Moin,
wie bereits in meiner Geschichte geschildert, möchte ich endlich klare Regelungen zum Unterhalt veranlassen und dies bei JA oder Notar beurkunden lassen. JA sagt mir mehr zu, weil das im Vergleich zum Notar kostenlos ist. Wurde hier, wenn ich mich richtig erinnere, schon mal disskutiert.
Derzeit befinde ich mich noch in der LSK 3. Meine Exe hat die ihrige im Januar 2010 auf 2 gesetzt. Heute war ich beim Ordnungsamt wg Ummeldung und der SB hat mit dem SB im Wohnort meiner Exe telefoniert und ihm mitgeteilt, dass das so nicht geht, denn es ist im 1. Kalenderjahr der Trennung nur die Kombie 3/5 oder 4/4 zulässig. Somit wird sie nun in die 4 gesetzt und ich werde das gleiche tun. In die 1 kann ich erst nächstes Jahr. Ist das so richtig?
Muss ich den Kinderfreibetrag von 1.0 auf 0.5 ändern lassen?
Daraus ergibt sich gleich die erste Schwierigkeit der Berechnung: soll ich nun fiktiv rechnen, was ich in der 4 hätte? Oder 1? Oder was?
Meine Fau hat ab sofort keine eigenen Einkünfte mehr.
Hier nun meine Eckdaten:
verh. seit 05/2008, getr. seit 01/2010
fiktives Nettomonatsgehalt LSK 4: 2233,14
Entfernung Wohnung - Arbeitsstelle ist grundsätzlich 9 Km. Ab nächste Woche dann 280 Km, weil ich ja für ein paar Monate arbeitstchnisch in die Nähe der KM-Stadt gehe.
In der Ehe angeschafftes Auto, für meine Arbeit erforderlich, Abtrag monatl. 315,23.
Schuldenabtrag Bausparvertrag (von vor der Ehe: 55.-)
LV: 120,02
Kontostand vor der Ehe: +- 0
Kontostand jetzt: -3500
Was fehlt an Daten für die Berechnung KU/TU?
Lieben Gruß
Schattenpaps
Ein Kind zu lehren, nicht auf eine Raupe zu treten,
ist ebenso wichtig für das Kind wie für die Raupe.
(Bradley Miller)
Hi
Ob LStKl. 1 oder 4, ob KFB von 0,5 oder 1 - das sind vielleicht 10€ Unterschied im Monat. Mache doch den schlechtesten Fall für Dich: LStKl. 4 und KFB von 1,0.
Sage mal noch den OLG-Bezirk für das Kind sowie Deinen Bruttoverdienst.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Sage mal noch den OLG-Bezirk für das Kind sowie Deinen Bruttoverdienst.
OLG Hamm.
Steuerpflichtiges Bruttoeinkommen: 2882,80
kein zusätzliches Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, denn das ist in dem Monatsgehalt schon mit drin.
Danke.
Ein Kind zu lehren, nicht auf eine Raupe zu treten,
ist ebenso wichtig für das Kind wie für die Raupe.
(Bradley Miller)
Noch zwei Fragen zu "eheprägenden Schulden":
Das Auto wurde gemeinschaftlich gekauft, in erster Linie für meine Zwecke, damit ich zur Arbeit komme. Den Darlehensvertrag haben wir zusammen unterschrieben. Im Rahmen der Trennung haben wir uns geeinigt, dass ich das Auto behalte.Sind das "eheprägende Schulden"?
Was ist mit meinem Kontostand? Den habe ich ja wärend der Ehe wg. diverser Anschaffungen und wegen der Trennung in die Miesen gefahren.
Lieben Gruß
Schattenpaps
Ein Kind zu lehren, nicht auf eine Raupe zu treten,
ist ebenso wichtig für das Kind wie für die Raupe.
(Bradley Miller)
Hi
OLG Hamm - schade, die kennen nicht die 5%-Pauschale. Nun gut, also können die berufsbedingten Aufwendungen nur bei Nachweis herangezogen werden. Da bei UH-Berechnungen das zurückliegende Ek und deren Umstände betrachtet werden (ausser wenn es von Vorteil für den UH-Empfänger ist) rechne ich mal nur mit den 9km.
