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Berücksichtigung weiterer im Haushalt lebender Kinder bei Mehrbedarf?

 
(@dat_eulchen)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

wie wird der Mehrbedarf berechnet, wenn z.B. im Haushalt der KM weitere eigene Kinder wohnen, die nicht Kinder des KV sind? Werden diese Kinder mit "fiktiven" Unterhalt berücksichtigt, da ja "unterhaltsberechtigt" ehe gequotelt wird?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 07.06.2017 13:04
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Mehrbedarf ist Bestandteil des Unterhalts eines Kindes. Da alle minderjährigen Kinder gleichrangig sind werden sie in die Rechnung miteinbezogen.
Wenn aber die KM alle Kinder betreut und für alle Kinder Unterhalt bekommt (bzw. bekommen könnte, wenn in einer Ehe lebend) dann spielen diese Kinder bei der Quotelung des Mehrbedarfs keine Rolle.

Beim KV wird aber der gezahlte Unterhalt berücksichtigt und vorher vom Einkommen abgezogen, dann werden die Einkommen von KV und KM um den angemessenen Selbstbehalt von 1300 Euro gekürzt und dann erst wird gequotelt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 07.06.2017 14:22
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

..., wenn z.B. im Haushalt der KM weitere eigene Kinder wohnen, die nicht Kinder des KV sind?

Ähm, was?

Du meinst vermutlich, dass es sich um eine Patchwork-Familie handelt. Der Mann (hier nicht der KV) ist nur für seine eigenen leiblichen Kinder (als KV) finanziell verantwortlich, umgekehrt gilt das auch für die Frau (hier vermutlich die KM besagter "eigener" Kinder). Dementsprechend erfolgt auch der Ansatz für Mehrbedarf.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.06.2017 14:30
(@dat_eulchen)
Schon was gesagt Registriert

Ich habe 3 Kinder. Alle leben bei mir.

Kind 1 (fast9Jahre) ist von KV 1, welcher keinen MU leistet (168€)

Kind 2 +3 sind vom KV 2, welcher 110% der DDT zahlt

Es geht um den Kitaplatz von Kind 2 (Kind 3 ist bei uns frei). Ich verdiene durchschnittlich 1600€. Der KV 2500€. Nach Abzug berufsbedinter Aufwendungen etc. habe ich 1475€ und er 1970€. Er kann sich nun den KU abziehen (also 562€). Ich frage mich, ob ich mir nun für Kind 1 auch den MU bzw. die Differenz bis dahin abziehen darf.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.06.2017 14:44
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich würde die Differenz zum Mindestunterhalt in Abzug bringen. Du bekommst zwar Unterhalt, aber weniger als den Mindestunterhalt, wenn es gar keinen Unterhalt gäbe könntest Du den gesamten Mindestunerhalt in Abzug bringen, deshalb bin ich der Meinung, dass Du die Differenz abziehen kannst.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 07.06.2017 15:06
(@dat_eulchen)
Schon was gesagt Registriert

Dann steht in den Unterhaltsleitlinien noch folgendes :

"Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch
Dritte allein infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Zum Aufwand für die
Betreuung des Kindes zählen nicht die Kosten des Kindergartens oder einer
vergleichbaren Betreuungseinrichtung; diese sind Mehrbedarf des
Kindes (vgl. Nr. 12.4.)."

heißt das, dass ich mir die Hortkosten für das Kind 1 noch abziehen darf?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.06.2017 15:07
(@dat_eulchen)
Schon was gesagt Registriert

ich würde die Differenz zum Mindestunterhalt in Abzug bringen. Du bekommst zwar Unterhalt, aber weniger als den Mindestunterhalt, wenn es gar keinen Unterhalt gäbe könntest Du den gesamten Mindestunerhalt in Abzug bringen, deshalb bin ich der Meinung, dass Du die Differenz abziehen kannst.

Ja, das vermute ich auch, dass das möglich ist.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.06.2017 15:08
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

langsam wird die Frage spannend.

