hihi Susi, dein Text ist doch quasi genauso?
aber danke dafür. Ich habe keine Ahnung, ob KV leistungsfähig ist. Deswegen will ich 200€ fordern, wenn er 100€ außergerichtlich zahlt bis zum 3.ten Geburtstag wäre ich glücklich (also noch 1,5 Jahre).
Den Mindestunterhalt hat er ohne Auskunftserteilung titulieren lassen, ich war damals schon froh, nach 4 Jahren ohne jeglichen Unterhalt nun wenigstens den Mindest-KU zu erhalten.
mmm
@mmm
Du hast Recht, inhaltlich ist der Texvorschlag von Susi weitgehend identisch.
Aber die Tonalität ist eine ganz andere, auch wenn - was in der Natur der Sache liegt - es eine Forderung mit Fristsetzung bleibt.
Wenn Du den Unterschied beider Entwürfe nicht erkennst, dann zeigt das nurmehr, wie sehr das eigene persönliche Involvement Deinen Blick verschleiert. In anderen Threads, nicht Dich betreffend, bist Du doch meistens deutlich differenzierter unterwegs.
Gruß, Toto
hi Toto,
da magst du recht haben, das ist sicherlich so, deswegen werde ich es auf jeden Fall eher so wie Susi formulieren.
Gruß
mmm
Hallo mimamause,
nun geraten wir aber irgendwie in eine unterhaltsrechtliche Zwickmühle, oder einfacher gesagt: da passt was nicht.
Die beiden Kinder, um die es hier geht, sind 1 und 5 Jahre alt, nicht wahr? Er zahlt Mindestunterhalt, und zwar mit deinem stillschweigenden Einverständnis; das sind also 225 Euro pro Kind, und bis dato hattest du offenbar noch keinen Unterhalt für dich selber geltend gemacht, dies war also bislang in der Berechnung außen vor. Wenn die Sache mit dem Mindestunterhalt nun aber auf einer korrekten (bzw. von dir stillschweigend als korrekt anerkannten) Berechnung anhand der bisherigen Forderung beruht (d.h. nur KU, kein BU), dann bedeutet dies rückwärts gerechnet, dass er ein unterhaltsrechtliches, bereinigtes Nettoeinkommen von maximal 1.661 Euro hat.
Kontrollrechnung: 1.661 Euro sind rechnerisch Zeile 2 der Düsseldorfer Tabelle, es sind zwei Unterhaltsberechtigte (denn du hast bislang ja noch nichts für dich selber gefordert), also keine Hoch- oder Herunterstufung; aber 1.661 Euro minus Unterhalt laut Zeile 2, d.h. zweimal 241 Euro, sind 1.179 Euro, damit ist der Bedarfskontrollbetrag der 2. Zeile gerissen, und somit Herabstufung nach Zeile 1; folglich ist Mindestunterhalt das korrekte Ergebnis. Bei 1.662 Euro Einkommen wäre der Bedarfskontrollbetrag allerdings gewahrt, und es wäre nicht der Mindestunterhalt korrekt, sondern Zeile 2.
Wenn es aber tatsächlich so ist, dass sein unterhaltsrechtliches Einkommen maximal 1.661 Euro beträgt, denn sieht die Rechnung für die Forderung nach Betreuungsunterhalt jetzt so aus: Herabstufung, da jetzt drei Unterhaltsberechtigte; damit ist es sonnenklar, dass es für die Kinder sowieso nur den Mindestunterhalt gibt, auf den Bedarfskontrollbetrag brauchen wir dafür nicht mehr zu schauen. Nach Abzug des Mindestunterhalts von zweimal 225 Euro bleiben ihm noch 1.211 Euro, womit zwar der Selbstbehalt gegenüber den Kindern locker gewahrt ist - aber der Selbstbehalt gegenüber dir ist gerade noch 11 Euro entfernt, was im Klartext bedeutet: Maximal 11 Euro Betreuungsunterhalt für dich ... und sobald das fünfjährige Kind seinen 6. Geburtstag feiert und sich damit der Kindesunterhalt erhöht, wird für Betreuungsunterhalt schon gar kein Platz mehr sein.
All dies, wie gesagt, unter der Annahme, dass der Mindestunterhalt tatsächlich korrekt ist (was ich natürlich nicht weiß und auch nicht wissen kann, da ich über seine Einkommenssituation logischerweise noch weniger weiß als du, nämlich genau gar nichts).
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
danke Malachit,
wir beide wissen über seine Einkommenssiituation genauo viel, ih weiß nämich auchrein gar nichts darüber 😉
Also wegen 11€ würde ich mich nicht streiten wollen, logisch.
Die beiden Kinder, um die es hier geht, sind 1 und 5 Jahre alt, nicht wahr?
richtig
Er zahlt Mindestunterhalt, und zwar mit deinem stillschweigenden Einverständnis; das sind also 225 Euro pro Kind, und bis dato hattest du offenbar noch keinen Unterhalt für dich selber geltend gemacht, dies war also bislang in der Berechnung außen vor.
auch richtig
Wenn für dich stillschweigend heißt, dass ich nicht gerichtlich gegen den von ihm freiwillig unterzeichneten Titel angegangen bin dann ist es wohl so.
