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Betreuungsunterhalt nach 3 1/2 Jahren

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(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Steht denn in dem Vergleich etwas davon, was mit dem alten Titel wird?

Ersetzt er ihn, ergänzt er in?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2012 11:34
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Hebt der Vergleich das Urteil auf??wurde der Vergleich zwischen deinem RA und ihrem geschlossen oder vor Gericht?

AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2012 11:35
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Bosemann,

Dabei kam es zu einem vergleich im Dezember 2010 und in dem steht:"... ab Dezember 2010 bis zum 28.02.2012 jeweils 950 € pro Monat."

Bei der Interpretation von juristischem Geschreibsel kommt es oft auf die Details an; nicht immer steht dort das, was der Laie glaubt.

Der o. a. Passus könnte durchaus eine Befristung auf den 28.2.2012 darstellen - aber nur, wenn es keinen anderen Satz gibt, aus dem beispielsweise herauszulesen ist, dass es sich um eine vorübergehende Erhöhung wegen höherer Einkünfte handelt und nach Ablauf der genannten Frist der vorherige BU wieder gilt.

Wann genau ist Deine ältere Tochter 3 Jahre alt geworden? Und wann genau war der ISAF-Einsatz beendet?

Wir können hier eh nur orakeln; unser Votum wird niemanden interessieren. Aber in jedem Fall liegt der Ball beim gegnerischen Anwalt, der erst einmal eine Fortsetzung des BU-Anspruchs begründen muss. Was er dazu in aussergerichtlichem Geplänkel schreibt, entfaltet keine juristische Wirkung oder eine Zahlungsverpflichtung für Dich; nur ein Gerichtsurteil könnte weiteren BU (in deutlich geringerer Höhe als bisher) zur Folge haben.

Aber sich darüber heute den Kopf zu zerbrechen, löst das Problem nicht; insofern würde ich einfach weiter abwarten.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2012 11:45
(@bosemann)
Schon was gesagt Registriert

Also es gibt keine Textpassage die das eine oder das andere aussagt. Der Vergleich war auch vom OLG Bremen. Der Einsatz war 04/10 bis 10/10, ersteres Urteil wurde in meiner Abwesenheit entschieden, woraufhin meine Ex auch direkt einen Pfändungsantrag gestellt hat, weil ich den Rückstand nicht binnen 10 Tagen beglichen hatte. Der Vergleich beinhaltet aber Zeiträume ab Geburt. Der Geburtstag der gemeinsamen Tochter ist im Februar, so dass der letzte Termin der Monat wäre in dem die Vollendung ihres 3. Lebensjahres stattfand.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.08.2012 12:42
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich glaube leider hier wird vermutlich dein Urteil weiterlaufen unbefristet.
In diesem Fall hebt der Vergleich das Urteil nicht auf sondern erhöht nur BU weg. deinem ISAF Einsatz bis zum Kindesalter von 3 jahren.

Hier kein BU zu zahlen halte ich für falsch frage deinen RA, es besteht ein Urteil unbefristet mit deiner BU Zahlung die vom Gericht geurteilt wurde.
Und jetzt bist du genau in der sch....Lage das du Klagen musst , der BU muss aber sicher gekürtzt werden eben auf die 25 %.
Und dein zuständiger Richter muss 75 % Arbeitszeit der EXe schlucken. :gunman:

AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2012 12:58
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Nana,

Ich glaube leider hier wird vermutlich dein Urteil weiterlaufen unbefristet.
In diesem Fall hebt der Vergleich das Urteil nicht auf sondern erhöht nur BU weg. deinem ISAF Einsatz bis zum Kindesalter von 3 jahren.

die Hosenscheisser-Variante, jetzt sicherheitshalber weiterzuzahlen, um unter allen Umständen ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, empfiehlt sich ganz sicher nicht! Die Kohle wäre endgültig weg, und das jeden Monat und auf unbestimmte Zeit. @Bosemanns Ex würde sich die Hände reiben über so viele hübsche Geldgeschenke.

Wenn die Gegenseite sicher wäre, einen gültigen Titel in der Hand zu haben, hätte sie die Vollstreckung eingeleitet und nicht Klage erhoben. Also ist @Bosemann gut beraten, den Inhalt der Klage sowie deren Begründung abzuwarten (insbesondere, was das Weiterlaufen des BU über den 3. Geburtstag angeht), und dann mit einem tüchtigen Anwalt dagegenzuhalten.

Gerichtsverfahren sind nichts Schlimmes. In vielen Fällen schaffen sie Klarheit. Unter allen Umständen vermeiden muss man sie also nicht.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

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Geschrieben : 22.08.2012 14:22
(@bosemann)
Schon was gesagt Registriert

Ich werd erstmal geduldig warten... Es wird eh zu einer Verhandlung kommen. Meine RAin hat mir gesagt ich soll auf keinen Fall was zahlen. Danke für Euer Interesse und Eure Ratschläge, ich halte Euch auf dem Laufenden...

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Themenstarter Geschrieben : 22.08.2012 15:16
(@bosemann)
Schon was gesagt Registriert

Noch eine Frage, was ist eigentlich mit Trennungsgeld und Reisekostenerstattungen. Die werden ja extra gezahlt und tauchen auch nicht auf meiner Gehaltsbescheinigung auf. Werden die mit angerechnet? Was ist das schlimmste was passieren kann wenn ich da etwas vergesse?

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Themenstarter Geschrieben : 22.08.2012 19:25
(@dakika35)
Schon was gesagt Registriert

Hallo

du hast ja schon sehr viele gute Antworten erhalten. Rein formell sieht es so aus wenn man deine Angaben als Beispiel heranzieht.
Von deinem bereinigten Nettoeinkommen (2100€) kommen aufgrund der Rangfolge zuerst die beiden Kinder (309€+257€), damit verbleiben 1534.

In der Rangfolge kommen nun beide Frauen (Rang 2). Dein Selbstbehalt gegenüber der Ex ist 1050€. Es ist also eine Verteilmasse von 484€ vorhanden, welchen sich beide Frauen teilen müssen. Im besten Fall stehen ihr also 284€ als Anspruch zu.

Wie schon geschrieben, muss die KM aber ihren BU Anspruch begründen, wobei hier kindesbezogene Gründe in der Regel am wichtigsten sind. Sie muss also aufzeigen, warum sie z.B. keine Betreuungsmöglichkeit für das Kind findet. In manchen Fällen sind auch Elternbezogene Gründe möglich (z.B. gesundheitliche.) Der BGH hat in den letzten Urteilen aufgezeigt, dass in der Regel keine Vollzeitbeschäftigung ab den 3 Lebensjahr zu erwarten ist, aber die fordernde Partei im Einzelfall sehr genau aufzeigen muss, wie sie das Begehren begründet.

Was der RA der Gegenseite da schreibt ist das übliche Drohen mit teilweise falschen oder unsachlichen Argumenten, daher ruhig bleiben und sachlich kontern.
Gruß

AntwortZitat
Geschrieben : 23.08.2012 15:18
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