Hallo zusammen,
es ist soweit, ich habe Post von der Anwältin der Mutter bekommen. Erfreulicherweise hat sie weniger Unterhalt zusammengerechnet, als ich selbst berechnet habe. Allerdings scheint ihr die Information zum Mehrbedarf (KiTa) unseres Sohnes (2 Jahre) zu fehlen.
Ich wäre Euch sehr verbunden, wenn Ihr mal über meine Berechnung schaut, damit ich das Geld, das unserem Sohn zusteht, nicht einem Anwalt zukommen lassen muss.
Monatliches Einkommen: 3100€
Berufsbedingte Aufwendungen: 150 €
Altersvorsorge: 250€
Bereinigtes Nettoeinkommen: 2700 € ->Kindesunterhalt: 346,5 € (Habe ein bisschen gerundet bei den Zahlen, eigentlich steht das bereinigte Nettoeinkommen bei 2720€)
Zusätzlich geht von meinem Konto das Geld für die Kita ab (601€ = 524 € Betreuung + 77 € Essensgeld).
Rest des Nettoeinkommens: 2700€-346,5€-524€ = 1829,5€
Abzüglich Erwerbstätigenbonus: bleiben: 1646,55€
Davon den Selbstbehalt von 1260 € (nicht verheiratet) bleiben 386,55€.
Davon müsste ich ja jetzt meines Wissens noch die 77€ Essensgeld abziehen, da die im Kindesunterhalt enthalten sind, also 309,55€. Das hört sich natürlich ganz anders an, als die 960 €, die die Anwältin der Mutter fordert.
Ich wollte einfach die 386,55€ anbieten, damit die Anwältin endlich Ruhe gibt. Ist meine Rechnung so korrekt oder setze ich damit in die Nesseln? Darf ich die KiTa einfach so zum Abzug bringen oder muss ich erstmal den Mehrbedarf einfordern (der halt von meinem Konto abgeht, weil die Mutter kein Einkommen hat). Die Anwältin der Mutter hat bisher nur Kindesunterhalt eingefordert, keinen Mehrbedarf.
Oder müsste ich eher so rechnen: 960 € Betreuungsgeld – 601 € Verbindlichkeiten aus dem Vertrags der Mutter mit der Kita + 262€ hälftiger Kita-Beitrag, abzüglich Essensgeld = 621€.
Für eine Antwort wäre ich Euch sehr verbunden.
Beste Grüße und Gesundheit
Hallo Hawk
Wie hast Du die Berufsbedingten Aufwendungen berechnet? Hast Du die KM für den Arbeitsweg doppelt genommen? Denn im Unterhaltsrecht werden die KM für hin - und Rückfahrt genommen. Weiter ist der angemessene Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt laut Tabelle 1280 €. Schreib doch mal auf was Du für die Bereinigung des Einkommen alles gerechnet hast? Ich finde diese 360 € die Du für Deine bald Ex Frau gerechnet hast recht großzügig.
LG der Frosch
Hallo,
auch mir erscheinen die berufsbedingten Aufwendungen als zu gering, es sieht nach Pauschale aus und nicht nach tatsächlicher Berechnung. Du kannst zwischen Pauschale und tatsächlichen Aufwendungen wählen, aber es geht nicht beides. Bei den tatsächlichen Aufwendungen gilt die Entfernung zur Arbeit doppelt (bis 30km einfach sind es 0,42 Euro und für alle weiteren Kilometer 0,28 Euro bezogen auf 220 Arbeitstage durch 12 ergibt den monatlichen Betrag).Es macht Sinn genau zu rechnen, da Du nah an der nächsten unteren Stufe bist.
Das Essensgeld ist durch den KU abgedeckt, nur die reinen Kita-Kosten sind Mehrbedarf. Mehrbedarf ist auch KU, der nicht mit dem Regelbedarf abgedeckt ist. Weiterhin ist ist Mehrbedarf immer nach dem Einkommen der Eltern zu quoteln. Nur wenn die KM leistungsunfähig ist, dann musst Du ihn alleine zahlen.
Es wäre sowieso besser, wenn die Kita-Kosten von der KM überwiesen werden und Du Deinen Anteil am Mehrbedarf an die KM zahlst. Damit ist klar, was Du wofür zahlst.
Vermutlich hat die Anwältin es nicht erwähnt, weil Du es zahlst! Da von BU die Rede ist, könnte es natürlich sein, dass die KM ein Einkommen unter 1400 Euro hat. Da Mehrbedarf zum KU gehört, sollte der Mehrbedarf auch vor dem BU für die KM stehen.
Nach Deinen Angaben würde die Rechnung deshalb wie folgt aussehen:
2720 Euro (bereinigtes Einkommen)
- 346,50 Euro (Zahlbetrag KU für Kind unter 6)
- 524,00 Euro (gesamter Kita-Beitrag ohne Essensgeld bei Leistungsunfähigkeit der KM)
--------------------
1849,50 Euro
Dann stünden für BU noch 1849,50 -1280 Euro = 569,50 Euro zur Verfügung.
Beim BU wird die KM so gestellt als wenn sie das Einkommen vor der Geburt des Kindes jetzt noch hätte, ggf. inklusive Steigerungen. Der Mindestbetrag sind jedoch 960 Euro (siehe Unterhaltsleitlinien der OLG, 18. Ansprüche aus § 1615l BGB). Deshalb fordert die Anwälting auch diese 960 Euro. Du musst dafür aber auch leistungsfähig sein und das bist Du nicht!
