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Berücksichtigung überdurchschnittlicher Fahrtkosten für den Umgang

 
(@ghostwriter)
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Hallo,

ich bin neu im Forum und möchte mich und meine Situation kurz vorstellen:

Christian, 38 aus Bayern - einen Sohn im Alter von 10 Jahren. Seit der Zwerg 2 ist von der Mutter getrennt. Meine Ex-Freundin hat seit der Trennung beim Jugendamt Beistandschaft beantragt.
Mein Sohn wohnt ca. 150 km von mir entfernt und ich holen ihn fast jedes Wochenende zu mir. Macht pro Woche ca. 600km Fahrleistung.

Im letzten Jahr stand eine neue Überprüfung an, bei der wohl auch mehr Unterhalt zu zahlen ist (Hochgruppierung von zweiter in vierte Gruppe).
Ich habe beim Jugendamt meine Lohnbescheide eingereicht und zusätzlich gebeten die Fahrtkosten von 2336km pro Monat für den Umgang und pauschal 5% berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen.
Jetzt hat das Jugendamt um nähere Informationen zu den Fahrtkosten und den berufsbedingten Aufwendungen gebeten um diese berücksichtigen zu können.
Bei den Fahrtkosten wollten das JA eine detaillierte Aufstellung des Umgangs der letzten 6 Monate. Hier habe ich wieder gemeldet, dass er jedes Wochenende da ist. Für die berufsbedingten Aufwendungen fehlen mir Belege ausser 4,6km Fahrtweg zur Arbeit, so dass ich gerne einfach die 5% berücksichtigt hätte.

Meine Hauptfrage gilt allerdings den Fahrtkosten zu meinem Sohn. Ich habe gelesen, dass überdurchschnittliche Fahrtkosten zur Wahrung des Umgangs geltend gemacht werden können. Was mache ich, wenn sich das Jugendamt weigert? Im Schreiben wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung in solch einer Höhe nicht erfolgt. Aber das sind doch nunmal die tatsächlich entstehenden Kosten?!

Ausserdem wurde ich auch schon "vorgewarnt", dass sogar eine Höherstufung in Gruppe 5 zu prüfen wäre, da ich nur für ihn unterhaltspflichtig bin.
Wie sieht es hier aus, sollte es tatsächlich dazu kommen? Das anzufechten hat man wohl keine Chance, oder?

Ich bin generell am Überlegen ob es nicht sinnvoll wäre die Berechnung noch einmal z.B. von einem Anwalt prüfen zu lassen. Ich habe ja nur meine Lohnzettel ans Jugendamt geschickt und keine Ahnung ob man ggf. noch andere Sachen geltend machen kann.

Auch steht dann sicher wieder eine Titulierung an. Hier gibt es wohl auch keine Möglichkeit den höheren Titel zu verweigern?

Grüße,
Chris

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.02.2017 20:16
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

so schön es ist, dass Du Deinen Sohn häufig sehen kannst, sehen die Unterhaltsleitlinien erst einmal Fahrtkosten als berufsbedingte Aufwendungen und deshalb fallen die Fahrten zu dem Sohn natürlich nicht darunter. In Deinem Falle wäre die 5% Pauschaule angemessen.

Erhöhte Umgangskosten hast Du aufgrund eines erweiterten Umgangs. Bei einem erweiterten Umgang kann eine, vielleicht auch 2 Stufen niedriger eingestuft werden. Das ist aber Ermessenssache.
Damit kannst Du aber argumentieren und hier ist es auch richtig.

Prinzipiell musst Du eine Rechnung des JA nicht akzeptieren, ob allerdings vor Gericht mehr herauskommt ist auch nicht klar.

Ob Du mehr Fahrtkosten geltend machen kannst ist eine schwierige Frage. Du könntest z.B. die KM an den Umgangskosten beteiligen wegen der Entfernung und der Häufigkeit. Das würde dann die Unterhaltsberechnung nicht berühren. Es ist aber fraglich ob die KM da mitmacht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2017 21:29
(@ghostwriter)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Susi !

