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Betreuungsunterhalt an Ex-Partnerin

 
(@Kleinerzwerg)

Hallo liebe Leser,

Erstmal danke für das Forum und an die vielen Nutzer und den regen Austausch.

Folgend meine Problematik:

Meine Freundin und ich haben uns getrennt.

Wir bekommen ein Kind und es stellt sich mir die Frage nach dem Unterhalt. Ich verdiene ca. 1800 EUR netto aus einer vollzeitbeschäftigung (40h / Woche)  und 450 EUR aus einem minijob.  Wenn der minijob bei der Berechnung des ku mit herangezogen wird,  Ist das noch OK und ggf auch in meinem Interesse. Doch wie schaut es beim Betreuungsunterhalt aus? Wird hier der minijob quch mit angerechnet?  Wenn ja dann würde ja der komplette verdienst bei meiner ex landen.  Welchen Anreiz hätte i h dann noch ihn weiter auszuüben?  Problem, meine ex wird leider nur 300 EUR elterngeld bekomme,  weil sie Studentin ist und vorher nichts hatte außer einen Studenten mit max 600 EUR netto,  den Job hat sie aber seit 6 Monaten vor der Geburt kaum noch ausgeführt und demnach kaum was verdient,  Da sie nur das verdient wo sie auch Anwesend war. 

Zusammenfassend ist meine Frage, ob der minijob beim Betreuungsunterhalt mit als Einkünfte zählt oder dieser überobligatorisch für mich gewertet wird?

Vielen Dank für eure Meinungen.

Vg der kleinezwerg

Zitat
Geschrieben : 11.08.2016 20:58
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Kleinerzwerg,

willkommen im Forum.

Unsere Unterhaltsexperten werden Dir sicherlich noch weiterhelfen können.

Aus meiner Sicht wirst Du bis zur Selbstbehaltsgrenze (1080 Euro) vermutlich einen großen Teil davon an die KM abgegeben müssen, wenn es hart auf hart kommt. Es kommt bei der Berechnung auch darauf an, was die KM für einen Beruf ausübt bzw. was sie hätte ohne Schwangerschaft erreichen können.

Deshalb der Tipp an Dich: Solltet ihr Euch noch gut verstehen, dann regelt das auf Augenhöhe zwischen Euch. Niemand Drittes kommt und befiehlt Euch da etwas. Aus der Forenbeobachtung denken leider gerade viele KMs, dass nach einer Trennung alles von einer "höheren Instanz" geregelt werden müsste. Wenn Du Glück hast, kannst Du mit der KM reden.

Der KU richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und kann einfach für Dich ermittelt werden. Den zahlst Du der KM auf jeden Fall in der korrekten Höhe per Überweisung und Dauerauftrag auf ihr Konto. Somit braucht die KM auch keinen Titel gegen Dich erwirken.
Dann sprichst Du mit ihr was Du ihr zusätzlich an BU gegeben könntest. Ihr verabredet, dass sie diesen Betrag bis zum 3. Lebensjahr des Kindes erhält. Wenn sie damit einverstanden ist, richtest Du auch dafür einen Dauerauftrag bis zum 3. Lebensjahr des Kindes ein. Und fertig ist die Sache und ihr könnt alle damit leben. Und kein Rechtsanwalt, Notar, Gericht oder Jugendamt muss eingeschaltet werden.

Als KV bist Du verpflichtet, den Unterhalt zu bezahlen und hast auch eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Also einfach Jobs kündigen um weniger zu verdienen geht nicht.

Also redet miteinander. Wie schauts denn ansonsten aus? Willst Du "Vater sein"? Willst Du Umgang? Es lohnt sich auch jetzt schon an einem Umgangsplan zu arbeiten, damit Du nicht in Fettnäpfchen trittst.

Generell gilt für Dich: Frag bitte bei allen Unsicherheiten / wenn Du etwas beim Jugendamt / RA / Gericht unterschreiben sollst (Vaterschaftsurkunde / Titel) etc. IMMMER VORHER hier im Forum nach. Es gibt zig Fallstricke und gerade junge KVs tappen immer wieder in teure und sinnlose Fallen, die man mit etwas Wissen leicht umgehen kann. Auch ist es wichtig, schon von Beginn an, eine konstante Strategie verfolgen. Ansonsten wird die KM sehr schnell merken, dass sie machen kann was sie will bzw. lernt Dich über das Kind zu erpressen. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 11.08.2016 21:57
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ein Nebenjob ist nach Billigkeit ganz oder teilweise anzurechnen (siehe Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG), was die Sache natürlich nicht einfacher macht.
Du solltest beachten, dass Dein Einkommen noch zu bereinigen ist (berufsbedingte Ausgaben, Altersvorsorge), dann wird der KU abgezogen und dann hast Du beim BU einen Selbstbehalt von 1200 Euro.

