Wenn du mit irh telefoniert, dann frage sie 2 Dinge:
- Wie lange du ihrer Meinung nach Unterhalt für Ex und Kinder zu zahlen hast.
- Unter welchen Voraussetzungen du in einem neuen Prozeß den Vergleich angehen kannst.Ich schätze mal ,das du wohl am ehesten eine Abänderungsklage einreichen kannst, wen ndas erste Kind sich in der Berufsausbildung befindet oder 18 wird.
Gruß Tina
Das sind min 10 Jahre!!!
Ich gebs ganz offen zu: Das hab ich in dem Moment gar nicht so ganz realisiert und hab mich etwas überfahren lassen. Mit dem " ... da sind sie gut Weggekommen ..." usw
Moin,
da es zumindest zum Titelthema passt:
Übrigens kann sowohl bei einem Urteil als auch bei einem Vergleich selbstverständlich eine Begrenzung der Laufzeit des Betreuungsunterhaltes aufgenommen werden.
Sorry, sehe ich zumindest in Bezug auf Urteile anders.
Der BGH hat mehrfach geäussert (Beispiel: hier), dass dieselben Gründe die im Rahmen einer Billigkeitsprüfung für Betreuungsunterhalt (nach Vollendung des 3.LJ) sprechen, regelmäßig gegen eine Befristung sprechen.
Besten Gruß
United
Der BGH hat mehrfach geäussert (Beispiel: hier), dass dieselben Gründe die im Rahmen einer Billigkeitsprüfung für Betreuungsunterhalt (nach Vollendung des 3.LJ) sprechen, regelmäßig gegen eine Befristung sprechen.
Hallo,
das ist nur ein Teil des Tenors. "Das schließt es aber nicht aus, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit zu begrenzen" gehört auch dazu. Wenn die Kinder also keiner besonderen Betreuung mehr bedürfen, und nach neuer Gesetzeslage ist das ab 3 Jahren eine Billigkeitsfrage, kann sehr wohl befristet werden.
Denn es steht im Gesetz "Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies [...] der Billigkeit entspricht" - es steht da aber mal nicht, dass er sich auf unendlich verlängert. Also nicht von solchen BGH-Sprüchen ins Bockshorn jagen lassen. Gibt es denn bereits dazu relevante Entscheidungen vom BVerfG?
Es ist zudem stets wichtig: bereits im ersten Verfahren muss die Befristung zumindest beantragt werden. Die kann dann zwar im erstinstanzlichen Urteil abgelehnt werden, aber man hat nur so überhaupt die Möglichkeit, sie in einem Folgeverfahren noch mal zu beantragen.
/elwu
Moin LD,
Ich gebs ganz offen zu: Das hab ich in dem Moment gar nicht so ganz realisiert und hab mich etwas überfahren lassen. Mit dem " ... da sind sie gut Weggekommen ..." usw
das ist rein rechtlich nichts anderes, als würde Dir heute einfallen, dass der Porsche, den Du vor 4 Wochen bestellt hast, ja nicht nur Deine Ersparnisse für die Anschaffung kostet, sondern auch noch eine Stange Geld für Sprit, Steuer, Versicherung und Wartung. Trotzdem wird ein "das kann ich mir ja gar nicht leisten!" den Autohändler nicht dazu bringen, den Vertrag zu zerreissen.
Du kennst dieses Forum und seine hilfsbereiten User seit 1,5 Jahren. Es gab keine Notwendigkeit, diesen Vergleich sofort zu unterschreiben; Du hättest Dir auch Bedenkzeit erbitten, ihn vorab hier posten und Meinungen einholen können. Wenn Du all das nicht tust, bleibt er mit seinen negativen Folgen eben an Dir hängen; genauso wie Du den vorgenannten Porsche irgendwann abholen und bezahlen müsstest.
Im Übrigen hat nicht Deine Ex Dich über den Tisch gezogen, sondern Du Dich selbst. Wenn Du einem Penner in der Fussgängerzone freiwillig einen Hunni in die Hand drückst und Dich hinterher darüber ärgerst, kannst Du auch nicht behaupten, der hätte Dich beschi**en.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
wenn du dies noch rechtzeitig liest:
frag die RAin doch auch, wie sie dies meint:
" ... da sind sie gut Weggekommen ..." usw
Gruß toto
Hallo LD,
was hat deine RAin gesagt? Wir warten alle darauf, wie sie das begründet.
da habe ich wohl falsch gedacht. Es ist ja nicht so, dass er von sich aus den Unterhalt zahlt, sondern weil die Ex einen gewissen Anspruch hat. Daher bin ich davon ausgegangen, dass wenn die Grundlage entfällt, er durch eine Abänderungsklage den Vergleich loswerden kann. Tja da wäre ein Autovertrag besser gewesen, denn dann hätte er wenigsten ein Auto als Gegenwert bekommen, so geht er leer aus...
edit: Anrede korrigiert
Grüße
taddy
Dumm ist der, der Dummes tut! (Forrest Gump)
Daher bin ich davon ausgegangen, dass wenn die Grundlage entfällt, er durch eine Abänderungsklage den Vergleich loswerden kann.
