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Beteiligung an den Umgangskosten

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(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

mein Exmann fordert von mir eine Beteiligung an den Umgangskosten. "Nichts" würde er nicht mehr akzeptieren, genauso wenig wie den Selbstbehalt.

Heute ist mir die Idee gekommen, dass er doch von der Rückerstattung des Eigenanteils der Zahnspange der Große (kommt wohl Ende Januar ab) den von mir gezahlten - und eigentlich mir zu erstattenden Anteil - dafür verwenden kann.

Die Große hat 6 oder 7 Jahre eine Zahnspange gehabt; davon 4 Jahre eine feste. Gezahlt habe ich 5 Jahre. Damit dürfte mein Anteil doch so hoch sein, dass er zumindest 2013 die Fahrtkosten davon zahlen kann.

Wäre das eine Idee erst einmal Spannung rauszunehmen?
Ich müsste a) kein extra Schreiben an die Krankenkasse machen und mich darum kümmern und b) hätte er den Vorteil er bekommt auch meinen Anteil wieder und kann ihn dann einfach verwenden.

Sophie

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.01.2013 16:13
(@wedad)
Rege dabei Registriert

Hallo Anna-Sophie,

Selbstverständlich wäre das erst mal eine Möglichkeit die Spannung rauszunehmen. So es denn eine Rückerstattung gibt?
Woraus begründet sich die Rückerstattung? Und muss die nicht extra eingefordert werden?

Wie weit ist denn die Entfernung und wer hat die Entfernung zum Kind geschaffen?

Gruß

Ole

***never give up***

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2013 16:19
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Ole,

den Eigenanteil bei einer kieferorthopädischen Behandlung erhält man zurück wenn die Behandlung erfolgreich abgeschlossen ist. Da nur der betreuende Elternteil dafür sorgen kann (zumindest bei einer losen Spange), dass diese auch regelmäßg getragen wird habe ich als die Kinder bei mir lebten den Eigenanteil komplett gezahlt. Entsprechend dürften da für meine Zeit ca. 300-500 € zusammengekommen sein. Da ich ja bis 01/2011 gezahlt habe. Das müsste ich raussuchen und nachrechnen.

Er ist nach der Scheidung im Sommer 2006 weggezogen, 600 km. Allerdings sind die kinder im Sommer 2010 und Frühjahr 2011 zu ihm gezogen.

Sophie

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.01.2013 16:24
(@wedad)
Rege dabei Registriert

Also, laut meinem Bescluss muss meine Ex, da sie die Entfernung geschaffen hat, die hälftigen Umgangskosten zahlen.
Habt ihr Euch aussergerichtlich geeinigt, oder gibt es zum Umgang einen Beschluss?
Im "Normfall" ist es so, dass der Umgangsberechtigte (also Du) die Umgangskosten zu tragen hat.
Und ganz ehrlich.. wenn Dein Ex sich mit dem rückerstatteten Eigenanteil abgibt hast Du Glück.
Die Entfernung zwischen mir und meiner Tochter beträgt ca. 380 km (one way) und ich zahle nur an Fahrtkosten rund 100€ pro Umgangswochende. Da komme ich auch nur so günstig hin, da ich die Mitfahrgelegenheit benutze.
Mit dem eigenen Wagen wäre ich mit gut 150 € pro Wochenende dabei.

Gruß

Ole

***never give up***

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2013 17:45
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Ole,

es gibt auch keinen Umgangsbeschluss. Die Einigung bei der Kleinen war: Umgang alle 3 Wochen plus die hälftigen Ferien, Fahrtkostenbeteiligung von mir pro Umgang 30 €.
Diese Umgangsregelung wurde nie so eingehalten wie besprochen.

Nach dem Umzug der Großen habe ich Unterhalt bis zum Selbstbehalt gezahlt und während eines Mediationstreffen ihm erklärt, dass er entweder Unterhalt bis zum Selbstbehalt erhalten kann mit Titel oder eine Fahrtkostenbeteiligung unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes. Bisher hat er immer Unterhalt gefordert.

Gut, ab und an auch mall Fahrtkostenbeteiligung bzw. die Übernahme der kompletten Fahrkosten, allerdings habe ich da erklärt, dass hier der Selbstbehalt greifen würde. Diesen akzeptiert er aber nicht.

