Betreuungsunterhalt...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Betreuungsunterhalt kurze Ehe

 
(@hannes82)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo zusammen,

zur Zeit wird der BU berechnet. Hintergrund: Heirat 12/21, Trennung 03/22, Kind 08/22, Scheidung 04/23.

Ich habe ein Jahr Trennungsunterhalt gezahlt und natürlich Kindesunterhalt.

KM erhält noch bis August Elterngeld.

Könnt ihr mir sagen, ob der BU dann tatsächlich nur noch 2 Jahre geht oder danach weiterer nachehelicher Unterhalt wahrscheinlich wird? Sehe bis jetzt keine Gründe dafür. KM möchte aber 3 Jahre komplett zuhause bleiben.

Gruß Hannes

Dieses Thema wurde geändert Vor 2 Jahren von Hannes82
Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.05.2023 10:09
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Hannes,
der Anspruch auf BU endet meist/oft mit dem dritten Lebensjahr des Kindes, da ab diesem Zeitpunkt Kindergarten und somit mindestens ein Halbtagsjob für KM möglich wäre; daher würde ich an Deiner Stelle versuchen, diesen -sofern Du hierfür überhaupt leistungsfähig bist- auf jeden Fall bis zu diesem Zeitpunkt zu befristen.

Hinsichtlich EU würde ich mal mit dem RA reden, ob bei dieser kurzen Ehedauer überhaupt berechtigt ist (ich meine mal was darüber gelesen/gehört zu haben).

Wenn Du willst, kannst Du Deine Zahlen hier anonymisiert reinstellen, dann können unsere Unterhaltsexperten im Forum das Ganze bewerten...

Geschrieben von: @hannes82

Sehe bis jetzt keine Gründe dafür. KM möchte aber 3 Jahre komplett zuhause bleiben.

Naja, hie gibt es zwei Möglichkeiten:

Du überzeugst KM, dass Du zumindest hälftig betreuen könntest (Aussicht auf Erfolg eher zero) oder 
KM gibt Euer Kind in die KiTa, kostet so an die 500-800 Oyro im Monat (in meiner Wohngegend um M). Von Letzterem halte ich persönlich nicht viel, weil in meinen Augen (unter anderem) die Erziehung und Wertevermittlung durch die Eltern  zu kurz kommt.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 17.05.2023 10:55
(@marie_1977)
Schon was gesagt Registriert

BGB §1615

 Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

 

Das du die Mutter bei der Kinderbetreuung entlastet bei 170 km sehe ich schon mal nicht.

Fraglich welche Geschütze die Dame auffährt, warum sie nicht in den Beruf zurückkehren kann, oder euer Kind nicht oder nur zeitweise fremdbetreut werden kann.

Wenn sie wieder arbeitet und das Kind in den Kindergarten geht - sind die Kosten Mehrbedarf - anteilig eurer Einkommen. 

Gfls. kann sie auch erstmal ein paar Jahren nur Teilzeit arbeiten ? Da gibt es viele individuelle Gründe.

Wenn sie zum Beispiel im Schichtdienst arbeitet - wird Vollzeit nicht möglich sein. 

Noch wird ihr Elterngeld (außer 300 Euro Freibetrag) angerechnet - wann endet das ?

 

AntwortZitat
Geschrieben : 17.05.2023 12:08
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Im § 1615l BGB bewegen wir uns nicht, weil es sich um nachehelichen Unterhalt handelt. Der genannte § wird nämlich unter

"Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern" 

aufgeführt. 

Wir sind hier in § 1570 Abs. 1 BGB unterwegs, und der spricht von "mindestens 3 Jahren". Ich würde sagen, dass du keine große Chance hast, sie zu einer früheren Arbeitsaufnahme zu zwingen. Du solltest versuchen, deine Ausgaben neben KU, z. B. die erhöhten Umgangskosten durch Zimmer und Fahrtkosten so anzubringen, dass die Höhe des durch dich zu zahlenden Unterhalts nicht motiviert, die Elternzeit auszudehnen.

Lass uns mal gemeinsam rechnen.

LG LBM 

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 17.05.2023 15:59
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes wirst Du nichts gegen den BU unternehmen können. Die KM ist nicht verpflichtet irgendeiner Tätigkeit nachzugehen. Danach könnte ein BU mit dem Argument abgewehrt werden, dass die Ehe nur für kurzer Dauer (weniger als 2 Jahre) bestand. 

