Hallo ans Forum,
ich hätte kurz eine Frage zum Betreuungsunterhalt bzgl. Berechnung und rückwirkenden Anspruch. Die KM hat vor mehr einem halben Jahr unangekündigt und völlig überraschend bei mir anwaltlich Betreuungsunterhalt und damit einhergehend die Offenlegung meines Einkommens gefordert. Darauf hin nahm ich mir einen RA, welcher die Einkommensauflistung erstellte und ihrem RA fristgerecht zukommen ließ. Im Gegenzug forderte mein RA ebenfalls eine Offenlegung ihres Einkommens, was allerdings völlig ignoriert wurde und unbeantwortet blieb. Seitdem hörte ich nie wieder etwas von ihrem RA bzw. es tauchte keine präzisere Forderung auf...BU war nie wieder ein Thema. Ich zahlte meine Anwaltskosten und hakte die Angelegenheit innerlich ab.
Nun habe ich die Befürchtung, dass die KM (oder ihr RA) sich sehr schnell an die Forderung erinnert und rückwirkend einfordert, sobald ich gerichtliche Schritte einleiten werde, um endlich eine Umgangsregelung bzw. überhaupt Umgang für unser Kind zu erhalten. Kurz zu meinen Daten, wie das JA mich berechnete:
+ 1550€ - bereinigtes Netto (5%-Regel)
- 257€ - KU gem. 110% DDT festgesetzt durch Titel
= 1293€ - Rest
...was das Einkommen der KM angeht: keine Ahnung! Ich weiß lediglich, dass sie seit längerem Vollzeit arbeitet und mir mehrmals gegenüber äußerte, dass sie keine finanziellen Nöte hat.
Jetzt habe ich irgendwo gelesen, dass beim Betreuungsunterhalt gegenüber der KM der Selbstbehalt bis Ende 2014 genau 1100€ und ab 2015 1200€ beträgt. Demnach würde die KM (für 2014) rückwirkend einen Anspruch von derzeit ungefährt 1200€ haben. Meine Fragen wären nun: wie weit rückwirkend darf dieser überhaupt gefordert werden? Wie wird der Selbstbehalt bestimmt und kann dieser noch gesenkt werden, z.B. wenn man bei den Eltern lebt oder allg. in einer Bedarfsgemeinschaft? Ich habe einfach die Befürchtung, dass mein für die Umgangsklage zurückgelegtes Geld in einem vorgelagertem BU-Verfahren samt Rückzahlung verschwinden wird und der erhoffte Umgang somit wieder in weite Ferne rückt; Geld für 2 Verfahren inklusive Rückzahlung ist schlicht nicht da. ;(
Viele Grüße, TimXV
Hi Tim,
grundsätzlich kann der BU bis zu einem Jahr rückwirkend ab wirksamer Inverzugsetzung verlangt werden.
Man könnte sich zwar hier über die Frage streiten, ob alleine die unbestimmte Forderung zur Zahlung von BU eine wirksame Inverzugsetzung auslöste (die Aufforderung zur Einkommensauskunft war mE unzulässig und daher unbeachtlich). Das ist aber eher akademisch. Richte Dich sicherheitshalber auf den o.g. Zeitraum ein.
Wichtig für Dich ist erst einmal: Die Madame muss einen konkreten Betrag fordern und Dir ihre Bedürftigkeit darlegen.
Wenn sie ohne das getan zu haben klagt, dann läuft sie Gefahr, die Verfahrenskosten tragen zu müssen und bekommt auch keine VKH.
Ich vermute eher, dass entweder gar kein Anspruch besteht oder der Anwalt keine Lust hat, wegen den paar Kröten einen Finger krumm zu machen.
Du solltest trotzdem prüfen, ob Dein Einkommen nicht noch durch andere Abzüge gemindert werden könnte.
Gruss von der Insel
Guten morgen,
erst einmal vielen Dank für die Antwort. Ich hatte damals, wenige Wochen vor der Entbindung, die Abgaben an meine betriebl. Altersvorsorge verringert, um monatlich etwas mehr Geld für die Ausstattung (Möbel und Kleidung), den Unterhalt und die Fahrtkosten zu haben, um der KM bei unserem Kind zu unterstützen und Umgang wahrnehmen zu können (rund 100km einfach). Nun gut: geregelter Umgang kam nie zustande, Unterstützung lehnte man grundsätzlich ab (es sei denn, sie war finanzieller oder materieller Natur) und der neue "Next-Next" war umgehend in der Rolle des Vaters...
Was würde passieren, wenn ich nun wieder die Abgabe für die betriebl. Altersvorsorge freiwillig auf den alten Betrag vor der Entbindung anhebe? Ich habe nicht vor, dadurch weniger KU zahlen zu müssen oder gar ein Mangelfall zu werden. Es bleibt bei den titulierten 110% und finde ich nach wie vor völlig angemessen.
Viele Grüße, TimXV
Zusätzliche Altersvorsorge kann man jederzeit beginnen und diese dann bei der Berechnung geltend machen.
Zumindest, solange es noch keinen Titel gibt.
Eine Titelerhöhung kann man damit abwehren, eine Senkung durchsetzen eher nicht.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.