Wer keine Luste auf die 45 Seiten hat, die erste ist auch schon interessant:
Merci, ich habe das Urteil just eingestellt.
In diesem Zusammenhang der Hinweis auf das (leider nur als Pressemitteilung vorliegende) >Urteil des BGH< vom 30.07.2008. Hier wurde die Verteilung der Konkursmasse auf mehrere Unterhaltsberechtigte verhackstückt. Spannend ist folgender Absatz:
Der Bundesgerichtshof hat den Fall zugleich zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zur Behandlung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zu ändern. Nach der zum früheren Recht ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs musste der Splittingvorteil stets der neuen Ehe verbleiben. Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau musste deswegen auf der Grundlage eines fiktiven und geringeren - weil nach der Grundtabelle zu versteuernden – Einkommens errechnet werden. Weil sich nunmehr der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau wechselseitig beeinflussen, konnte der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung aufgeben. Allerdings darf ein geschiedener Ehegatte nicht mehr Unterhalt erhalten, als ihm ohne Einbeziehung des Splittingvorteils zustünde, wenn er allein unterhaltsberechtigt wäre.
Also wird erst der Splittingvorteil auch für die Ex einbezogen, was das BVerfG eindeutig als verfassungs *sorry* grundgesetzwidrig einstufte. Dann aber wiederum erfolgt die Deckelung für die Ex auf Höhe des Unterhaltes ohne Splittingvorteil auf max. des Betrages, wenn sie allein unterhaltsberechtigt wäre.
Naja, was schert mich mein Urteil von gestern, gelle.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Also wird erst der Splittingvorteil auch für die Ex einbezogen, was das BVerfG eindeutig als verfassungs *sorry* grundgesetzwidrig einstufte. Dann aber wiederum erfolgt die Deckelung für die Ex auf Höhe des Unterhaltes ohne Splittingvorteil auf max. des Betrages, wenn sie allein unterhaltsberechtigt wäre.
Hallo,
da steht aber auch
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Wenn sich somit auch der Unterhaltsbedarf einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau gegenseitig beeinflussen, ist der jeweilige Bedarf aus einer Drittelung des vorhandenen Einkommens zu ermitteln. Ist nur ein Unterhaltsberechtigter Ehegatte vorhanden, ergibt sich dessen Bedarf aus einer Halbteilung des vorhandenen Einkommens. Dem Halbteilungsgrundsatz kann aber nicht entnommen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen stets und unabhängig von der Zahl der Unterhaltsberechtigten immer die Hälfte seines Einkommens verbleiben muss. Diesem Grundsatz ist vielmehr lediglich zu entnehmen, dass dem Unterhaltspflichtigen stets so viel verbleiben muss, wie ein Unterhaltsberechtigter durch eigene Einkünfte und den ergänzenden Unterhalt zur Verfügung hat. Bei nur einem unterhaltsberechtigten Ehegatten ist das die Hälfte, bei einem früheren und einem neuen Ehegatten ein Drittel.
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Das verstehe ich so, dass bei nicht arbeitender Exe dem Zahlemann plus neuer Gattin 2/3 seines bereinigten Netto verbleiben müssen, die Ex bekommt 1/3 (statt bisher knapp die Hälfte). Ab jetzt wird aber gerechnet mit Einbezug des Splittingvovrteils. Unterm Srich hat also die Ex zwar weniger und die Zweitfamile mehr als bisher. Aber durch die Freundlichkeit des BGH bzgl. Splittingvorteil wird der Ex doch noch etwas zusätzlich rübergeschoben. Mal sehen was das BVerfG dazu sagt, kann sich ja nur um einige Jährchen handeln bis das mal entschieden wird...
/elwu,
das müsste man mal an einem konkreten Fall durchrechnen.
Hallo zusammen,
darauf zielte ja meine Anmerkung in dem Unterhaltsreforms-Thread.
"Allerdings darf ein geschiedener Ehegatte nicht mehr Unterhalt erhalten, als ihm ohne Einbeziehung des Splittingvorteils zustünde, wenn er allein unterhaltsberechtigt wäre."
Dieser Satz ist eine absolute Farce!
Betrachtet man konkrete Zahlen, also einen typischen Fall, für den die Regelung interessant ist (meint: nicht Mangelfall nach KU).
Z.B. 6000 Brutto, Kind mit Ex, Kind mit Ehefrau (ansonsten kommt sie ja nicht in den Genuß des gleichen Ranges)
Vor Splittingvorteil (also ohne Kind / ohne Ehefrau)
3140€ netto, 300€ KU, also 2840€ Leistungsfähigkeit, macht 1200€ (4/7tel) für die Ex.
