Hallo zusammen,
nach anfänglichem Zögern schildere ich mal mein Fall, bei dem ich zur zeit nicht weiter weis.
Ich bin seit April 2014 von meiner Ex-Frau getrennt und wir befinden uns derzeit im Trennungsjahr,
die Scheidung wird im März 2015 von Ihrem Anwalt beantragt.
Wir haben nun die Steuerklassen geändert, also beide 4/4. Das heißt, es müsste auch der Trennungsunterhalt neu berechnet werden, oder?
Ich habe das ganze bei Ihr angestoßen und nun fordert Ihr Anwalt meine Gehaltsabrechnungen von 2014 ein, um die Berechnung durchführen zu können.
Jetzt habe ich das letzte Jahr, seit der Trennung wesentlich mehr an Überstunden geleistet um meine Kosten zu decken. Wird der Anwalt diese mit berechnen?
Und wie ist das mit der Steuerklasse, wird er berücksichtigen, das ich ab diesen Monat die Steuerklasse 4 habe und dadurch weniger Netto?
Hier ein paar Eckdaten:
Einkommen 2014
Ich: 2250,00 € netto
Sie: 380,00 netto (Minijob)
Unterhaltszahlung 2014
Einkommen 2015
Ich: 2000,00 € netto
Sie: 380,00 netto (Minijob)
Mein Fahrtweg zur Arbeit beträgt 30 KM
Ihr Fahrtweg zur Arbeit 5 KM
Zudem zahle ich noch einen Kredit für das Auto ab, mtl. 280,00 €
Könnt Ihr mir bei der Berechnung des TU helfen? 🙂
Beste Grüße
Maje
Moin Maje,
Wir haben nun die Steuerklassen geändert, also beide 4/4.
Das kann nicht sein. Deine Ex arbeitet nicht auf Lohnsteuerkarte und du müsstest jetzt in Steuerklasse 1 sein.
Das heißt, es müsste auch der Trennungsunterhalt neu berechnet werden, oder?
Soweit kein Titel existiert, ist das richtig.
Jetzt habe ich das letzte Jahr, seit der Trennung wesentlich mehr an Überstunden geleistet um meine Kosten zu decken. Wird der Anwalt diese mit berechnen?
Und wie ist das mit der Steuerklasse, wird er berücksichtigen, das ich ab diesen Monat die Steuerklasse 4 habe und dadurch weniger Netto?
Der Trennungsunterhalt ist auf Grundlage der aktuellen Steuerklasse zu berechnen.
Du kannst aber davon ausgehen, dass er das nicht berücksichtigen wird. Sonst hätte er die Gehaltsabrechnungen aus 2014 nicht angefordert.
Mach dir aber bitte klar, dass ein Anwalt kein Richter ist und seine Berechnung keinerlei rechtliche Wirkung entfaltet.
Könnt Ihr mir bei der Berechnung des TU helfen?
Für eine genaue Berechnung fehlen noch Angaben zum:
- zuständigen Oberlandesgericht
- Alter des Kindes
- Altersvorsorge
Wer nutzt das Auto? Auf wen ist es zugelassen?
--
Storm
When nothing goes right - go left!
Moin
Noch eine Bemerkung zur Steuerklasse. Im Jahr der Trennung kann in die Stkl. 4/4 gewechselt werden, ab dem darauf folgendem (Kalender-) Jahr ist StKl. 1 allerdings Pflicht, falls die Stkl. 2 nicht geht.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo zusammen,
vielen Dank für eure Antworten 🙂
Ich habe noch mal recherchiert, da war ich etwas voreilig.
Damals nach der Elternzeit ist Sie wieder in ihren Beruf zurück und hat angefangen ein paar Stunden die Woche zu arbeiten.
Sie verdient ca. 450,00 € brutto, was dann netto ca. 358,00 € sind. So sagt sie mir es. Also ist es doch kein Minijob?
Da ich in der nähe von Frankfurt lebe, denke ich, dass es das OLG in Frankfurt ist?
