BGH Urteil XII ZR 6...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

BGH Urteil XII ZR 66/10 bei erneuter Gehaltsprüfung nicht mehr berücksichtigt

Seite 1 / 2
 
(@rufus)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,
ich habe da mal eine Frage zur Neueinstufung nach Düsseldorfer Tabelle.

Meine Unterhaltsurkunde stammt aus dem Jahr 2001.

Meine Tochter ist jetzt 17 Jahre alt und bis 2012 hatte ich den Prozentsatz 106.5 % des Mindestunterhaltes in der Gehaltsgruppe 3.

05.2012 hatte ich eine Gehaltsprüfung und ich behielt meinen zu zahlenden Unterhalt bei.

07.2012 bin ich dann durch das Urteil vom BGH XII ZR 66/10 auf den Prozentsatz 102,7 herabgestuft worden durch das Jugendamt.

Durch die jetzige Gehaltsprüfung wurde ich neu in die Gehaltsstufe 4 eingruppiert und das Jugendamt hat dann den Prozentsatz 115%  3 Altersstufe nach der Düsseldorfer Tabelle 2015 angewendet und ich soll diesen neuen Satz bezahlen.
Dieses wäre ein Sprung von 12,3 %, was fast 3 Gehaltsstufen a 5%  entsprechen würde und nicht, wie mein Gehalt, nur eine Gehaltsstufe.

Wenn man mich 2012 wegen des BGH Urteils runterstuft und 3 Jahre später durch eine neue Gehaltsprüfung dieses Urteil ignoriert, kann das doch nicht richtig sein.

Ist dieses Rechtens ?

Danke und Gruß

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 28.05.2015 22:34
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Rufus,

die rechtliche Frage kann ich nicht beantworten, aber Du kannst dies doch einfach mal beim JA anfragen und den alten Bescheid beilegen.

An der Höhe der Zahlungen würde ich im Moment nichts ändern bzw. nur eine Stufe mehr solange das JA nicht begründen kann wie sie zu der Steigerung kommt. Was das JA berechnet ist nicht Gesetz und wenn sie mehr wollen müssten Sie Dich letzlich verklagen.
Aber im Moment hast Du einfach eine Frage.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.05.2015 23:09
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn der geforderte Betrag deinem aktuellen Einkommen entspricht, wirst du kaum um die Erhöhung herum kommen.

Zwar ist es richtig, dass aus solch einem alten Titel nur die alten Forderungen vollstreckt werden können aber es ist für das JA ein leichtes, einen neuen Titel anzufordern fordern und durchzusetzen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.05.2015 23:18
(@rufus)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

mit dem Jugendamt bin ich seit 4 Tagen am hin und herschreiben und die akzeptieren meine Gegenagumente nicht.
Die beziehen sich auf die Düsseldofer Tabelle 2015 in der Gehaltsstufe 4 mit 115 %.
Das soll ich bezahlen, weil das die aktuelle Gehaltsprüfung ergeben hat.

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.05.2015 23:20
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Mir würde auch kein Argument einfallen, was dich vor den aktuellen Unterhaltssätzen bewahren sollte.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.05.2015 23:23
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wie hoch ist das bereinigte Netto, wieviele Unterhaltsgläubiger gibt es und ist der Titel befristet?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 28.05.2015 23:24
(@rufus)
Schon was gesagt Registriert

Warum werde ich dann durch das BGH Urteil runtergestuft und 3 Jahre später ( 2011 -2015 ist die Düsseldorfer Tabelle gleichgeblieben von den Prozent und Unterhaltsätzen) wieder raufgestuft ?
Eine Gehaltsstufe beträgt 5 %. Mich will man jetzt 12,3 % hochstufen. Das kann nicht richtig sein......

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.05.2015 23:28
(@rufus)
Schon was gesagt Registriert

Bereinigtes Einkommen 2050,- Ein Unterhaltzgläubiger, der Tietel ist nicht befristet.....

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.05.2015 23:31
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Situation ist die, dass es sich um einen Alttitel handelt, der umgerechnet wurde. Gibt es eine Änderung, die darin besteht, dass diese Alttitel (wohl eher Unterhaltszahlungen nach neuem Recht) darauf keine Rücksicht mehr nehmen?

<a href="http://www.familienrecht.de/unterhalt/umrechnung-von-alttiteln-gemas-36-nr-3-egzpo/>Hier</a>" etwas von 2011 vom OLG Frankfurt und <a href="http://www.urbs.de/zahlen/change.htm?kinder4.htm>eine" aktuelle Internetseite zur Berechnung</a>. Dabei geht es um die Umrechnung von Alttiteln gemäß § 36 EGZPO. Ein Problem ist dabei wie die Umrechnung zu erfolgen hat.

