Betreuungsunterhalt...
 
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Betreuungsunterhalt nach 3 1/2 Jahren

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(@bosemann)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
meine Geschichte voll aufzurollen wäre zu langwierig, daher versuche ich mich auf Fakten zu beschränken.
Ich habe meiner Ex bis zum 3 Lebensjahr unserer gemeinsamen Tochter 950€ Betreuungsunterhalt gezahlt (zzgl. KU). Grund war ein Einsatz in AFG, der vom OLG Bremen zu meinem Einkommen gerechnet wurde.
Nach dem 3ten Geburtstag hab ich dann eine Aufforderung vom RA meiner Ex bekommen weiterhin 630€ BU zu zahlen. Natürlich bin ich dem nicht nachgekommen. Ich bin mittlerweile verheiratet und habe eine gemeinsame 5 Monate alte Tochter mit meiner Frau. Meine Frau ist für ein Jahr in der Elternzeit und hat dadurch rund 700€ Einkommensverlust. Wir haben uns ein Haus gekauft, das wir monatlich abbezahlen. Ich zahle noch an meine 3 jährige Tochter 115% gem. Düsseldorfertabelle. Meine Ex arbeitet wieder auf 75%, verdient dabei bereinigt ca. 860€. Ich verdiene ca. 2100€ bereinigt. Jetzt habe ich den Antrag an das Familiengericht über Betreuungsunterhalt in Höhe von 850€ bekommen.
Meine Fragen: Besteht da Aussicht auf Erfolg? Bin ich meiner Ehefrau nicht auch zum Unterhalt in der Elternzeit verpflichtet? Werden die Unterhaltsansprüche meiner Ex und Frau gereiht, oder wie KU gleichgestellt?
Wenn ich die Summe zahlen müsste, könnten wir das Haus nicht mehr halten... Ich hab einen vergleichbaren Fall noch nicht gefunden, deshalb bin ich für Rat sehr dankbar.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 20.08.2012 14:59
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Bosemann,

vorab: Warst Du mit Deiner Ex verheiratet ?

Zur Rangfolge: Die Kinder stehen im Rang vor den Müttern.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2012 15:10
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi Bosemann,

handelt es sich bei Deinen 2100 € Nettoeinkommen wirklich um unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen?

Zweifelsfrei bist Du Deinen beiden Kindern und Deiner Frau unterhaltspflichtig. Bei drei Unterhaltsberechtigten
rutscht Du eine Zeile in der DT nach unten, so dass für beide Kinder Stufe 2 zu zahlen sind (105 %: 241 €).

Unter Wahrung Deines Selbsbehaltes von 1050 € wären für BU noch 568 € übrig.

Nach drei Jahren ist eigentlich Schluss mit BU, sofern nicht besondere Gründe vorliegen. Ich sehe hier erst mal
keine Grundlage für den geforderten BU. Wie ist der denn begründet worden?

Aber selbst wenn sich ein Anspruch ergeben würde, ist der geforderte BU zu hoch: Bei vier Unterhaltsberechtigten
wird fällig: 2*KU (Stufe 1): 450 €.

Für BU steht noch 600 € zur Verfügung, die auf die beiden Frauen dann aufzuteilen wären; bei hälftiger Verteilung kämen
hier max. 300 € für Deine Ex raus. Aber wie gesagt: Hier ist erst der Anspruch durch die Gegenseite  darzulegen und zu
begründen.

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2012 15:35
(@bosemann)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die schnellen Antworten! Das Einkommen ist bereingt, ich war nicht mit meiner Ex verheiratet. Begründet wurde der BU mit der Tatsache das meine Ex nur noch 75% arbeiten kann wegen unserer Tochter und nicht mehr 100%. Außerdem wäre Sie befördert worden, hätte Sie nicht 3 Jahre Elternzeit genommen. Ihr RA fordert das ich dafür auch aufkomme. Werden meine Ex und meine Frau tatsächlich gleichgestellt?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.08.2012 15:46
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal,

Werden meine Ex und meine Frau tatsächlich gleichgestellt?

Deine Frau ist in jedem Fall im zweiten Rang.
Deine Ex, so denn tatsächlich durch Betreuung an Vollzeit gehindert, ebenfalls (wie ist denn die tatsächliche Betreuungssituation ?).
Vgl. §1609BGB:

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
[...]

Begründet wurde der BU mit der Tatsache das meine Ex nur noch 75% arbeiten kann wegen unserer Tochter und nicht mehr 100%.