Unser Sohn ist seit diesem Monat 3 Jahre.
Für meine Altersvorsorge hatte ich eine Direktversicherung abgeschlossen, die ist seit der Trennung stillgelegt. Der Betrag war mtl. 150,00 €
Ansonsten geht noch mtl. die Berufunfähigkeit von ca. 50,00 € ab.
Das Auto ist auf mich zugelassen und ich nutze es selbst für die Arbeit.
Im Moment ist es auch sehr angespannt zwichen uns und jede Frage meinerseits wird gleich als Angriff wahrgenommen, dabei will ich einfach
nur das es vernüftig über die Bühne geht.
Ich selbst habe bis jetzt nicht vor mir einen Anwalt zu nehmen, da wir alles getrennt haben und uns einig sind.
Beste Grüße
Überschlägig, wenn sonst nichts dazu kommt, 2000 abz Fahrtkosten 165 = 1835 ergibt 241 Kindesunterhalt. Verbleiben 1594 abz 1/7 Erwerbstätigenbonus (228) bleiben 1366. 1366 - 380 = 986 / 2 = 493 TU, damit ist aber Dein Selbstbehalt von 1080 gerissen. Wir reden also mindestens über 1366 - 1080 = 286.
Zumal mit Dreijährigkeit des Kindes die Gattin auch etwas mehr arbeiten könnte.
Andererseits hat sie mit 380+241+286= 907 zu zweit noch klar weniger als Du allein. Also ein bisschen mehr solltest Du schon bieten, auch um eine Klage zu vermeiden. Andererseits, warum hetzt sie gleich einen Anwalt anstatt das mit Dir zu regeln.
Selbst mit den 2250 komme ich nur auf 257 + 486.
Im Moment ist es auch sehr angespannt zwichen uns und jede Frage meinerseits wird gleich als Angriff wahrgenommen, dabei will ich einfach
nur das es vernüftig über die Bühne geht.
Ich selbst habe bis jetzt nicht vor mir einen Anwalt zu nehmen, da wir alles getrennt haben und uns einig sind.
Es ehrt Dich, dass Du alles einvernehmlich ohne anwaltlichen Bestand durchziehen möchtst. Deine Def sieht das wohl anders und gönnt sich die professionelle Hilfe. Warum wohl?
Mit der Steuerklasse hast Du schon mal den ersten Fehler gemacht, der sich für Dich nachteilig auswirken kann.
Aus meiner Sicht hast Du freiwillig schon mehr bezahlt als Du müsstest, trotzdem kommt der Anwalt der Gegenseite ins Spiel....sicher nicht um Dich zu beglückwünschen für Deine freundliche und zuvorkommende Art. Die Forderungen werden steigen. Auch die freiwillige Überzahlung könnte Dir noch zum Nachteil gereichen, je nach Richter....
Ich kann Dir nur dringend empfehlen Dich anwaltlich vertreten zu lassen.
Ich empfehle auch schon jetzt die Scheidung einzureichen. Ja, das geht mittlerweile auch in Hessen bei den meisten FamG vor Ablauf des Trennungsjahres.
CU Bitumen
Beim Umgang mit PLS-Patienten gilt es immer zu berücksichtigen, dass Realität, Fakten und Logik in der Welt des Betroffenen keinerlei Bedeutung haben. Auch können die meisten PLS-Patienten nicht mit Kritik umgehen, das gilt für jede Form der Kritik, also gerade auch positive oder konstruktive Kritik
Stimme Bitumen zu.
Den gleichen Anwalt könnt ihr mMn sowieso nicht nehmen - wenn der Deine Ex streitig gegen Dich wegen Unterhalt vertritt ist das vom Tisch.
