Hallo liebe Foris,
ich hoffe Ihr könnt mir mit Eurer Meinung eine Hilfe bei der Entscheidungsfindung geben in einer leidigen (finanziellen) Angelegenheit:
Kurz zu mir:
Geschieden seit 3,5 J., 2 Kinder (7 und 10J.), leben bei der KM, GSR, regelmäßiger WE-Umgang, gerichtliche Regelung des Sorgerechts, Umgangsregelung (mit Gutachten) und Unterhalt ist erfolgt.
KM seid 12/06 wieder verheiratet, hat mit Ehemann gem. Kind, Ehemann ist ebenfalls Umgangsvater eines Kindes.
Ich bin im öffentlichen Dienst und bekam bisher einen Familienzuschlag zu meinem Gehalt ausgezahlt, da ich sowohl für die KM als auch für die Kinder unterhaltspflichtig bin bzw. war. Nach der Heirat habe ich für die KM keinen Unterhalt mehr bezahlt, für die Kinder natürlich unverändert weiter nach Titel.
Nun werden von mir per Bescheid knapp € 1.500 unberechtigt erhaltener Kinderanteile des Familienzuschlags zurückverlangt und von meinen nächsten Gehaltsauszahlungen in 4 Raten einbehalten. Die Begründung hierfür.
1. KM ist wieder verheiratet
2. Neuer Ehemann ist bei der Stadt XY beschäftigt, erhält dort den Kinderanteil des Familienzuschlags ausgezahlt seit der Eheschließung
3. Neuer Ehemann wurde durch Eheschließung der Stiefvater von den Kindern
4. Neuer Ehemann und KM sind durch die Unterbringung der Kinder in ihrem gemeinsamen Haushalt vorrangig anspruchsberechtigt
Folgende Gedanken beschäftigen mich:
Grundsätzlich ist es natürlich absolut ok, dass der Ehemann den Kinderanteil ausbezahlt bekommt, da er durch die Kinder in seinem Haushalt auch höhere Ausgaben hat. Ich verstehe auch, dass der Kinderanteil nicht 2x ausgezahlt werden kann und wenn es das Gesetz so sieht, muß ich die Kröte schlucken und auf das Geld verzichten. Es ist ja auch in meinem Sinne, dass (endlich) jemand da ist, der sich täglich um die Kinder kümmert.
Nun ist es aber so, dass die junge Ehe bereits zerrüttet scheint/ ist, und die Fronten so verhärtet sind, dass von einem gemeinsamen Haushalt m.E. nicht mehr gesprochen werden kann. Die KM ist bereits einmal vorübergehend (5 Tage zur Freundin) ausgezogen, Sommerurlaub wird getrennt verbracht, Schlafzimmer sind getrennt, Wäsche wird getrennt gewaschen und gem. KM sind auch bauliche Trennungen geplant mit zweiter Küche und extra Schlüssel für die Wohnungen. Die Betreuung der Kinder obliegt allein dem leiblichen Elternteil.
Kann man vor diesem Hintergrund noch von „Unterbringung im gemeinsamen Haushalt“ s.o. sprechen? Wie seht Ihr das? Ist der „gemeinsame Haushalt“ definiert?
Ich will für die beiden Kinder nur das Beste, und hätte es sehr gut gefunden, wenn sie auf diesem Weg ein neues Zuhause gefunden hätten, aber so scheint alles noch schlimmer wie vorher zu sein.
Deswegen möchte ich Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, da ich erwarte, dass dieses Geld tatsächlich auch für einen gemeinsamen Haushalt, und damit auch für die Kinder, zur Verfügung steht.
Liebe Grüße
und Danke für Eure Gedanken dazu….
flyaway
Es ist besser beizeiten Dämme zu bauen, als darauf zu hoffen, dass die Flut Vernunft annimmt (E. Kästner)
Grundsätzlich ist es natürlich absolut ok, dass der Ehemann den Kinderanteil ausbezahlt bekommt, da er durch die Kinder in seinem Haushalt auch höhere Ausgaben hat.