Problematisch ist, dass nachehelicher Unterhalt, wenn er ausgeurteilt wird in der Regel unbefristet ist. Du müsstest also den nachehelichen Unterhalt wieder vor Gericht einstellen lassen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. 

Aus diesem Grund wäre es besser, wenn ihr euch auf nachehelichen Unterhalt einigen würdet, selbst wenn Du dann etwas länger zahlen musst. Vorstellbar wäre ein Stufenmodell, dass den nachehelichen Unterhalt abschmilzt. 

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 17.05.2023 20:49
(@hannes82)
Zeigt sich öfters Registriert

@82marco Die Zahlen lauten: 3800€ Nettogehalt von mir, 3300€ Nettogehalt KM vor der Geburt, Elterngeld bekommt sie noch bis August. KU liegt bei 345€. Meine Fahrtkosten belaufen sich auf 473€/Monat und die Übernachtungskosten auf 180€/Monat. Krankenversicherung wird doch auch angerechnet oder? Die beläuft sich auf 800€/Monat. Was kann da an BU bei rauskommen?

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Jahren von Hannes82
AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.05.2023 12:41
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Hannes

Als erstes mal ist das Netto auf dem Gehaltszettel nicht das Netto für den Unterhalt, sondern es muss noch um die Kosten für die Arbeit bereinigt werden( das heißt Werbungskosten), dann schaust Du in die DDT und siehst dort den Unterhaltszahlbetrag für das Kind und Deinen Selbstbehalt. Diesen Selbstbehalt ziehst Du von Deinem bereinigten Netto ab genauso wie den Unterhalt für das Kind, das was dann übrig bleibt kann verteilt werden.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.05.2023 13:14
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wie LBM schon richtig gesagt hat geht es im vorliegenden Fall um § 1570 Abs. 1 BGB und das Maß des Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1578 BGB. Insbesondere steht im Absatz 1: "Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. ... "

Die Höhe des Unterhalts ist in den Leitlinien des zuständigen OLG geregelt. Die süddeutschen Leitlinien sagen dazu:

Ehegattenunterhalt:

15. Unterhaltsbedarf

15.1 Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Bedarf des Ehegatten beträgt mindestens 1.120 €.

15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen bei der Bedarfsermittlung, nicht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners).

Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein unterhaltsberechtigtes Kind, wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um Kindesunterhalt (Zahlbetrag) bereinigt.

Es ist deshalb egal wie hoch das Einkommen der KM vor der Geburt des Kindes war. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz. 

Soweit ich weiss wird der Sockelbetrag des Elterngelds nicht auf den Unterhalt angerechnet. Erhält die KM nur den Sockelbetrag, dann bleibt dieser anrechnungsfrei. 

Als erstes müsste also Dein Einkommen bereinigt werden, um die berufsbedingten Aufwendungen und ggf. Altersvorsorge. Dann wäre mit Deinem bereinigten Netto-Einkommen X zu rechnen. Dein bereinigtes Netto-Einkommen ergibt sich gemäß den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG. Insbesondere sind die Fahrkosten zur und von der Arbeit zu berücksichtigen und ggf. nachgewiesen Altersvorsorge. Davon ist dann zunächst der KU-Zahlbetrag abzuziehen. In der DDT ist ein Zahlbetrag von 345 Euro nicht vorgesehen. Bitte den korrekten Betrag prüfen. 

Damit sind X - KU noch um 10% zu bereinigen, der KM stehen dann die Hälfte davon, also 0.5*0.9*(X-KU) zu. 

Dein Selbstbehalt sind 1510 Euro. Verbleiben Dir weniger als 1510 Euro, dann wird der nacheheliche Unterhalt gekürzt, so dass Dir diese 1510 Euro bleiben. 

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 18.05.2023 13:43
(@hannes82)
Zeigt sich öfters Registriert

Heute erhielt ich die Forderung der Gegenseite. Ist diese eurer Meinung nach gerechtfertigt? Was sagt ihr zu dieser Berechnung? 