Die uneheliche Mutter darf nicht besser gestellt werden als die eheliche. Deshalb kann der BU den Trennungsunterhalt nicht übersteigen. Bei der Berechnung darfst Du von Deinem bereinigten Einkommen den KU abziehen und dann den Erwerbstätigenbonus, wobei dieser vom jeweiligen OLG abhängt (es kann 1/7, aber auch nur 1/10 oder noch anders sein).
Bei 1/7 Erwerbstätigenbonus bekommt die KM 3/7 und 3/7 von 1849,50 Euro sind 793 Euro. Damit bleibt es bei den 569,50 Euro, da Dir 1280 Euro verbleiben müssen. Bei dieser Rechnung bin ich davon ausgegangen, dass die KM keinerlei anrechenbares Einkommen hat.
BU ist in der Regel teuer, allerdings musst Du ihn auch nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes bezahlen, danach entfällt er, es sei denn es gibt kindbezogene Gründe. Erhält die KM keinen BU mehr geht es für Dich aber eine Stufe in der DDT beim KU hoch, da Du dann nur noch eine unterhaltsberechtigte Person hast.
VG Susi
km KM
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo,
der letzte Beitrag (von mir) war wohl für die Füße....(Änderung wurde - warum auch immer - nicht gespeichert...- sorry)
@Frosch: in der neuen Forensoftware sind praktischer- und sinnvollerweise hinter diversen Abkürzungen die passenden Erklärungen hinterlegt/ verlinkt. Das bedeutet aber auch, dass beim Schreiben auf korrekte Groß- und Kleinschreibung geacht werden sollte...; damit es beim lesen nicht zu Missverständnissen kommt
KM heißt (bedeutet) hier eben Kindesmutter, während die klassischen Entfernung (hier Entfernungspauschale) in Kilometern und sinnvoller- und richtigerweise kleingeschrieben in km angegeben wird (werden sollte)...
Bei den berufsbedingten Aufwendungen gilt in erster Linie die Regelung bei den zuständigen OLG. Zuständiges OLG ist bei minderjährigen Kindern immer jenes, in dessen Dunstkreis die Kinder leben.
Nicht alle OLG akzeptieren die klassische 5% Pauschale. Es gibt Einige, die eine genaue (beleghafte) Aufschlüsselung der in Ansatz gebrachten berufsbedingte Aufwendungen einfordern (zB. OLG Köln).
Da wo die 5% -Pauschale angewendet wird, wäre vom UET zu prüfen, wo er sich besser stellt.
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Nein, ich habe tatsächlich einen längeren Anfahrtsweg. Theroetisch könnte ich aber auch mit der Bahn fahren. Macht nur einen Unterschied von 20 Minuten zu 1-2 Stunden.
Meint Ihr, ich soll diese Forderung durch einen Anwalt abwehren lassen oder selbst antworten? Auf ein Gerichtsverfahren hätte ich keine Lust. Die Anwältin fordert auch BU für Januar, obwohl erst im Februar der Brief kam, in dem sie selbst schreibt, dass ich erst am Februar Unterhaltspflichtig bin.
Servus Hawk2021!
Meint Ihr, ich soll diese Forderung durch einen Anwalt abwehren lassen oder selbst antworten? Auf ein Gerichtsverfahren hätte ich keine Lust.
Du kannst natürlich erst mal ohne RA weitermachen, bei diesen "Scharmützeln" kannst getrost das Geld für ein lecker Abendessen oder was auch immer einsparen. Deine Entscheidung hängt sicherlich auch davon ab, wie sicher Du Dich fühlst bei der Angelegenheit.
Die Anwältin fordert auch BU für Januar, obwohl erst im Februar der Brief kam, in dem sie selbst schreibt, dass ich erst am Februar Unterhaltspflichtig bin.
Meines Wissen können EU und BU -im Gegensatz zu KU- nicht rückwirkend gefordert werden; es gilt der erste Februar (also ab Geltendmachung).
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hallo,
selbstverständlich solltest Du die tatsächlichen Kosten für den Arbeitsweg berücksichtigen. Solange Du dabei für den KU nicht zum Mangelfall wirst ist alles in Ordnung.
Es gibt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit beim KU, die bedeutet letztlich aber nur, dass Du den Mindestunterhalt erwirtschaften musst (und Kürzungen des KU praktisch schwer durchsetzbar sind).
Du hast einen Anspruch darauf, dass mit dem tatsächlichen Zahlen gerechnet wird.
Für den BU musst Du vor allem leistungsfähig sein. Bist Du nicht leistungsfähig oder in vollem Umfang, dann ist das ebenso. Es gibt hier keinen Zwang den geforderten Betrag zu erwirtschaften. Dein Selbstbehalt ist 1280 Euro.
BU kann nicht rückwirkend gefordert werden. Interessant wäre hier das Datum des Schreibens bzw. der Poststempel, ob nun Januar oder Februar als Beginn gilt.
Im Moment ist es erst einmal wichtig, dass richtig gerechnet wird. Dann kannst Du diese Rechnung der Anwältin schicken und erklären, dass Du nur XXX Euro BU zahlen kannst und diese Summe solltest Du dann auch zahlen. Wenn die KM damit nicht einverstanden ist, dann kann sie Gegenargumente bringen oder Dich verklagen, aber auch ein Gericht wird erst die Zahlen abfragen und dann entscheiden.
VG Susi