Berechnung Unterhal...
 
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Berechnung Unterhalt

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(@hoschy-aa)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

meine Ex-Frau hat das Jugendamt beauftragt den Kindesunterhalt zu berechnen. Ich habe jetzt ein Schreiben bekommen, das ich auf Grund meines Einkommens in der Gruppe 2 der Düsseldorfertabelle bin. Allesdings wurde eine Höherstufung in Gruppe 3 gemacht, da ich nur ein Kind habe für das ich zahlen muss. Das versteh ich nicht. Meiner Exfrau steht kein Unterhalt zu da wir beide darauf verzichtet haben. Ich zahle nur für meinen 8jährigen Sohn, aber warum die HÖherstufung in Gruppe 3 ??? Das Jugendamt verlangt einen Titel muss ich das machen ???

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.11.2010 16:38
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus Hoschy,

erstmal willkommen bei vatersein.de

Zu Deiner Frage:
Wenn der Titel verlangt wird, dann kommst du eigentlich nicht drum herum.
Allerdings ist wichtig, dass Du natürlich in die richtige Stufe kommst.

Wurde Dein Einkommen bereinigt? Sind Deine Aufwendungen berücksichtigt?

Die Höherstufung um eine Stufe ist ok, wenn Du nur 1 Person gegenüber unterhaltspflichtig bist.

Wenn Du uns ein paar Zahlen gibst, dann können die Experten hier mal eine Gegenrechnung machen. Dann siehst Du, ob die Forderung der Gegenseite in Ordnung ist.

Wichtig ist auch, dass im titel steht, was Du willst. Z.B., dass er auf die Volljährigkeit des Kindes befristet ist.

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2010 16:58
(@hoschy-aa)
Schon was gesagt Registriert

Hey Danke für die super schnelle Antwort.....
Verstehe das nicht mit der Höherstufung......meine Ex-Frau verdient genug Geld .....was Sie macht ist rein Schikane.....da zahlt man schon pünktlich und auch reichlich und dann wird man zur Starfe noch mal eine Stufe höher gesetzt.....
Also wer stehe ich das richtig, das ich den Titel unterschreiben muss.......wodrauf soll ich da achten.....

Ich arbeite auf Provision und das JA hat aus meinen Abrechnung ein Nettoeinkommen von 1875 Euro ermittelt, zuzüglich der anteilmäßigen Steuererstattung aus dem Jahre 2009 in Höhe von 115,62 Euro abzüglich Fahrtkosten zur Arbeitsstätte in Höhe von 370,33 Euro ergibt sich ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 1620 Euro.

Also eigentliche Gruppe 2 das schreibt auch das Jugendamt, aber dann kommt dieser Satz das die Düsseldorfer Tabelle Unterhaltsrichtsätze aufweist gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten, Sie jedoch lediglich eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem sohn haben, musste daher eine Höherstufung in die Gruppe 3 erfolgen.

Das heisst 309 Euro soll ich zahlen und einen Termin für die Urkunde machen......

Brauche dringend Hilfe .....ist das alles so richtig .......das ist doch alles nicht normal.....zahle gerne und pünktlich aber das ist ja wucher mittlerweile und das schlimme ist das meine Exfrau genug Geld hat und den Hals nicht voll bekommt.......

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.11.2010 17:14
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus Hoschy,

die Sache mit der Höherstufung hat sich nicht Deine Ex ausgedacht. So steht es halt mal in der Tabelle drinn.

Wenn Du nicht einverstanden bist damit, dann lässt Du Stufe 2 eintragen und wartest ab, ob sie Dich deswegen verklagt.

Wie schaut`s denn mit der Rechnung vom JA aus? Bist Du mit "Deinen" Zahlen einverstanden? Wurde alles berücksichtigt?

Wenn Du genau wissen willst, was Du alles in Abzug bringen kannst, dann musst Du in die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichtes schauen, welches für Deinen Wohnort zuständig ist. Du findest diese auch alle hier auf dieser Seite. Bemühe einfach die Suchfunktion.