Sehr geehrter Herr Kollege…,
nachdem nun die Scheidung seit dem 25.04.2023 rechtskräftig ist, hat Ihr Mandant ab dem laufenden Monat Mai 2023 an meine Mandantin nachehelichen
Unterhalt zu zahlen, insofern wird er hiermit in Verzug gesetzt.
Was den Kindesunterhalt für … betrifft, so hat Ihr Mandant lediglich 115 % des Mindestkindesunterhaltes mit vollstreckbarer Jugendamtsurkunde vom
10.10.2022 anerkannt, diesseits wurde Kindesunterhalt nach der 6.
Einkommensgruppe gefordert und nur vergleichsweise eine Einigung nach der 5.
Einkommensgruppe angeregt. Auch nach den nunmehr mit dortigem Schreiben vom 20.03.2023 vorgelegten Gehaltsabrechnungen Ihres Mandanten ist Ihr Mandant verpflichtet, Kindesunterhalt für … nach der 5. Einkommensgruppe,
also 120 % des Mindestkindesunterhaltes und damit derzeit monatlich 400,00 € zu zahlen.
Seit Oktober 20222 zahlt Ihr Mandant lediglich 346,50 €, müsste aber nach seiner eigenen „Einstufung" in die 4. Einkommensgruppe jedenfalls ab Januar 2023 378,00 € zahlen, so dass jedenfalls Januar bis Mai 2023 157,50 € nachzuzahlen und ab Juni 2023 mindestens monatlich im Voraus
378,00 für … zu zahlen sind.

Zwecks Meidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gehen wir davon aus, dass unverzüglich entsprechende Nachzahlung und pünktliche laufende Zahlung
erfolgt. Ihr Mandant bleibt hinsichtlich der Verpflichtung, Kindesunterhalt nach der 5. Einkommensgruppe zu zahlen, in Verzug gesetzt, und zwar ab Geburt
…im August 2022.

Der Mehrbetrag muss gerichtlich geltend gemacht werden, sollte nicht bis spätestens 10.06.2023 eine insoweit abgeänderte dynamische vollstreckbare Jugendamtsurkunde nachgereicht werden.

Die nachfolgende Berechnung nachehelicher Unterhalt beruht ohne Präjudiz auf der Berücksichtigung des tatsächlich gezahlten Kindesunterhaltsbetrages (378,00 €).
Bei Ihrem Mandanten haben wir, das vorweg, ebenfalls ohne Präjudiz für den Fall eines anschließenden gerichtlichen Verfahrens zunächst (!) pauschal berufsbedingte Aufwendungen von 150,00 € berücksichtigt, obwohl er Fahrtkosten seitens seines Arbeitgebers erstattet bekommt und auch sonst keine Aufwendungen ersichtlich sind.
Was die von Ihnen geltend gemachten Fahrtkosten Ihres Mandanten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts anbelangt, so sind diese zum Einen weit überzogen, sind aber auch insgesamt nicht zu berücksichtigen. Die Kosten des Umganges sind alleine vom Umgangsberechtigten zu tragen, ohne dass er diese im Rahmen der Unterhaltsberechnung von seinem Einkommen absetzen kann, jedenfalls wenn er über ausreichende Mittel verfügt. Lediglich dann kann nach Treu und Glauben eine Abweichung geboten sein, wenn dem Pflichtigen nach Bezahlung des Unterhalts keine Mittel mehr zur Durchführung des Umgangsrechts zur Verfügung stehen und dieses anderenfalls leer laufen würde. Hiervon sind wir hier angesichts des Einkommens Ihres Mandanten weit entfernt. Hinzu kommt, dass selbst wenn ganz ausnahmsweise dieUmgangskosten Berücksichtigung finden, der sonst unterhaltsrechtlich nicht dem Einkommen zuzurechnende Kindergeldanteil zur Abdeckung der Umgangskosten zu nutzen
ist.

Hinzu kommt auch noch, dass nur k o n k r e t e Umgangskosten überhaupt berücksichtigungsfähig sein können, also die zusätzlichen Benzinkosten ozw. die Kosten einer Fahrkarte, jedenfalls nicht eine Kilometerpauschale, schon gar für 53 Wochen im Jahr in Höhe von 473,20 € (!). Es findet nicht ausnahmslos jede Woche Umgang statt und wie gesagt, wenn überhaupt sind die Umgangskosten konkret zu belegen.

Im Hinblick auf eine außergerichtliche Einigung stellt es einen fairen Kompromiss dar, bei Ihrem Mandanten 150,00 € berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen, nicht dagegen Umgangskosten.