Ich war einfach vor 1 Jahr froh, überhaupt irgendwas an Unterhalt zu erhalten und da der Lütte gerade geboren war habe ich bezgl. der Überprüfung des Titels keine Klage eingereicht sondern den Mindest-KU genommen (Spatz in der Hand und so).
Bis zum 6ten Geburtstag des Kindes hätte ich aber noch ein 3/4 Jahr, was sich natürlich bei 11€ trotzdem nicht loht, bei 50€ aber schon.
Mensch, ist das alles kompliziert.
mmm
Moin,
das Hauptproblem ist wohl, dass mmm nicht einmal den Hauch einer Ahnung hat, wieviel der KV tatsächlich verdient. Der KU Titel wurde so aktzeptiert, damit überhaupt irgendwas an Geld vorhanden ist ... Es gibt Umgangsschwierigkeiten bzw. einen seit über einem Jahr nicht wahrgenommenen Umgang, der auch davor scheinbar immer unzuverlässig stattfand.
Aufgrund der Betreuung kann mmm keine Vollzeitstelle wahrnehmen, inwieweit das derzeitige Einkommen überobligatorisch ist, ist unbekannt. Einen überobligatorischen Anteil gibt es aber in jedem Fall.
Irgendwo stand auch, dass bekannt ist, dass der KV einen höherstelligen Tausenderbetrag als Einkommenssteuer gezahlt hat. Gehen wir (natürlich nur vermutet) von 7-8k aus, reden wir über ein Brutto von 35-45k aus, und somit einem Netto von 2100 - 2700! Ohne genauen Zahlen kommt man hier nicht weiter.
Ich würde zwei Schritten vorgehen.
1) Beistandschaft für den KU beim Jugendamt. Die berechnen diesen wie er sein soll, und fordern vor allem die Unterlagen zur Berechnung an. Diese sind dritte, und damit bekommst Du nicht die Mißgunst ab.
2) Netten Brief und Aufforderung BU in Höhe von 200 Euro (oder was auch immer) zu zahlen und schauen was passiert.
Was besseres fällt mir gerade nicht ein.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hi Kasper,
Beistandschaft habe ich ja schon, da ich, seit Kind 1 1 Jahr als ist, UHV bezogen habe. Davor hatte ich weder KU noch UHV.
Trotz Titel habe ich die Beistandschaft aufrechterhalten, da ich mich mit der Angelegenheit nicht rumärgern wollte und da der KV manchmal am 8ten, manchmal aber erst am 17ten überweist gab es schon die eine oder andere Mahnung.
Das Geld kommt auch nicht von seinem eigenen Konto sondern von dem eines Kumpels, weil er soweit ich weiß kein eigenes verwendbares Konto besitzt (mehrere Kontopfändungen, nicht von mir).
Dabei ist es wohl so, dass er das Geld wohl gehabt hätte um seine Gläubiger zu befriedigen aber irgendwie phasenweise eine Vogel-Strauß-Politik betreibt, so dass er inzwischen Schulden bei der Bank und bei der KK im jeweils 5-stelligen Bereich hat, auch Mietschulden wegen einer Zwangsräumung.
Das weiß ich daher, weil er eine zeitlang keine Meldeadresse hatte, damit ihn das JA und seine Gläubiger nicht finden, er aber netterweise meine Adresse als c/o angegeben hatte und die Gerichtsvollzieher sich vertrauensvoll an mich wenden wollten.
Nachdem er mir schwanger eine gezimmert hat (01/13) war er zur Vernehmung eingeladen (er wurde telefonisch geladen, weil ja keine Meldeaddi) hat ihm der nette Polizeibeamte klar gemacht, dass er sich anzumelden habe.
Das tat er dann auch wundersamerweise, das JA hatte dann eine Adresse und so kam es dann zur Titulierung des Mindestunterhalts.
mmm
Hallo mimamause,
Wenn für dich stillschweigend heißt, dass ich nicht gerichtlich gegen den von ihm freiwillig unterzeichneten Titel angegangen bin dann ist es wohl so.
Ich war einfach vor 1 Jahr froh, überhaupt irgendwas an Unterhalt zu erhalten und da der Lütte gerade geboren war habe ich bezgl. der Überprüfung des Titels keine Klage eingereicht sondern den Mindest-KU genommen (Spatz in der Hand und so).
Im Grunde genommen wollte ich sagen: Wenn sein unterhaltsrechtliches Einkommen tatsächlich irgendwo in der Gegend von 1.6xx Euro liegt, dann kommt bei der Forderung nach BU nicht viel bei rum; und wenn sein Einkommen höher ist, dann treibst du mit dem BU m.E. die falsche Sau durchs Dorf, weil's sinnvoller wäre, überhaupt erst mal korrekten Unterhalt für die Kinder zu bekommen ...