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2010 17:33
(@hoschy-aa)
Schon was gesagt Registriert

verstehe diese höherstufung nicht kann man mir das mal genauer erklären ............
wieso das so ist......

das JA hat ja die Stufe drei errechnet, kann ich dann so einfach stufe 2 eintragen lassen in die urkunde

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.11.2010 17:39
(@hoschy-aa)
Schon was gesagt Registriert

wodrauf ist bei der urkunde noch zuachten.......

was ist wichtig

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.11.2010 17:41
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hoschy,

in der Düsseldorfer Tabelle wird zunächst mal davon ausgegangen, dass man 2 Personen gegenüber zu Unterhalt verpflichtet ist. Also z.B. einem Kind und der Ex-Frau.

Du bist aber scheinbar nur Deinem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Also nur 1 Person. Und das ist der Grund, weshalb Du eine Stufe höher kommst. so ist es in der DDT festgelegt.

Du legst fest, was am Ende im Titel steht. Lass Dir nicht vom JA einen aufschwatzen.

Wichtig ist vor allem, dass der Titel zeitlich befristet ist. Also auf die Volljährigkeit des Kindes.
Außerdem musst Du beachten, dass Unterhalt immer im voraus zu zahlen ist. Wenn Du einen Puffer einbauen willst, dann schreibe rein, dass Du immer erst am 5. Werktag eines Monats gezahlt haben musst.

Und denke nicht darüber nach, ob das alles gerecht oder ungerecht ist. Es ist ungerecht, daran hat hier niemand einen Zweifel.
Aber ändern kannst Du es auch nicht.

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2010 17:49
(@hoschy-aa)
Schon was gesagt Registriert

Danke Michael,

weiss aber nicht was richtig ist ....meine damit ob ich beim Titel Stufe 2 oder Stufe 3 eintragen lassen soll......
Möchte keine Ärger mehr haben...hatte ich schon genug...meine EX nutzt jede gelegenheit um mir einen reinzuwürgen.....

Also ist es Sinnvoll Gruppe 3 eintragen zulassen....was würdet Ihr machen.....

was ist wenn ich mal weniger verdiene oder mehr , da ich ja auf Provision arbeite........

Wird man wenn man in Stufe 1 ist auch hochgestuft oder erst ab Gruppe 2

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.11.2010 17:54
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Hoschy,

weiss aber nicht was richtig ist ....meine damit ob ich beim Titel Stufe 2 oder Stufe 3 eintragen lassen soll......
Möchte keine Ärger mehr haben...hatte ich schon genug...meine EX nutzt jede gelegenheit um mir einen reinzuwürgen.....

Wenn du keinen Ärger haben willst, dann lasse Stufe 3 titulieren (aber achte auf alle Fälle darauf, dass das Ding auf den 18. Geburtstag befristet ist, das wird im Vordruck des Jugendamtes wahrscheinlich noch nicht drin sein). Die ganze Düsseldorfer Tabelle ist zwar eigentlich ein illegales Machwerk, im Gesetz geregelt ist nämlich nur der Mindestunterhalt und somit Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle, aber was nützt einem diese Erkenntnis, wenn die gesamte Richterschaft so tut, als sei ihr eigenes Machwerk unumstößliches Gesetz? Was das Jugendamt hier von dir fordert, ist jedenfalls genau das, was dir mit einiger Sicherheit auch das Familiengericht aufs Auge drücken würde (mit dem Unterschied, dass du bei einer gerichtlichen Klärung auch noch die Prozesskosten an der Backe hättest).