Das Abziehen der Hortkosten für Kind 1 scheint möglich, weil es reine Betreuungskosten sind. Andererseits könnte man auch argumentieren, dass es Mehrbedarf ist, der zu quoteln ist, was wiederum bedeutet, dass Du die Kosten alleine trägst.
Dazu solltest Du in der Lage sein, da auch bei Restunterhalt plus Hortkosten 1080 Euro nicht unterschritten werden.

Komplizierter wird es jetzt beim KV von Kind 2, bei der Unterhaltsberechnung gemäß Stufe 3 hat er einen Bedarfskontrollbetrag von 1280 Euro (Anm. 6 DDT), wird dieser durch die zusätzlichen Unterhaltspflichten (hier der Mehrbedarf gerissen), dann kann die Rechnung eine Stufe tiefer durchgeführt werden, der KU wäre dann 512 Euro und der Bedarfskontrollbetrag sinkt auf 1180 Euro. Wird dieser wieder gerissen geht es nochmals eine Stufe runter (davon gehe ich aber nicht aus).

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 07.06.2017 20:17
(@graham)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Dat_Eulchen,

KV 2 könnte einwenden, dass das Kindergeld für Kind 1 in voller Höhe auf den Bedarf von Kind 1 anzurechnen ist, so dass der Unterhaltsbedarf von Kind 1 zunächst in Höhe von 360 € (168 € Zahlbetrag KV 1 + 192 € Kindergeld) gedeckt ist.

Ob du den zum Unterhaltmindestbedarf von Kind 1 fehlenden Betrag in Höhe von 33 € (393 € - 360 €) anschließend bei deiner Einkommensermittlung bereinigend abziehen kannst, hängt möglicherweise davon ab, welche Bemühungen du bereits unternommen hast, um KV 1 zur Zahlung des Mindestunterhaltes für Kind 1 zu bewegen. Denn sonst würde KV 2 über seinen Anteil am Mehrbedarf von Kind 2 den fehlenden Restbetrag zum Mindestunterhalt für Kind 1 zahlen.

Ab 1. Juli wirst du für Kind 1 das Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch nehmen können, auch wenn die verwaltungspraktische Umsetzung vermutlich nicht vor September erfolgen wird.

Gruß
Graham

AntwortZitat
Geschrieben : 07.06.2017 22:17
(@dat_eulchen)
Schon was gesagt Registriert

KV 1 verdient trotz Vollzeit aufgrund fehlender Ausbildung zu wenig.

UHV werde ich nicht bekommen, da wir im Juli heiraten.

Eure Denkanstöße sind super. Danke dafür.

Nimmt man zur Berechnung meines Einkommens die letzten 12Monatseinkommen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.06.2017 23:08




Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Bei Mehrbedarf gilt m. E. der angemessene Selbstbehalt von 1300 Euro.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 08.06.2017 14:03
(@dat_eulchen)
Schon was gesagt Registriert

Bei Mehrbedarf gilt m. E. der angemessene Selbstbehalt von 1300 Euro.

LG LBM

Aber was ist, wenn beide diesen unterschreiten??? Dann müsste dieser runtergschraubt werden, so wie ich gelesen habe

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.06.2017 19:20
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dann aber bei beiden. Ist sowieso eine gute Frage, wer den Mehrbedarf zahlt, wenn keiner leistungsfähig ist, egal bei welchem SB.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 08.06.2017 19:37
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn keiner leistungsfähig ist, dann ist der Mehrbedarf aus dem Unterhalt zu bezahlen.
So eine Situation würde auf alle Fälle entstehen, wenn der KV für den Mindestunterhalt leistungsfähig ist, nach Abzug aber unter den notwendigen Selbstbehalt fällt und die KM sowieso weniger verdient.

Reicht das Einkommen prinzipiell nicht, dann bleibt nur noch der Rückgriff auf lokale Regelungen zur Ermäßigung/Erlass von Kiga-Beiträgen oder ggf. aufstockendes H4.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 08.06.2017 23:13
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Spannend könnte es auch werden, wenn Du dann verheiratest bist. M.E. sollte sowieso von dieser Konstellation schon jetzt ausgegangen werden. Es bringt nichts, wegen 2-3 Monate sich den Kopf zu zerbrechen. Wenn kein Geld bei den ET's da ist, kann auch nichts geleistet werden.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.06.2017 11:17