Ja, und genau diese höheren Ausgaben finanzierst Du mit dem KU, dafür ist er nämlich da.
Also warum soll das o.k. sein? Ich würde den Widerspruch rein auf diesem formalen Aspekt beziehen und mich nicht aufs Glatteis begeben von wegen ob diese Ehe noch eine gute ist, das ist viel zu schwammig.
Hallo flyaway,
Nun ist es aber so, dass die junge Ehe bereits zerrüttet scheint/ ist, und die Fronten so verhärtet sind, dass von einem gemeinsamen Haushalt m.E. nicht mehr gesprochen werden kann. Die KM ist bereits einmal vorübergehend (5 Tage zur Freundin) ausgezogen, Sommerurlaub wird getrennt verbracht, Schlafzimmer sind getrennt, Wäsche wird getrennt gewaschen und gem. KM sind auch bauliche Trennungen geplant mit zweiter Küche und extra Schlüssel für die Wohnungen. Die Betreuung der Kinder obliegt allein dem leiblichen Elternteil.
so wie ich es herauslese, basieren Deine Vermutungen auf Äußerungen der KM sowie auf Erzählungen. M.E. wirst Du damit bei offiziellen Stellen keinen Zuspruch erhalten, bei dem Dir bestätigt wird. das es sich dort nicht mehr um einen gemeinsamen Haushalt handelt. Dies wird wohl erst möglich sein, wenn die 2 wieder getrennte Adressen haben. Vielleicht könnte dir die Km eine schriftliche Bestätigung der Auflösung des gemeinsamen Haushalts geben? Ob sie allerdings daran ein Interesse hat?? Und ob so eine Bestätigung ausreichend ist weiss ich nicht. Aber ich glaube, Du solltest Dir keine großen Hoffnungen machen. Verbuche es unter "Ausfälle" und warte ab, was weiter passiert.
Gruß
jo
Moin,
Gem. >diesem< Hinweis besteht Anspruch auf den Kinderanteil nur, wenn auch das Kindergeld zusteht. Dies ist jedoch beim Stiefvater nicht der Fall. Er ist schlicht nicht bezugsberechtigt. Dies wäre deine Ex und die arbeitet nicht im öffentlichen Diest. Ich halte von daher die Rückforderung für unzulässig.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Danke!
Von der Begründung "kein gemeinsamer Haushalt" werde ich Abstand nehmen - ist zu schwammig.
Danke für den link: sehr gut, der Haken ist nur, dass ja auch ich kein Kindergeldempfänger bin, und damit nicht anspruchsberechtigt.
Genaugenommen entfällt ja damit der Kinderanteil mangels Anspruchsberechtigter.... :puzz:
Es ist besser beizeiten Dämme zu bauen, als darauf zu hoffen, dass die Flut Vernunft annimmt (E. Kästner)
Hm deep,
aber als KG-Berechtigter kann ich den Anspruch auf das KG dem Ehepartner übertragen, auch wenn er nicht der leibliche Vater der Kinder. Einzige Voraussetzungen sind eben, das man verheiratet ist und das die Kinder mit dem Stiefvater in einem Haushalt leben. Wir wurden deshalb extra von der KG-Kasse angeschrieben und auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht.
Die Frage wäre aber auch, ob der Zuschlag denn an den Stiefvater ausgezahlt worden ist (sozusagen doppelt).
LG Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo....
also ich sehe das so:
flyaway erhält den Zuschlag zum Gehalt, weil er zwar nicht KiGeld-berechtigt ist, aber ihm das KiGeld trotzdem grundsätzlich "zusteht" - er wird dies auch hälftig beim KU abziehen (gehe ich mal von aus....)
Dem neuen Ehemann der KM steht m.E. der Zuschlag gar nicht zu, auch wenn er mit den Kinder zusammen lebt und irgendwie eine "Stiefvater-Funktion" hat; für die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Kinder kommt allein flyaway durch seine Unterhaltsleistungen auf. Und eben nicht der Stiefvater, der sonst ggf. auch selbst das KiGe bekommen könnte. Und deshalb erhält flyaway auch zu Recht den Zuschlag; m.E. müsste die Doppelzahlung daher vom Ehemann der KM zurückgefordert werden.