Beim Elterngeld sind 300 Euro anrechnungsfrei und die KM hat einen Anspruch von mindestens 880 Euro, da sie vorher auch nicht mehr verdient hat, sollte das die Obergrenze sein. Dir muss aber der Selbstbehalt (1200 Euro) bleiben. Inwieweit Dir zumindest ein Teil des Nebenjobs bleibt ist letzlich verhandlungssache. Außerdem muss der BU gefordert werden.
Mit dem 3. Geburtstag des Kindes sollte der BU enden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 11.08.2016 22:08
(@bitumen)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi kleinerzwerg,

Nur ein kleiner Tipp.  Du hast eine Vollbeschäftigung und normalerweise ist bei vielen Arbeitgeber ein Nebenjob genehmigungspflichtig......also, wenn deine Freundin nicht auf echter Augenhöhe mit dir reden möchte und dir von deinem Nebenjob nichts bleibt, dann hast Du Möglichkeiten deine Freundin mit entsprechenden Argumenten zu überzeugen.  Du solltest für Dich definieren, wieviel du vom Nebenjob abgegeben möchtest....

Beim Umgang mit PLS-Patienten gilt es immer zu berücksichtigen, dass Realität, Fakten und Logik in der Welt des Betroffenen keinerlei Bedeutung haben. Auch können die meisten PLS-Patienten nicht mit Kritik umgehen, das gilt für jede Form der Kritik, also gerade auch positive oder konstruktive Kritik

AntwortZitat
Geschrieben : 11.08.2016 23:00
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Kleinerzwerg,

deine Ansage an die Ex-Freundin sollte m.E. lauten: Du gibst selbstverständlich den Nebenjob auf, denn neben deinem Vollzeitjob wirst du dich genau so selbstverständlich um euer gemeinsames Kind kümmern. Und nebenbei bemerkt, schlage ihr auch schon mal einen gemeinsamen Besuch beim Jugendamt vor für einen Sorgerechtserklärung, damit ihr dann das gemeinsame Sorgerecht für das Baby habt.

Die Unterhaltsberechnung sieht, grob gesprochen, so aus: Von den 1.800 Euro netto bleiben nach Bereinigung vielleicht 1.700 Euro übrig (wenn du magst, können wir gerne genauer ausrechnen, wie es bei dir mit berufsbedingten Kosten und ggf. zusätzlicher Altersvorsorge tatsächlich aussieht). Es wird also mit ziemlicher Sicherheit Zeile 2 der Düsseldorfer Tabelle sein (die reicht nämlich von 1.501 Euro bis 1.900 Euro), du bist unterhaltspflichtig für den Standardfall "zwei Personen" (nämlich Mutter und Baby), damit ist keine Herauf- oder Herabstufung zu berücksichtigen und du landest bei einem Kindesunterhalt von 257 Euro (Zahlbetrag, d.h. dein Kindergeldanteil bereits verrechnet).

Von den 1.700 Euro sind nach Abzug des Kindesunterhaltes noch 1.443 Euro übrig; da dein Selbstbehalt gegenüber der Kindesmutter bei 1.200 Euro liegt, bleiben noch 243 Euro für Betreuungsunterhalt übrig.

Dein Angebot könnte also so aussehen:

  • Du kümmerst dich (selbstverständlich) ebenfalls um das gemeinsame Kind.
  • Deshalb gibst du den Nebenjob auf.
  • Sie erhält insgesamt 500 Euro Unterhalt von dir, nämlich 257 Euro Kindesunterhalt und 243 Euro Betreuungsunterhalt.

Wenn sie damit einverstanden ist - Glückwunsch, und in diesem Fall würde ich an deiner Stelle auch nicht weiter mit dem spitzen Bleistift rechnen, ob es wegen berufsbedingter Kosten usw. nicht doch noch drei Euro fuffzig weniger Betreuungsunterhalt sein könnten.

