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betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB beim Wechselmodell

 
 SLAM
(@slam)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

ich habe eine allgemeine Frage zum Betreuungsunterhalt nach §1570 BGB.

Angenommen es wird ein paritätisches Wechselmodell gelebt, also Betreuungszeiten ungefähr 50/50.

Hat dann die Kindsmutter ebenfalls Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach §1570 BGB ?

Danke und Servus,
SL

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.07.2020 15:30
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja, hat sie, weil im Gesetz nirgendwo steht, dass dafür betreut werden muss. Jede berufliche Tätigkeit der KM ist in diesem Fall überobligatorisch.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.07.2020 15:43
 SLAM
(@slam)
Nicht wegzudenken Registriert

Und wenn die Kinder älter als drei Jahre sind ?

Dann kann der Anspruch doch nur bei einer besonderen Betreuungssituation geltend gemacht werden.

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.07.2020 15:49
 SLAM
(@slam)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

ja, hat sie, weil im Gesetz nirgendwo steht, dass dafür betreut werden muss.

Nochwas: Das würde ja bedeuten, dass der Kindsmutter Betreuungsunterhalt auch dann zusteht, wenn das Kind beim Vater lebt. Das kann nicht stimmen.

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.07.2020 15:51
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn das Kind beim Vater lebt, das wäre eine interessante Konstellation.

Wenn die Mutter aber z.B. das Kind in einer Krippe oder Kita betreuen lässt, dann darf der Vater auch noch die Betreuungskosten tragen und das ist kein Witz.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.07.2020 16:00
(@inselreif)
Moderator

Nein, es heisst [k]wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes[/k].
Ich wäre schon versucht, beim Wechselmodell einen wechselseitigen Anspruch auf BU zu sehen.
Es wird aber keinen Richter geben, der das so ausurteilt.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.07.2020 16:02
(@maxmustermann1234)
Registriert

Unsere Rechtslage ist nicht für das WM gemacht. Die Mutter trifft eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, das beißt sich mit dem Betreuungsunterhalt.

Das BGB kennt halt nur einer betreut, einer zahlt.

Ich würde argumentieren, dass es keinen Grund mehr gibt nicht arbeiten zu gehen. Deiner Ex kann locker 30 oder mehr Stunden arbeiten gehen. Wenn man will, ist Vollzeit auch drin.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.07.2020 16:12
 SLAM
(@slam)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

wenn das Kind beim Vater lebt, das wäre eine interessante Konstellation.

Wenn die Mutter aber z.B. das Kind in einer Krippe oder Kita betreuen lässt, dann darf der Vater auch noch die Betreuungskosten tragen und das ist kein Witz.

VG Susi

Also die Mutter lässt das Kind Vollzeit betreuen, kann aber trotzdem wegen Betreuung des Kindes Unterhalt verlangen, muss nicht arbeiten gehen und kann vom Kindsvater auch noch verlangen, dass er die Betreuungskosten übernimmt ?

Welche Schwachkopf denkt sich solche Regeln aus ?

Bei einem Kind, das über drei Jahre alt ist, keinen besonderen Betreuungsbedarf hat und im paritätischen Wechselmodell lebt, ist dann aber hoffentlich Schluss mit dieser Lachnummer, oder ?

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.07.2020 16:22
(@maxmustermann1234)
Registriert

Deine Ex fordert nachehelichen Unterhalt. Grund: Kinderbetreuung. Jetzt liegt es an der Richterin etwas draus zu machen. Du hast ihr doch auch etwas angeboten. Normalerweise sollte WM zusammen mit 3 Jahren Übergangszeit reichen, um einen Job zu finden, so sie denn will. Wie die Richterin das sieht, keine Ahnung.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.07.2020 16:49
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

@SLAM ja, das es geht nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahr des Kindes. Es sei denn es gibt kindbezogene Gründe (also z.B. eine Behinderung), das ist dann aber eine ganz andere Geschichte.

Realistischer Weise ist es bei einem Wechselmodell aber doch so, dass auch die KM, zumindest nach dem 1. Lebensjahr des Kindes, zumindest teilweise wieder erwerbstätig ist. Dadurch hat sie Einkommen, was zwar überobligatorisch ist, aber trotzdem "angemessen" angerechnet werden kann, Elterngeld wird abzüglich 300 Euro voll angerechnet. 
Das ist der Rahmen in dem normalerweise ein Wechselmodell stattfindet.
Dadurch wird der BU selten auf Null gedrückt werden, wird aber wesentlich gemindert.
Wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, dann entfällt der BU und man(n) hat eine gute Grundlage für eine gemeinsame Erziehung des Kindes.

Natürlich kann man es ungerecht finden, dass der Vater in dieser Situation auch noch BU  zahlen muss, insbesondere, wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat und die Mutter wieder voll erwerbstätig sein könnte, was der Vater ja ist.

Das deutsche Recht hat aber gerade das Wechselmodell entdeckt, da ist es noch ein ziemlicher Weg bis sich auch hier ein neues Familienbild entwickelt hat.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.07.2020 17:08