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BGH stärkt Rechte von Unterhaltspflichtigen

 
(@baxter)
Rege dabei Registriert

Das dürfte so einige von euch Interessieren:

Durchbruch im Unterhaltsrecht: Ein geschiedener Mann muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht mehr die Hälfte seines Einkommens an seine Ex-Frau zahlen, wenn er neu heiratet. Alle Beteiligten müssen sich das Einkommen nun gerecht aufteilen.....

weiter: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,662898,00.html

cu, baxter

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2009 20:08
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Danke Baxter,

der BGH wendet damit natürlich nur die Unterhaltsreform von 2008 an und das auch nur äußerst widerwillig.
Bei diesen Justizverbrechern muss man aber schon froh sein, wenn sie bestehende Gesetze zugunsten von Unterhaltssklaven nicht gleich ganz ignorieren oder konterkarieren.

Auch hier kann es der BGH nicht lassen, den Sklaven auch in die neue Familie hinein zu reden und natürlich ist das einzige Fall wo Müttern tatsächlich bereits ab dem 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes eine volle Erwerbstätigkeit zugemutet wird.
"Seht her, wir zwingen auch Mütter zur Arbeit."
Natürlich nur, wenn sich damit mehr Unterhalt für Exen rechtfertigen lässt.

Von 1/7 Erwerbstätigenbonus ist natürlich auch keine Rede mehr.
Und natürlich verdienen alle Unterhaltspflichtigen 4.000,- € Netto.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2009 20:22
 elwu
(@elwu)

Durchbruch im Unterhaltsrecht: Ein geschiedener Mann muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht mehr die Hälfte seines Einkommens an seine Ex-Frau zahlen, wenn er neu heiratet. Alle Beteiligten müssen sich das Einkommen nun gerecht aufteilen.....

Hallo,

diese Drittelung wird schon seit längerem als neue Richtschnur für die Familienrichter angesehen. Bemerkenswert an dem Urteil ist von daher nur der Satz

"... dass die Rollenverteilung in der zweiten Ehe nicht frei wählbar ist. Die zweite Ehefrau könne zwar Hausfrau sein, sie müsse sich dann aber Einkünfte anrechnen lassen. Grundsätzlich habe sie dieselben Erwerbspflichten wie eine geschiedene Mutter. Da das Gesetz ab dem dritten Lebensjahr des Kindes grundsätzlich von einer Erwerbspflicht der Mutter ausgeht, sind die daraus zu erzielenden Einkünfte anzurechnen..."

was natürlich schon wegen des Gleichheitsgrundsatzes des Grundgesetzes auch ohne Einschränkung im Umkehrschluß für die geschiedene Frau gelten muss: die geschiedene Ehefrau kann zwar Hausfrau sein, sie muss sich dann aber Einkünfte anrechnen lassen. Grundsätzlich hat sie dieselben Erwerbspflichten wie eine verheiratete Mutter. Da das Gesetz ab dem dritten Lebensjahr des Kindes grundsätzlich von einer Erwerbspflicht der Mutter ausgeht, sind die daraus zu erzielenden Einkünfte anzurechnen...

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2009 20:45
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nachtrag:

Die Ehe ist seit 6 Jahren kinderlos geschieden.
Der jüngste Sohn aus der neuen Ehe ist 4.

Daher sei der Unterhalt der neuen Ehefrau zum Zwecke der Gleichbehandlung so zu ermitteln, als wäre die neue Ehe ebenfalls geschieden. Auch eine anderweitige Regelung der Ehegatten im Hinblick auf die Dauer der Kinderbetreuung (sog. elternbezogene Gründe nach § 1570 Abs. 2 BGB) könne aus diesen Gründen grundsätzlich nicht ausschlaggebend sein.

Soviel zum Schutz der Ehe.

Die Geschiedene arbeitet als Reinigungskraft.
Wie war das nochmal mit dem vorehelichen Lebensstandard und der Abkehr von "Einmal Chefarztgattin immer Chefarztgattin"
Wo genau sind da die ehelichen Nachteile?

Rechtslage in Bezug auf den Aufstockungsunterhalt hat sich seit dem 1. Januar 2008 nicht maßgeblich geändert

Zur weiteren Frage der Befristung des Geschiedenenunterhalts hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass sich in Bezug auf den sog. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) die Rechtslage seit dem 1. Januar 2008 nicht maßgeblich geändert habe. Die neue Vorschrift des § 1578 b BGB stelle insoweit nur klar, was bereits aufgrund des Urteils des erkennenden Senats vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006) gegolten habe. Konsequenz dieser Entscheidung ist somit, dass bei allen rechtskräftigen Unterhaltstiteln, die vor der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform, aber nach der Änderung der Rechtsprechung im Jahr 2006 erlassen wurden, bei ansonsten gleich gebliebener Tatsachenlage eine nachträgliche Befristung aufgrund der Rechtskraft des vorausgegangenen Urteils ausgeschlossen ist.

Aha!

Der BGH bleibt also doch bei seiner Linie, Gerechtigkeit oder auch nur Gesetzestreue konsequent zu vermeiden.