Krankenversicherungskosten sind nur in Höhe von 818,91 € ab Rechtskraft der Scheidung absetzbar gemäß Vereinbarung der Parteien, dass … ab Rechtskraft der Scheidung bei meiner Mandantin gesetzlich krankenversichert wird.

Hinzuzurechnen ist noch die Steuererstattung von umgerechnet monatlich 88,00 €. Bei Ihrem Mandanten ist von durchschnittlich netto 4.098,47 € auszugehen, abgesetzt haben wir also zunächst 150 € berufsbedingte Aufwendungen sowie 818,91 € KV, verbleiben 3.129,56 €. Zuzüglich Steuererstattung = 3.217,56 €. Hiervon sind der derzeit gezahlte Kindesunterhalt 378,00 € (=2.839,56 €) und 10 % Erwerbstätigenbonus abzuziehen, ergibt sodann 2.555,61€.

Meine Mandantin verfügt bis einschließlich Juli 2023 über Elterngeld in Höhe von 1.800,00 €, abzüglich KV in Höhe von derzeit 200,14 € verbleiben 1.600,00 €, abzüglich 127,00 € (Einbeziehung des Naturalunterhaltes als Rechenposition nach neuester BGH Rechtsprechung) ist bei ihr von bereinigt 1.473,00 € auszugehen.

Elterngeldbescheid und Beleg KV anbei.

Ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

2.555 € + 1.473,00 € = 4.028,00 € : 2 = 2.014,00 € /. 1.473,00 € =
541,00 €.

Dieser nacheheliche Unterhaltsbetrag ist monatlich im Voraus ab Juni 2023 auf das Konto meiner Mandantin anzuweisen, der Rückstand für Mai 2023 sofort.

Ab August 2023 ist aufgrund des Wegfalls des Elterngeldes seitens Ihres Mandanten rechnerisch an meine Mandantin nachehelicher Unterhalt in Höhe von monatlich 1.278,00 € zu zahlen. Da hier sein Selbstbehalt tangiert wäre, ist monatlich an meine Mandantin
zu zahlen

1.045,00 €

Im Hinblick auf den von Ihrem Mandanten ab Oktober 2022 zu zahlenden Trennungsunterhalt ist mitzuteilen, dass Ihr Mandant Oktober 2022 bis April 2023 lediglich pauschal 400,00 € gezahlt hat, diesseits geltend gemacht wurden 570,50 €, die nur für den Fall einer einvernehmlichen Lösung auf 500,00 € reduziert wurden. Da Ihr Mandant diesem Einigungsvorschlag nicht näher getreten ist, sind von ihm noch 7 x 170,70 € x 7 Monate =
1.194,90 €
nachzuzahlen, wozu er bis 3 1 . 0 5 . 2 0 2 3 aufgefordert wird.

Anderenfalls wird dieser Betrag neben der Differenz Kindesunterhalt gerichtlich geltend gemacht werden müssen.

Selbstverständlich sind wir einigungsbereit - allerdings ist Ihr Mandant bislang auf keinen Einigungsvorschlag eingegangen und hat die von ihm zu zahlenden Unterhaltsbeträge- sei es Kindes- sei es Trennungsunterhalt - nach eigenem Gutdünken einfach festgelegt.

Sollte es daher nicht zu den geltend gemachten Zahlungen kommen und auch hinsichtlich der Rückstände (1.194,90 € Trennungsunterhalt und Differenz Kindesunterhalt zwischen 4. und 5. Einkommensgruppe, die Nachzahlung entspr. der anerkannten 4. Einkommensgruppe ist natürlich unverhandelbar) keine Einigung gefunden werden, werden wir Anfang Juni 2023 gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.05.2023 15:31
(@marie_1977)
Schon was gesagt Registriert

@hannes82 da macht ihr Anwalt keinen schlechten Job.

400 Euro Fahrtkosten zum Umgang - netter Versuch.

Setz dich mit deinem Anwalt zusammen und rechnet durch, schaut ab wann du Aufforderungen erhalten hast und im Verzug bist... 

du kannst dich noch einigen, oder das Gericht erledigt das. 

Wenn du nach dem Elterngeld Bezug bis zum Selbstbehalt zahlen mußt, werden wahrscheinlich auch die Fahrten zum Kind weniger... 