Ich würde empfehlen, diesen Sachverhalt mal mit der rückfordernden Personalstelle zu erörtern und dann ggf. in diesem Sinne die Rückzahlung anfechten.
Was das Zusammenleben der KM mit dem neuen Mann angeht - irgendeine Umstellung oder Veränderung ergibt sich doch erst dann, wenn die beiden auch "offiziell" getrennt leben - d.h. die Trennung von Tisch und Bett nicht nur faktisch sondern auch formell durch entsprechenden Erklärung beim EWO vollziehen!
Gruß
Matthias
Und immer immer wieder geht die Sonne auf.....
Danke für den link: sehr gut, der Haken ist nur, dass ja auch ich kein Kindergeldempfänger bin, und damit nicht anspruchsberechtigt.
Aber natürlich bekommst du das. Du bekommst doch die Verrechnung gem >§ 1612b BGB<. Es kommt nur auf die richtige Argumenation an.
aber als KG-Berechtigter kann ich den Anspruch auf das KG dem Ehepartner übertragen
Das halte ich bei einer Konkurrenzsituation für rechtlich bedenklich. Wenn nur der Stiefelternteil im öffentlichen Dienst arbeitet - kein Problem. Aber wenn auch der Unterhaltsverpflichtete hierauf Anspruch hätte, müsste die Übertragugn ausgeschlossen sein. Das würde ich ggf. bis zum BVerfG schleifen, so noch nicht geschehen.
Die Frage wäre aber auch, ob der Zuschlag denn an den Stiefvater ausgezahlt worden ist (sozusagen doppelt).
Dies zu klären hat natürlich höchste Priorität.
DeepThought
*ups* weserfrosch war schneller
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
>Hier< wurde das Problem auch schon mal thematisiert:
Vielleicht hilft das ein wenig weiter. Da sind auch die entsprechenden § genannt.
LG Tina *die immer noch nicht weiß wie sie einen link setzten kann ohen das immer gleich die ganze url erscheint. wie machen das die anderen, die nur <hier> schreiben *
P.S.: Jetzt hab ich danke Schubs auch gelernt
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hi flyaway,
genau dieses Thema hatte ich schon mal mit einem User hier ausführlich "bearbeitet".
Es ist richtig, dass unter bestimmten Voraussetzungen der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlages auf den Stiefvater übergehen kann. Dazu gibt es extra diese Konkurrenzklausel.
Bevor ich Dir aber genaue Auskunft geben kann, müsste ich wissen, ob bei Dir noch der BAT greift oder der TvöD?
Vorab kann ich Dir nur soviel sagen, dass auch in Deinem Fall die Ausschlussfrist greifen müsste, wonach nur für 1/2 Jahr zurück gefordert werden darf.
Später mehr...
LG Phili
Hallo!
Mal als Beamter/Angestellter auf höchstens mögliches Gehalt "netto" tippe 2300.- incl. Kinderzuschlag (Stufe 6 DDT!) . Fällt er weg, werden höchstens weniger als 77.- € KG angerechnet, aber der KU ändert sich dadurch nicht.
Grüße *nichtaufgeber*
Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)
Der Kinderanteil wurde seit der Eheschließung doppelt ausgezahlt!! Und die Überzahlung seit 01.01.2007 wird bei mir eingefordert mit dem Hinweis, dass ich zukünftig keinen mehr bekommen werde.
Ich habe den KU aufgrund des Kinderanteils nicht verändert. Zahlung läuft genau wie im Titel festgelegt. Die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe (und damit der Kinderanteil) kam erst nach der Titulierung.
Danke für die Antworten, ich bastle bereits am "Widerspruch".
