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Betreuungsunterhalt [Re: Trennungsunterhalt vs. Selbstbehalt]

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(@mimamause)

Änderung durch Malachit: Thema abgetrennt von Trennungsunterhalt vs. Selbstbehalt, da die beiden Fragen nicht sonderlich viel miteinander zu tun haben.


hi,

das macht mich gerade stutzig

Meine Ex hat mit durch RA aufgefordert Auskunft über mein Einkommen abzugeben, ohne vorher selbst um Auskunft gebeten zu haben.

ich klink mich mal kurz ein. Ich überlege auch, BU zu beanspruchen. Darf ich Ex dann erstmal ohne Anwalt auffordern, mir seine Einkünfte offenzulegen? Oder darf das nur ein Anwalt tun?

Also mail:

liebs Exischnuckiputzihasi, ich fordere dich hiermit auf mir deine Einkünfte der letzten 3 Jahre (Selbständiger) offenzulegen, da ich beabsichtige...bliblablub...per mail und Fristsetzung?

mmm

Zitat
Geschrieben : 10.01.2015 14:32
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja, das solltest du in jedem Fall erstmal ohne RA tun.
Aus obigem Grund.


Anmerkung durch Malachit: Da dieses "aus obigem Grund" nach der Abtrennung vom Ursprungsthema nicht mehr ohne weiteres verständlich ist - gemeint ist die hier genannte Tatsache, dass der Rechtsanwalt für die Aufforderung zur Auskunftserteilung bezahlt werden möchte, und dass die Rechnung dafür selbstverständlich an seinen Auftraggeber geht.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2015 14:42
(@mimamause)

aha, danke. Und da bin ich berechtigt zu? Also gibt es da einen §?

"nach §xyz fordere ich dich auf, mir Auskunft über deine Einkünfte der letzten 3 Jahre zu erteilen da ich beabsichtige, Betreuungsunterhalt zu fordern?

mmm

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2015 14:52
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@mmm:
ist denn der Grund für BU offensichtlich/ einvernehmlich?
denn wenn ich der potentielle Zahler wäre, würde mich zuerst die Grundlage interessieren weshalb ich zahlen soll, bevor ich meine Einkommensdaten offenlege! (obwohl das doch im Rahmen einer KU Berechnung auch schon erfolgt sein sollte?)

Vielleicht machst Du mal einen eigenen Thread hierzu auf!

Toto

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2015 14:59
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Ein Anspruch besteht, wenn das Kind unter 3 Jahren ist und Du aufgrund des Kindes in Deiner Erwerbstätigkeit beeinträchtigt bist, dass ergibt sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html>§1615l" BGB</a>.
Dein jüngstes Kind ist soweit ich weiss unter 3 und damit ist der Paragraph erst einmal anwendbar.
@mmm
Aus meiner Sicht müsstest Du aber darlegen wie hoch Deine Forderung ist, also z.B. volle Stelle = xx Euro Einkommen, wurde vor dem Kind erzielt, jetzt nur noch yy Euro wegen Teilzeit und Kinderbetreung ergibt xx - yy/2 Euro  (nur die Hälfte Deines Einkommens da Deine Berufstätigkeit überobligatorisch ist) = BU-Anspruch. Ob ein Gericht die genaue Höhe anders sieht kann ich Dir nicht sagen, ich halte aber die Anrechnung zumindest des halben Einkommens für richtig.

Das Mass des Unterhaltsanspruchs regelt sich auch beim Betreuungsunterhalt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1610.html>§1610" BGB</a>.
Erst wenn der KV erklärt dafür nicht leistungsfähig zu sein, müsste er sein Einkommen offenlegen. Das ist anders für KU, hier besteht eine Auskunftspflicht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1605.html>§" 1605 BGB</a> bei Verwandten in gerader Linie.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2015 16:18
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

aha, danke. Und da bin ich berechtigt zu? Also gibt es da einen §?

Was die Auskunftspflicht betrifft, dafür dürfte  BGB § 1605 zuständig sein.

"nach §xyz fordere ich dich auf, mir Auskunft über deine Einkünfte der letzten 3 Jahre zu erteilen da ich beabsichtige, Betreuungsunterhalt zu fordern?

Drei Jahre, wenn er als Selbständiger tätig ist. Bei Angestellten nur die letzten zwölf Monate.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2015 17:07
(@Inselreif)

Erst wenn der KV erklärt dafür nicht leistungsfähig zu sein, müsste er sein Einkommen offenlegen.