Daraus folgt, dass Du theoretisch diese 25% Einkommensverlust decken müsstest (was in etwa den seitens Mux angeführten 300 EUR bei Berücksichtigung Deiner Leistungsfähigkeit entspräche).

Weil der RAtte das aber nicht genug ist, wird mal eben eine Karriere heraufbeschworen (und dass diese Karriere einer Brutto-Gehaltsverdoppelung entspricht, zeugt davon, dass Du ne talentierte Top-Managerin hast ziehen lassen) ...

Nun ja, knapp 300 EUR sind das höchste der Gefühle (unter Berücksichtigung des Bedarfskontrollbetrags käme auch eine Absenkung des KU in Betracht, da Du hinsichtlich KU offensichtlich bis vors OLG gezogen wurdest, sollte das Fass wohl zu bleiben).

Was ist denn im Vorwege passiert (hast Du nen Anwalt konsultiert) ? Geht es jetzt um VKH ?

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2012 16:02
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Bosemann,

ganz grundsätzlich: Ein Anwalt kann schreiben und fordern, wie er lustig ist; rechtliche Relevanz entfaltet das nicht. Das wäre nur nach einer gewonnenen Klage der Fall.

Manche Anwälte hoffen jedoch auch darauf, dass die Angeschriebenen aus lauter Angst vor einem (verlorenen) Gerichtsverfahren lieber gleich das Portemonnaie öffnen und zahlen.

Wenn Deine Ex glaubt, sie müsse weiterhin BU von Dir bekommen, muss sie Dich verklagen und ihren Anspruch begründen. Ein "ohne dieses Kind wäre ich heute Bundeskanzlerin" genügt sicher nicht; sie muss schon kindbezogene Gründe vortragen (besondere Betreuungsbedürftigkeit, ungeeignete Öffnungszeiten des KiGa etc.)

Theoretisch musst Du diesem Anwalt nicht einmal antworten; in jedem Fall solltest Du nicht vorschnell Deine Munition verschiessen. Wenn Du also überhaupt etwas schreiben willst, beschränke Dich auf einen Zweizeiler à la "ein Grund für eine Fortdauer des Betreuungsunterhalts ist nicht ersichtlich."

In jedem Fall steht Deine Ex am Ende der Unterhaltskette, wenngleich "ich habe ein Haus gekauft" im Zweifelsfall kein unterhaltsverhinderndes Argument ist. Aber das wirst Du sehen, falls es überhaupt zu einer Klage kommt. Im Moment erkenne ich nur Anwaltsgeklingel.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2012 16:07
 Mux
(@mux)
Registriert

Nein, eindeutig ist zunächst nur Deine Frau unterhaltsberechtigt. §1615 (2) BGB sagt, dass nach 3 Jahren Schluss ist mit BU. Es können aber besondere Gründe (z.B. behindertes Kind, keine Betreuungsmöglichkeiten etc.) vorliegen, die eine Unterhaltspflicht über das dritte Jahr möglich machen. Die Würdigung der Gründe wird durch das Gericht vorgenommen. Ebenso die Höhe des Unterhaltes. Wie zwischen den beiden Frauen dann qequotelt wird, kann ich nicht sagen.

Ausgleich für eine entgangene Karierre wird es sicherlich nicht geben. Witzig, was die Anwälte so alles schreiben...

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2012 16:12
(@bosemann)
Schon was gesagt Registriert

Der Antrag an das Amtsgericht auf Prozesskostenbeihilfe ist in Kopie bereits eingegangen. Das ist das 5. Unterhaltsverfahren das Sie anstrebt. Immer mit Prozesskostenhilfe. Für den Einsatz wurde vom RA der Gegenseite ein geldwerter Vorteil für das kostenfreie wohnen in der selbst gegrabenen Stellung an einem Aussenposten mit 500€ tituliert. Ich weiß also, das man jeden Quatsch schreiben kann. Ich erwarte aber keinen guten Ausgang.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.08.2012 16:47
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo
Ich halte es für Arbeitsrechtlich nicht möglich das EXe nicht befördert worden ist wg. Elternzeit.
Befördert werde ich doch nur für meine Leistung die ich bis jetzt erbracht habe und nicht für die Zukunft Blödsinn!!!
Jedoch 25 % Gehaltsausfall könnten dich treffen deine EX betreut Kind und hat eben leider jetzt weniger Einkommen durch Kind.
Am Selbstbehalt bis du noch lange nicht, ich sehe hier leider schwarz bei der jetzigen Rechtssprechung.
M.e. bist du noch nicht ganz aus dieser Sache raus, besteht ein Titel???
wenn ja würde hier eine Verlängerung durch ein Gericht sehr wahrscheinlich werden  ;(