Erst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort !

Hat man "Anspruch" darauf, dass die 5% geltend gemacht werden?

Erweiterter Umgang heißt in meinem Fall, dass ich meinen Sohn jedes Wochenende sehe? Oder bezieht sich das auch auf die Entfernung bzw. beides zusammen? Würde das in hier bei einer angenommenen Eingruppierung in die Stufe 5 bedeuten ich sollte um eine Stufe 3 "verhandeln" ? Ich denke mal das Jugendamt wird dann sagen ich kann den Umgang einfach reduzieren um so die Kosten zu senken. Ist es unser beider Recht auf unsere bisherige Regelung zu bestehen, denn mein Sohn wird auch nicht einfach auf die Papa-Wochenenden verzichten wollen? Hätte es hier einen Vorteil das über einen Anwalt zu machen?

Wenn man die Rechnung vom Jugendamt nicht akzeptiert, wer trägt dann die Gerichtskosten? Wenn man sich nicht einigt und ich mich stur stelle und dann 2000€ Gerichtskosten zahlen muss habe ich im Endeffekt auch nichts gekonnt.

Grüße,
Chris

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.02.2017 22:13
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn Du Fahrten zur Arbeit hast, dann sind das berufsbedingte Aufwendungen und die können mit 5% pauschaliert werden, wenn die Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG (wo das Kind wohnt) dies so vorsehen. Steht so auch in den Anmerkungen zur <a href="http://www.famrz.de/downloads/tabellen/Duesseldorfer_Tabelle_2017.pdf>Düsseldorfer" Tabelle unter Anm. 3. </a>

Erweiterter Umgang heißt einfach mehr Umgang als normal (jedes 2. Wochenende), eine genaue Regelung wie in diesem Fall zu verfahren ist gibt es nicht. Bei den Leitlinien des <a href="http://www.dfgt.de/resources/LL_Duesseldorf_2015.pdf>" OLG Düsseldorf</a> steht aber unter 10.7
"Umgangskosten können durch einen –teilweisen –Abzug vom Einkommen oder eine Erhöhung des Selbstbehalts berücksichtigt werden."

Wie das geschehen soll steht auch nicht da.
Es macht aber Sinn sich erst einmal darauf zu beziehen, was das JA dann macht ist nicht klar.
Wenn es um den Streitwert geht, dann schlagen die Differenz zwischen dem was Du zahlen willst und dem was Du zahlen sollst pro Jahr zu buche.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2017 22:45
(@ghostwriter)
Schon was gesagt Registriert

Hallo nochmal,

ich habe jetzt die Berechnung vom Jugendamt erhalten und es wurden die 5% pauschale sowie "Kosten pro Besuchswochenende" in Höhe von 98,40€ bei 3 Besuchsfahrten anerkannt. Der Betrag in höhe von 295€ wurde um das hälftige Kindergeld gemindert. Ist das so korrekt?

Die Mitarbeiterin im Jugendamt hat allerdings eine viel kürzere Fahrtstrecke angesetzt die zwar kürzer ist aber 20 Minuten mehr Zeitaufwand bedeutet. Hier wurde auf einen "unwesentlich höheren Zeitaufwand" verwiesen. Ich werde jetzt schreiben, dass bei 20% höherem Zeitaufwand - immerhin 80 Minuten pro Wochenende - wohl keine rede mehr von "unwesentlich" sein kann.

Ausserdem wurde ich in eine höhere Einkommensgruppe eingestuft. Mit meiner Ex-Freundin wurde allerdings schon bei der letzten Berechnung vereinbart auf die Höherstufung zu verzichten. Kann man sich darauf berufen, dass auch diesmal wieder so zu handhaben?

Gibt es sonst noch etwas zu beachten? Würde sich der Streitwert für eine gerichtliche Entscheidung jetzt aus den 19€ Differenz (356€ - 337€) berechnen? Was würde dann hier angesetzt?