Quelle

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2009 20:53
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Na danke, jetzt weiß ich wenigstens, warum ich trotz Ehe nicht unterhaltsberechtigt bin. Danke, ich lasse mich scheiden und bekomme, da er dann nicht mehr leistungsfähig ist, wohl meine Witwenrente wieder. Die bemisst sich nicht am Alter des Kindes.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2009 20:57
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Vielleicht sollte man dann eine heiraten, die voll Berufstätig ist um dies als Maßsstab für die Geschiedene heran ziehen zu können.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 23.11.2009 21:04
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Tja, meinen Antrag haste ja ausgeschlagen  :beleidigt: Dabei würde ich mich da als Rechenexempel sicher gut machen 😀

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2009 21:08
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Durchbruch im Unterhaltsrecht:

hab ich irgendwas übersehen, oder was ist da jetzt neu was der BGH nicht schon letztes Jahr gesagt hat:

http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1554.html

Tja, meinen Antrag haste ja ausgeschlagen

Äh, Heiraten alleine reicht aber nicht zur Drittelteilung...  🙂

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2009 21:27
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

hab ich irgendwas übersehen, oder was ist da jetzt neu was der BGH nicht schon letztes Jahr gesagt hat:

Nur, dass ihnen jetzt noch was eingefallen ist, wie man die Quelle  für die Geschiedene größer und ergiebiger machen kann.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2009 21:34
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

für Sicherheitsfanatiker mit Zweitehen-Plänen empfehlen sich offensichtlich vor allem 84-jährige, kinderlose Beamtenwitwen...

(ich bin glücklicherweise keiner) 😉

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2009 21:57




 Bart
(@bart)
Nicht wegzudenken Registriert

Wer zum zweiten Mal heiratet, mutet seiner frischgebackenen Gattin eine Menge zu. Was den Unterhalt angeht, steht die Neue jedenfalls keinen Deut besser da, als die ungeliebte Ex........

http://www.focus.de/finanzen/recht/unterhalt-erst-und-zweitfrau-haben-gleiche-rechte_aid_456831.html

interessant auch die Kommentare

".....Außerdem ist es das allerletzte der ersten Ehefrau ,die vielleicht wegen der Neuen verlassen wurde, auch noch den Unterhalt zu nehmen!!! "

Gruß
Bart

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2009 22:39
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

*zusammengeführt*

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2009 22:44
 elwu
(@elwu)

Wer zum zweiten Mal heiratet, mutet seiner frischgebackenen Gattin eine Menge zu.

Hallo,

ja genau. Sofern ich je noch mal heiraten sollte, muss meine Frau im Notfall (z.B. ich würde dauerhaft arbeitslos) in der Lage sein, mit ihrem Verdienst die ganze Familie (mich eingeschlossen) versorgen zu können. Bei meiner ersten Frau wären mir derlei Eventualitätserwägungen nie in den Sinn gekommen...

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2009 00:57
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

An die Tasten Leute:

Wie üblich ist das die mediale Vergoldung eines weiteren Unterhaltsmaximierungsurteils des BGH.

Der BGH hat weder den Unterhalt gesenkt, noch eine Befristung zugelassen.

Diese falsche Botschaft muss korrigiert werden.
Und zwar entweder im obigen Spiegel-Forum oder im entsprechenden Focus Artikel.

Oder sonstwo.

Nur raus aus unserem geschlossenen Biotop.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2009 14:04
(@old-man-river)
Zeigt sich öfters Registriert

Tach zusammen,

hmm...  Frage an alle Blicker:
warum - also jetzt in diesem speziellen Fall hier - muß die arme Sau denn bis in alle Ewigkeit weiterzahlen ?
Sehe ich das richtig so ?

1. Weil die Ehe sehr lang war - ich glaub 28 Jahre oder so ähnlich

2. Weil er einen Vergleich vor Gericht gemacht hat vor zig Jahren ohne ein Endedatum drin. Daher nie wieder Rauskommen aus der Sache ?!
So ne Art Altbestandsschutz für solche Urteile vor 1.1.2008.
-> Wäre dann ja mal wieder ein Punkt mehr jeden zu warnen sich überhaupt auf einen - noch dazu unbefristeteten Vergleich - einzulassen...

Gruss -

Gerald

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2009 14:25
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

1. Wegen der langen Dauer.
2. Wegen der Scheidung vor einer der Reformen.
3. Findet der BGH immer unter irgendeinem Stein ne Begründung für mehr und längeren Unterhalt

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2009 14:32
(@old-man-river)
Zeigt sich öfters Registriert

Thx Beppo -

das wird mir ein Mahnmal sein, nicht NOCH einen Vergleich mit zu machen... oder nur befristet.
Wobei ich ehrlich sagen muß, im Prinzip - nach 28 Jahren Ehe Trennung ... ok - da bist du als Frau allerdings echt aufgeschmissen.
Irgendwo kann ich es noch nachvollziehen. Allerdings - wenn´s einem selber dann am nötigsten fehlt, wäre mein Verständnis vermutlich begrenzt...

zu Punkt 3 : ja - ich habe auch das Gefühl, daß zu JEDEM Punkt noch 5 Unterklauseln vorhanden sind, an denen du DIES oder DAS oder ganz was anderes als Richter entscheiden kannst  :gunman:

Gruss -

Gerald

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2009 14:40