So sehe ich das auch. Fordern und wenn er meint, weniger zahlen zu müssen, ist es seine Aufgabe das darzulegen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2015 18:01
(@mimamause)

sorry Leute, aber ich bin in solchen Dingen echt zu blond  :redhead:
Ich schreib also ne  Mail, dass ich ab Jan 2015 z.b. 150.- BU fordere.
Er kann dann entweder freiwillig zahlen oder was tun?
Nehmen wir mal den wahrscheinlichen Fall an dass er sagt: mmm, du kannst mich mal im Mondenschein.
Dann nehm ich mir nen Anwalt?
wird echt die Hälfte meines Nettos angerechnet, obwohl das jüngste Kind erst 1 ist?
ich hab vor dem letzten Kind 30 h gearbeitet und jetzt   auch. Aber BEVOR ich die Kindervon ihm bekam hab ich 40h/Woche gearbeitet.

mmm

p.s. danka Malachit fürs Verschieben und Zusammenhang herstellen

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2015 19:53
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

schreib ihm doch einfach, dass du aufgrund  des Kindes unterhaltsbedürftig  bist und mit ihm darüber sprechen möchtest. Dazu solltet ihr euch mit euren Gehaltsnachweisen zusammen setzen. Du kannst ja an ihn appellieren, dass er sicher weiß, dass es dazu entsprechende Vorschriften gibt, du aber an einer außergerichtlichen und anwaltfreien Lösung auf Augenhöhe interessiert bist.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2015 20:02
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich schreib also ne  Mail, dass ich ab Jan 2015 z.b. 150.- BU fordere.
Er kann dann entweder freiwillig zahlen oder was tun?
Nehmen wir mal den wahrscheinlichen Fall an dass er sagt: mmm, du kannst mich mal im Mondenschein.
Dann nehm ich mir nen Anwalt?

Nein. keine Mail.
Papier und Briefmarke.
...
Er zahlt oder er reagiert nicht.
Wenn er nicht zahlt und auch sonst nicht reagiert, kannst du zu einem Anwalt gehen und ihn verklagen.

wird echt die Hälfte meines Nettos angerechnet, obwohl das jüngste Kind erst 1 ist?

Höchstens.
Es gibt auch Urteile in denen gesagt wird, dass du dadurch, dass du arbeitest, belegt hast, dass du es kannst und deswegen dein Einkommen voll anrechnen.

ich hab vor dem letzten Kind 30 h gearbeitet und jetzt   auch. Aber BEVOR ich die Kindervon ihm bekam hab ich 40h/Woche gearbeitet.

Also dem Sinn und Wortlaut des Gesetzes nach, wird der Unterhalt danach berechnet, was du vor der Geburt des betreffenden Kindes verdient hast und nicht irgendwann davor.
Andererseits kennt die Justiz ja wenig Hemmungen wenn es darum geht das Gesetz zu Gunsten von mehr Unterhalt zu ignorieren.
Was kümmern Recht und Gesetz, wenn es der guten Sache dient.

Und Ja. Den Weg, den LBM vorschlägt finde ich auch erheblich besser!

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2015 20:06




(@mimamause)

hi lbm,

ja, das mit dem Zusammensetzen geht halt schlecht da wir gerade in den Anfängen/Vorbereitungen des begleiteten Umgangs stecken, nachdem er zum 4ten mal über mehrere Monate (diesmal waren es knapp 12) den Kontakt abgebrochen hat.
Freiwillig bekomme ich sicher nichtmal das Schwarze unter seinen Fingernägeln.

mmm

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2015 20:08
(@mimamause)

okay,

dann lass ich es wohl einfach sein.

Danke euch

mmm

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2015 20:10
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo mimamause,

wird echt die Hälfte meines Nettos angerechnet, obwohl das jüngste Kind erst 1 ist?

Die zugehörige Frage der Gegenseite würde mutmaßlich lauten: "Kann die echt das Kind einen großen Teil des Tages in Fremdbetreuung geben, und trotzdem wird das Einkommen aus ihrem Job nur zur Hälfte angerechnet?"

Aber, die korrekte Antwort auf deine Frage lautet natürlich: Im Streitfall wird genau so viel von deinem Einkommen als überobligatorisch anerkannt, wie es der zuständige Richter für richtig hält. Die Spanne reicht dabei im Extremfall von "das gesamte Einkommen von mimamaus ist überobligatorisch, und daher für die Festsetzung des BU unerheblich" bis hin zu "da sie offenbar in der Lage ist, diesen Job weiterhin und im gleichen Umfang wie vor dem betreffenden Kind auszuüben, ist nichts überobligatorisch, und das gesamte Einkommen ist bei der Festsetzung des BU zu berücksichtigen".

Die Faustformel "Hälfte des Einkommens gilt als überobligatorisch" ist ein Kompromiss, den die Richter relativ häufig beschließen. Rückschlüsse auf die zu treffende Entscheidung im konkreten Einzelfall lassen sich daraus wie üblich nicht ziehen, weder in die eine noch in die andere Richtung.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2015 20:13
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Freiwillig bekomme ich sicher nichtmal das Schwarze unter seinen Fingernägeln.

Naja, ganz freiwillig wäre es ja nicht, da deine Forderung ja schon eine gewisse Grundlage hat.

Es wäre nur der freiwillige Verzicht auf eine gerichtliche Auseinandersetzung.