Gruß Guru

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2012 16:53
(@bosemann)
Schon was gesagt Registriert

Meine Ex ist bei der Sparkasse und hat von der Personalabteilung ein Schreiben, dass beinhaltet sie wäre jetzt eine andere Erfahrungsstufe ohne Kind. Meinst du mit Titel ein Unterhaltsurteil? Das besteht mit 950€. Wenn der verlängert werden würde gute Nacht... Wie lange wird Sie das Spiel jetzt spielen können?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.08.2012 17:02




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Es ist mir neu, dass bei Unverheirateten "eheliche" Nachteile geltend gemacht werden können. Ein UH-Anspruch kann sich m.E.n. nur wegen Betreuung ergeben, nicht aber wegen verpasster Karriere oder Gehaltseinbussen. Diese Art der Alimentierung ist Ehen vorbehalten. Der §1615l Abs.2 BGB kennt zwar Billigkeitsgründe, nur müssten diese ausserordentlich gut begründet werden. Das besagte 75% Erwerbstätigkeit das Maximum darstellen muss schlüssig begründet werden. Denn §1615l verweist nicht auf die §§ des BGB, welche für 'erlittene' eheliche Nachteile gelten.

Im übrigen war die Frau nicht 3 Jahre wegen dem Kind an der Arbeit gehindert. Sie selber wollte es so, sie hätte auch schon früher arbeiten gehen können. Viele Zweitfrauen können gar nicht anders - sie müssen. Wurde eigentlich der Titel über 950€ vor oder nach Geburt des 2. Kindes ausgestellt? Und falls zuvor - warum wurde er nicht schon längst von Dir angefochten? Wenn Du bei 2100€ bereinigtem EK 950€ BU und 271€ KU zahlen musst, wovon sollen dann Du, Deine Frau und Dein zweites Kind leben? Euch zusammen verbleibt ja weniger als das, was Du an UH-Leistungen zahlst.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2012 17:06
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Bosemann,

es bringt nichts, Dich verrückt zu machen wegen irgendwas, das passieren könnte. Warte eine eventuelle Klage des Gegenanwaltes ab, stell sie anonymisiert hier ein, und dann werden Dich die Experten dieses Forums bereits mit Infos gefüttert haben, bevor Du überhaupt einen eigenen Anwalt gesehen hast.

Aber um jetzt schon schlecht zu schlafen ist es viel zu früh.

Grüssles
Martin

PS: Nach meiner Ansicht steht Deine Frau in der Unterhaltskette noch VOR der Mutter Deines 1. Kindes, da Ihr verheiratet seid. Und bevor etwas verteilt werden kann, muss erst einmal (noch) etwas zum Verteilen da sein.

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2012 17:09
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Wie geht so etwas Erfahrungsstufen gibt es doch für das Alter oder??andere Erfahrungsstufe ohne Kind ,so etwas sollte mal Frau von der Leyen
hören  🙂
Hast du ein Titel unterschrieben über deinen BU ??dein Selbstbehalt liegt geg. KM bei 1050 nicht 950 Euro.
Wie lange so etwas gehen kann wird dir hier keiner sagen können , der BGH geht hier ja von keinem KIndesalter aus, die Dorfgerichte jedoch schon.
Es wurde glaube ich vom OLG Hamm eine Art Empfehlung 2009 abgegeben, diese besagte bis zum Eintritt einer weiterführenden Schule  ;(
Musste auch gleich wieder zurückgenommen werden aber die Tendenz siehst du ja leider.

Das OLG Oldenburg Urteilte im Nov.2011 Verlängerung des BU bei nicht ehelichen bleibt weiterhin die Ausnahme.
Es ist alles und nichts möglich

Bei mir wurde versucht bis Kind ca. 6 jahre alt war BU zu erstreiten ohne Erfolg für KM .....

viel Glück

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2012 17:25
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

das aktuelle Verfahren des TO wäre zu führen vor dem zuständigen Amtsgericht; da ist der BGH in weiter Ferne. Wie der damit befasste Einzelrichter entscheiden würde, steht in den Sternen; schliche "wenn-dann"-Analogien, wo man nur auf ein paar Knöpfe drückt und dann ein vorhersehbares Ergebnis bekommt, gibt es da nicht.

