Hallo ihr Lieben.... wer kann mir helfen...was kommt an Betreuungsunterhalt auf mich zu...
Kurz die Fakten:
durchschnittliches Netto: 1763,00 Euro
Mieteinahmen +297,00 Euro (halber Anteil, da meine Mutter Miteigentümer ist und die andere Hälfte bei ihr angerechnet wird)
Wohnvorteil +300,00 Euro
Fahrtkosten - 132,00 Euro
Unterhalt Kind - 274,00 Euro
Kredit Haus (bin Miteigentümer hälftig, andere Hälfte gehört meiner Mutter)
1. Kredit Konstantdarlehen: zahlen da Zinsen 77,33 Euro
2. Kredit Gebäudedarlehen: Tilgung: 384,00 Euro Zinsen 220,00 Euro
also insgesamt Kreditrate 461,33 Euro für Tilgung und Zinsen... zahle ich mit meiner Mutter
Altersvorsorge betrieblich -94,00 Euro
dann habe ich noch 2 kredite für möbel aufgenommen, allerdings für meine Möbel und die Wohnungseinrichtung meiner Mutter... 1 x -48,70 Euro und 1 x -229,20 Euro
(muss ich da nach weisen für das die sind anhand der Rechnungen? Bin mir nicht sicher ob ich die zum Abzug bringen kann.
Zuständig ist das OLG Hamm
Die Mutter verdiente im März 1400,00 Euro und im April 1678,00 Euro. vor der Geburt verdiente sie 1560,00 Euro. Sie erhält noch Elterngeld in Höhe von 477,00 Euro. Sie befindet sich im 2. ten Jahr Elterngeldbezug. Ab Mai ist sie arbeitslos und erhält 1095,00 Euro ALG 1 und 477,00 Elterngeld.
Was muss ich ihr anhand meiner Zahlen an Betreuungsunterhalt leisten?
In welcher Höhe gilt ihr Einkommen von März und April als überobligatorisch? Wie verhält es sich mit dem ALG 1? Wieviel wird hier angerechnet und was gilt da als überobligatorisch? Kann Sie auch Abzüge bei ihrem Einkommen geltend machen? Also ihr Einkommen bereinigen?
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe
Hallo,
1763 + Mieteinnahmen (wofür?) 297 + Wohnvorteil 300 -Zinsen/Tilgung 461,33/2 - zus. Altersvorsorge 94 - Fahrtkosten 132 =
1903,34
- Kindesunterhalt 274
= 1629,34
Wobei, Zinsen und Tilgung sind unterschiedlich zu berücksichtigen, das eine bei der zus. Altersvorsorge und das andere wird beim Wohnwertvorteil gegengerechnet.
Max. zus. Altersvorsorge sind 4 % vom Brutto.
Wie ist das mit dem Kindesunterhalt? Wurdest du da eine Stufe hochgestuft, weil du nur einer Person unterhaltsverpflichtet bist?
Was sind das für Mieteinnahmen?
Hast du schon mal Betreuungsunterhalt gezahlt?
Sophie
Hallo, nein habe noch keinen BU bezahlt. Schreiben kam jetzt erst von ihrem Anwalt. Im 1. Jahr hat sie Alg 2 Aufstockung gehabt. Wollte wieder arbeiten und wurde gekündigt. Mieteinnahmen sind von meinem Haus welches ich mit meiner Mutter gekauft habe. KU hatte Jugendamt berechnet.
Das Haus gehört beiden. Kann da wohl dann auch nur die Hälfte ansetzen bei Zinsen und Tilgung. Wird die Tilgung mit berücksichtigt?
Hallo,
Betreuungsunterhalt ist eine kompliziertere Geschichte. Als erstes muss er gefordert werden, d.h. Deine Ex bzw. Rechtsvertreter müssen den fordern und beziffern.
Bis zum 3. Lebensjahr ist eigenes Einkommen überobligatorisch. Trotzdem wird es berücksichtigt. Vom Elterngeld bleiben 300 Euro anrechnungsfrei.
"Dabei werde das erzielte Einkommen nur nach Abwägung des Einzelfalles berücksichtigt." (<a href="http://www.unterhalt24.com/blog/2011/04/olg-hamm-betreuungsunterhalt-unverheiratete-mutter-ausbildungsverhaltnis/>OLG" Hamm</a>).
Außerdem darf die unverheiratete Mutter nicht besser gestellt werden als die verheiratete, was in der 3/7-Regelung sich nieder schlägt (3/7 vom gemeinsamen Einkommen, muss für Dich so nicht gelten, es gibt auch andere Anteile, aber nicht mehr als 1/2.)
Zuletzt aber für Dich eigentlich am wichtigsten, Du hast eine Selbstbehalt von 1200 Euro.
Als Näherung wieviel Du maximal überhaupt zahlen musst, würde ich die Berechnung für KU zugrunde legen und den Selbstbehalt von 1200 Euro.