9km * 2 * 220 / 12 * 0,30€ = 99€
Bei einem Brutto von 2883€ können max. 115€ bei der priv. Altersvorsorge anerkannt werden. Die LV gilt als solche. Ebenso könnte eventuell der Bausparvertrag herangezogen werden, doch der Rahmen ist bereits erschöpft.
Bereinigung Netto-EK:
Netto: +2233€
berufsbedingte Aufw. - 99€
priv. Altersvorsorge: -115€
macht unterm Strich 2019€
Hier noch grossartig rumzufeilen bringt wohl nichts, da beim KU die nächste Schwelle bei 1900€ liegt. Ausgehend davon, dass DEF ebenfalls UH-Ansprüche geltend macht, wirst Du in die 3.Stufe der >>DDT<< eingestuft. Gemäß >>Anlage A der DDT<< beläuft sich der KU-Zahlbetrag auf 257€ (Kinder bis zum 6.Geburtstag). Diesen Betrag kannst Du m.E. problemlos titulieren lassen - alles andere ist zu wage.
Wenn Du Fragen hast, stelle sie, Je früher umso besser. 🙂
Falls es zur TU-Berechnung kommt werden die Karten kräftig neu gemischt, denn da ist deutlich mehr abziehbar. Wie sieht es mit der KV für das Kind aus?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin oldie,
zumächst einmal vielen Dank für die promte Berechnung.
Was ist mit der Höherstufung weil nur 1 Kindbzw. 2 Unterhaltsberechtigte?
Sollte ich einen statischen Titel machen? Ich meine, ich hätte hier im Forum vor irgendwo gelesen, dass dies nun nicht mehr möglich sei. Soll ich den Titel bis zum 18. Lebensjahr des Kindes befristen oder kürzer?
btw: die JA-Beamtin hat heute am Telefon wirklich ein wenig gestaunt, dass ein KV auf Titulierung besteht 😉 soeben habe ich gelesen, dass es beim JA standartmäßig zu "mütterfreundlichen" Fromulierungen kommt. So sei laut Vordruck immer ein dynamischer Titel gegeben.
Ferner habe ich recherchiert, dass man nach Möglichkeit eine einseitige notarielle Verpflichtungserklärung abgenben sollte, nicht eine Verpflichtungsurkunde nach Art. 5 § 3 II KindUG, da diese im Nachhinein nur mit einer schwierigen Abänderungsklage zu bearbeiten wäre. Oder ist das zweitrangig, sobald ich mich entschließe, beispielsweise 257€ oder eine Stufe höher anzuerkennen.?
Zur KV: Kind ist bei KM kostenfrei mitversichert.
Zum TU: können wir das zumindest schon einmal schätzen?
Nun werde ich mal Beispiele für "berufsbedingte Aufwändungen" googeln...
Lieben Gruß
Schattenpaps
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ist ebenso wichtig für das Kind wie für die Raupe.
(Bradley Miller)
Hi
Was ist mit der Höherstufung weil nur 1 Kindbzw. 2 Unterhaltsberechtigte?
Da Deine Frau kein eigenes EK hat wird sie notgedrungen TU fordern bzw. H4 beantragen. Und die Arge wird sie wahrscheinlich zwingen, von Dir TU zu fordern (die Gesetzeslage ist nun mal so). Daher wird auch sie Forderungen an Dich stellen. Und diese Forderung an sich erhöht die Anzahl der UH-Berechtigten lt. DDT. Diese geht bei der KU-Tabelle eben genau von diesen zwei Berechtigten aus. Daher würde ich hier keine Höhergruppierung bei einem Titulierungsinteresse von Dir vornehmen. Die Gründe, warum Du die Stufe 3 gewählt hast, musst Du ja niemanden auf die Nase binden.