Hallo,
man muss hier differenzieren. Wenn sich eine der Vergleichsgrundlagen ändert, also z.B. das zugrundegelegte Einkommen deutlich geringer oder höher wird, kann man eine Abänderungsklage bestreiten, Erfolgsaussichten ungewiss. Wenn eine Vergleichsgrundlage entfällt, also z.B. das Kind von der Mutter zum Vater zieht, kann man den Vergleich de facto vergessen, das ist als würde eine Kündigungsklausel in einem Vertrag wirksam. Been there, done that, don't pay anymore. Die Änderung des Familienverfahrensrechts 2008 hat eh dazu geführt, dass die Hürden an eine Abänderung wesentlich niedriger sind als früher.
/elwu,
Hallo elwu,
danke für die Klarstellung. Hier scheint aber überhaupt keine Grundlage in den Vergleich aufgenommen worden zu sein. Jedenfalls nicht in dem Text, den LD uns hier eingestellt hat. M.E. entfällt die Vergleichsgrundlage für den nachehel.U irgendwann. Wann hängt ja nicht zuletzt davon ab, ob sie BU, Aufstockungs-U etc. bekommt. Gibt es ehebedingte Nachteile? usw.
Grüße
taddy
Dumm ist der, der Dummes tut! (Forrest Gump)
Hallo zusammen,
ich habe nun folgende Mail an meine RAin geschrieben, bin ja gespannt was zurückkommt:
Guten Tag Frau RAin,
ich beziehe mich auf unser Gespräch vom Dienstag. Um nochmals ganz sicher zu gehen bitte ich Bewertung folgender Szenarien:
Aktuell bekommt die KM 360€, unbefristet. Wenn die Grundlage, sprich die Betreuung der Kinder wegfällt gibt es nichts mehr. Hierzu muß ggf. Abänderungsklage eingereicht werden. Wie ist die Grundlage definiert?
1. Wie sieht es aus wenn ich in den nächsten Monaten zu meinen bisherigen Einkünften weitere 800€ Mieteinnahmen habe? Neue Einstufung in die DDT ist klar. Aber ändert sich hier auch der Betreuungsunterhalt der KM?
2. Sollte wir (meine Lebensgefährtin und ich) in naher Zukunft eine Familie gründen. Wie schaut es nun aus? Ich habe nun die Verantwortung für ein weiteres Kind und für meine Lebensgefährtin. Wird mir dann eine Haushaltsersparnis angerechnet? Wie ist die Aufteilung?
3. Wie sieht Fall 2 aus wenn nun zusätzlich 800€ Mieteinnahmen vorhanden sind? Theoretisch könnten die Ansprüche meiner Ex-Frau bedient werden. Wobei diese Einnahmequelle erst nach der Scheidung dazugekommen ist. Hat sie darauf Anspruch?
Mit freundlichen Grüßen
LD
Moin LD,
ganz ehrlich: Liest Du auch, was man Dir schreibt? Dass es Kommunikations- und Verständigungsprobleme mit der Anwältin gibt, wäre vor diesem Hintergrund nicht verwunderlich.
Nochmal (aber zum letzten Mal): Laut dem von Dir eingestellten Wortlaut Deines Vergleichs sind Deine Zahlungen nicht an irgendwelche Bedingungen geknüpft; denn es sind keine genannt. Ob Du weitere Kinder bekommst, mit jemand zusammenlebst oder arbeitslos wirst, hat auf Deine selbst unterschriebene Zahlungsverpflichtung daher keinen mindernden Einfluss; nicht einmal die Betreuung Eurer Kinder durch ihre Mutter, denn deren UH-Anspruch ist nicht an die Bedingung geknüpft, dass sie Eure Kinder betreut. Auf der anderen Seite kannst Du Millionen erben, 20 Mietshäuser kaufen und statt Erwerbsarbeit nur noch von den Erträgen leben - auch das hat keinen (zahlungserhöhenden) Einfluss auf den nachehelichen Unterhalt an Deine Ex (möglicherweise nicht einmal auf den KU).
Die "Vergleichsgrundlage" besagt in dieser Formulierung lediglich, dass auf ihrer Basis die im Vergleich festgehaltenen Beträge ermittelt wurden. Es steht an keiner Stelle, dass, warum oder wann sie sich ändern sollten.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Das ist genau der Punkt den ich nicht ganz inne habe. Ich werd Euch die Antwort bringen sobald ich sie habe ...
Hier die Antwort:
Zu 1.:
Wenn der Betreuungsunterhalt für Ihre Ex-Frau entfällt, ist zu prüfen, ob ihr wegen der Kinderbetreuung ehebedingte Nachteile entstanden sind, insbesondere ist auch ein Aufstockungsunterhaltsanspruch zu prüfen.
Ein Aufstockungsunterhaltsanspruch wäre für einen Zeitraum von 1/4 der Ehedauer noch nach Beendigung des Betreuungsunterhaltes zu bezahlen, es sei denn, rechnerisch ergibt sich ein solcher Unterhaltsanspruch nicht mehr.