Moin,
Ich komme auf leicht andere Zahlen:
DU:
EK Netto: 2000 € (ca. 3300 Brutto)
ca. - 300 € (überschlägig, wenn die 30km zur Arbeit der einfache Weg sind, und der Einfachheit halber mit 0,3€/km gerechnet)
-50 € (Altersvorsorge, hier solltest Du Deine Direktversicherung wieder aufnehmen, Du kannst AV bis zu einer Höhe von 132€ abziehen - 4% v. Brutto)
--> 1650 € macht 241 KU (Bei zwei Unterhaltsberechtigten keine auf- oder Abstufung)
1409€ - 1080 = 329 € TU/EU (Den Erwerbstätigenbonus lass ich mal weg, da ich nicht weis, inwiefern dir den auch ein Richter zusammenstreichen würde, wenn Du auf der anderen Seite mit Selbstbehalt kommst.)
Du solltest hier wirklich mal mit ganz, ganz spitzem Bleistift rechnen (Brutto, Netto, Fahrtkosten). Und außerdem Deine Altersvorsorge wieder weiter führen. Solange Du KU nach Tabelle zahlst darfst Du das und ist auch anrechenbar (Da sind noch ca. 80 € Luft, das Geld ist eh weg, aber obs an Deine Ex, oder in Deine AV geht ist doch schon ein Unterschied). Wenns blöd läuft bekommt Deine Ex nen Appel und nen Ei.
Gibts noch Eheprägende Schulden?? Wann wurde der Wagen z.B. angeschafft? Als Bluff und außergerichtlich kannst Du das versuchen nach der KU-Berchnung in Abzug zu bringen. Vor Gericht ist das eher dünnes Eis.
Diese Tatsache:
[...]Andererseits, warum hetzt sie gleich einen Anwalt anstatt das mit Dir zu regeln. [...]
zeigt, das Madame das will, was ihr zusteht.
Und wie immer, so gilt auch hier, wer das will, was ihm zusteht, der bekommt auch nur das was ihm zusteht.
Grüsse!
JB
Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!
PS: Unter mit spitzem Bleistift rechnen fällt auch, das Du schnellstmöglich in LStKl I wechselst, und dann mit diesem Einkommen rechnest, wobei der Unterschied zu 4 glaube ich nicht so groß ist.
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Ich weiß jetzt langsam nicht mehr was ich machen soll...
Ich denke einfach immer, wenn ich ich zu hart an die Sache heran gehe, das Sie mir vielleicht unseren Sohn entzieht. Warscheinlich habe ich deshalb schon die bisherige zahlung angenommen.
Ich vermute jetzt mal, das Ihr Anwalt sich schon was ausrechnen wird, was Ihr zugute kommt. Gerade weil ich seit der Trennung hart gearbeitet habe um über die Runden zukommen, was natürlich das Jahresnetto erheblich erhöt hat.
Wie sollte ich dann jetzt vorgehen? - Warten bis Ihr Anwalt die Berechnung durchgeführt hat und dann noch mal mit euch bzw. meinem Anwalt prüfen lassen?
In unsere Ehe hatten wir ein Fahrzeuggekauft auf Finazierung, das auf meinem Namen läuft. Den habe ich im Sommer 2014 eingetauscht. Dafür aber einen anderen genommen für den ich auch Abbezahle, den könnte man nicht mit Anrechnen, oder?
Also das mit der Steuerklasse ist seltsam, da meine Ex ja Steuerfachangestellte ist hat sie das so vorgeschlagen bzw. hatte ich was drüber gelesen das wir wechseln sollten. Darauf hin
sagte sie, wir wechseln in die 4/4 und nach der Scheidung in die 1.
Also der Unterschied zur 1 bzw. 4 sind ein paar Euro...
Deine Frau möchte bitte ihr Lehrgeld zurückzahlen.
Und Du machst Dich mal gerade. So ohne Weiteres Deinen Sohn entziehen kann sie nicht. Was sie ziehen kann, ist Dich. Und zwar über den Tisch.