Deshalb rate ich ja zur Besonnenheit. Genauso gut besteht die Möglichkeit, dass der Anwalt der Ex ihr in Anbetracht einer Ehefrau und eines weiteren Kindes (wovon er bisher vielleicht nichts wusste) davon abrät, ein solches Verfahren überhaupt zu führen.

In jedem Fall geht von "verklagt werden" die Welt nicht unter. Wenn man Pech hat, verklagt einen morgen ein Unbekannter, weil man ihm die Vorfahrt genommen oder ihm einen Vogel gezeigt haben soll - und weil er sogar Zeugen dafür hat. Kein Grund, schlecht zu schlafen.

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2012 17:37
(@bosemann)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die vielen Antworten. Man fühlt sich manchmal einfach etwas überfahren. Der RA der KM weiß von meiner Frau und dem Kind. Der setzt sogar mein Einkommen in dem Antrag auf Prozesskostenbeihilfe höher, weil ich ja bestimmt befördert wurde und ich ja Kinderzuschlag für mein zweites Kind bekomme. Aber ich vermute/hoffe der wird nicht dazu gerechnet.
Ich baue auf den Art. 6 GG und eine damit verbundene Reihung.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.08.2012 17:54
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Na ja was du aus Artikel 6 GG sehen kannst bleibt mir verborgen!
Und natürlich wird dir der KInderzuschlag zu deinem Gehalt gerechnet genau wie auch Verheirat. Zuschlag ist in deinem Sinn Einkommen.
Duch dein Gehlt erhöt sich ja auch KInderunterhalt für KInd 2 und BU für KM 2.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2012 17:57
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Bosemann,

Ich baue auf den Art. 6 GG und eine damit verbundene Reihung.

das könnte in die Hose gehen; wenn überhaupt, könnte eher Deine Ex Honig aus Absatz 5 dieses GG-Artikels ziehen:

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Ihre einzigen Argumentationschancen liegen schliesslich bei "kindbezogenen Gründen" und nicht etwa bei "schwangerschaftsbedingten Karriereknicken" oder einem "ich kann nur 75% arbeiten, denn irgendwann muss ich ja auch mal einkaufen".

Im übrigen verbessert es die eigene Position ausdrücklich nicht, wenn Amateure Richter über das Grundgesetz oder sonstige Rechtssachverhalte zu belehren versuchen.

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2012 18:04
(@bosemann)
Schon was gesagt Registriert

Ich werde auch nicht versuchen den Richter zu belehren. Es war ein versuch sarkastisch zu sein... Danke erstmal für Eure Antworten. Mal sehen was daraus wird. Bis jetzt habe ich kein Glück vor Gericht gehabt. Es geht mir auch nicht so sehr um mich, aber meine Frau macht sich viele Sorgen und hat Angst durch die hohen Forderungen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.08.2012 18:20
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Bosemann,

meine Frau macht sich viele Sorgen und hat Angst durch die hohen Forderungen.

die gummiartige juristische Formulierung in Sachen Betreuungsunterhalt schreibt diesen Anspruch bis "mindestens zum Erreichen des 3. Lebensjahres" fest; dass er am 3. Geburtstag des Kindes automatisch endet, sagt sie ausdrücklich nicht.

Aufgrund der neuen Verhältnisse werden aber selbst im worst case keine 900 und auch keine 600 EUR mehr herauskommen, sondern maximal irgendwas um 300. Notfalls muss Deine Frau halt wieder ein paar Monate früher in den Beruf einsteigen. Denn immerhin: Eng ist es bei Euch nicht nur wegen des Unterhalts, sondern auch, weil Ihr Euch ziemlich gleichzeitig ein weiteres Kind UND eine Immobilie ans Bein gebunden habt und Du derzeit Alleinverdiener bist. Da wird es auch in "ganz normalen Familien" knapp.

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2012 18:44
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich kann hier Martin nur zustimmen mehr als die 25 % wirst du sicher nicht bezahlen müssen.
Hier richtet es sich im Gegensatz zu verheirateten nicht an deinem Gehalt sondern am Gehalt der KM vor der Geburt.
Es werden also sicher keine 600 Euro mehr sein, du kannst deine Frau etwas beruhigen.
Warte einfach  ab od EXe überhaupt Klagen wird bezahlst du etwas an KIga usw. ??

Gruß Guru

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2012 18:55




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