Problem ist auch, dass es erst kurzfristig bestätigt wird, ob ein Umgang stattfindet oder nicht. Und genau so kurzfristig wird der Zug gebucht. Entsprechend der kurzen Planungen bekommt man natürlich keine Sparangebote. Ab diesem Jahr muss die Kleine aber auch voll bei der Bahn zahlen.

Und Umgang findet nur hier statt, da die Kinder hier großgeworden sind und noch einen Teil ihrer sozialen Kontakte haben und diese auch besuchen möchten. Unabhängig davon ist Berlin auch immer eine Reise wert.  😉

Ich war letztes Jahr einmal dort unten, dieses Jahr vermutlich auch einmal, aber häufiger ist das einfach nicht finanzierbar.

Als kurze Historie:
Sommer 2006  Umzug des Vaters      beide Kinder bei mir        Umgangskosten trägt der Vater kompett
Sommer 2010  Umzug der Kleinen zum Vater, Große bei mir      Umgangskosten für die Große trägt der Vater komplett
                                                                                            Umgangskostenbeteiligung für die Kleine in Höhe von 30 € von mir
Frühjahr 2011  Umzug der Großen zum Vater                          Umgangskosten trägt der Vater komplett

Sophie

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.01.2013 18:18
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Im "Normfall" ist es so, dass der Umgangsberechtigte (also Du) die Umgangskosten zu tragen hat.
Und ganz ehrlich.. wenn Dein Ex sich mit dem rückerstatteten Eigenanteil abgibt hast Du Glück.

Mit diesem Anachronismus würde ich mich mehr so einfach abspeisen lassen. Und schon gar nicht in vorauseilender Resignation.
Dafür gibt es nämlich weder eine Rechtsgrundlage noch eine Rechtfertigung.
Ich würde immer darauf drängen, dass die Kosten geteilt werden und wenn einer Mehrkosten geschaffen hat, hat er diese alleine zu tragen.

Ob man damit durchkommt ist eine andere Frage aber zumindest sollte man immer an diesem Zaun rütteln.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2013 18:23
(@wedad)
Rege dabei Registriert

Hallo Sophie,

die Geschichte ist natürlich ein wenig tricky, zumal Dein Ex ja Eure Regelung kippen will.
Zum einen sind die Kinder bei ihm und er hat es quasi in der Hand, ob er sie in den Zug setzt oder nicht. Hier werden die Kinder dann schnell mal zum Druckmittel (...entweder Du zahlst, oder....).

Auf der anderen Seite könntest Du, bei Bezug von ALG II, die Umgangskosten zurückerstatten lassen.
§ 21 Abs. 6 SGB II

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Ich weiß natürlich nicht, wie es da bei Dir aussieht.

@Beppo
Nun bei mir ist es nun auch so, dass meine hEXe die hälftigen Kosten tragen muss...... Nur dran halten tut sie sich nicht....

Gruß

Ole

***never give up***

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2013 18:39
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nun bei mir ist es nun auch so, dass meine hEXe die hälftigen Kosten tragen muss...... Nur dran halten tut sie sich nicht....

Das ist ja im Ergebnis schon mal besser als nichts (theoretisch) aber wenn jemand deinen obigen Beitrag liest, könnte er geneigt sein, gleich mit 50% als Forderung zu beginnen um dann mit nix nach Hause zu gehen.
Ich denke, man sollte (im Falle von Wegzug) immer 100% fordern, in der Hoffnung, wenigstens 50% zu kriegen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2013 18:55
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

"Ich denke, man sollte (im Falle von Wegzug) immer 100% fordern, in der Hoffnung, wenigstens 50% zu kriegen."

Absolut - und nicht nur da. Wie meinte Meine Anwältin so treffend: Das Familienrecht ist so daneben, das beide Seiten grundsätzlich immer mit Maximalforderungen antreten müssen um ansatzweise das zu bekommen was sie eigentlich wollen.

Leider deutsche Realität.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2013 10:32
(@mattes1976)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Sophie,

die Geschichte ist natürlich ein wenig tricky, zumal Dein Ex ja Eure Regelung kippen will.
Zum einen sind die Kinder bei ihm und er hat es quasi in der Hand, ob er sie in den Zug setzt oder nicht. Hier werden die Kinder dann schnell mal zum Druckmittel (...entweder Du zahlst, oder....).