Es ist mir nicht bekannt (und ich bein leider auch keine Juristin, ob das zutreffend ist) ob sich an dieser Berechnungsweise etwas geändert hat.
Deshalb sollte Rufus mal selber rechnen (wie auf der Seite in Beispielen angegeben) und das dann auch dem JA so mitteilen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.05.2015 23:37
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn ich das richtig verstehe, ist das Urteil in die DDT eingearbeitet worden, so dass die aktuelle DDT zur Berechnung zugrunde gelegt wird. Somit ist die Berechnung des JA korrekt, sofern das bereinigte Netto korrekt ermittelt wurde.

Ich denke, du darfst dich nicht auf die Prozentsätze versteifen, wenn diese nicht mehr deinem aktuellen Einkommen entsprechen. Versuche neu zu titulieren und dabei eine Befristung bis zum 18. Geburtstag unterzubringen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 28.05.2015 23:56




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn ich es noch einmal überdenke, dann dürfte das Problem darin bestehen, dass sich das Einkommen geändert hat und deshalb ein neuer Titel erstellt werden soll.
Ein neuer Titel bzw. der aktuelle Unterhaltsanspruch unterliegt dann aber auch der gültigen DDT und wird eben nicht wie vorher berechnet.

Alttitel werden umgerechnet, sprich sie bestehen weiter. Wird aber ein neuer Titel erstellt, dann gilt der Alttitel und damit die Berechnung nicht mehr. 2012 blieb alles gleich und der Titel bestand fort, jetzt gibt es aber eine Änderung und die geht nach den jetzt gültigen Regeln.

Damit hast Du zumindest den Vorteil, dass auch Du in den neuen Titel eine Befristung auf den 18. Geburtstag hineinschreiben lassen kannst oder entsprechend beim Notar titulierst. Daran solltest Du jetzt denken.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 29.05.2015 00:35
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Rufus,

in Ergänzung:

Meine Tochter ist jetzt 17 Jahre alt und bis 2012 hatte ich den Prozentsatz 106.5 % des Mindestunterhaltes in der Gehaltsgruppe 3.

05.2012 hatte ich eine Gehaltsprüfung und ich behielt meinen zu zahlenden Unterhalt bei.

07.2012 bin ich dann durch das Urteil vom BGH XII ZR 66/10 auf den Prozentsatz 102,7 herabgestuft worden durch das Jugendamt.

Kleine Mutmaßung:
Das JA hat bei der Umrechnung des Alttitels (135%) auf Basis Altersstufe 3 umgerechnet ... 389 EUR / 365 EUR (Mindestbedarf 2008) -> 106,5
2007/2008 war das Kind aber noch in Altersstufe 2, was irgend jemandem zu Deinen Gunsten später aufgefallen ist.

Wieso seinerzeit anstelle einer Umrechnung des Alttitels keine Neueinstufung vorgenommen wurde, läßt sich schwer abschätzen.

Die Mehrforderung scheint auf den ersten Blick ok (die EK-Bereinigung kannst Du hier gerne prüfen lassen).

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 29.05.2015 10:57
(@rufus)
Schon was gesagt Registriert

Mojen zusammen.
Danke erstmal für die Antworten.

Das was Susi geschrieben hat,  scheint mir schlüssig zu sein.
Danke für den Tipp mit der Alterbeschänlung für den Titel
Kann das JA mir diese beschänkung ablehnen?
Gibt es ein Urteil oder Paragaphen dazu?

Gruß Rufus

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.05.2015 12:22
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Kann das JA mir diese beschänkung ablehnen?

M.E. ja. Da vermutlich im bisherigen Titel keine Befristung enthalten ist, darf die Urkundsperson nicht ohne Zustimmung des Titelinhabers diesen eigenmächtig verändern. Übrig bleiben würde eine monetäre Anpassung, welche zudem leicht gerichtlich durchsetzbar ist.

Gibt es ein Urteil oder Paragaphen dazu?

Wenn Du eine nachträgliche Befristung meinst: m.E. nein, Begündung s.o..

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.05.2015 12:52
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

in Ergänzung zu Oldie:
Im Zweifelsfall würde eine Abänderung ohne Zustimmung des Titelinhabers in diesem Falle (wegen teilweiser Schlechterstellung) dazu führen, daß der alte Titel nach Ende der Befristung des Neuen wieder gültig wird.

Dazu gibt es entsprechende Beschlüsse, finde ich aber auf die Schnelle nicht wieder ...