Statischer Titel: Ich sehe hier keinerlei Vorteil ggü. einem dyn. Titel, eher haufenweise Amtsgänge und eventuell sogar Zusatzkosten. Ist der Berechtigte (letztendlich) rechtskundig, ist ein stat. Titel m.E. fruchtlos. Zudem hat der Berechtigte einen Rechtsanspruch auf einen dyn. Titel. Mir hat dieses dyn. Teil jedenfalls viele Jahre Frieden verschafft (auch weil ich lieb und artig war).
Wenn Du selber titulieren lässt stehen Dir alle Türen offen. Eine Befristung des Titels bis zum 18. Geburtstag ist aus meiner Sicht ein MUSS. Das kann sonst jede Menge Probleme mit sich bringen, welche sich allerdings lediglich finanziell äussern.
Eine kürzere befristung macht m.E. nur dann Sinn, wenn mit Einkommenseinbussen zu rechnen ist. Da wäre es dann gut, wenn "automatisch" eine neuberechnung stattfinden muss, da der alte Titel ausläuft. Falls z.B. bei Deinem EK familienbezogene Bestandteile vorhanden sind müsste erstens geprüft werden, ob diese bei Trennung/Scheidung wegfallen und dann wann. Darauf aufbauend könnte eine deutlich kürzere Befristung sinnvoll sein. Allerdings kommt dann auch die Gefahr, dass anschliessend die KM die Bedingungen "diktiert". Da muss dann schnell und richtig reagiert werden.
TU allgemein:
Dein Netto kann praktisch um alle eheprägenden Verbindlichkeiten bereinigt werden, zusätzlich ist der KU abzuziehen. Alles oberhalb von 1000€ steht dann zur Disposition. TU basiert auf der Halbteilung.
Darüber hinaus (Kind ist noch keine 3 jahre alt) hat sie einen prinzipiellen BU (Betreuungsunterhalt)-Anspruch. Und hier darf die Arge selber aktiv werden. Der Mindest-Bedarf beläuft sich auf 770€. Meine Prognose ist: Richte Dich darauf ein, dass Dir lediglich diese 1000€ SB verbleiben (zzgl. Aufwendungen, Altersvorsorge).
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Da bleibt zunächst einmal die Frage offen, ob ich freiwillig einen Abschlag TU unter Vorbehalt zahle, oder aussitze bis ich eine konkrete Forderung erhalte. Abschlag schaft ein wenig Frieden, anderseits habe ich schon viele freiwillige Leistungen erbracht und bin ja erst verpflichtet ab In-Verzug-Setzung zu löhnen. Morgen hat sie einen ersten Termin beim Anwalt, so dass mir vermutlich eh noch diesen Monat eine Forderung ins Haus flattert...
@oldie: wie ist deine Meinung?
@alle anderen? was sagt ihr dazu?
Ein Kind zu lehren, nicht auf eine Raupe zu treten,
ist ebenso wichtig für das Kind wie für die Raupe.
(Bradley Miller)
In den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm hebe ich zum Unterhalt folgendes gelesen:
"Nach der Trennung entstandene Schulden können das anrechenbare Einkommen mindern, wenn sie nach den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ berücksichtigungswürdig sind."
Nun penne ich seit vier Monaten auf einer Matratze, habe keine Couch und keine vernünftige Küche. Das alles hatten wir uns ja als Familie während der Ehe gekauft und ist nun im Besitz der Exe.
Da erhebt sich in mir der Gedanke, mein Konto noch weiter ins Minus zu fahren, mir diese notwendigen Dinge zu erwerben und das als "berücksichtigungswürdige, nach der Trennung enstandene und auf das Einkommen anzurechnende Schulden" berücksichtigen zu lassen.
Liege ich damit falsch?
Lieben Gruß
Schattenpaps
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(Bradley Miller)
Servus Schatrtenpaps,
kurz dazwischengefragt, weil es mir so ins auge sticht:
Kommt bei einem Bruttogehalt von 2883.- € wirklich ein Netto von 2233.- € raus?
Michael
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Hallo,
Zitat staengler
Kommt bei einem Bruttogehalt von 2883.- € wirklich ein Netto von 2233.- € raus?
schliesse mich vorredner an
Gruss
webspider
Ja, das mit dem Brutto/Netto passt so.