Wenn du Zocken willst, dann lasse Stufe 2 titulieren. Das Jugendamt muss den Titel nach deinen Wünschen ausstellen (auch wenn die JA-Mitarbeiter gerne das Gegenteil behaupten) - wenn das JA dann mit dem Titel nicht zufrieden ist, können sie gegen dich klagen. Der Kunstgriff ist nun dieser: Ist Stufe 2 bereits tituliert und wird Stufe 3 gefordert, dann bemisst sich der Streitwert nur nach dem Unterschied zwischen diesen beiden Stufen, d.h. die Prozesskosten halten sich in Grenzen. Wenn's schief geht und du letztendlich doch nach Stufe 3 kommst, ist der zusätzliche Schaden für dich halbwegs überschaubar - aber du hast die Chance, dass bei Jugendamt und KM die natürliche Faulheit siegt, und sie es auf einen Gerichtsprozess wegen monatlich zwanzig Euro hin oder her nach anfänglichen Drohgebärden am Ende doch nicht ankommen lassen. Aber wie gesagt: Diese Variante ist Zockerei, du brauchst gute Nerven und ein Poker-Face dafür.

Wird man wenn man in Stufe 1 ist auch hochgestuft oder erst ab Gruppe 2

Wenn du rechnerisch in Stufe 1 bist und du für ein Kind unterhaltpflichtig bist und für niemanden sonst, dann wirst du nach Stufe 2 hochgestuft.

Ich arbeite auf Provision und das JA hat aus meinen Abrechnung ein Nettoeinkommen von 1875 Euro ermittelt, zuzüglich der anteilmäßigen Steuererstattung aus dem Jahre 2009 in Höhe von 115,62 Euro abzüglich Fahrtkosten zur Arbeitsstätte in Höhe von 370,33 Euro ergibt sich ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 1620 Euro.

Bei diesen Zahlen dürfte es allerdings schwierig bis unmöglich sein, rechnerisch unter 1.500 Euro und somit nach Stufe 1 zu gelangen. Wenn die Steuererstattung für 2009 eine einmalige Angelegenheit war und für 2010 deutlich weniger zu erwarten wäre, könnte es u.U. sinnvoll sein, einerseits die Steuererklärung für 2010 ganz schnell einzureichen und andererseits bei der Titulierung des Unterhalts eine Verzögerungstaktik zu fahren, bis der Steuerbescheid für 2010 da ist; wenn deine steuerliche Situation für 2010 allerdings so ähnlich ist wie für 2009, dann ist das natürlich vergebliche Liebesmüh'. Ansonsten könntest du noch schnell eine zusätzliche Altersvorsorge abschließen (Riestervertrag, Lebensversicherung o.ä.), für tatsächlich gezahlte Beiträge kannst du bis zu 4% deines Bruttoeinkommens für die Unterhaltsberechnung von deinem Netto abziehen. Das alleine bringt dich allerdings nicht von 1.620 Euro runter auf 1.500 Euro, und außerdem sind die anerkannten Fahrtkosten in Relation zu deinem Einkommen verhältnismäßig hoch, wenn es hart auf hart kommt, könnte ein Familienrichter auch da noch den Rotstift ansetzen. Wie gesagt: Ich sehe keine realistische Chance für Stufe 1 (rechnerisch) bzw. Stufe 2 (nach Hochstufung).

was ist wenn ich mal weniger verdiene oder mehr , da ich ja auf Provision arbeite........

Was den Mehrverdienst betrifft: KM bzw. Jugendamt dürfen alle zwei Jahre eine neuerliche Einkommensauskunft von dir verlangen. Ebenfalls dürfen sie jederzeit Auskunft verlangen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass du wesentlich mehr verdienst als zuvor ("wesentlich" heißt ein Mehrverdienst hier üblicherweise bereits dann, wenn der Verdacht besteht, dass du 10% mehr verdienst als bei der letzten Unterhaltsberechnung). Ergibt sich aus diesem Mehrverdienst ein höherer Unterhalt, dann hast du den höheren Betrag per sofort auch zu zahlen (genauer gesagt: rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem erneut Auskunft von dir verlangt wurde). Du hast allerdings keine Pflicht, eine solche Einkommensänderung in vorauseilendem Gehorsam bei Jugendamt oder KM zu melden.

