Morgen zusammen!
@Tom66: Deinen thread zum Thema habe ich gelesen, ich hoffe, das dies bei mir ähnlich läuft.
Mit freiwilliger Zahlung eines Anteils hätte ich auch kein grundsätzliches Problem, nur sehe ich es derzeit aus folgenden Gründen nicht ein:
-Die Mutter verweigert seit einiger Zeit weitestgehend den Umgang. Ich habe meine Tochter seit Ende Juli lediglich am Einschulungstag, 13. September, gesehen (die Details des Ablaufes musste ich bei der Schule erfragen, von der Mutter bekam ich keine Informationen), eine Woche darauf für eine Stunde, weil da Elternabend war und irgendjemand ja die Tochter betreuen musste, und als Beweis ihrer unendlichen Güte durfte ich am Sonntag den Geburtstag mit ihr nachfeiern. Nicht viel für zwei Monate. Jetzt ist der Umgang bis zum Eintritt einer offiziellen Regelung wieder gestrichen, aber das ist Stoff für einen anderen thread, den ich evtl. bald eröffnen werde.
-die Forderung war sehr bestimmt, nichts von wegen gütlicher Einigung, sondern sie formuliert klar einen rechtlichen Anspruch, den ich so nicht sehe.
-die bis jetzt genannte Summe war 99 Euro für den halben September, davon soll ich die Hälfte übernehmen. Das hieße vermutlich rund 200 Euro Gebühr für einen ganzen Monat, nach ihrer Auffassung wiederum hälftig von mir zu tragen. Ich gehe davon aus, dass darin auch die Kosten für das Mittagessen enthalten sind, dies wurde aber von ihr nicht erwähnt, und für diese bin ich ja absolut sicher nicht zuständig. Sie hat lediglich von den 99 Euro gesprochen, und dass sie mir die Zahlung mittels Überweisungsbeleg nachweisen könne. Diese, sagen wir mal nicht ganz offene Darstellungsweise (ihr muss nach dem Kontakt zum JA klar sein, dass mich die Verpflegungskosten nichts angehen) ist ebenfalls nicht geeignet, meine Zahlungsbereitschaft zu fördern.
@Pinkus: ich denke nicht, dass der Ausdruck "Verwahrung" böse gemeint ist, ich sehe auch nicht, dass die Mittagsbetreuung der Tochter zwangsläufig Schaden zufügt.
Es geht wohl um die Abgrenzung zur aus BGH Sicht pädagogisch notwendigen Betreuung im Kindergarten, eine Meinung der ich mich sogar teilweise anschließe, da ich den Kontakt zu gleichaltrigen Kindern in einer Gruppe durchaus für wichtig halte.
Kindergarten: für die Entwicklung des Kindes wichtig ---> Bedarf des Kindes
Mittagsbetreuung/Hort: wichtig für die Mutter, dass sie arbeiten kann ---> Bedarf der Mutter
Da ich der Mutter keinen Unterhalt schulde, sondern nur meiner Tochter (da habe ich auch kein Problem damit), sehe ich mich nach momentanem Kenntnisstand für die Mittagsbetreuung nicht in der Pflicht.
Dafür ist sie nämlich von der Leistung von Barunterhalt befreit.
Einer betreut alleine, der andere bezahlt alleine.
Das wird durch den in Tom66's thread erwähnten § 1606, Absatz 3 deutlich:
Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
So, fertig machen für die Arbeit.......
Vom Jugendamt habe ich noch nichts gehört, bei meiner weiteren Recherche zum Thema bin ich aber noch auf das http://www.dijuf.de/ gestoßen.
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V. versteht sich als „Forum für Fachfragen” und fördert den fachlichen Dialog zwischen Institutionen und Berufsgruppen, die mit Fragen der Jugendhilfe und des Familienrechts befasst sind.
Die Geschäftsstelle in Heidelberg unterstützt die Arbeit der Jugendämter durch gutachtliche Rechtsberatung, Publikationen und Fachveranstaltungen. Auf der Basis dieser Arbeit gibt es auch Erfahrungen und fachliche Hinweise an andere überregionale Gremien und Verbände weiter, stellt seine Kenntnisse und fachlichen Einschätzungen in den Bereichen Jugendhilfe und Familienrecht auch politischen Institutionen zur Verfügung, nicht zuletzt im Bereich der Gesetzgebung.
und
Das DIJuF bietet seinen Mitgliedern kostenfreie schriftliche und telefonische Beratung zu allen in Jugendämtern auftauchenden Rechtsfragen durch in Praxis und Wissenschaft ausgewiesene Expertinnen und Experten. Die schriftliche Beratung erfolgt nicht in anwaltlicher Vertretung, sondern in gutachtlicher Form. Die unparteilichen „DIJuF-Rechtsgutachten” sollen zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendung in den Jugendämtern beitragen und die Rechtssicherheit in der Praxis erhöhen. Eine Auswahl von DIJuF-Rechtsgutachten wird monatlich in der Fachzeitschrift DAS JUGENDAMT veröffentlicht.
Das Institut hat sich zum Thema des threads zweimal geäußert, einmal in einer Stellungnahme im Mai 2009:
3. Daraus lassen sich jedenfalls folgende Schlüsse ziehen:
· In Betracht kommen nur Aufwendungen für ein Kind nach Vollendung des dritten
Lebensjahrs bis zum Schuleintritt.
http://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2010/DIJuF-StellungnahmeU1.230_v._18.05.2009.pdf
und noch einmal im Juli 2011 durch die institutseigene "Ständige Fachkonferenz 3: Familienrecht und Beistandschaft, Amtsvormundschaft", deren Vorsitz eine Richterin des OLG Frankfurt/Main inne hat:
Berücksichtigungsfähige Kosten
Die Kosten des Besuchs des Kindergartens oder vergleichbarer Einrichtungen
sind für Kinder im Vorschulalter, also ab dem dritten Geburtstag bis Schuleintritt, Mehrbedarf. Dies hat der BGH im Urteil vom 26. November
2008 überzeugend mit der Notwendigkeit einer vorschulischen Erziehung und sozialen Integration des Kindes begründet.2
Noch nicht eindeutig höchstrichterlich entschieden ist, ob auch für Zeiträume davor
(zB Kinderkrippe) bzw danach (Schulhort) ein entsprechender Mehrbedarf des Kindes
geltend gemacht werden kann. Zwingend lässt sich dies nicht unmittelbar aus dem
og Urteil des BGH ableiten; auch dient der Besuch dieser Einrichtungen nicht allein
den Belangen des Kindes, sondern teilweise auch der Berufstätigkeit des betreuenden
Elternteils.
http://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2011/SFK_%203_Stellungnahme_Kindergartenkosten_07_2011.pdf
Die Unterhaltsmaximierungsmafia arbeitet aber schon daran, diese Lücke zu schließen.
Der deutsche Familiengerichtstag hat in diesem Jahr bereits zum Thema gehabt, wie man auch diese Kosten zu Mehrbedarf machen kann und der BGH greift die Anregungen dieses Lobbyvereins meist direkt auf.
Noch ist es aber nicht soweit.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.