@Phili: BAT
LG, flyaway
Es ist besser beizeiten Dämme zu bauen, als darauf zu hoffen, dass die Flut Vernunft annimmt (E. Kästner)
Hi flyaway,
okay BAT. Da habe ich leider keine gute Nachricht für Dich....
Du wirst nichts machen können. Doppelte Auszahlung geht natürlich nicht. Da hättest Du gleich zum Zeitpunkt der Heirat und mit dem Wissen, dass der Mann Deiner Ex ebenfalls im öD beschäftigt ist, Deiner Mitteilungspflicht nachkommen müssen. Sorry, sind nicht meine Worte, aber genau so wird es Dir "um die Ohren gehauen" werden.
Es gibt viele Urteile darüber. Aber die Suche kannst Du Dir jetzt leider ersparen. Denn der BAT gibt bereits genügend Auskunft hierüber. (Bei Bedarf kann ich Dir die Urteile zukommen lassen.
Im BAT steht:
Der geschiedene Ehemann, der in einem Arbeitsverhältnis nach BAT steht, zahlt für das gemein-same Kind Unterhalt. Die geschiedene Ehefrau bezieht das Kindergeld und ihr jetziger Ehemann erhält von seinem BAT-Arbeitgeber den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags.
Ein geschiedener Angestellter des öD, dessen Kind in den gemeinsamen Haushalt seiner das Kindergeld beziehenden Ehefrau und ihres im öD beschäftigen Ehemannes aufgenommen ist, hat wegen der Konkurrenzregelung in § 29 Abschnitt B Abs. 6 BAT keinen Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlages.
Orientierungssatz:
1.
Den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlages erhält nach § 29 Abschnitt B Abs. 3 oder Abs. 4 BAT ein geschiedener Angestellter, dem das Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG zusteht oder zustünde, wenn nicht einer anderen Person für dasselbe Kind Kindergeld gewährt würde. Ist das Kind des Angestellten in den Haushalt seiner geschiedenen, das Kindergeld bezie-henden Ehefrau und deren jetzigen, dem öD angehörenden Ehemann aufgenommen, hat der Angestellte nach der Konkurrenzregelung in § 29 Abs. B Abs. 6 BAT keinen Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags. Denn das Kindergeld wäre, wenn es nicht die geschie-dene Ehefrau des Angestellten erhielte, vorrangig nicht ihm, sondern dem Stiefvater zu gewäh-ren (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).
2.
Hat die Familienkasse nach § 70 Abs. 1 Satz 1 EStG über den Bezug des Kindergeldes entschie-den, ist die Entscheidung auch für den Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Ortszu-schlags maßgebend (im Anschluss an BVerwG 26. August 1993 – BVerwG 2 C 16.92 – ZTR 1994, 85).
Einzige Möglichkeit ist die Nachprüfung der Höhe der Rückzahlung. Hier ist der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 4 und Stufe 2 des Ortszuschlags anzusetzen. Die Stufe 2 (nicht wie viele meinen Stufe 1) solltest Du auf jeden Fall bekommen, da Du zu Unterhaltszahlungen Deinen Kindern gegenüber verpflichtet bist.
Leider habe ich hier nur eine alte Tabelle rumliegen aus dem Jahr 2002, da bei uns der TvöD gilt. Damals war der Unterschiedsbetrag € 169,36 x 6 Monate (Ausschlussfrist) = € 1016,16 (wie kommen die auf rd. 1500,-- Euro?)
Der BAT ist ja nun "eingefroren", von daher kann der Unterschied nicht allzu groß sein.
Viel Glück
LG Phili
okay BAT. Da habe ich leider keine gute Nachricht für Dich....
BAT ist doch nicht mehr aktuell, mein ich. Das heißt doch jetzt TV-L...