Auf der anderen Seite könntest Du, bei Bezug von ALG II, die Umgangskosten zurückerstatten lassen.
§ 21 Abs. 6 SGB II

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Hi,

hier kann ich Ole nur zustimmen, ein Antrag stellen bei der Behörde. Es gibt Fälle, da wo die Entfernung so groß ist, musste die Jobcenter auch eine Übernachtung zahlen..und letztlich bei eine Ablehnung bleit nochd er Klageweg. Dies ist zwar nicht erfreulich aber Recht soll auch Recht bleiben.

Und das Thema mit den Umgangskosten tragen ist ein leidiges Thema. Man zahlt Unterhalt bis zur Grenze des Eigenbedarfes und soll noch die Kosten für die Besuche zahlen, da fragt man sich noch WOVON??? Und logo will man sein Kind sehen und auch was unternehmen aber wo soll das Geld dafür herkommen. Auch die Frage, nach dem Wer hat die Entfernung geschaffen ist doch letztlich hinfällig, wenn man die Jobcenter hört eine Entfernung von 150km pro Strecke zur Arbeit ist zumutbar. Und bei eine Klage auf Unterhalt sagt einem noch der Richter man soll sich um Arbeit bemühen aber dafür bleibt in vielen Fällen nur der Umzug, leider.

Somit befindet man sich in einem Hamsterrad...dies ist meine pers. Sicht

vg

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2013 17:13




(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@wedad

Ich habe keine Ambitionen aufgrund der Umgangskosten zum Hartz 4-Amt zu gehen. Zumal der Vater die Kinder ja auch häufig bringt (ca. 2 von 3 Mal bringt er sie mit dem Firmenwagen, das kostet ihn Zeit, aber kein Sprit etc.), die andere Zeit fahren sie Bahn.

Und bei uns kommt noch dazu, dass er ein so hohes Gehalt hat, dass er die Kosten zahlen könnte, ohne das er auch nur ansatzweise in Richtig Selbstbehalt kommt.

Das blöde an der Situation ist, dass er zwar weggezogen ist, die Kinder aber erst später zu ihm gezogen sind. Damit fällt die Option weg, dass derjeinige die Kosten trägt der die Entfernung geschaffen hat.

Allerdings trägt er seit dem Umzug vor 6,5 Jahren seit diesem Zeitpunkt bis auf einen Zeitraum von 09/10 bis 03/11 - wo nur eine geringe Anzahl von Umgängen stattfanden (ca. 5x) die Kosten selbst. Deswegen möchte ich auch keine offizielle Beteiligung an den Kosten. Hintergrund ist der, dass er wahrscheinlich/voraussichtlich auf mehr Unterhalt klagen wird. Und ich nicht weiss wie das Gericht die freiwilligen Zahlungen für die Umgänge bewertet. Im schlechtesten Fall werden sie nämlich gar nicht anerkannt. Und in meinen Augen hat er ja durch den langen Zeitraum auch bewiesen, dass er gewillt und in der Lage ist diese Kosten zu tragen.

Deswegen meine Idee die Erstattung für die kieferorthopädische Behandlung bei ihm zu lassen und diesen Betrag als meinen Beitrag für die Fahrtkosten bis Sommer 14 (da wird die Große 18) zu deklarieren. Dann dürfte auch die Kleine ihre Zahnspange loswerden und für die Kleine dürfte das als Fahrtkostenbeteiligung bis zu ihrem 18. (Frühjahr 16) reichen.

Und ich muss mich nicht mit ihm oder der Krankenkasse auseinandersetzen um meinen Anteil wieder zu bekommen. Spart bestimmt Nerven und vor allem Zeit.

Sophie

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.01.2013 18:08
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin AS.

Natürlich macht so eine Verrechnung am meisten Sinn, so wie Du schreibst. Und ob dass dann 20€ mehr oder weniger für die eine oder andere Seite sind, sollte letztlich auch egal sein. Sollte möglich sein, wenn man wie vernünftige Erwachsene miteinander umgehen kann. Ich bin mit aber irgendwie nicht sicher, ob ihr das hin kriegt...  :puzz:

Ist KV bewusst, dass Dir die Rückerstattung zusteht? Ist die Zahlung hinreichend sicher? Bist Du Dir bewusst, dass Du mit einer solchen Verrechnung implizit seinem Wunsch nach Deiner Beteiligung an den Umgangskosten zustimmst - er wird spätestens nä Jahr wieder ankommen bzw. schon früher sagen, dass die Rückzahlung nicht ausreicht...