Soeben war ich beim JA und habe die Urkunde ausfertigen lassen. Habe sie erstmal mit nach Hause genommen und noch nicht unterschrieben, bevor ich sie hier mit euch einmal kurz durchgehe:
Vor der genannten Urkundsperson (...) erklärt Schattenpaps (...):
1. Ich bin belehrt worden von der Bedeutung einer vollstreckbaren Unterhaltsverpflichtungserklärung und der Unterwerfungsklausel (...)
2. Ich bin verpflichtet, Unterhalt zu zahlen für das Kind (...)
3. Ich verpflichte mich, dem Kind bis zur Volljährigkeit monatlich im Voraus zum 1. eines jeden Monats den Unterhalt wie folgt zu leisten:
ab dem 01.05.2010 110% des jeweiligen Mindestunterhalts der ersten Altersstufe
ab dem (...) zweite Altersstufe
ab (...)Dieser Unterhalt vermindert sich um die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind. Demnach (...) zu leisten:
ab dem 01.05.2010 349€ - 92€ = 257€Die rückstandigen Beträge sind sofort fällig oder, nach Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des Kindes, in Raten zu tilgen.
Ich bewillige und beantrage die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung dieser Urkunde zu Händen des gesetzl. Vertreters des Kindes oder desjenigen, der die Unterhaltsansprüche nach § 1629 BGB geltend machen darf.
Wegen der Unterhaltspflicht unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde
Auf die Dynamisierung bin ich hingewiesen worden.
drei Fragen hierzu schwirren mir durch den Kopf:
1.) Würde der Titel weiter bestehen, wenn sich herausstellt, dass ich nicht der Vater bin?
2.) Was hat es mit der Klausel "Die rückstandigen Beträge sind sofort fällig(...)" aus sich? Heißt das, dass auch evt. Ansprüche rückwirkend VOR dem 01.05. vollstreckbar sein werden? Also wenn der Ex nun einfällt, ich hätte ja bislang zwar alles mögliche bezahlt, aber keinen KU.
3.) Ist die Urkunde so ok, oder fehlt etwas, oder muss da noch etwas anderes hinein?
Vielen Dank
Schattenpaps
Ein Kind zu lehren, nicht auf eine Raupe zu treten,
ist ebenso wichtig für das Kind wie für die Raupe.
(Bradley Miller)
Servus Schattenpaps,
zu 1. Ja, der Titel würde weiter bestehen.
zu 2. ab dem 01.05.2010 ist sofort fällig. Die Klausel bezieht sich auf zukünftige Zahlungen
zu 3. Es fehlt aus meiner Sicht nur die Begrenzung auf die Volljährigkeit des Kindes.
Gruß, Michael
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Hi schattenpaps.
Bei der Begrenzung bin ich mir unsicher. Ich sehe es wie stängler, das die begrenzung nicht eindeutig ist.
Ich kenne die Formulierung "gülti bis zum xx.xx.20xx" oder ähnliches. Also ein eindeutiges Datum würde ich festhalten. Das JA muß das auch so reinschreiben. Gibt evtl. Mecker, weil das kein Textbaustein ist und die Dame/der Herr selbst schreiben muß, aber egal. Du gibst vor, was drin steht.
Ansonsten ist die ok.
Solltest du nicht Vater sein mußt du das ja eh gerichtlich ausfechten und dann auch die Urkunde für ungültig erklären lassen. Den bis dahin gezahlten KU kannst du u.U. vom tatsächlichen Vater als Schadensersatz verlangen (allerdings nur in der Höhe, in der er listungsfähig ist)
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hi Schattenpaps
Im ersten Titel wurde bei mir die gesetzl. Vaterschaft benannt unter Nennung der Geburtsurkunde (Nummer) des Kindes. Damit wird dies Grundlage des Titels.
Bei den Zahlbeträgen der einzelnen Altersstufen sollte wenigsten bei der 3. Altersstufe ein Enddatum drinne stehen - das wäre der Monatsletzte, in welchem das Kind 18 Jahre wird.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin,
zu 3. Es fehlt aus meiner Sicht nur die Begrenzung auf die Volljährigkeit des Kindes.