VG Susi
Hallo Susi... erstmal danke für die Infos. Kannst du mir mal ne Beispiel Rechnung anhand meiner und ihrer Zahlen machen. Ich hab keine Ahnung was ich rechnen muss bei der 3/7 Methode. Gilt Alg1 als Überobligatorisches Einkommen? Was heißt besser gestellt wie eine Ehefrau?
gelöscht! Unfug! Susi
Nehmen wir mal an Elterngeld sei überobligatorisch (außerdem fällt es ja bald eh weg), dann sind 3/7 von (1711,33-1095) = 264,14€ (ich habe die Tilgung für das Haus rausgenommen).
Wo kommt denn der Wohnvorteil her?
Ich habe eine Wohnung in dem Haus die ich selber bewohne.
Hallo,
die 3/7-Methode begrenzt den Anspruch. Wären nämlich die Eltern verheiratet gewesen, dann würden der (Ex-) Ehefrau 3/7 des gemeinsamen Einkommens in Ehezeiten als BU bekommen. Ihr Anspruch ergibt sich aus § 1570 BGB. Andererseits hat die ledige Mutter Anspruch auf Unterhalt gemäß § 1615l .
"Der Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB) richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils; er beträgt aber in der Regel monatlich mindestens 880€ (ohne Kranken-und Pflegeversicherungskosten, die zusätzlicher Bedarf sein können). Die Inanspruchnahme des Pflichtigen ist durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt.Die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils richtet sich –sinngemäß –nach Nr. 17.1." (<a href="http://www.dfgt.de/resources/LL_Hamm_2015_II.pdf>OLG" Hamm</a>).
Foglich ist nicht das jetzige Einkommen massgeblich sondern das Einkommen vor der Geburt des Kindes.
D.h. Dein Einkommen wie bei KU minus KU = 1630 Euro (kann nicht einschätzen ob das stimmt) plus EK KM von 1560 Euro = 3190 Euro davon 3/7 = 1368 Euro.
Dafür bist Du aber gar nicht leistungsfähig. Du bist maximal für Einkommen minus KU minus 1200 Euro leistungsfähig und das wären bei 1630 Euro - 1200 Euro = 430 Euro.
Weiterhin wird Elterngeld (abzüglich 300 Euro Freibetrag) auf das ALg1 angerechnet <a href="http://www.familien-magazin.com/alg1-alg2-elterngeld-arbeitslosigkeit/>Quelle</a>."
Sie bekommt als Alg1 (und die 300 Euro Freibetrag sind sowieso außen vor).
<a href="http://www.unterhalt24.com/blog/2011/04/olg-hamm-betreuungsunterhalt-unverheiratete-mutter-ausbildungsverhaltnis/>Hier</a>" geht man von einer Anrechenbarkeit von 50% des EK der KM aus. Damit bleibt es eigentlich bei dem zu dem Du leistungsfähig bist.
VG Susi
Meine ex ist im 2. Jahr Elterngeldbezug. Werden da nicht nur 150 abgezogen? Also gilt alg 1 nicht als Überobligatorisches Einkommen sondern das Elterngeld?
Nein, das Elterngeld wird bis auf den Freibetrag auf Alg1 angerechnet, d.h. sie bekommt Alg1 plus Freibetrag und nicht Alg 1 plus Elterngeld.
Voraussetzung für Alg 1 ist, dass man sich um Arbeit ernsthaft bemüht. Es dürfte deshalb auch überobligatorisches Einkommen sein, einfach weil sie gar nicht arbeiten müsste. Wie hoch der Anteil für die Anrechnung beim BU ist, also 50% oder 70% kann ich Dir natürlich nicht sagen, im Zweifelsfall entscheidet das ein Richter.
VG Susi
Moin,
Im 1. Jahr hat sie Alg 2 Aufstockung gehabt.
Rein interessehalber: Hat sich das Jobcenter seinerzeit an Dich gewandt ?
Es dürfte deshalb auch überobligatorisches Einkommen sein, einfach weil sie gar nicht arbeiten müsste.
Da sie das Geld bekommt, ohne zu arbeiten, würde ich eine Einstufung als überobligatorisch jedenfalls nicht widerstandslos akzeptieren.
Von nicht zumutbarem Nichtstun habe ich noch nichts gehört ...
... nichts desto trotz wird der zu leistende Unterhalt vermutlich eher durch Deine Leistungsfähigkeit begrenzt.
Kann da wohl dann auch nur die Hälfte ansetzen bei Zinsen und Tilgung. Wird die Tilgung mit berücksichtigt?
Tilgung gilt als Altersvorsorge und ist somit (hier: anteilig) abzugsfähig. Kreditnehmer seid Ihr gemeinsam ?
Da AV aber auf 4% vom Brutto beschränkt ist (siehe Spohie´s Anmerkungen), könnte das durch Deine betriebliche AV aber bereits ausgeschöpft sein.