Wenn sie nicht damit einverstanden ist, sondern darauf besteht, dass du den Nebenjob behältst und entsprechend mehr Kohle an sie abdrückst - nun, dann weißt du wenigstens sofort, dass du dich für die nächsten Jahre auf einen zermürbenden Stellungskrieg gefasst machen kannst.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2016 21:10
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin
Herzlich Willkommen hier

Wie stellst Du Dir es denn Dir vor, wenn der neue Erdenbürger da ist? Damit meine ich Deinen Beitrag zur Teilhabe und Teilnahme an der Betreuung und Erziehung des Kindes. Da es ja nun Deine Ex-Freundin ist, dürften da Fragezeichen (auch bei Dir) auftauchen. Es hängt nunmal sehr viel davon ab, wie gut ihr miteinander dennoch noch könnt.

Gruss oldie

PS: Die zwei Sätze hier

deine Ansage an die Ex-Freundin sollte m.E. lauten: Du gibst selbstverständlich den Nebenjob auf, denn neben deinem Vollzeitjob wirst du dich genau so selbstverständlich um euer gemeinsames Kind kümmern. Und nebenbei bemerkt, schlage ihr auch schon mal einen gemeinsamen Besuch beim Jugendamt vor für einen Sorgerechtserklärung, damit ihr dann das gemeinsame Sorgerecht für das Baby habt.

sagen alles, wie es laufen sollte. Ja wenn sie Dich als gleichberechtigten Elternteil akzeptiert.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2016 21:38
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das Problem ist, dass sie wohl nur 300 Euro Elterngeld bekommen wird und mit 500 Euro plus KG bei knapp 1000 Euro landen wird. Also wird ein Antrag auf ergänzende Sozialleistungen folgen und das jeweilige Amt wird vermutlich doch mit spitzem Bleistift rechnen, selbst wenn die Ex das gar nicht möchte.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2016 21:42
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Vermutlich meint @LBM, dass das Amt an Dich heran tritt und verlangt, die Nebentätigkeit weiterzuführen. Dagegen könnte es ein Mittel geben und nennt sich Arbeitszeitgesetz. Das absolute Maximum sind m.W. 2304 Arbeitsstunden im Jahr, oder 48 Wochen zu 6 Tagen mit 8 Stunden. Du solltest mal überprüfen, wo Du Dich hier befindest.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2016 22:08
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

(...) dass das Amt an Dich heran tritt und verlangt, die Nebentätigkeit weiterzuführen.

Kann passieren - und alles, was man dazu im Moment wissen muss: Das Amt hat herzlich wenig Handhabe, solche Forderungen durchzudrücken, wenn und so lange der Mindestunterhalt fürs Kind gewährleistet ist, und das ist hier ja nun sehr offensichtlich der Fall.

Eine gesteigerte Erwerbsobligenheit besteht nämlich nur gegenüber dem minderjährigen Kind, nicht aber gegenüber dessen Mutter - und die Karte "eheprägende Verhältnisse" sticht hier auch nicht, da nicht verheiratet.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2016 22:14
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Eine gesteigerte Erwerbsobligenheit besteht nämlich nur gegenüber dem minderjährigen Kind, nicht aber gegenüber dessen Mutter - und die Karte "eheprägende Verhältnisse" sticht hier auch nicht, da nicht verheiratet.

Hm. Bist Du Dir sicher, dass eine obige von mir benannte Arbeitszeit etwas mit einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit zu tun hat? Oder dürfte (Edit: diese) letztere nicht darüber hinaus gehen müssen/dürfen? Ich nannte die gesetzlich einwandfrei und ohne Schikanen festgelegte Arbeitszeit. Also die, die ein jeder Arbeitgeber einfordern darf. Das hat mit UH-Recht nichts zu tun. Von daher dürfte dies auch ein jeder UH-Berechtigter einforden dürfen.

Gruss oldie

PS: Frelich muss nach den Tarifverträgen geschaut werden. Diese sind i.d.R. deutlich strenger.