Vielen Dank und Grüße,
Chris

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.03.2017 19:32
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Ghostwriter,

wie Susi schon schrieb, ist bei den Kosten des Umgangs vieles Ermessenssache.

Leider geben die Süddeutschen Leitlinien keinen Aufschluss darüber, wie das in Bayern gehandhabt wird.

Wie dem auch sei:
Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Kosten des Umgangs im Standardfall ausreichend durch das hälftige Kindergeld (Abzug vom Barbedarf des Kindes) auf Seiten des Unterhaltspflichtigen abgedeckt sind (das kommentiere ich mal, indem ich es nicht kommentiere).

Der Ansatz der JA-Beistandschaft ist insoweit plausibel.
Man könnte noch gegenargumentieren, dass das Umgangswochenende nicht nur aus der Fahrerei, sondern auch aus etwas zu Essen und einem Bett besteht. Ob es das wert ist, würde ich auch davon abhängig machen, ob die EK-Grenze der DDT gerade überschritten ist.

Der Streitwert bemisst sich ggf. aus dem Delta des titulierten Unterhalts (und somit unstrittigen Betrag) zum geforderten Betrag multipliziert mit 12 Monaten.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2017 20:20
(@ghostwriter)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

danke für die mega schnelle Antwort!

Bei mir wäre das also gefordert 356€ - tituliert 317€ = 39€ * 12 = 468€ ?
Laut Prozesskostenrechner würde mich das bei einer Niederlage also rund 500€ kosten? Wie sind die Erfahrungswerte, wenn man es bei der Beistandschaft drauf ankommen lässt, wenn es um eine Einkommensgruppe geht?

Also mit dem hälftigen Kindergeld und dem längeren Fahrtweg bin ich ca. 100 euro über der Grenze (ca. 1990€). Momentan hat die JA-Mitarbeiterin ein maßgebliches Einkommen von 2215,18€ berechnet.

Grüße,
Chris

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.03.2017 20:58
(@inselreif)
Moderator

Rechne im Fall einer vollständigen Niederlage 157,xx pro Anwalt und 105,- Gerichtskosten, zusammen 420,xx. Wenn nicht noch irgendwelche Sperenzien wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall hinzukommen.

Über die 4x20 Minuten würde ich nicht zu sehr diskutieren, bevor die Umgangskosten als Ganzes wieder auf den Prüfstand kommen. Wenn man schaut, was im Arbeits- oder Sozialrecht als zumutbare Reisezeiten gilt, ist das nicht viel.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2017 21:20
(@ghostwriter)
Schon was gesagt Registriert

Heisst also, solange ich nicht in eine niedrigere Eingruppierung rutsche sollte ich mir den Stress nicht geben das maßgebliche Einkommen zu verringern?
Trotzdem das mit der Strecke noch mal anmerken, oder lieber sein lassen? :erstaunt039:

Wie stehen die Chancen vor Gericht zwecks der Höherstufung einen Erfolg zu erzielen, sollte es hart auf hart kommen?
Bzw. wie sind die Chancen, dass das JA keine Klage anstrengt und auf die Höherstufung verzichtet?

Ich frage mich jetzt natürlich generell ob es nicht sinnvoll wäre die Berechnung vom JA von einem Anwalt prüfen zu lassen. Kann man hier evtl. ein gravierend abweichendes Ergebnis erwarten, wenn man eigentlich nur seine Lohnzettel hat?

Grüße,
Chris

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Themenstarter Geschrieben : 23.03.2017 00:53
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Ghostwriter,

was ist mit Altersvorsorge (Lebensversicherung) ?

Theoretisch kannst Du auch EK-Stufe 3 titulieren, um etwaige Gerichtskosten gering zu halten.

Denkbar wäre auch eine Absprache "ich zahle 4 und tituliere 3".

Trotzdem das mit der Strecke noch mal anmerken, oder lieber sein lassen?

