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Berechnung Trennungsunterhalt

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(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Bisher warst Du ja auch in der StKl. 3 und hattest somit mehr Netto zur Verfügung. Kann sein, daß dadurch nach der Bereinigung Deines Einkommens der resultierende Betrag oberhalb von 1900€ lag. Damit landest Du auch in der Zeile 3. (1900-2300€) Jetzt jedoch mit rund 2000€ unbereinigten Einkommen ist das anders. Schon allein der Arbeitsweg verursacht mehr als 100€ an Abzug. Daher ist (zumindest) jetzt die Zeile 2 (1500-1900€) die richtige.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2015 20:29
 Maje
(@maje)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

ich bin wieder da. Ich habe mich die letzten Wochen nicht gemeldet, da sich das alles hinausgezögert hatte, durch Ihren Anwalt.

Heute habe ich den Brief zur Unterhaltsberechnung bekommen und mich hat es doch aus den Socken gehauen.

Ich schreibe jetzt einfach mal, was genau in dem Brief stand, da ich nicht peile, wie ich hier das Schreiben anhängen kann. 😉

1. Das durchschnittliche monatliche Nettoarbeitsgeld von Herrn X beläuft sich im vorangegangenen Zeitraum (1.01. - 31.12.2014) auf 2.659,22 €.

Nach Angabe von Herrn X beträgt die einfache Fahrt Wohn- und Arbeitsstätte 33 km.
Dies ergibt berufsbedingte in Höhe von 198,00 € (33 km x 5 Tage x durchschnittlich 4,0 Wochen x 0,30 € = 198,00 €).

Die erwähnte Kreditbelastung in Höhe von 250,00 € monatlich ist grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Allerdings sind hier noch konkrete Nachweise über die Zahlungen und über die Höhe der aktuellen Verbindlichkeiten erforderlich.

Zur Berücksichtigung der Einkommensveränderung durch eine ungünstigere Steuerklasse ist die Vorlage der entsprechenden Abrechnungen erforderlich.

Es verbleibt ein bereinigtes Nettogeld in Höhe von 2.211,22 €.

2. Es ergibt sich daher ein Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 349,00 €, abzüglich
des hälftigen Kindergeldes mithin 264,00 €

3. Der Trennungsunterhalt errechnet sich als Quotenunterhalt aus dem oben genannten Einkommen abzüglich des Kinderunterhalts. Es verbleibt nach dem weiteren Abzug des Erwerbstätigkeitbonus ein Einkommen von 1669,05 €.

Damit ergibt sich der eheangemessene Bedarf in Höhe von 834,53 € (1.669,05 € : 2).

Der Selbstbehalt beträgt neuerdings 1.200,00 €. Dies ergibt einen monatlichen Trennungsunterhalt von 469,05 €

4. Insgesamt sind von Herrn X monatlich im Voraus, jeweils zum 1. eines jeden Monats folgende Zahlungen zu leisten (vorbehaltlich der Veränderung durch den Wechsel der Steuerklasse).

Kinderunterhalt 264,00 €
Trennungsunterhalt 469,05 €

------

Also, wenn ich das jetzt zahlen muss, dann gute Nacht!

Ich habe aktuell 1900,00 € netto, wie soll das denn gehen? In dem schreiben wurde auch meine Direktversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung und Ihr Einkommen (450,00 netto) nicht berechnet.

Zumal die Kilometer einfach berechnet wurden, stimmt das denn so?

Ich brauche eure Hilfe  🙂

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Themenstarter Geschrieben : 27.03.2015 21:50
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich empfinde das Schreiben für einen Anwalt als gar nicht so übel.

Natürlich enthält es ein paar Ungenauigkeiten die, natürlich, zu deinen Ungunsten ausfallen aber die halte ich für durchaus moderat.

Zunächst mal drängt siich aber die Frage auf, wie er auf dieses Netto kommt. Du nennst ja schon für das Vorjahr deutlich niedrigere Werte.

Was ist denn dein Brutto?

Und ja, du darfst beide Fahrstrecken abziehen.
Dafür war es allerdings mit den 0,30 € /Km recht großzügig

Und ja, er hat offensichtlich das Einkommen deiner Ex übersehen?
Hast du sie schon zur Einkommensauskunft aufgefordert?

Falls du bisher nur Belege mit Stkl. 3 oder eingereicht hast, solltest du nun eine mit Stkl. 1 nachreichen.

Der Rest muss dann daran angepasst werden.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2015 23:03
 Maje
(@maje)
Schon was gesagt Registriert

Letztes Jahr habe ich gesamt 45.840,20 € brutto verdient.

Aktuell seit Februar verdiene ich 3.150 brutto / 1.900 netto bei Steuerklasse 1.

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Themenstarter Geschrieben : 27.03.2015 23:18
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Auch wenn das schon irgendwo stehen sollte:
Warum ist das so?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 27.03.2015 23:41
 Maje
(@maje)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Beppo,

Ich verstehe die Frage nicht.

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Themenstarter Geschrieben : 28.03.2015 11:24
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Warum verdienst du 2015 weniger als 2014?
Ist das nur wegen der der Stkl. 1 so oder ist dein Brutto auch gesunken?

Wenn ja, warum? Und das war die obige Frage.

Und warum geht der RA von einem viel höheren Netto aus als du?
Ist das irgendwo nachvollziehbar?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2015 11:41
 Maje
(@maje)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Beppo,

Letztes Jahr hatte ich noch die Steuerklasse 3 und habe sehr viel Überstunden geleistet
Um monatlich damit klar zukommen.

Seit Februar habe ich jetzt die Steuerklasse 1.

Vom Brutto her hat sich nichts geändert, ich bekomme nach wie vor 3150 € brutto.

Der Rechtsanwalt hat meine letzten 12 Gehaltsabrechnung aus 2014 bekommen.

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Themenstarter Geschrieben : 28.03.2015 11:49
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

3.150 x 12 sind bummelig 37.000 mit Sonderzahlungen und Überstunden (soll´s ja geben) kann das schon hinkommen.

Wenn sich Dein Gehalt nicht sonderlich geändert hat, würde ich dem RA die letzte Einkommensbescheinigung zukommen lassen.
Ansonsten trägst Du die 46.000 EUR in den Brutto-Netto-Rechner Deines Vertrauens ein und läßt Dir von Deinem Personalbüro Stkl. IV bestätigen.

Kontoauszug mit Kreditüberweisung und Hinweis auf Anrechnung beider Fahrtstrecken sowie Versicherungen.

Ab in die Tüte und wieder warten.

Die 0,30 EUR / km gelten bei einigen OLGs nur bis zu einer bestimmten km-Zahl (müsste DU ggf. nochmal in die gültigen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien gucken).

Hinzuzurechnen wäre ggf. noch die zu erwartende EK-Erstattung (inkl. Realsplitting), das braucht man dem Gegenanwalt aber nicht unter die Nase zu binden.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2015 11:51
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Realsplitting?
Wenn die Angaben des TO stimmen, kommt da nix rum.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2015 12:03




(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Realsplitting?
Wenn die Angaben des TO stimmen, kommt da nix rum.

Haste vermutlich wahr !

Habe mir die komplette Neurechnung (mit höheren Abzügen und geringerem Netto) gespart ...

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2015 12:10
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