@Jens:
Das ist richtig so hier in Ffm, erst geht ein siebtel ab, von Rest ist die Hälfte zu zahlen, daran wird hier nichts gekürzt oder gedreht. Richtig ist allerdings, dass ich nur den einfachen Weg gerechnet habe und damit zu geringe Fahrtkosten. Richtig wäre daher:
Überschlägig, wenn sonst nichts dazu kommt, 2000 abz Fahrtkosten 330 = 1670 ergibt 241 Kindesunterhalt. Verbleiben 1670 - 241 = 1429 abz 1/7 Erwerbstätigenbonus (205) bleiben 1224. 1224 - 380 = 844 / 2 = 422 TU als Maximalbetrag, damit ist aber Dein Selbstbehalt von 1080 gerissen. Wir reden also mindestens über 1224 - 1080 = 144 und höchstens über 422. Die Gegenseite wird natürlich was anderes behaupten.
Dein Vorschlag an Ex sollte jetzt so sein, dass es sich für sie nicht lohnt zu klagen, Du aber noch davon leben kannst.
PS: Unter mit spitzem Bleistift rechnen fällt auch, das Du schnellstmöglich in LStKl I wechselst, und dann mit diesem Einkommen rechnest, wobei der Unterschied zu 4 glaube ich nicht so groß ist.
Es gibt keine Wahlmöglichkeit zwischen I und IV !!
Im Jahr der Trennung ist die Wahl zwischen III oder IV. Ab dem Jahr danach I (oder wenn die Voraussetzungen gegeben sind II).
Den gleichen Anwalt könnt ihr mMn sowieso nicht nehmen - wenn der Deine Ex streitig gegen Dich wegen Unterhalt vertritt ist das vom Tisch.
Den gleichen Anwalt kann man nie nehmen. Aber man kann als Antragsgegner unvertreten bleiben. Ob das in dieser Situation sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.
Gruss von der Insel
Ich weiß jetzt langsam nicht mehr was ich machen soll...
Ruhe bewahren!
Ich denke einfach immer, wenn ich ich zu hart an die Sache heran gehe, das Sie mir vielleicht unseren Sohn entzieht.
Auf diese Angst wird Deine Ex spekulieren, Du mußt um Deinerselbst Willen hier klare Kante zeigen. Sonnst zieht sie Dich bei jeder Gelegenheit so schnell über den Tisch, das Du die Reibungshitze als Nestwärme empfindest.
Ich vermute jetzt mal, das Ihr Anwalt sich schon was ausrechnen wird, was Ihr zugute kommt.
Dann lass ihn mal machen, das muss Dich aber garnicht interessieren. ENTSCHEIDEN, kann der garnix.
Wie sollte ich dann jetzt vorgehen? - Warten bis Ihr Anwalt die Berechnung durchgeführt hat und dann noch mal mit euch bzw. meinem Anwalt prüfen lassen?
Ja und Nein!
Warte die Berechnung ab, und dann diskutierst Du sie mit uns. Ich sehe im Moment noch keinen Grund für Dich einen Anwalt zu nehmen, es sei denn, Du willst selbst die Scheidung einreichen, was ich Dir empfehlen würde.
Parallel dazu tragen wir hier all Deine relevanten Zahlen zusammen, damit Du für Dich schon mal einen Basiswert für Verhandlungen hast.
In unsere Ehe hatten wir ein Fahrzeuggekauft auf Finazierung, das auf meinem Namen läuft. Den habe ich im Sommer 2014 eingetauscht. Dafür aber einen anderen genommen für den ich auch Abbezahle, den könnte man nicht mit Anrechnen, oder?
Das war suboptimal, lass besser aus der Berechnung raus.
Also das mit der Steuerklasse ist seltsam, da meine Ex ja Steuerfachangestellte ist hat sie das so vorgeschlagen bzw. hatte ich was drüber gelesen das wir wechseln sollten. Darauf hin
sagte sie, wir wechseln in die 4/4 und nach der Scheidung in die 1.