Bei der betrieblichen AV könnte noch eine Rolle spielen, ob die 94 EUR Dein alleiniger Anteil sind oder ob hierin Teile vom Arbeitgeber übernommen werden (dieser Anteil zählt nicht zum Gehalt).
Da Du aus der Tilgungsnummer nicht ohne weiteres rauskommst (gemeinsamer Kredit, gemeinsames Eigentum) könnte man auch argumentieren, daß diese dennoch voll anzusetzen ist (ohne, daß Du Dir zu viel Hoffnung darauf investieren solltest).
Meine ex ist im 2. Jahr Elterngeldbezug. Werden da nicht nur 150 abgezogen?
Im Gesetz sind 300 EUR als Sockel festgelegt. Eine Absenkung dessen bei einer Streckung über zwei Jahre kenne ich nicht.
dann habe ich noch 2 kredite für möbel aufgenommen, allerdings für meine Möbel und die Wohnungseinrichtung meiner Mutter... 1 x -48,70 Euro und 1 x -229,20 Euro
Grundsätzlich setzt Du erst einmal alles an. Wann hast Du die Kredite denn aufgenommen (vorgeburtlich ?) ? Die Berücksichtigungsfähigkeit obliegt einem Richter.
Sind mit dem Wohneigentum noch andere Kosten verbunden ? Wohngeld, Instandhaltung ? Es sind am Ende des Tages zwar lediglich nicht-umlagefähige Kosten zu berücksichtigen, dennoch macht die Angabe von Grundsteuer & co aktuell nichts kaputt.
Die Leitlinien des OLG Hamm findest Du z.B. <hier>.
Schreiben kam jetzt erst von ihrem Anwalt.
Aktuell sollte es sich hierbei um eine Aufforderung zur Auskunft handeln. Der Anspruch auf Auskunft ist unstrittig.
Dem gibst Du den ganzen Wust an Informationen und dann wird er eine Zahl ermitteln.
In Abhängigkeit des Rechenergebnisses kann man dann immer noch entscheiden, ob man
1. akzeptiert
2. nachverhandelt
3. eine anwaltliche Gegenberechnung machen lässt.
Gruß
United
Ja das Jobcenter hatte mich damals angeschrieben. Die wissen das meine ex jetzt beim Anwalt ist. Ich glaube die warten auf dessen Berechnung. Das Haus und die Möbel habe ich nach der Geburt gekauft. Habe die Vaterschaft aber erst nicht anerkannt. Das Kind ist jetzt ein 1 Jahr alt. Ich zahle erst seit einem Monat den laufenden Unterhalt und den Rückstand. Wollte halt mal wissen was jetzt noch an BU auf mich zu kommt. Bin mir nicht sicher ob ich es auf eine Klage ankommen lasse, da ich nicht weiß wie der Richter entscheidet. Ich verstehe immer noch nicht wieviel einkommen sie denn nun hat oder nicht. Laut meinen Infos ist der freibetrag im 2. Jahr Elterngeldbezug 150,00 euro.
Laut meinen Infos ist der freibetrag im 2. Jahr Elterngeldbezug 150,00 euro.
In der Tat findest Du in den bereits verlinkten Hammer Leitlinien unter Punkt 2.5:
Elterngeld ist als Einkommen zu behandeln; für den Mindestbetrag [...] im Fall des § 6 S.2 BEEG von monatlich 150 EUR gilt das nur ausnahmsweise [...]
Ich kann in §6 zwar keinen Satz 2 finden, aber gehe davon aus, daß der von Dir beschriebene Fall gemeint ist ...
Also ist ihr Einkommen 1095 + 477 - 150 Euro? Und dann ist es quasi eine Entscheidung des Richters ob davon irgendwas als Überobligatorisch gilt?
Laut meinen Infos ist der freibetrag im 2. Jahr Elterngeldbezug 150,00 euro.
Die 150,- gelten dann, und das ab dem ersten Tag, wenn man sich dafür entscheidet, das Elterngeld hälftig über die doppelte Zeit auszahlen zu lassen.
Umgekehrt gelten bei "normalem" Elterngeldbezug die 300,- auch im zweiten Jahr (dann natürlich nur im 13. und 14. Monat, danach gibt es ja nichts mehr).
Um das beurteilen zu können, muss der Elterngeldbescheid eingesehen werden.
Gruss von der Insel
Ja sie hat Hälftig über die doppelte Zeit auszahlen lassen. Also muss ich von den 477 eiro die 150 abziehen. Das was übrig bleibt ist dann ihr einkommen? Hat denn jemand Erfahrungen hier was und wieviel als Überobligatorisches Geld dient und wie die Richter da entscheiden? Sie hat im Mai wohl das erste Vorstellungsgespräch. Sie bewirbt sich wohl auf teilzeit und nicht auf Vollzeit. Sie würde dann 20 Stunden arbeiten pro woche.