Wenn sich nach Deiner Rechnung die gleiche Einkommensstufe ergibt wie aus der JA-Berechnung, dann kannst Du dieses akzeptieren, solltest aber dokumentieren, dass Du die JA-Berechnung hinsichtlich der Umgangskosten für fehlerbehaftet hältst.

Gruß
United

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Geschrieben : 23.03.2017 10:04




(@ghostwriter)
Schon was gesagt Registriert

Huhu,

Altersvorsorge habe ich keine. Aber wir haben ein Bonussystem bei uns in der Firma, dass theoretisch nicht jedes Jahr in dieser höhe wiederkehrt.
Heisst also nur weil auf den Lohnzetteln die zur Berechnung herangezogen wurden 2000€ als Bonus aufgeführt sind, müssen diese dieses Jahr nicht wieder so Bestand haben. Denke eine Berechnung durch einen Anwalt wird da auch nicht viel zu meinen Gunsten bringen, oder?

Ich hätte jetzt sowieso gesagt ich tituliere die Stufe 3 und schreibe dem JA aber jetzt auch noch mal das mit der Wegstrecke in leicht abgeänderter Form, mit dem Hinweis, dass hier Objektiv eine absurde Strecke gewählt wurde. Ausserdem würde ich ebenfalls anmerken, dass bei der letzten Berechnung auch auf die Höherstufung verzichtet wurde und ich das diesmal auch gerne so hätte.

Sollte das Jugendamt weiter auf die EK-Stufe 4 bestehen... Kann man es dann auf eine Klage ankommen lassen? Im dümmsten Fall würde das Gericht mich zur 4 verdonnern und ich müsste die 400€ Gerichtskosten tragen, oder?

P.S: DANKE für eure Geduld und die Hilfestellung!!!!

Grüße,
Chris

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Themenstarter Geschrieben : 23.03.2017 19:08
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Aber wir haben ein Bonussystem bei uns in der Firma, dass theoretisch nicht jedes Jahr in dieser höhe wiederkehrt.

Wenn die Bonuszahlung in den letzten drei Jahren starken Schwankungen unterlegen ist, dann kannst Du versuchen, einen Durchschnittswert anzusetzen.

Ein Streit mit dem JA macht m.E. nur Sinn, wenn Du tatsächlich eine Rechnung (für Dich oder mit Anwalt) aufmachen kannst, aus der sich Stufe 3 ergäbe (das ergibt sich aus Deinen bisherigen Zahlen nicht).

Wenn sich aus Deiner Rechnung ebenfalls Stufe 4 ergibt, dann solltest Du m.E. dem JA nicht schreiben, dass Du lediglich 3 titulieren willst.
Schreiben kannst Du, dass Du die Anrechnung der Umgangskosten für unzureichend hältst.
Den Vorschlag "ich zahle 4 und tituliere 3" kannst Du mündlich machen.

Das Berufen auf "letztes mal wurde nicht hochgestuft" ist absehbar vergebene Liebesmüh (und könnte je nach Lust und Laune eine umgehende Klage rechtfertigen).
Ich will nicht Bange-Machen, aber ggf. könnte eine Klage dann - ohne Berücksichtigung von Umgangskosten - auch auf Stufe 5 hinauslaufen.
Dann bekommst Du eine kostenpflichtige Prüfung der Anerkennung der Umgangskosten durch einen Richter.

Gruß
United

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Geschrieben : 24.03.2017 10:21
(@ghostwriter)
Schon was gesagt Registriert

Ein Streit mit dem JA macht m.E. nur Sinn, wenn Du tatsächlich eine Rechnung (für Dich oder mit Anwalt) aufmachen kannst, aus der sich Stufe 3 ergäbe (das ergibt sich aus Deinen bisherigen Zahlen nicht).

Du meinst also bei einer Rechnung von mir bzw. einem Anwalt müsste die Stufe 2 rauskommen, dass ich mit Höherstufung auf die 3 komme?

