Hallo Zusammen,
trotz intensiver Suche im Internet und hier im Forum finde ich leider keine Antwort zu meiner Frage, darum bitte ich Euch um Hilfe oder mir den Link zum Thema zu senden.
Zum Sachverhalt:
Ich habe einen Sohn, wird im Nov. 6 Jahre alt und lebt bei seiner Mutter., wir waren nicht verheiratet!!!!
Der BU und Kindesunterhalt ist durch einen vor Gericht geschlossenen Vergleich geregelt.
Die KM hat mich zur vollständigen Übernahme der KIGA-Kosten aufgefordert und dem bin ich anfangs auch nachgekommen. Nach mehreren KIGA Erhöhung habe ich mich an den Erhöhungen nicht mehr beteiligt und die KM darauf verwiesen, dass auch sie sich daran zu beteiligen hat, natürlich im Verhältnis ihres Einkommens. Sie verweigert eine Beteiligung aber mit dem Verweis auf ihre 1300,- Selbsbehalt.
Die KM erziehlt ein eigenes EK von ca. 1300,- Euro mtl., dazu kommen noch 788,- Euro BU von mir, sowie 100,- Euro Betreungkosten, die sie an ihre Eltern zahlt, damit sie noch zusätzlich auf den kleinen aufpassen.
Wie die Berechnung grundsätzlich funktioniert, ist mir bekannt!!!! Ich bin aber der Auffassung, dass der von mir an sie gezahlte BU auch als Einkommen zu werten sei, nicht steuerlich natürlich, aber bei der Berechnung des Mehrbedarfs.
Frage:
Wird BU zum Einkommen der KM hinzugerechnet?????
Vielen lieben Dank im Voraus für die zahlreichen hilfreichen Antworten.
Gruß
R.S.
Ja. Bei dir abgezogen und bei ihr aufgeschlagen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo Beppo,
vielen herzlichen Dank für die Antwort! Hast Du dazu evtl. einen Link, bzw. ein Urteil?
Danke!!!!!
Servus semithr!
Die KM hat mich zur vollständigen Übernahme der KIGA-Kosten aufgefordert und dem bin ich anfangs auch nachgekommen. Nach mehreren KIGA Erhöhung habe ich mich an den Erhöhungen nicht mehr beteiligt und
Wieso denn das? Meines Wissens sind die KiGa-Kosten mit dem KU gedeckelt, es kämen lediglich die Betreuungskosten des KiGa hinzu, die wären Sonderbedarf.
In diesem Zusammenhang wäre der Wortlaut des beschlossenen Vergleiches (insbesondere die Modalitäten zum KU) möglicherweise hilfreich. Bitte Input!
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Wieso zahlst du überhaupt noch BU?!
LG LBM
Liebe LBM,
auf diese Frage hatte ich schon gewartet...
Weil ich noch keine Abänderungsklage eingereicht habe. Aber nur zur Info, evtl. für alle wichtig: Mein RA hatte im Zuge einer Fortbildung mir Hr. Dose (höchster deutscher Familienrichter) gesprochen zu diesem Thema und die Antwort war ganz klar: Der BGH wird bis einem alter des Kindes von ca. 14 bis 16 Jahren keine Mutter zur Aufnahme der Vollbeschäftigung verurteilen, da der zusätzliche Betreuungsaufwand also überobligatorisch anzusehen sei!
So viel also zur praktischen Umsetzung des Gesetzes.
Aber die Abänderungsklage steht bald an.
Grüße
R.S.
Servus semithr!Wieso denn das? Meines Wissens sind die KiGa-Kosten mit dem KU gedeckelt, es kämen lediglich die Betreuungskosten des KiGa hinzu, die wären Sonderbedarf.
In diesem Zusammenhang wäre der Wortlaut des beschlossenen Vergleiches (insbesondere die Modalitäten zum KU) möglicherweise hilfreich. Bitte Input!Grüßung
Marco
Servus Marco,
vielen Dank, dass Du geantwortet hast.
Ich möchte mir hier nicht anmaßen, mehr zu wissen als Du, aber leider liegst Du hier total falsch.
Lt. BGH sind Kindergartenkosten nicht vom KU abgedeckt, sondern dienen erzieherischen Maßnahmen. Das selbe kann für Hortkosten gelten. Und es ist Mehrbedarf, kein Sonderbedarf.
Zu deiner Frage: Mehr- oder Sonderbedarf wurden im Vergleich nicht geregelt, da dieser aus einer Zeit stammte, wo mein Sohn noch nicht in den Kindergarten ging.
Danke aber trotzdem für deine Nachfrage.
Gruß
R.S.
Hallo,
Essensgeld ist bereits durch den Unterhalt abgedeckt, die eigentlichen Kiga-Kosten sind Mehrbedarf, da sie regelmäßig anfallen und wären gequotelt nach Einkommen von KM und KV zu zahlen.