Ich wundere mich immer wieder, dass ihr nicht endlich mal einen Deckel auf Unterhaltszzahlungen und Umgangskosten drauf kriegt. Und deshalb würde ich die Sachverhalte trennen: also ein für alle mal klären, ob und in welcher Höhe Du Dich beteiligen kannst und willst, ohne wieder das Unterhaltsthema aufzumachen. Und Sorge dafür tragen, dass Du die Dir zustehenden Rückerstattungen erhälst.

Gruss, Toto

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2013 20:28
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@toto

Ja, es erhält derjenige die Rückzahlung, der die Überweisung und die Rechnung vorweisen kann (also ich). Aber das müsste bei der KK von ihm beantragt werden, nach Abschluss der Behandlung. Diese hatte damals auch mich angeschrieben und alle Infos an mich gegeben, da ich das damals so wollte, weil ich ja die Zahlungen geleistet habe. Ob er das geändert hat, keine Ahnung. Aber zumindest kann er ja die Überweisungen nicht vorweisen. Und das stand in dem Infoschreiben drin, dass es ohne die Überweisungsbelege keine Erstattung gibt. Die Rechnung allein reicht nicht.

Ja, mir ist klar, dass ich damit seinem Wunsch an der Beteiligung der Umgangskosten nachkomme. Allerdings nur mit Geld, was nicht aus meinem monatlichen Etat geht.

Sophie

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.01.2013 00:16
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

kurze Info: normalerweise kommen die Kinder zum Wochenendumgang am Freitag gegen 20:00 Uhr an und fahren am Sonntag zwischen 11:00 und 13:00 Uhr wieder los.

Heute kommt die Kleine voraussichtlich erst um 23:00 Uhr (Mitfahrzentrale) und fährt am Sonntag erst um 14:45 Uhr (Mitfahrzentrale) wieder ab. Am Freitag bekomme ich das vermutlich hin, sie abzuholen, auch wenn ich die Zeit nicht toll finde. Am Sonntag fährt sie statt von Spandau vom Hauptbahnhof. Allerdings habe ich am Sonntag eine Einladung zum Brunch, ab 12.00 zu der sie mitkommen kann. Allerdings wird sie nicht von Spandau aus fahren (wie normalerweise) sondern vom Hauptbahnhof aus. Der Brunch ist bekannt und ich bitte seit einer Woche darum mir mitzuteilen wie und wann sie am Sonntag fahren würde. Den Brunch habe ich nur bestätigt, weil dies nicht das geplante Umgangswochenende von mir ist.

Kann ich sie/sollte ich sie am Sonntag frühzeitig mit den öffentlichen U2, S-Bahn bis Hauptbahnhof losschicken, damit sie sich am Hauptbahnhof treffen kann? Von dem Geburtstagsbrunch (Beginn 12:00 Uhr) würde mich das Bringen von ihr ca. 2 Stunden kosten (1 Stunde hin und 1 Stunde zurück).

Ich neige im Moment dazu, sie zur U-Bahn zu bringen und sie dann fahren zu lassen (sie ist 15).

Sophie

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.01.2013 12:06
(@mattes1976)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

kurze Info: normalerweise kommen die Kinder zum Wochenendumgang am Freitag gegen 20:00 Uhr an und fahren am Sonntag zwischen 11:00 und 13:00 Uhr wieder los.

Heute kommt die Kleine voraussichtlich erst um 23:00 Uhr (Mitfahrzentrale) und fährt am Sonntag erst um 14:45 Uhr (Mitfahrzentrale) wieder ab. Am Freitag bekomme ich das vermutlich hin, sie abzuholen, auch wenn ich die Zeit nicht toll finde. Am Sonntag fährt sie statt von Spandau vom Hauptbahnhof. Allerdings habe ich am Sonntag eine Einladung zum Brunch, ab 12.00 zu der sie mitkommen kann. Allerdings wird sie nicht von Spandau aus fahren (wie normalerweise) sondern vom Hauptbahnhof aus. Der Brunch ist bekannt und ich bitte seit einer Woche darum mir mitzuteilen wie und wann sie am Sonntag fahren würde. Den Brunch habe ich nur bestätigt, weil dies nicht das geplante Umgangswochenende von mir ist.

Kann ich sie/sollte ich sie am Sonntag frühzeitig mit den öffentlichen U2, S-Bahn bis Hauptbahnhof losschicken, damit sie sich am Hauptbahnhof treffen kann? Von dem Geburtstagsbrunch (Beginn 12:00 Uhr) würde mich das Bringen von ihr ca. 2 Stunden kosten (1 Stunde hin und 1 Stunde zurück).

