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Berechnung Trennungsunterhalt anhand nachehelicher Kriterien

 
(@sunnysven)

Ehemann und Ehefrau lebten 30 Monate verheiratet zusammen und leben jetzt seit 36 Monate (immer noch verheiratet) getrennt voneinander. Beide haben nacheinander den Scheidungsantrag, der seit 26 Monaten aufgrund der Einreichung des Ehmanns rechtshängig ist, eingereicht. Bei der Ehefrau lebt ein gemeinsames 5-jähriges Kind, das regelmäßig (zumindest vormittags) den Kindergarten besucht. Ehemann muss per OLG-Vergleich Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt an die Ehefrau zahlen. Ehefrau arbeitet seit einem Jahr wieder 9 Stunden als Sekretärin. Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich sind noch offen. Ein Abänderungsantrag des Ehemanns zum Trennungsunterhalt läuft seit fünf Monaten, da er mit seiner neuen Lebenspartnerin ein Kind bekommen hat.

Welche Vorgaben oder BGH-Urteile gibt es, den Trennungsunterhalt unter nachehelichen Verhältnissen zu berechnen? Schließlich dauert die Trennungszeit jetzt schon länger als die eheliche Zusammenlebenszeit und beide haben die Scheidung beantragt.

Das würde bedeuten, dass

1. der angemessene Mietwert der Ehefrau (400) durch den objektiven am Markt erzielbaren Mietwert (950) als Einkommen angerechnet würde.

2. ihr Einkommen aus der kleinen beruflichen Tätigkeit als Einkommen angerechnet würde und normalerweise eine Ausweitung der beruflichen Tätigkeit gemäß der Betreuungszeit des Kindes im Kindergarten zusätzlich als Einkommen angerechnet würde.

Zitat
Geschrieben : 02.11.2008 15:57
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hänsel und Gretel verliefen sich ...

a) dies ist keine Rechtsauskunft(s Machine)
b) hier sind auch Menschen mit all ihren Eigenheiten
c) es gibt keine "Wiederhol-Taste"

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2008 21:29
(@sunnysven)

Hallo Oldi,
ich nehme an,dass deine Antwort nicht zu meiner Frage gehörte, aber trotzdem nett von dir zu hören - scheinst ja hier schon lange dabei zu sein. Ich bin erst seit heute dabei...
Gruß Sunnysven 🙂

AntwortZitat
Geschrieben : 03.11.2008 00:57
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi sunnysven

Jepp, absolut korrekt. Und Punkt c) hast Du wohl (nach eingehendem Studium der Board-Netikette) verstanden. 😉

Mal kurz, da nicht mein Gebiet, folgende Bemerkungen/Nachfragen:
Du schreibst von einem OLG-Vergleich. Vergleiche können nur geändert werden (imho), wenn sich die darauf basierenden Daten ändern. Wurden diese nicht benannt, sieht es schlecht aus. Daher wäre es wohl sinnvoll, wenn Du zu diesem OLG-Vergleich mehr sagen würdest.
Desweiteren gehe ich anhand Deiner Daten davon aus, dass nach 40 Monaten Ehe der Scheidungsantrag eingereicht wurde. Eindeutige Zahlen sind notwendig, um genauere Auskunft für die Wahrscheinlichkeit einer Kurzzeitehe zu geben. Trotzdem ist vor = in der Ehe ein gemeinsames Kind geboren worden.

Ehefrau arbeitet seit einem Jahr wieder 9 Stunden als Sekretärin.

Was heisst "wieder"? Alle Umstände sind gefragt.

Welche Vorgaben oder BGH-Urteile gibt es, den Trennungsunterhalt unter nachehelichen Verhältnissen zu berechnen?

Unterschiedlich (in Bezug auf weiteres Kind und BU-berechtigte Mutter). Prinzipiell gibt es §1601 BGB, welcher die UH-Pflicht selbst definiert. Ein schlechter Vergleich kann Dir da ganz schön querschiessen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.11.2008 01:43