Ich muss jetzt doch noch einmal genauer nachfragen: In dem Schreiben vom JA steht "zunächst ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von monatlich XX € ermittelt. Der gesetzliche Nettobetrag wurde dabei um die Beiträge für vermögenswirksame Leistungen gemindert."

Kann ich einfach den Betrag unter "Gesetzliches Netto" der 12 eingeschickten Lohnzettel hernehmen, zusammenrechnen, 480€ abziehen und müsste auf Betrag XX € aus dem Anschreiben kommen? Davon nehme ich dann die mir zugestandenen 5% berufsbedingte Aufwendungen in Abzug und das Fahrtgeld und müsste auf das gleiche unterhaltsrechtlich relevante Einkommen kommen wie die Dame, oder habe ich einen Denkfehler?

Denn das durchschnittliche Basis Netto von Ihr ist schon mal rund 100€ mehr als mit obiger Rechnung.

Ausserdem stehen auf den Lohnzetteln rund 1800€ brutto für Überstunden, die so auch nicht mehr geleistet werden. Von diesen bekomme ich vom Arbeitgeber allerdings die Lohnsteuer in den Folgemonaten wieder gutgeschrieben.

Langsam verzweifle ich an dem Mist...
Grüße,
Chris

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.03.2017 16:41
(@ghostwriter)
Schon was gesagt Registriert

Noch eine Ergänzung: Bis auf zweien steht auch noch jeweils ca. 120€ BAV Ergänzungsstufe auf den Gehaltszetteln. Das wäre doch Altersvorsorge, oder? Kann ich dann den Netto Überweisungsbetrag für die Rechnung hernehmen?

Grüße,
Chris

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.03.2017 16:58
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

du nimmst das Netto der 12 Monate plus Steuererstattung/minus Steuernachzahlung und teilst das durch 12.
Dann rechnest du 5 % berufsbedingte Aufwendungen ab (sofern das OLG am Wohnort des Kindes so macht) oder aber nach km, wenn es günstiger für dich ist
Dann kannst du 4 % vom Brutto als zus. Altersvorsorge abziehen, wenn du sie ansparst.
Das ergibt dein anrechenbares Netto, von dem geschaut wird, in welche Stufe der Düsseldorfer Tabelle das fällt.

Sophie

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Geschrieben : 24.03.2017 16:59
(@ghostwriter)
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Huhu!

Wird nur die Steuererstattung der Einkommenssteuer berücksichtigt oder auch die vom Soli? Von welcher Steuererklärung, wenn die Lohnzettel von 2015 und 2016 sind?

Kann man für die bAV die 4% abziehen (An Anteil sind ca. 150€ pro Monat)? Wie ist das, wenn für 2 Monate der Berechnung noch keine bestanden hat?

Ich habe jetzt noch mal mit den Überstunden gegoogelt, wenn diese nicht "berufstypisch" sind hätten diese eigentlich auch raus gerechnet werden müssen? (Sind seit einiger Zeit komplett weggefallen und nur temporär gewesen.)

Ich schätze mal ich werde um eine Berechnung von jemandem der sich auskennt nicht drumrumkommen, wenn ich sicher sein möchte, dass alles korrekt gelaufen ist?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.03.2017 19:26
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die 4% Altersvorsorge kannst Du nur abziehen, wenn Du sie auch zahlst bzw. soviel wie Du zahlst. Dass 2 vorangegangene Monate nicht gezahlt wurde spielt keine Rolle, es geht darum, dass Du es auch in Zukunft zahlst.

Beim Unterhalt geht es immer um das laufende Einkommen, da man das aber nicht synchron abfragen kann, wird auf die letzten 12 Monate und den letzten vorliegenden Steuerbescheid abgestellt. Wenn die Überstunden also nicht berufstypisch sind und jetzt und in Zukunft nicht bzw. nicht in dem Umfang anfallen, dann ist das entsprechend zu berücksichtigen, dass musst Du aber auch mitteilen, da es aus dem Gehaltszettel nicht hervorgeht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2017 00:38