"Diese Entscheidung des BGH vom 05.03.08 wurde dann noch fortgeführt bzw. verändert durch ein Urteil des BGH vom 26.11.08 - XII ZR 65/07 -, in welchem Kindergartenkosten (gemindert um in ihnen enthaltene Verpflegungskosten) insgesamt als Mehrbedarf des Kindes anerkannt wurden." (<a href="http://www.michaelbertling.de/familienrecht/kindergartenkosten.htm>Quelle</a>)."
Der BU erhöht das anrechenbare Einkommen der KM und verringert das des KV.
Hinsichtlich der Berechnung der Haftungsanteile der Eltern beim Mehrbedarf habe ich folgendes gefunden. Dabei geht es um den Mehrbedarf aufgrund von Nachilfe, ist aber auf jeden Mehrbedarf anwendbar.
"Klinkhammer bringt sodann aaO Rn 462 folgendes Beispiel:
M und V streiten über die Beteiligung an Nachhilfekosten. Diese fallen mit mtl. 150 EUR regelmäßig für den elfjährigen Sohn K
an und sind rechtzeitig geltend gemacht worden. Einkommen des V nach Abzug des Tabellenunterhalts gemäß Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Kindesunterhalts für zwei Kinder (Regelbedarf) und des der M geschuldeten Ehegattenunterhalts: 1.450 EUR; Einkommen der M einschließlich Ehegattenunterhalt: 1.250 EUR. "
Quelle: <a href="https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2011/2012/DIJuF-Themengutachten_Mehr-und_Sonderbedarf_beim_Kindesunterhalt_v._07.05.12.pdf>" DIJuF-Themengutachten, Seite 10 .</a>
Ja, für Mehrbedarf gilt der erhöhte Selbstbehalt von 1300 Euro, aber das Einkommen ist eben wie oben gezeigt zu berechnen.
Auf dieser Grundlage wären die Kiga-Kosten zu berechnen. Das dann zugrundeliegende Einkommen, kann weiter bereinigt werden wie bei der Berechnung des KU, d.h. für Dich ist es das bereinigte Einkommen aufgrund dessen Du KU zahlst minus KU minus BU.
Für die KM wäre es Bruttoeinkommen inklusive BU von dem dann, aber wie bei Dir, entsprechende Abzüge vorzunehmen sind.
Anschliessend werden 1300 Euro jeweils abgezogen und dann die Haftungsanteile berechnet.
VG Susi
Ihr wart NICHT verheiratet. Da finde ich BU über den 3. Geburtstag hinaus schon sportlich. Aber noch über das 6. LJ hinaus ist überhaupt nicht zu rechtfertigen. Egal was Herr Dose da meint.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Naja so ganz egal ist das was Herr Dose denkt, sagt und macht ja auch nicht. Er ist ja überhaupt der Erfinder des Mehrbedarfs für den Kiga und er ist lange genug in der Ausbildung von Frau gewesen sodass er jetzt ihre alten Mokassins aufträgt.
Und selbst Frau Zypries wollte sich ja schon vom BGH ihr eigenes Unterhaltsgesetz erklären lassen.
Wäre nur schön, wenn es von Herrn Doses Abneigung gegen die geltenden Gesetze etwas schriftliches geben würde.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo,
Du bist also per Vergleich (typisch) zu KU und BU verpflichtet worden.
Typisch meine ich, weil dann das Gericht kein Urteil erlassen muss. Weiterhin ist es so, dass wenn BU zuerkannt wird, dieser immer unbefristet ist!
Wenn Du das also ändern willst, kannst Du Dich friedlich mit der KM einigen (wird wohl nichts werden) oder auf Abänderung klagen.
Begründung ist hier das Alter des Kindes und damit der Entfall der Betreuung. Es wäre dashalb auch wichtig zu wissen, wann der Vergleich geschlossen wurde, da natürlich etwas Zeit vergangen sein sollte bis man wieder vor Gericht zieht.
Vermutlich wird es wieder auf einen Vergleich hinauslaufen, hier würde ich aber ein Abschmelzen der BU vereinbaren, 1. Jahr z.B. noch 500 Euro, 2. Jahr 250 Euro, 3. Jahr 100 Euro, dann nichts mehr.
Es ist ein Unterschied ob eine Mutter zu einer Vollzeittätigkeit mittels fiktivem Einkommen verpflichtet werden soll oder ob der zusätzliche Betreuungsunterhalt noch gezahlt werden soll.
Braucht die KM die Betreuung durch die Großeltern um einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen? (Z.B. weil nur Halbtagskiga?)
Es ist nämlich auch so, dass der Kiga zwar unter Mehrbedarf fällt, eine zusätzliche Betreuung musst Du aber nur dann bezahlen, wenn sie notwendig ist.
Solltest Du bei dem Vergleich von einem Anwalt "beraten" worden sein, dann such Dir einen neuen!
VG Susi
Hallo Susi,
danke für die Hinweise und für deine Ratschläge, sie sind wirklich sehr hilfreich.
