Berechnung des KU b...
 
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Berechnung des KU bei fiktivem Einkommen der EX

 
 caf
(@caf)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Leute,

hier komme ich schon wieder mit einer Frage, was sonst 🙂 ?

Wird bei der Berechnung des Kinderunterhaltes die Ex noch in der Berechnung mit berücksichtigt?
Die Ex hat ein fiktives Einkommen in Höhe des Existenzminimums (730).
Der Anwalt von der Ex schreibt, ich dürfe selbige nicht in die Berechnung des KU einbeziehen.
Einen Anspruch hat sie aber noch; dieser kommt - durch fiktives Einkommen - nur nicht zur Auszahlung.

Danke
CAF

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.06.2004 17:53
(@Melly)

Öhmmm..der KU hat nix mit dem Einkommen Deiner Ex zu tun.
Wenn ich das richtig verstehe, meinst Du der KU sollte niedriger werden weil die Ex ein fiktives Einkommen hat?
Der KU vom Vater wird aus seinen Nettobezügen berechnet, unabhängig vom Einkommen der Mutter.
Es spielt also keine Rolle was die mutter an Einkommen hat, der Vater muß das zahlen, was er laut DT bei seinem Einkommen zu zahlen hat.
Ich hoffe Du vermischst jetzt nicht KU mit EU?
Gruß Melly

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2004 18:01
(@euridike)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich glaube da hast du was falsch verstanden Melly.

Calf meinte wohl, ob er in der DT nach oben oder nach unten rutscht, obwohl er rein zahltechnisch keinen EU mehr zahlt, da durch das fitkive Einkommen der Anspruch nicht mehr relevant zu sein scheint.

Also, bei der DT kommt es darauf an, wievielen du Unterhalt schuldest, die DT ist auf 3 Unterhaltsberechtigte zugeschnitten, fällt einer weg oder kommt einer hinzu, so gehst du in der DT eine Stufe rauf bzw. runter.

So könnte es durchaus sein, daß du deine Ex-Frau nun nicht mehr hinzuzählen darfst, da du ja nicht wirklich Unterhalt leistet und deshalb in der DT eine Stufe nach oben polterst, kommt natürlich darauf an, wieviele Kinder du hast.

Gruß
euridike

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2004 18:08
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Yep, da hat euridike recht.

In einem anderen Beitrag hatte caf von zwei Kindern und einer jetzigen Frau geschrieben. Somit ist er schon dadurch drei Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet und sollte eigentlich in der bisherigen Stufe der DT bleiben auch wenn seine Ex rausfällt.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2004 18:15
(@Melly)

Ui danke, jetzt hab ich es auch verstanden*lol
Hab da vorhin so dolle mit dem Stromausfall hier gekämpft, den mein Mann grad produziert hat.
Da war mein Rechner etwas beleidigt*grinz
Aber danke...jetzt versteh ich und geh glücklich weiter durch www.*g
LG
Melly

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2004 18:36
 caf
(@caf)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich merke schon - man muss hier höllisch genau aufpassen, was man so schreibt.
Die Sachlage ist folgende:
Ich habe mt meiner jetzigen Frau 2 Kinder und mit meiner Ex 1 Kind.
Meiner Ex ist im November ein fiktives Einkommen von 730 EUR angerechnet worden, damit bekommt sie keinen Unterhalt mehr - hat aber noch einen Anspruch.
Meine jetzige Frau ist schwerbehindert und kann nicht arbeiten - Antrag auf Rente läuft.
Ich bin seit April auf Arbeitssuche und habe eine Abänderungsklage eingereicht.
Die Unterhaltsberechnung geht in den Mangelfall.

So und jetzt die Frage von oben: Kann meine Ex aus der Berechnung herausfallen oder ist sie - da ein Anspruch besteht - noch drin?

Danke
CAF

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.06.2004 23:16
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo caf,

So und jetzt die Frage von oben: Kann meine Ex aus der Berechnung herausfallen oder ist sie - da ein Anspruch besteht - noch drin?

Liegt ein Mangelfall vor, ist zunächst der Unterhaltsbedarf der auf einer Stufe stehenden Unterhaltsgläubiger (also die Kinder) zu erfüllen. Ergibt sich danach ein Überschuss, so ist der verbleibende Unterhalt an die nachrangigen Unterhaltsbedürftigen (also die geschiedene Ehefrau), zu verteilen.

Genauer kann ich es ohne konkrete Zahlen und Daten nicht sagen, außerdem kannste ja selber rechnen, woll?

Bei Abänderungsklage - die übrigens erst nach 6Monaten Arbeitslosigkeit Sinn macht - kann evtl. Vollstreckungsschutz über den Differenzbetrag beantragt werden.

Hier muss man übrigens nicht höllisch aufpassen, aber wenn Du so eindeutig uneindeutig formulierst, stochern wir halt im Nebel und Du bekommst keine zufrieden stellende Antwort. Wir benötigen keine Zahlen, allerdings eine möglichst genaue Sachverhaltsschilderung. Es hätte also durchaus (schon früher) Sinn gemacht, mal zu erwähnen, dass Unterhalt bereits tituliert ist - irgendwie. Das schont übrigens auch unsere Nerven;)

Gruß
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 04.06.2004 01:53