Ich neige im Moment dazu, sie zur U-Bahn zu bringen und sie dann fahren zu lassen (sie ist 15).

Sophie

Hi Sophie,

ich tendiere auch dazu sie mit der U-Bahn zu schicken. Ich nehme an das sie sich etwas auskennt in Berlin und weiß wie man wo Ein- und Aussteigt.
Ich würde es mit ihr besprechen und sie Fragen wie sie dazu steht und ob sie sich das zutraut..und entscheiden was zu tun ist.

23Uhr Ankunft ist natürlich auch heftig...da belibt euch ja vom WE nicht mehr viel...leider

vg

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2013 12:15
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Matthes,

bei der Großen hätte ich da keine Bedenken, die Kleine ist nicht so fit mit den Verkehrsmitteln bzw. besitzt nicht so die Fähigkeit sich zu orientieren.
Aber es ist ein einfacher Umstieg und die S-Bahn durch die Stadt, da fährt jede über Hauptbahnhof, also kein großes Risiko. Nur wo am Hauptbahnhof der Treffpunkt ist, da wäre ich genauso überfragt.

Sophie

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.01.2013 12:19
(@wedad)
Rege dabei Registriert

Allerdings habe ich am Sonntag eine Einladung zum Brunch, ab 12.00 zu der sie mitkommen kann. Allerdings wird sie nicht von Spandau aus fahren (wie normalerweise) sondern vom Hauptbahnhof aus. Der Brunch ist bekannt und ich bitte seit einer Woche darum mir mitzuteilen wie und wann sie am Sonntag fahren würde. Den Brunch habe ich nur bestätigt, weil dies nicht das geplante Umgangswochenende von mir ist.

Sorry AS, aber das kann ich grad mal nicht so wirklich glauben. Wie wäre es denn, wenn Du erst Dein kind wegbringst und dann zu dem Brunch gehst?
Ich denke mal dafür wird jeder Verständnis zu haben.
Aber es scheint mir so als wären Dir gesellschaftliche Events wichtiger als Dein Kind

Gruß

Ole

***never give up***

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2013 12:23
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Ole,

der Brunch beginnt um 12:00, Mitfahrzentrale 14:45 Uhr. D. h. ich wäre gegen 15:30/16:00 Uhr beim Brunch. Also eine Zeit wo der vermutlich endet.

Um sie zur Mitfahrzentrale zu bringen müsste ich um 13:30 den Brunch verlassen.

Sophie

P.S. Da ich mehrere Gerichte zum Brunch mitbringe muss ich aber dahin. Sonst fehlt ein Teil der Speisen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.01.2013 12:39
(@mattes1976)
Schon was gesagt Registriert

Sorry AS, aber das kann ich grad mal nicht so wirklich glauben. Wie wäre es denn, wenn Du erst Dein kind wegbringst und dann zu dem Brunch gehst?
Ich denke mal dafür wird jeder Verständnis zu haben.
Aber es scheint mir so als wären Dir gesellschaftliche Events wichtiger als Dein Kind

Gruß

Ole

Hallo Ole,

ich kann vertsehen was du meinst aber AS fragt ja schon seit längerem nach wann und wo das Kind abfahren wird und bekam aber diese Info nicht rechtzeitig. Und sagt dann den Brunch zu und nun hat es sich geändert und nun sucht sie nur nach einer Möglichkeit beides eventeull unter einem Hut zu bekommen.

Ich denke wenn AS keine andere Lösung finden wird sie auch Ihr Kind dort hinbringen aber es ist doch nichts schlimmes daran nach anderen Möglichkeiten ausschau zu halten oder sich mit andern Menschen auszutauschen.

Ich liebe mein Kind auch über alles und bin bereit viel zu tun für sie aber ich denke man sollte sich selbst dabei nie vergessen und auch sein Leben leben können.

vg

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2013 13:11
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ach so, um die Sache aufzuklären: dieses Wochenende war gar nicht als Umgangswochenende mit der Kleinen geplant. Das wäre das 4.-6.01. gewesen. Und die Große hatte dieses Wochenende frühzeitig abgesagt.

Ich habe erst am 10.01. davon erfahren, dass die Kleine kommen will. Und da hatte ich bereits zum Brunch zugesagt.

Sophie

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.01.2013 13:17




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