Edit: kenntlich gemacht.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2016 23:17




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

genau weiss man es natürlich erst hinterher, aber ich denke nicht, dass das Amt die Fortführung der Nebentätigkeit fordern kann. Selbst wenn er seine Arbeitszeit reduzieren würde um ein Buch zu schreiben wäre die Frage auf welcher Grundlage das Amt eine Vollzeittätigkeit fordert. Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gibt es nur beim KU.
Sicher könnte man bei einer Reduzierung der Vollzeittätigkeit eine gewisse Mutwilligkeit sehen, deshalb würde ich das nicht empfehlen.
Wenn aber die Nebentätigkeit z.B. wegen Auftragmangel nicht mehr gemacht werden kann, sehe ich keine Möglichkeit, dass das Amt auf der Nebentätigkeit bestehen kann.
Deshalb würde ich auch maximal eine Teilung des Nebeneinkommens für den BU akzeptieren.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2016 01:00
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo  zusammen,

nun lassen wir mal die Kirche im Dorfe. Wir haben hier:

Ich verdiene ca. 1800 EUR netto aus einer vollzeitbeschäftigung (40h / Woche)  und 450 EUR aus einem minijob.  

Wir reden hier also über jemanden, der in seinem regulären Job sowieso schon 40 Stunden die Woche arbeitet - der Nebenjob kommt ja noch obendrauf.

Nur mal so als Beispiel, wir hätten da z.B. OLG Köln, Az. 4 WF 122/11, Beschluss vom 11.08.2011:

Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden ist der erst 32-jährige Antragsgegner auch unter Berücksichtigung der Fahrtzeiten zur Sicherstellung des Existenzminimums seines Kindes zumindest verpflichtet, eine Nebentätigkeit von mindestens 5 Stunden pro Woche auszuüben.

Das heißt, eine Arbeitszeit von 35 Wochenstunden hat dem OLG Köln zwar nicht gereicht und es hat daher ein fiktives Einkommen im Wert von 5 Wochenstunden für zulässig erklärt - das heißt aber im Umkehrschluss, dass dort 40 Wochenstunden genug gewesen wären!

Und wohlgemerkt, es ging in diesem Fall um Kindesunterhalt, nicht um Betreuungsunterhalt, und noch dazu ging es darum, für den Kindesunterhalt einen drohenden Mangelfall abzuwenden ("zur Sicherstellung des Existenzminimums seines Kindes "); d.h. dieses "35 Wochenstunden reichen nicht, aber 40 Wochenstunden sind genug" galt sogar unter der verschärften Bedingung einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit, der im Fall von @Kleinerzwerg gar nicht vorliegt, denn dort ist "nur" der Betreuungsunterhalt strittig!

Viele liebe Grüße,

Malachit.

P.S. ja ich weiß, es ist durchaus möglich, dass z.B. die ARGE es trotzdem auf diese Tour versucht. Da muss man sich halt ein entsprechend dickes Fell zulegen und darf sich von amtlich klingenden Lügengeschichten nicht einschüchtern lassen.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2016 01:32
(@bitumen)
Nicht wegzudenken Registriert

Er soll doch erstmal in den Tarifvertrag unddannseinen Arbeitsvertrag schauen, wie mit Nebentätigkeiten umzugehen ist. Bislang waren bei all meinen Arbeitgebern Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig und wenn der aktuelle Arbeitgeber eben die Genehmigung nicht erteilt ist es mitdenken Nebenjob eben vorbei ohne den Hauptjob zu riskieren. ....

Man(n) muss eben auch ab und an mit den gleichen Waffen kämpfen wie Ex....

Aber wie bereits gesagt würde ich diese Linie erst nach misslungenem Erstgespräch mit Ex fahren, wieviel kleinerzwerg von seinem nebenverdienst abgeben möchte ist seine Entscheidung,  ich warnen davor, dass er Fakten schafft, die er später bereut. Wenn in einem ersten Gerichtsverfahren der Nebenjob bei den Unterhaltsberechnungen berücksichtigt wird, dann wird er hier in Zukunft nicht mehr oder nur sehr schwer wegkommen

Ich wüsste wie ich handeln würde😂

Beim Umgang mit PLS-Patienten gilt es immer zu berücksichtigen, dass Realität, Fakten und Logik in der Welt des Betroffenen keinerlei Bedeutung haben. Auch können die meisten PLS-Patienten nicht mit Kritik umgehen, das gilt für jede Form der Kritik, also gerade auch positive oder konstruktive Kritik

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2016 14:13