Der Vergleich wurde Anfang 2012 geschlossen und es ist mir sogar ganz Recht, dass es ein Vergleich ist. Denn dadurch hat die KM andere Informationpflichten und eine Änderung ist sofort möglich, wenn sich die Geschäftsgrundlage ändert.
Die Betreuung durch die Großeltern ist m.E. nicht notwendig, da die bereits jetzt gebuchte Kindergartenzeit mehr umfasst, als ihre Arbeitsstunden pro Woche und geht auch zu Lasten Dritter.
Alles das wird auf alle Fälle abgeändert werden.
Wie Du auch schon anführst, lässt sich die KM nicht auf eine Befristung ein, dass hat sie durch ihren Anwalt ganz klar zum Ausdruck gebracht.
Ja klar war ein Anwalt bei der mündlichen Verhandlung 2012 dabei und der RA wurde inzwischen getauscht.
Da liefen noch ganz andere Dinge ab, wie z.B. vollzogener Prozessbetrug usw. Gut oder dumm wie der Mensch ist, habe ich auf eine Anzeige nach Bekanntwerden verzichtet, da ich auch das gemeinsame Sorgerecht angestrebt hatte und dieses Begehren nicht durch einen Prozess gefährden wollte. Zusätzlich war zu dem Zeitpunkt auch der Prozess wegen Umgang, den ich auf ganzer Linie gewonnen hatte, sogar vor dem OLG in Nürnberg.
Die Gründe für die Abänderung sind nicht nur das Alter, sondern auch ihr gesteigerter Verdienst seit Abschluß des Vergleiches.
Ich werde alle hier auf dem laufenden halten, falls gewünscht.
Es steht mir auf alle Fälle ein Prozessmarathon bevor, ein evtl. sehr kostspieliger.
Morgen habe ich einen Termin beim RA und wir bereiten die Abänderungsklage vor und dank eurer Mithilfe weiß ich jetzt mehr und kann mitreden.
VG
Roland
Hallo,
Der Vergleich wurde Anfang 2012 geschlossen und es ist mir sogar ganz Recht, dass es ein Vergleich ist. Denn dadurch hat die KM andere Informationpflichten und eine Änderung ist sofort möglich, wenn sich die Geschäftsgrundlage ändert.
Ist es denn tatsächlich so, dass ein Vergleich “leichter“ abzuändern ist als ein Beschluss, wenn sich z. B. das Einkommen des Unterhaltsempfängers erhöht?
Und inwiefern besteht hier eine andere Informationspflicht?
Ich werde alle hier auf dem laufenden halten, falls gewünscht.
Ich bitte Dich darum.
Viele Grüße
Chili
Nur wenn die Änderbarkeit und die Änderungsgründe klar definiert sind.
Ein Vergeich ist wie ein Vertrag. Der ist auch nur änderbar wenn die Änderungsmodalitäten Teil des Vertrages sind.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Und wenn dies nicht explizit im Vergleich definiert wurde, ist der Vergleich gar nicht änderbar?
Beim Beschluss wird so was generell nicht definiert, oder?
Doch, wenn man den Richter davon überzeugen kann, kann er so etwas auch in seinen Beschluss schreiben.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo,
"Regelungen über Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt sind dauerhaft in die Zukunft gerichtete Verpflichtungen, die grundsätzlich abänderbar sein müssen, wenn sich seit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung oder der Verurteilung die zu Grunde liegenden Umstände wesentlich geändert haben. Das Gesetz sieht entsprechende Möglichkeiten in Paragraph 323 ZPO in Form der Abänderungsklage vor. Gegen bestehende Titel kann auch durch eine so genannte Vollstreckungsabwehrklage nach Paragraph 767 ZPO vorgegangen werden. Weiterhin besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage, Paragraph 256 ZPO."
"Die Abänderbarkeit setzt voraus, dass es sich um Umstände handelt, die erst nach Abschluss der angegriffenen Vereinbarung oder des entsprechenden gerichtlichen Urteils neu aufgetreten sind."
"Wurde vor Gericht ein Vergleich geschlossen oder außergerichtlich eine Unterhaltsvereinbarung getroffen, wird oftmals durch eine separate Klausel die Abänderbarkeit des Vergleiches ausgeschlossen."
(<a href="http://www.kanzlei-fuer-privatrecht.de/ra-meier-greve/moeglichkeiten-und-grenzen-der-abaenderung-von-unterhaltsvereinbarungen-und-urteilen-ueber-unterhalt/>Quelle</a>)."
Es ist also zu prüfen ob es neue Umstände gibt und ob der Vertrag/vergleich die Abänderbarkeit aus diesem Grund nicht ausschliesst. Bei einem Urteil gibt es derartige Klauseln nicht.
Also auf ewig ist man in der Regel nicht verpflichtet, wenn sich die Umstände ändern. Gibt es aber eine Klausel, die das ausschliesst, dann muss der Vertrag eingehalten werden! Ist schon kompliziert.
VG Susi
Vielen Dank Susi und Beppo für Eure Antworten...!