.... dadurch werden die Nachrichten aber wohl nicht besser (trotzdem vielen Dank, der genaue Betrag ist 1440,80)
flyaway
Es ist besser beizeiten Dämme zu bauen, als darauf zu hoffen, dass die Flut Vernunft annimmt (E. Kästner)
Hi flyaway,
die schlechten Nachrichten werden wohl bleiben. Allerdings solltest Du das mit Sufe2/4 des Ortszuschlages trotzdem im Auge behalten. Bei der Überleitung von BAT nach TVöD wurde für die Angestellten und Beamten wegen der Besitzstandsregelung (böse Zungen sagen dazu Besitzstandswahrung) sogenannte individuelle Zwischenstufen berechnet, worin die Ortszuschläge eingeflossen sind. Auch wurden dabei sehr häufig Fehler gemacht. Bei Dir muss nun eine Rückrechnung gemacht werden, um die Differenz festzustellen. Also aufgepasst und aufmerksam nachrechnen. Was da Phili aufgezeigt hat spricht dafür, dass da wohl jemand nicht rechnen kann.
*wegen Verwechslung gelöscht*
Tschau oldie
@Phili - das mit Stufe 2 beim Ortszuschlag wusste ich nicht - muss gleich heut' Abend mal nachschauen.
_________________________________________________
Anm.: Realname auf Wunsch des Users entfernt
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo nochmal in dieser leidigen Sache,
zuständig ist Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) § 40 (Stufen des Familienzuschlags) und damit (@ Phili) weder BAT noch TV-L.
Es klingt recht verworren, aber (wie schon erwähnt) hängt der Anspruch vom Erhalt des Kindergeldes ab, aber es findet sich auch eine Formulierung unter (2) mit "... Kindergeld zustehen würde" .
@midnightwish. Der link ist sehr interresant, doch leider ist kein Ergebnis dabei. Echt sehr komplex das Thema.
Liebe Grüße
Rainer
Es ist besser beizeiten Dämme zu bauen, als darauf zu hoffen, dass die Flut Vernunft annimmt (E. Kästner)
So, jetzt habe ich den ablehnenden Widerspruchsbescheid vorliegen:
"Gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG erhalten geschiedene Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind. "Aus der Ehe" besteht eine Unterhaltsverpflichtung nur dann, wenn sie gegenüber dem früheren Ehegatten aus der Ehe besteht. Eine Unterhaltsverpflichtung Kindern gegenüber ist keine Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe; sie kann nur unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG (Aufnahme einer anderen Person in den Haushalt) zur Zahlung des Familienzuschlages der Stufe 1 führen. ...."
Vereinfacht gesagt: Zahlst du für Ex, bekommst du Familienzuschlag; zahlst du nicht, dann eben nicht. Familienzuschlag hat mit KU nix zu tun.
flyaway
Es ist besser beizeiten Dämme zu bauen, als darauf zu hoffen, dass die Flut Vernunft annimmt (E. Kästner)
Moin,
die Formulierung halte ich für hochkritisch und würde mich nicht scheuen, vor Gericht zu ziehen. Ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig? Es wird Familie = Ex nicht aus dem Gesetzestext entnommen, sondern gedeutet. Und dies ist falsch. Bei getreuer Beachtung des Gesetzestextes gilt auch bei KU der Familienzsuchlag.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo 😉
ich muß nun entscheiden ob Klage erhoben werden soll oder nicht.
1. Der Zuschlag wurde doppelt ausbezahlt. Schuld daran sei ich, weil ich zu spät gemeldet habe, dass ich keinen EU mehr zahlte
2. der doppelt ausbezahlt Zuchlag wird von mir zurückgefordert, da ich "aus der Ehe heraus" keinen Unterhalt mehr leiste. Aus der Ehe heraus bezieht sich m.E. auch auf die Kinder, damit zahle ich sehr wohl Unterhalt
3. Frage: Wer ist nun der vorrangig Anspruchsberechtigte? Der verheiratete Beamte, der die Kinder in seinem Haushalt aufgenommen hat, oder der geschiedene Beamte, der für sie Unterhalt bezahlt?
Muß mich bis Donnerstag entschieden haben.
Bin dankbar für kleine und große Ratschläge aller Art
Grüße
flyaway
Es ist besser beizeiten Dämme zu bauen, als darauf zu hoffen, dass die Flut Vernunft annimmt (E. Kästner)