Wenn man im Restaurant eine Rechnung bezahlt ist es ja auch keine freiwillige Spende aus reiner Mildtätigkeit.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2015 20:15
(@mimamause)

ja Beppo,

da ich aber 1350.- netto erwirtschafte könnte ich eventuell mit der Klage baden gehen weil ein Richter meint, die schafft das ja.
Aber ich laufe eben auf dem Zahnfleisch, habe keinerlei Entlastung durch KV (vielleicht geschieht ein Wunder  😉  ) und ein bissi mehr für 1 Abend Babysitter und Kino wären eben PHÄNOMENALST!!!!

mmm

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2015 20:24
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wie hoch ist denn sein Einkommen?
Davon hängt das Urteil des Richters sicher auch ganz maßgeblich ab.
Und wieviel KU zahlt er?

Dabei fällt mir ein, hattest du nicht immer gesagt, er zahle gar keinen KU?

In dem Fall wäre es natürlich absurd, mit BU anzufangen.

Dann solltest du, sofern Masse vorhanden, erstmal den KU durchsetzen.
Da spielt dein Einkommen gar keine Rolle.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2015 20:26
(@mimamause)

hi,

er zahlte die ersten 4 LJ von Kind 1 gar keinen KU (und auch nix anderes, keine Windel, keinen Pulli, kein nix), hatte auch keine Meldeadresse um diesen einfordern zu können. Seit gut 1 Jahr zahlt er Mindestunterhalt für beide Kinder weil ich böse Exe einen emotionalen Moment ausgenutzt habe und er daher einen Titel unterschrieb (seine Worte!!!)
Ich weiß nicht, wie hoch sein Einkommen ist, er ist selbständig (aber weisungsabhängig), hat mehrere Steuererklärungen nicht abgegeben weil kein Bock, Stuhlgang doof etcpp und sich lieber schätzen lassen und in  mindestens 2 Jahren mehrere 1000€ nachgezahlt.
mmm

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2015 20:32
(@Inselreif)

dann lass ich es wohl einfach sein.

So schnell würde ich die Flinte nicht ins Korn werfen. Zumindest ein verzugsbegründendes Schreiben "...bitte zahle ab Januar 2015 xxx Euro monatlich..." wäre sinnvoll.
Heisst ja nicht, dass man gleich zum Gericht rennen muss, wenn er sich nicht einigen will oder nicht zahlt.
Aber im Falle eines Falles wäre damit der Unterhalt rückwirkend gesichert.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2015 20:37
(@mimamause)

also so?

Hallo  :gunman:,

hiermit fordere ich dich rückwirkend zum 1.1.2015 mit Frist zum 31.1.2015 zur Zahlung von 200€ Betreuungsunterhalt zusätzlich zum titulierten Kindesunterhalt für unsere beiden Kinder auf.

Nach § 1615l besteht bis zum 3ten LJ des jüngsten Kindes eine Pflicht zur Zahlung von Betreuungsunterhalt an das Betreuungselternteil.
Eigenes Einkommen des Betreuungselternteils wird bis zum Erreichen des 3. Geburtstages des jüngsten Kindes mindestens teilweise, in vielen Fällen sogar vollständig als überobligatorisch angesehen.

Solltest du damit nicht einverstanden sein, ziehe ich eine Auskunftsklage nach § ??? in Betracht um meine Ansprüche gerichtlich geltend machen zu können.

Grüße

deine Lieblings-Ex

mmm

AntwortZitat
Geschrieben : 11.01.2015 13:24
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo mmm,

ich verstehe ja, dass Du im Moment nicht im besten Verhältnis zum Vater Deiner Kinder stehst, aber etwas freundlicher würde ich es schon formulieren.

Hallo Ex,

hiermit möchte ich Dich darauf hinweisen, dass Du nach § 1615l BGB dazu verpflichtet bist mir Betreuungsunterhalt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres von "Name des Kindes" zu zahlen. Dabei wird eigenes Einkommen des Betreuungselternteils bis zum Erreichen des 3. Geburtstages des jüngsten Kindes mindestens teilweise, in vielen Fällen sogar vollständig als überobligatorisch angesehen.

Deshalb fordere ich Dich auf, rückwirkend ab dem 1.1.2015 monatlich 200 Euro Betreuungsunterhalt an mich zu zahlen.

Ich erwarte von Dir, dass Du Dich dazu bis zum 31.1.2015 äusserst. Passiert das nicht und zahlst Du nicht, dann werde ich weitere juristische Schritte in Erwägung ziehen.

Grüße

Auch nur ein Vorschlag. Aus meiner Sicht hast Du doch schon den Auskunftsanspruch hinsichtlich KU, Du solltest also wissen ob die 200 Euro realistisch sind. Außerdem solltest Du Dir überlegen, ob Du ggf. auch mit weniger zufrieden wärst und ob Du tatsächlich weitere juristische Schritte (z.B. über einen Anwalt) unternehmen willst.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 11.01.2015 13:47




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