So, Meister, jetzt erkennst Du auch, warum Du Dich ab jetzt, und bis in alle Ewigkeit nie mehr auf Deine Ex verlassen wirst. Du hättest bei Trennung in 2014 zum 01.01.2015 in LStKl. I wechseln MÜSSEN. Das wirst DU jetzt schnellstens nachholen, und persönlich bei einem Sachbearbeiter vorbeischneien, und Abbitte ob Deiner Unwissenheit leisten. DU machst das, und DU ganz allein. Was Deine Ex macht muß Dich nicht interessieren, Du bist nicht mehr für sie verantwortlich.
@Jens:
Das ist richtig so hier in Ffm, erst geht ein siebtel ab, von Rest ist die Hälfte zu zahlen, [...]
Um so besser. Mindestens die 50 € AV fehlen noch, oder??
Auf der letzten Dezemberabrechnung findest Du Dein Brutto 2014. Stell das mal hier ein, das wir eine belastbare Rechengrundlage haben.
Vorschläge würde ich jetzt noch keine machen, sondern erst die Berechnung abwarten.
Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!
Es gibt keine Wahlmöglichkeit zwischen I und IV !!
Das weis ich, ich gehe nur davon aus, das sich an den Zahlen nicht viel ändern wird, egal ob da nun I oder IV steht. Das er in I muss ist klar!
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Deine Frau möchte bitte ihr Lehrgeld zurückzahlen.
Und Du machst Dich mal gerade. So ohne Weiteres Deinen Sohn entziehen kann sie nicht. Was sie ziehen kann, ist Dich. Und zwar über den Tisch.
@Jens:
Das ist richtig so hier in Ffm, erst geht ein siebtel ab, von Rest ist die Hälfte zu zahlen, daran wird hier nichts gekürzt oder gedreht. Richtig ist allerdings, dass ich nur den einfachen Weg gerechnet habe und damit zu geringe Fahrtkosten. Richtig wäre daher:Überschlägig, wenn sonst nichts dazu kommt, 2000 abz Fahrtkosten 330 = 1670 ergibt 241 Kindesunterhalt. Verbleiben 1670 - 241 = 1429 abz 1/7 Erwerbstätigenbonus (205) bleiben 1224. 1224 - 380 = 844 / 2 = 422 TU als Maximalbetrag, damit ist aber Dein Selbstbehalt von 1080 gerissen. Wir reden also mindestens über 1224 - 1080 = 144 und höchstens über 422. Die Gegenseite wird natürlich was anderes behaupten.
Dein Vorschlag an Ex sollte jetzt so sein, dass es sich für sie nicht lohnt zu klagen, Du aber noch davon leben kannst.
Warum rechnet ihr beim TU/EU mit einem Selbstbehalt von 1080€? Der liegt doch bei 1200€, richtig?
sich an den Zahlen nicht viel ändern wird, egal ob da nun I oder IV steht.
Nur am Rande: bei der I wird mit 7.008 Kinderfreibetrag pro vollem Kind gerechnet, bei der IV mit 3.504.
Dadurch ist die I ein paar Euro günstiger bei Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Gruss von der Insel
Du hast vollkommen Recht. Wir reden also über 24 € TU und wenn er die Altersvorsorge noch mit rein nimmt ist er sogar ganz weg.
Warum rechnet ihr beim TU/EU mit einem Selbstbehalt von 1080€? Der liegt doch bei 1200€, richtig?
Röööschtöööösch! Böser Fehler!
Das bringt den TO in eine wirklich starke Verhandlungsposition.
Hier kann man jetzt tatsächlich sagen:
"Bis zur Rechtskraft der Scheidung gibt es freiwillig irgendwas zwischen 100 und 200 Euro, so damit ein Rechtsstreit vom Tisch ist. Im Falle eines Rechtsstreits gibts ggf. irgendwas nahe bei Null!"
Diskutiere nicht mit Idioten -
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Ein pöser Richter könnte aber noch behaupten er solle mit dem Zug fahren und die 150 Pauschale annehmen. Aber auch dann kommt ja nix rüber.