Bei der Begrenzung bin ich mir unsicher. Ich sehe es wie stängler, das die begrenzung nicht eindeutig ist.
Ich kenne die Formulierung "gülti bis zum xx.xx.20xx" oder ähnliches. Also ein eindeutiges Datum würde ich festhalten.
Imo geht doch aber aus der Formulierung "dem Kind bis zur Volljährigkeit..." eindeutig genug hervor, was gemeint ist, oder? In Verbindung mit dem von oldie genannten Vorschlag, die 3. Stufe zu begrenzen, ist das nicht ausreichend?
Im ersten Titel wurde bei mir die gesetzl. Vaterschaft benannt unter Nennung der Geburtsurkunde (Nummer) des Kindes. Damit wird dies Grundlage des Titels.
Leider ist die Geburtsurkunde bei der Exe und ich habe keine Lust, sie jetzt darum zu bitten. Somit werde ich diese Klausel rauslassen.
Ein Kind zu lehren, nicht auf eine Raupe zu treten,
ist ebenso wichtig für das Kind wie für die Raupe.
(Bradley Miller)
Zwischenfrage:
vermutlich bekomme ich Montag oder schon morgen Post von der RAin der Ex mit Unterhaltsforderungen. GGf. dieses Schreiben erhalte ich BEVOR ich die Urkunde gezeichnet habe. Hat das irgendwelche Auswirkungen? Sollte mir das egal sein?
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ist ebenso wichtig für das Kind wie für die Raupe.
(Bradley Miller)
Moin,
GGf. dieses Schreiben erhalte ich BEVOR ich die Urkunde gezeichnet habe. Hat das irgendwelche Auswirkungen? Sollte mir das egal sein?
nicht egal sollten vor allem die >>>HIER<<< von Dir selbst (!) aufgeworfenen Fragen (bzw. die Antworten darauf) sein...
Macht es Sinn, den zweiten Schritt vor dem ersten zu gehen?
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Macht es Sinn, den zweiten Schritt vor dem ersten zu gehen?
Weiß ich nicht, ob es Sinn macht. Um das zu entscheiden müsste ich zunächst einmal wissen, ob ich mit der Titulierung auch noch die selbe Wirkung erziehle, wenn vor Unterzeichnung konkrete Forderungen der Gegenseite an mich zugestellt wurden. Zumindest der psychologisch, strategische Effekt wäre dahin. Könnte ich mit leben.
Aber um abzuwägen, welchen Schritt ich als ersten oder zweiten tue, möchte ich schon gerne wissen, welche Folgen es hat, wenn vor der Titulierung ein Schrieb vom RA der Exe mit Forderungen kommt.
Lieben Gruß
Schattenpaps
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(Bradley Miller)
Moin SP,
Du selbst (!) hast die Frage aufgeworfen, ob Du überhaupt der biologische Vater dieses Kindes bist. Rein rechtlich bist Du es, da Du mit der Mutter verheiratet bist und das Kind ehelich geboren wurde. Wäre es nicht sinnvoll, das Ganze auch biologisch möglichst bald auf eindeutige Füsse zu stellen, wenn Du begründete Zweifel an Deiner Vaterschaft hast? Plastischer Vergleich: Würdest Du Dir Sorgen um den Benzinverbrauch eines neu zu kaufenden Autos machen - wenn noch nicht einmal sicher ist, ob dem Verkäufer das Auto überhaupt gehört? Oder wäre es sinnvoller, vorab die Eigentumsverhältnisse zu klären?
Unabhängig davon: Die Gegenseite kann fordern, was sie möchte - und Du kannst titulieren, was Du möchtest. Wer was zuerst macht, ist unerheblich. Die Gegenseite kann auch (mehr) fordern, wenn sie mit dem Inhalt des Titels nicht einverstanden ist.
Aber irgendwie scheinst Du eine gewisse Freude dabei zu haben, Pferde von hinten aufzuzäumen.
Grüssles
Martin
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