Was den Minderverdienst betriff: Oh, hier hat unsere ehrenwerte Justiz in ihrer unendlichen Weisheit praktisch das genaue Gegenteil von dem beschlossen, was sie für den Mehrverdienst als Recht erklärt hat: Dieses Lebensrisiko ist selbstverständlich von dir alleine zu tragen, und hat auf die Unterhaltszahlungen erst mal keinen Einfluss. Zumindest sechs Monate lang nicht. Anschließend darfst du auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko eine Änderungsklage einreichen. Herzlich Willkommen in der Drecksrepublik Deutschland!

Die einzig gute Nachricht für dich lautet: Bei einem bereinigten Netto von 1.620 Euro hast du noch Luft nach oben; die nächsthöhere Unterhaltsstufe greift erst dann, wenn dein bereinigtes Netto die Marke von 1.900 Euro übersteigt.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2010 20:09
(@hoschy-aa)
Schon was gesagt Registriert

super....danke für diese ausführlichen antworten.....
also wenn ich die urkunde auf Gruppe 2 läuft ......und ich diese auch nur bezahle müsste meine ex also die differenz vor gericht einklagen.......
aufgrund der berechnung vom jugendamt hätte ich dann wohl keine chance.......
ich hab auch noch eine kreditlaufen der wurde aber nicht anerkannt......weil es sich um eine umschuldung handelt und ich nicht nachweissen kann das dieser für die neu einrichtung und damalige rechtsanwaltkosten war

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.11.2010 20:23




(@hoschy-aa)
Schon was gesagt Registriert

sorry das ich so viel frage....
aber ist es dann auch richtig das wenn ich gruppe 3 in die urkunde eintrage und später mehr verdiene und das jugendamt oder die km erst nach zwei jahren neu prüft muss ich nicht rückwirkend zahlen .....
und noch ne blöde frage es gibt doch statisch oder dynamsich was ist zuraten oder wo muss ich darauf achten

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.11.2010 20:57
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus horschy,

rückwirkend mehr zahlen brauchst Du nicht.

Alle 2 Jahre kannst Du dazu aufgefordert werden, Deine Zahlen zum Zwecke der Überprüfung offenzulegen.
Ab dem Zeitpunkt dieser Aufforderung (nennt man auch "in Verzug gesetzt") wärst Du dann Verpflichtet, den höheren Unterhalt zu zahlen, sofern es sich aus Deinen dann aktuellen Zahlen ergeben würde.

Ein statischer Titel bleibt von der Bezahlsummer her immer gleich - statisch eben. Im titel ist ein fester Zahlbetrag genannt.

Im dynamischen Titel steht kein Geldbetrag, sondern ein prozentualer Anteil des Zahlbetrages der Düsseldorfer Tabelle. Das bedeutet, dass sich der zu zahlende Betrag automatisch neuen Gegebenheiten anpasst. Nämlich dann, wenn das Kind die nächste Altersstufe erreicht.

Beim statischen Titel ist somit vorprogrammiert, dass die KM regelmäßig das gleiche Spektakel wieder ablaufen lässt, weil die 2 Jahre rum sind, oder das Kind die nächste Altersstufe erreicht.

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2010 09:37
(@hoschy-aa)
Schon was gesagt Registriert

mhhh was wird denn  in der regel genommen ....

ich würd mich glaube ich für den statischen entscheiden ......

soll sie doch alle 2 jahre zum jugendamt rennen .......

oder was meint ihr

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2010 11:35
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

ich hatte immer einen dynamischen und damit meine Ruhe.

Auch bei Veränderungen der DDT geht der dynamische Titel automatisch mit.
Beim statischen musst du aich hier damit rechnen, das was kommt.

Im Streitfall muss Dir klar sein, dass bei Unterhaltssachen Anwaltszwang besteht, wenn es vor Gericht muss.
Das kostet mitunter zusätzliches Geld.