Im Hinblick auf den Eintritt ehebedingter Nachteile halte ich diese angesichts des Berufes Ihrer Frau für nahezu ausgeschlossen. Ich denke, dass im Zeitpunkt der Geburt des ersten Kindes Ihre Ehefrau eine einfache Stellung als Krankenschwester hatte. Diese Stellung kann sie jederzeit wieder aufnehmen. Anders wäre es, wenn sie in gehobener Position tätig gewesen wäre und nunmehr aufgrund der Kindererziehungszeiten eine solche Position nicht mehr erreichen kann.
Wenn nun der Fall eintritt, dass die Kinderbetreuung entfällt, insbesondere F. ein gewisses Alter erreicht hat, in dem er selbstständig ist, muss zunächst Frau G. schriftlich aufgefordert werden, auf ihren Titel zu verzichten. Tut sie dies nicht und meldet nicht gleichzeitig anderweitige Unterhaltsansprüche an, müsste hier eine Abänderungsklage nach § 239 FamFG eingereicht werden. Gründe, die zu einer Abänderung berechtigen, sind Tatsachen, welche die Berechnung abändern und nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind.
Wie ich Ihnen bereits dargelegt habe, wäre dies die Geburt eines weiteren Kindes oder gegebenenfalls das Hinzukommen einer weiteren unterhaltsberechtigten Person (Ihre Lebensgefährtin) wegen Geburt eines Kindes.
Wenn Sie in allernächster Zeit 800,-- € durch weitere Mieteinkünfte hinzu erhalten, würde dies nicht eheprägendes Einkommen darstellen, mithin den Betreuungsunterhalt nicht erhöhen. Der Kindesunterhalt wird allerdings neu zu berechnen sein.
Zu 2.:
Im Falle einer Heirat ist es selbstverständlich so, dass Sie in eine bessere Steuerklasse rutschen, mithin die Kinder hiervon profitieren. Darüber hinaus wäre keine weitere Haushaltsersparnis anzurechnen, nur dann, wenn Sie mit Ihrer Lebenspartnerin zusammenleben und unverheiratet sind.
Wie die unterhaltsrechtliche Situation aussehen würde, kann ich Ihnen ohne Berechnung nicht sagen, da dann die Einkünfte aller Personen zu berücksichtigen sind. Die Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten ist in § 1609 BGB festgeschrieben. Hier ist zunächst den minderjährigen Kindern Unterhalt zu gewähren, Ihre Ex-Frau und Ihre Lebenspartnerin wären danach als gleichrangig zu beurteilen.
Zu 3.:
Wie bereits dargelegt, sind die Mieteinnahmen nicht eheprägend und damit auch nicht von Einfluß auf den Anspruch Ihrer Ex-Frau!
Malachit: Realnamen entfernt
Moin LD,
Wenn der Betreuungsunterhalt für Ihre Ex-Frau entfällt, ist zu prüfen, ob ihr wegen der Kinderbetreuung ehebedingte Nachteile entstanden sind, insbesondere ist auch ein Aufstockungsunterhaltsanspruch zu prüfen.
Na, das is ja mal wieder ein Herzchen ... wenn sie meint, dass das so ist, wieso hat sie denn (anstelle Befristung als unmöglich zu bezeichnen), dieses nicht mit betrachten lassen ...
... das Exilein´s Unterhalt zunächst durch Betreuung begründet ist, geht aus Eurer Vereinbarung jedenfalls nicht hervor.
Ich nenn das mal Kundensicherung ...
Besten Gruß
United
Edith: PS entfernt
Hallo,
also die Argumentation ist aus meiner Sicht so schlüssig, so hatte ich ja auch anfangs argumentiert.
Die Frage ist doch jetzt, ob es hier (ich bin ja nicht so lange dabei...) bekannte Fälle gegeben hat, dass ein unbefristeter Vergleich nicht mehr angefochten werden konnte und eine diesbezügliche Abändeurngsklage tatsächlich ins Leere lief. Ganz abgesehen davon, dass die Logik sagt, dass getroffene Vereinbarungen einzuhalten sind (wie z.B. Martins Autokauf-Vergleich). Gibts es Urteile, die einen unbefristeten EU auch tatsächlich nicht mehr abändern liessen?
Grüße
taddy
Dumm ist der, der Dummes tut! (Forrest Gump)
Mannomann 😡
Im Falle einer Heirat ist es selbstverständlich so, dass Sie in eine bessere Steuerklasse rutschen,
Ja klar. Mann geht arbeiten und Frau bleibt zuhause oder hat eh bloß Minijob. Selbstverständlich bekommt der Mann IMMER nach der Heirat die Stkl III
...musste ich mal loswerden...wenn ich so was lese dann :knockout:
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Nicht aufregen ginnie, die Antwort kam ja auch von einenr Frau RAin 😉
Grüße
taddy
Dumm ist der, der Dummes tut! (Forrest Gump)