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Ich finde das Schreiben von Susi auch sehr gut, würde mich aus obigen aber auch nicht schon jetzt auf den BU festzulegen.
Ich würde daher eher sinngemäß schreiben:
Hallo Ex, vielen Dank für die Titulierung des Mindestunterhalt für X und Y.
Um die Höhe des Unterhaltsanspruchs unserer Kinder korrekt ermitteln zu können, bitte ich dich, mir bis zum 31.1.2015 eine, gemäß §1605 BGB, vollständige Auskunft über dein Einkommen samt dazugehörigen Belegen zukommen zu lassen.
Anderenfalls wäre ich leider gezwungen, gerichtliche Schritte einzuleiten.
("ziehe ich in Erwägung" wäre mir hier zu schlapp)
MfG mmm.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
kann es mir dann auch im schlimmten Fall passieren, er unter Mindest-KU wegkommt?
Kann ich ihn da auffordern oder muss das die Beistandschaft machen?
mmm
Hallo mimamause,
kann es mir dann auch im schlimmten Fall passieren, er unter Mindest-KU wegkommt?
Theoretisch ja; in der Praxis halte ich dies für ziemlich unwahrscheinlich, weil er den Mindestunterhalt "freiwillig" tituliert hat und diesen in der Vergangenheit ja nun auch nachweislich gezahlt hat. Ich glaub' kaum, dass unter diesen Randbedingungen ein deutsches Gericht auf "nicht (mehr) leistungsfähig für den Mindest-KU" befindet.
Kann ich ihn da auffordern oder muss das die Beistandschaft machen?
Frag' doch einfach kurz bei deinem Jugendamt nach, ob sie die Arbeit selber machen möchten, oder ob du's selber übernehmen sollst 😉
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Und wenn das JA das nicht machen will, solltest du auch die Beistandschaft aufkündigen, denn dann ist sie völlig zweckfrei.
Und das darfst du denen dann auch gerne mitteilen.
Schließlich sind die sicher auch immer dankbar für ein Feedback ihrer Arbeit. 🙂
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Prüf einmal ob Du nicht anspruch auf einen Beratungsschein hast ... mit diesem gehst Du zu einem Anwalt.
Dabei dann gleich VKH für die Kinder beantragen, damit die Ansprüche durchgesetzt werden. Der Anwalt ist vielleicht ein wenig Hartnäckiger wie die Beistandsschaft.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Nein, Anwalt so lange vermeiden wie möglich.
Anwälte vergrößern das Problem, zu dessen Lösung sie gerufen werden fast immer.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
kann es mir dann auch im schlimmten Fall passieren, er unter Mindest-KU wegkommt?
Nur dann, wenn >ER< nachweist, dass sich seiner Einkommensverhältnisse seit der Titulierung zum Schlechteren gewendet haben.
Wenn er damals freiwillig den Mindestunterhalt tituliert hatte, und heute genauso viel verdient, bleibt es beim Mindestunterhalt.
Ich würde den KU völlig aussen vor lassen und mich aussergerichtlich und ohne Anwalt auf den BU konzentrieren.
Ohne zumindest Inverzugsetzung gibt es eh keine VKH.
Gruss von der Insel
Ich würde den KU völlig aussen vor lassen und mich aussergerichtlich und ohne Anwalt auf den BU konzentrieren.
Warum :question:
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Weil damit (zumindest auf Seite von mmm) das ganze Thema der Einkommensermittlung umschifft werden kann, was hier (Selbständiger mit offenbar unvollständiger Einkommensermittlung) schwierig wird.
Viel Aufwand und Stochern im Nebel, damit am Ende ein paar Euro mehr KU rauskommen, die im Falle eines Falles beim BU wieder abgezogen werden...
Beim BU reden wir über ganz andere Beträge und eine relativ einfache Antragstellerposition. Da kann man im Rahmen einer Einigung auch grosszügige Abschläge in Kauf nehmen.
Den KU kann man immer noch angehen, wenn das jüngste Kind dann mal drei ist. Bis dahin wäre das für mich nur dann eine sinnvolle Option, wenn der Kamerad nachweisbar sehr gut verdient.
Gruss von der Insel
hi,
ja, die Frau von der Beistandschaft sagte auch, dass das eventuell ein heißes Eisen wäre ("never touch a running system"). Ich würde ihm untre Umständen durch meine eigene Initiative vorrechnen, dass er weniger als Mindestunterhalt bezahlen muss.
Wenn ich BU fordere kann es zwar sein, dass mir keiner zusteht aber da wird dann das Thema KU nicht angefaßt.
Seufz, schwierig!
mmm
Du hast aber einen Titel über Mindestunterhalt und um den aus der Welt zu kriegen muss er nicht nur weniger verdienen sondern es auch beweisen, klagen und einen Richter überzeugen. Und wenn er andererseits nicht mal für MU leistungsfähig ist, dann bekommst Du eh keinen BU.