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2023 11:01




82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@hannes82

Geschrieben von: @hannes82

Was die von Ihnen geltend gemachten Fahrtkosten Ihres Mandanten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts anbelangt, so sind diese zum Einen weit überzogen, sind aber auch insgesamt nicht zu berücksichtigen. Die Kosten des Umganges sind alleine vom Umgangsberechtigten zu tragen,...

Meines Wissens nicht zwingend, wenn z.B. KM nach Wegzug mit Kind die Distanz geschaffen hat; über die Höhe der angesetzten Kosten (ich weiß z.B. nicht, ob Kosten für Übernachtungen auch dazu zählen) kann man sicherlich streiten.
Bespreche das mal mit Deinem RA, es gibt meines Wissens auch für Umgangselternteile "positive" Urteile hierzu.

Hast du auch eine private Altersvorsorge? Falls ja, könntest Du bis zu 4% vom Brutto in Ansatz bringen.

Grüßung
Marco

P.S.
Meines Erachtens müsste von den verbleibenden 2.555,- Dein SB bei EU in Ansatz gebracht werden, oder sehe ich das falsch?

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2023 11:15
(@hannes82)
Zeigt sich öfters Registriert

Mit welchen Beträge würdet ihr in die anwaltlichen Verhandlungen gehen? KU von 378 Euro ist ja klar. Aber wie hoch würdet ihr den nachehelichen Unterhalt (BU) setzen? Ich würde 400 Euro bis zum Ende des Elterngelds (also ab sofort) und dann 900 Euro (ab August) vorschlagen. Oder ist da die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Anwältin direkt klagen wird? Wie sind da so die Erfahrungswerte...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.05.2023 11:47
(@hannes82)
Zeigt sich öfters Registriert

@marie_1977

Geschrieben von: @marie_1977

Wenn du nach dem Elterngeld Bezug bis zum Selbstbehalt zahlen mußt, werden wahrscheinlich auch die Fahrten zum Kind weniger... 

Was genau meinst du damit?

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.05.2023 11:50
(@marie_1977)
Schon was gesagt Registriert

Naja, dann wird es meist eng - ich kenne deine sonstigen Kosten nicht. 
Aber die meisten Menschen die bis zum Selbstbehalt zahlen, haben da nicht mehr viel Spielraum.

Da spart man sich schnell wöchentliche Fahrten von 350 km. 

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2023 12:06
(@hannes82)
Zeigt sich öfters Registriert

@marie_1977 Niemals. Es geht um meine Tochter und ich werde - egal was es kostet - jede Woche zu ihr fahren.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.05.2023 12:23
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

prinzipiell ist die Rechnung der Anwältin der KM nicht zu beanstanden. Es ist richtig gerechnet worden und auch der Selbstbehalt bei EU ist berücksichtigt worden. 

Zu prüfen wäre ob es noch andere Abzugsposten gibt. Z.B. eine Altersvorsorge. Die Frage ist auch ob nicht doch berufsbedingte Aufwendungen gibt, auch wenn der Arbeitgeber die Fahrtkosten erstattet. Was erstattet der AG konkret?

Sollte das bereinigte Einkommen dann tatsächlich bei ca. 3200 Euro liegen, dann ist KU nach der 5. Stufe und nicht nach der 4. Stufe zu zahlen. Damit würde sich dann auch der BU (leicht)  verringern.

Hinsichtlich der Umgangskosten sind die realen Kosten (Benzingeld) zu veranschlagen. Wenn die KM die Entfernung geschaffen hat, dann kann sie an den Kosten beteiligt werden. Damit könntest Du auch die Reduzierung des BU begründen. 

Auf Dauer ist ein Umgang in den Räumen der KM nicht sinnvoll und sicher auch nicht machbar. Viel wichtiger ist einen ganz normalen Umgang zu haben.

Also Umgang über 1 Wochenende (Fr Nachmittag bis Sonntag) aller 14 Tage bei Dir. Wenn Dein Arbeitgeber und die Arbeit es zulassen kannst Du das Kind auch erst am Montag zurückbringen. Dann musst Du eben diese Tage als Überstunden ansparen.

Damit sparst Du Geld und mehr Umgang ist bei dieser Entfernung schwierig. Für die Normalisierung des Umgangs musst Du Dir aber Zeit nehmen und Deinen Urlaub einsetzen. 

