Moin,
mir liegt der Widerspruchsbescheid als E-Mail vor.
Nach den dortigen Ausführungen ist der Kinderanteil im Familienzuschlag ab Heirat der Ex dem neuen Ehemann zuzuordnen, da dieser die Kinder aufgenommen hat.
Hierin liegen für mich zwei logische Fehler:
- Die Kinder wurden mit Zusammenzug aufgenommen.
- Die finanzielle Zuständigkeit obliegt den Eltern. Einer leistet Barunterhalt der andere Naturalunterhalt. Woher letzterer die Mittel dafür nimmt ist unerheblich
Ferner wird argumentiert, der Kinderanteil im Familienzuschlag stehe dem Kindergeldberechtigten zu.
Dies ist der nächste logische Fehler:
Das KG bekommt monetär die Ex. Der Unterhaltsverpflichtete bekommt durch den KU den ihm im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zustehenden Anteil; der u.U. auch Null sein kann, was an der Berechtigung gem. BGB nichts ändert.
Der Widerspruchsbescheid ist in diesen Punkten angreifbar und ich würde dies bis zum BVerwG durchfechten.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo!
Hierin liegen für mich zwei logische Fehler:
1. Die Kinder wurden mit Zusammenzug aufgenommen.
2.Die finanzielle Zuständigkeit obliegt den Eltern. Einer leistet Barunterhalt der andere Naturalunterhalt. Woher letzterer die Mittel dafür nimmt ist unerheblichFerner wird argumentiert, der Kinderanteil im Familienzuschlag stehe dem Kindergeldberechtigten zu.
1. Stimmt, aber nur der Stiefelternteil kann Kindergeldberechtigter werden - also Heirat Voraussetzung.
2. Was aber nichts mit dem vorrangigen KG - Anspruch zu tun hat - hier zählt Haushaltsaufnahme.
KM vorrangig KG bezugsberechtigt. Durch Berechtigtenbestimmung verzichtet KM auf ihren Vorrangverzicht und überträgt ihn dadurch auf den KV (wird oft bei Zählkindern gemacht, da ab 4 Kind höheres KG).
Das KG bekommt monetär die Ex. Der Unterhaltsverpflichtete bekommt durch den KU den ihm im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zustehenden Anteil; der u.U. auch Null sein kann, was an der Berechtigung gem. BGB nichts ändert
Im BGB finden sich nur die §en über die "Verrechnung" des KG - hat aber nicht´s mit Familienzuschlag und vorrangige Kindergeldberechtigung zu tun.
Ich würde keine Klage machen, dieses Thema ist ausgeklagt!
Grüße,
kosmos
...dieses Thema ist ausgeklagt!
Hast du hierzu ggf. Urteile?
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo DeepTought!
BVerfG, 2 BvR 1476/01 vom 19.11.2003
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.11.05 - 2 C 16/04 (hier wird der Zuschlag ein bißchen erklärt)
Hier wurde auch wegen der Konkurrenzregelung bis zum BVerG (2 C 24.04)geklagt:
http://www.bverwg.de/media/archive/3321.pdf
Grüße,
kosmos
Hallo flyaway,
ich schreibe zu Antwort #17 am: 02. Dezember 2007, 08:22:02.
Hier beziehst du dich auf Familienzuschlag 2.
Der ist doch hier gar nicht einschlägig.
Es dürfte sich um sogenannte Kinderbestandteile im Rahmen des Familienzuschlags handeln. Pro Kind wohl 90,05 € brutto.
Prüfe hierzu selbst die Rechtsgrundlage im BBesG.
Ich finde, es ist nicht einzusehen, dass du als Unterhaltszahler den Zuschlag nicht bekommen sollst, sondern der nicht unterhaltsverpflichtete neue Noch-Gatte deiner geschiedenen Frau. Was hat DER mit deinem Kinderzuschlag zu tun?!
Außerdem könnte noch wichtig sein, um welche Einrichtungen des öff. Dienstes es hier geht.
Ich kenne ein Beispiel, wo der geschiedene Vater Beamter bei einer Gebietskörperschaft ist.
Die geschiedene Mutter ist bei einem Krankenhaus angestellt, das im weitesten Sinne zur "Kirche" gehört.
Es stellte sich heraus, dass das Krankenhaus - entgegen der ersten Annahme - nicht zum öff. Dienst zählte. Dies hatte Auswirkungen auf den Beihilfesatz (70 % bei 2 Kindern) und auch auf den kindbezogenen Anteil im Familienzuschlag.
Ich denke, das Thema ist noch nicht durch. Ziel muss vielmehr sein, dass die Doppelzahlungen beim Stiefherrn (ich scheue mich, hier "Vater" zu schreiben) zurückgefordert werden.
Bleib dran!
Vater Klaus
Moin kosmos25,
danke für das Urteil. Hierin geht es um den Streit, ob KM oder KV das Geld zusteht. Die von mir aufgezeigte Unlogik bzgl. der Stief-Situation wird nach meiner betrachtung nicht beleuchtet.
Hast du evtl. weitere Urteile zur Hand?
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo DeepTought!
Die von mir aufgezeigte Unlogik bzgl. der Stief-Situation wird nach meiner betrachtung nicht beleuchtet.
Das sind zwei verschiedene Gesetze:
- 1. hier vorrangig Berechtigter KG
- 2.Konkurrenzregelung der Zuschläge im öffentl. Dienst
Das Urteil mit den beiden ET ist das Gleiche, als wenn der Stiefelternteil der anderen ET wäre.
Die Erklärung für deine "Unlogik" findest du im BKKG § 3:KM hat auf ihren Vorrang zu Gunsten des Stiefelternteil verzichtet.
Grüße,
kosmos