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2010 11:39
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

...es ist in der Tat so, dass du bei einem dynamischen Titel (mit Befristung auf Vollendung 18. Lj.) Ruhe (vor ihr) hast...allerdings bist du verpflichtet, die Beträge bei Änderungen der DDT oder Erreichen der nächsten Altersstufe ohne Aufforderung gem. deines Prozentsatzes anzupassen (auch hier kann nach 2 Jahren eine Überprüfung deiner Einkommensverhältnisse stattfinden, muss aber nicht)...

...beim statischen Titel wird die Überprüfung stattfinden (dies hat allerdings den kleinen Vorteil, dass Schwankungen deines Einkommens nach unten berücksichtigt werden - aber auch die evtl. Schwankungen nach oben)..

...generell gehen die JA dazu über, nur noch dymanische Titel auszustellen...ich selbst habe auch einen dynamischen Titel und komme damit gut zu Recht...

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2010 11:48
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Hoschy,

mhhh was wird denn  in der regel genommen ....
ich würd mich glaube ich für den statischen entscheiden ......

Die allgemeine Unrechtssprechung geht inzwischen davon aus, dass das Kind grundsätzlich Anspruch auf einen dynamischen Titel hat. Das ist, wie üblich, kein Gesetz, sondern nur der Mist, auf den die Unrechtssprecher sich an der Legislative vorbei geeinigt haben.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2010 11:53
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das ist, wie üblich, kein Gesetz, sondern nur der Mist, auf den die Unrechtssprecher sich an der Legislative vorbei geeinigt haben.

Doch. In dem Fall ist es sogar Gesetz.
§1612a BGB

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2010 11:58
(@hoschy-aa)
Schon was gesagt Registriert

Nochmals vielen Dank für die ganzen Antworten !!!

Also werd ich folgendes eintragen lassen bzw drauf achten das dies ingetragen wird....

1. Dynamisch......
2. befristet bis zum 18. Lebensjahr
3. Zahlung erfolgen im vorraus bis zum 5.Werktag
4. die Stufe......

Zu 4. das JA hat mich auf 3 eingestuft, kann ich trotzdem die 2 verlangen.....

Zu 1. Also muss ich selbstständig Ihr mehr beszahlen sobald er eine Alterstufe höher geht .....

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2010 18:46
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Hoschy,

Zu 1. Also muss ich selbstständig Ihr mehr beszahlen sobald er eine Alterstufe höher geht .....

So isses. In deinem Fall also in dem Monat, in dem dein Junior 12 Jahre alt wird. Außerdem hast du den Unterhalt selbstständig anzupassen (i.d.R. zu erhöhen), wenn sich der Mindestunterhaltssatz (d.h. die Düsseldorfer Tabelle) ändert.

Zu 4. das JA hat mich auf 3 eingestuft, kann ich trotzdem die 2 verlangen.....

Wie gesagt: Im Prinzip muss das Jugendamt den Titel zunächst einmal genau so ausstellen, wie du ihn haben willst (und wenn sie nicht damit einverstanden sind, müssen sie vor Gericht ziehen). Falls die dir zu viel Zicken machen, kannst du den Titel statt dessen auch gegen eine geringe Gebühr vom Notar deiner Wahl erstellen lassen. Vereinfacht gesagt:

  • Titel beim Notar: Kostet Geld
  • Titel beim Jugendamt: Kostet Nerven

Davon abgesehen ist es aber egal, ob der Titel vom Jugendamt oder vom Notar ausgestellt wird.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2010 18:54
(@hoschy-aa)
Schon was gesagt Registriert

Super Danke.....

der Tipp mit dem Notar war super......

das bezahl ich gerne......

sie bekommt Grupp2 und soll dann klagen......und da sind die gebühren gering......dann

was ist wenn sie zum anwalt geht und klagt muss ich dann die kosten ihren anwalts übernehmen...weil dann wid es wieder teuer

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.11.2010 13:54




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