Einen Vorschlag mit 400 Euro bzw. 900 Euro solltest Du machen, wenn Dein Anwalt keine Bedenken hat. Das Schreiben der Anwältin der KM klingt nicht so als würde sie sich gegen alles verweigern, aber es muss sinnvoll begründet sein und vor allem musst Du eine Vorschlag machen und kannst nicht immer mauern. 

VG Susi

 

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2023 23:04
(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert

Die Berechnung der KM Anwältin mag ja richtig sein, aber das Fahrtkosten nicht abgesetzt werden können für den Umgang kann ich nicht nachvollziehen. Ich konnte gegenüber der Anwältin meiner Ex darlegen, dass das hälftige Kindergeld eben nicht ausreicht, um Umgangskosten (Hier Fahrkosten) ausreichen bei einer Entfernung von 200km einfacher Strecke alle zwei Wochen d.h. in der Summe 800km Fahrt/Monat nur für den Umgang.

Dies wurde akzeptiert und zudem ging es bei mir um Stufe 6 oder 7. Ich habe rasch einen Titel angefertigt auf Stufe 6 und die gegnerische Anwältin hatte dann ganz schnell keine Lust mehr, wegen einer Stufe oder 50€ Unterschied zu klagen. Es heißt ja auch, je mehr Geld verfügbar ist, um den Mindestunterhalt abzudecken, desto mehr 'Freiheiten' gibt es bei der Unterhaltsberechnung in Form von Absetzbarkeit von unterschiedlichen Posten. Klar gibt es da einen Rahmen, aber man sollte alles versuchen und nicht sofort wegen solch einer Berechnung einknicken.

Du solltest deine Werbungskosten konkret darlegen, schauen welche Versicherung du nochh anbringen kannst. Was ist mit Altersvorsorge in Höhe von 4% bzw. + ca. 20% zusätzlich für den Gehaltsanteil über der Beitragsbemessungsgrenze. Oder rasch eine abschließen über deinen AG, wenn angeboten oder sonstwo.

Autokredt o.ä. würde ich auch probieren mit anzusetzen, falls vorhanden. Dein Gehalt gibt das ja her. Du solltest eine Art 'Drohkulisse' schaffen in Form von allen möglichen Posten, die du mit anbringen willst, um am Ende in deiner Wunsch DDT Stufe zu landen.

 

 

AntwortZitat
Geschrieben : 28.05.2023 13:46
(@hannes82)
Zeigt sich öfters Registriert

Welche Erfahrungen mit Werbungskosten habt ihr gemacht? Was wurde alles berücksichtigt?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.05.2023 19:56
(@marie_1977)
Schon was gesagt Registriert

Das ist ein bißchen wie Basar - man muss das Gefühl haben das es am Ende zu einer Einigung kommt - und das sollte nicht ewig dauern, das versäuert das Klima und die Bereitschaft einer "gütlichen Einigung".

Klappt das nicht - landest du vor Gericht und da ist es bekanntlich wie auf hoher See...

Grundsätzlich sollte man davon ausgehen das dein Anwalt und der der Gegenseite sich auskennen und jeder stellt erstmal maximale Forderungen. 

Laufende Kredite, Immobilienfinanzierungen, Kreditraten, Bafög-Rückzahlungen, dauerhafte Fortbildungen, Riester und andere Altersvorsorge (gedeckelt), Krankenzusatzversicherungen, Gewerkschaftsbeiräte, Zweit-Wohnsitz, Gewerkschaftsbeiträge usw... - wichtig - die Verträge müssen vor der Trennung/bzw. gemeinsam abgeschlossen sein

Im Gegenzug kann die Gegenseite auch noch Prämien, Steuerrückzahlungen usw. jährlich verrechnen...

Nimm dein Haushaltsbuch mit und geh deine Posten mit deinem Anwalt durch...

 

AntwortZitat
Geschrieben : 31.05.2023 09:22
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@hannes82 und ergänzend zu Marie_1977:

..und sollte in den unterhalsrechtlichen Leitlinien des für das Kind zuständigen OLG nachschauen, was überhaupt anerkannt wird.

Geschrieben von: @hannes82

Welche Erfahrungen mit Werbungskosten habt ihr gemacht?

Bist Du selbstständig?
In diesem Fall würde Dein Einkommen (=Gewinn) aus Einnahmen-Ausgaben-Berechnung oder Bilanz ermittelt werden.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 31.05.2023 10:01