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 29.05.2015 13:24
 Mux
(@mux)
Registriert

in Ergänzung zu United: OLG Hamm, Beschluss vom 9.2.2011 – Az. 8 WF 37/11 – § 1612 a BGB

"Leitsatz:
Auch wenn die Dynamisierung gem. § 1612 a BGB nur für den Unterhalt eines Minderjährigen gilt, ist eine zeitliche Begrenzung bis zur Volljährigkeit des Kindes gesetzlich nicht vorgesehen. Hat der Unterhaltspflichtige ohne eine entsprechende Übereinkunft einen auf die Zeit der Minderjährigkeit befristeten Titel geschaffen, so hat der Minderjährige daher einen Anspruch auf unbefristete Festsetzung seines Unterhaltsanspruchs in Form eines dynamisierten Titels über einen bestimmten Prozentsatz des Mindestunterhalts."

Die Rechtsprechung verneint nach meiner Kenntnis mehrheitlich ein generelles Recht auf eine Befristung des Unterhaltstitels. Dennoch steht dem Titelaussteller die "Freiwilligkeit" zu, d.h. Du bestimmst, was in dem Titel steht. Im Fall einer Verhandlung kann man die Befristung im Rahmen eines Vergleiches "reinverhandeln" (was z.B. bei mir der Fall war). Außerdem sollte es relativ selten vorkommen, dass - wenn Einigkeit über die Unterhaltshöhe herrscht - nur gegen die Befristung geklagt wird. Auszuschließen ist es aber nicht (s. oben).

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 29.05.2015 13:41
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Meines Wissens ist dieses unterirdische Urteil aus Hamm bisher ne Einzelmeinung.

Ich halte es auch für schwierig, einen bisher unbefristeten Titel durch einen befristeten zu ersetzen aber bei einer Neutitulierung würde ich immer bis 18 befristen.
Die subjektive Meinung der Schwachmaten aus Hamm interessiert mich da nicht, da nirgendwo im Gesetz steht, dass eine Befristung NICHT zulässig ist.
Die Heinis aus Hamm leben noch in Zeiten, wo alles verboten war, was nicht erlaubt ist. Diese Zeiten sind aber, außer in Hamm, vorbei.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.05.2015 14:38
(@rufus)
Schon was gesagt Registriert

Ich soll bis 8.6 einen neuen Titel unterschreiben weil ich eine Gruppe hoeher eingestuft worden bin. ..

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.05.2015 14:45
 Mux
(@mux)
Registriert

Die subjektive Meinung der Schwachmaten aus Hamm interessiert mich da nicht, da nirgendwo im Gesetz steht, dass eine Befristung NICHT zulässig ist.

Da hau ich Dir doch mal die Argumentation der Richter von Deinem Lieblings-OLG um die Ohren:

"Zwar hat nach § 1612 a BGB nur das minderjährige Kind einen Anspruch auf Dynamisierung seines Unterhaltes entsprechend seiner jeweiligen Altersstufe. Eine Begrenzung der 3. Altersstufe bis zur Volljährigkeit ist jedoch im Gesetz nicht vorgesehen, auch wenn die Dynamisierungsbestimmungen nur für den Unterhalt eines Minderjährigen gelten. Der Titel gilt dann in Höhe des letzten Zahlbetrages bis zu einer Abänderung fort, da vom Gesetzgeber nicht gewollt ist, dass das Kind gezwungen wird, sich nach Eintritt der Volljährigkeit sogleich einen neuen Titel schaffen zu müssen, wenn es - wie in der Regel - noch unterhaltsbedürftig ist. Da das Kind hierauf ein Anrecht hat, darf ihm dieses nicht dadurch genommen werden, dass der Unterhaltsschuldner gegen den Willen des Kindes einen nur bis zum Eintritt von dessen Volljährigkeit befristeten Titel schafft und das Kind dann hierdurch gehindert wäre, einen seinem materiellrechtlichem Anspruch entsprechenden Titel zu erhalten. Deshalb hat der Minderjährige auch in den Fällen, in denen ohne eine zuvor mit ihm getroffene Übereinkunft der Unterhaltsverpflichtete einen auf die Zeit der Minderjährigkeit befristeten Titel geschaffen hat, einen Anspruch auf unbefristete Festsetzung seines Unterhaltsanspruches in Form eines dynamisierten Titels über einen bestimmten Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhaltes."

Du hast einfach nicht verstanden, was der Gesetzgeber gewollt hat... 😉

AntwortZitat
Geschrieben : 29.05.2015 15:47
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich kenne die Argumentation und sie hat sehr viel dazu beigetragen, das OLG-Hamm zu meinem absoluten Lieblingsgericht zu machen.

Wenn der Verlierer noch Lust gehabt hätte, weiter zu gehen, wäre es mit Sicherheit wieder gekippt worden.

Meiner Meinung nach gehören diese Justizverbrecher dafür hinter Gitter.
Zumindest werden sie dafür aber in der Hölle schmoren.

Und wie gesagt, ich kenne kein Gericht, dass sich die Blöße gegeben hätte, diesen Schwachsinn weiter zu treiben.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.05.2015 15:58




Seite 1 / 2