Mit Splittingvorteil (also mit Kind / mit Ehefrau)
3800€ netto, 600€ KU, also 3200€ Leisungsfähigkeit, macht 900€ für die Ex 1066€
Und das ist auch völlig klar. Der Steuervorteil kann nie ausgleichen, dass 2 neue Unterhaltsberechtigte aufgetaucht sind, die gleichrangig oder ranghöher sind - auch wenn pappasorglos da anderer Ansicht ist.
Hier geht es also nur um eine fadenscheinige Begründung / Beschwichtigung. Wie die Geschichte aber mit GG §6 Abs 1 zu vereinbaren ist, bleibt mir verschlossen. Das geht mir aber oft bei Urteilen und diesem Paragraphen so.
Gruß,
Michael
das müsste man mal an einem konkreten Fall durchrechnen.
Wir hatten kürzlich einen: http://www.vatersein.de/Forum-topic-13785.html
Die Aufregung über die Einbeziehung des Splittings bei der 3er-Rechnung kann ich nicht teilen, das ist von der Systematik her korrekt.
Erstaunt hat mich, dass der BGH diese sozialistischen 3-er Kolchosen bestätigt hat, eigentlich sind sie ja väterfreundlich, andereseits aber auch gefährlich, weil der Erwerbsanreiz für Ex gegen Null gehen könnte, wenn sie realisiert, dass fast 60% ihres Einkommens für Next sind.
Es wird auch nicht viele solche Fälle geben, weil es überwiegend Randlösungen geben wird, entweder der beschrieben Fall, dass Next mit dem Splitting-Vorteil besser fährt als mit ihrem Stück vom Kuchen, oder auch der Fall, dass Ex mit ihrem Einkommen in der 3er-Kolchose unterhaltspflichtig wäre, es aber kaum sein wird.
Hallo,
gehen wir von 6.000 Brutto aus. Kind 1 sei 13 Jahre alt, Kind 2 9 Jahre. Eingeschränktes Realsplitting nicht berücksichtigt.
1) Berechnung bisher
Für KU: Netto 3.807€ abgzl 5% berufsbedingte Aufwendungen bleibt 3616€ unterhaltsrelevantes Netto. Drei Berechtigte (Kind 1, Kind 2, Ex) ergibt Stufe 7 der DT.
=> KU Kind 1 ist 497€ Tabellenbetrag, 420€ Zahlbetrag
=> KU Kind 2 ist 438€ Tabellenbetrag, 361€ (fiktiver) Zahlbetrag
Für EU: Netto 3.164€ abzgl. 5% berufsbedingte Aufwendungen bleibt 3.006€. Was wurde da nun abgezogen, die Tabellenbeiträge? Erscheint mir nicht systemrichtig, aber mal damit weiter. Es bleiben 2071€, davon 3/7 (in Bayern 4/9) macht 876€ für die Ex
Der Familie des Zahlemannes verblieben (mit Kindergeld) 2.665€, der Ex mit Kind 1.450€. Alles zusammen 4.115€.
2) Berechnung künftig
Für KU: Netto 3.807€ abgzl 5% berufsbedingte Aufwendungen bleibt 3616€ unterhaltsrelevantes Netto. Vier Berechtigte (Kind 1, Kind 2, Ex, Next) ergibt Stufe 6 der DT.
=> KU Kind 1 ist 468€ Tabellenbetrag, 391€ Zahlbetrag
=> KU Kind 2 ist 413€ Tabellenbetrag, 336€ (fiktiver) Zahlbetrag
Für EU: 3.616€ - 468€ - 413€ = 2.753€. Angenommen, der Erwerbsanreiz bleibt nach wie vor bei 1/7 => 2.344€ zu verteilen. Davon geht ein Drittel, also 781€, an die Ex.
Der Familie des Zahlemannes verbleiben (mit Kindergeld) 2.789€, der Ex mit Kind 1.326€. Gegenprobe: zusammen auch wieder 4.115€.
So ungefähr müsste das aussehen, wobei vermutlich die Abzugsbeträge von den Gerichten anders betrachtet werden. Jedenfalls, ganz sicher wurden unzählige solcher Rechnungen vor der Gesetzesänderung aufgemacht in Ministerien und bei Gerichten und Interessenverbänden. Mit dem Ziel, das Gesetz letztlich so hinzupfriemeln, dass Zweitfamilien zwar etwas besser gestellt werden, aber die Exfamilien nicht allzu viel schlechter.
/elwu,
wer Fehler findet darf sie behalten, aber auch gerne korrigieren 😉
Was wurde da nun abgezogen, die Tabellenbeiträge? Erscheint mir nicht systemrichtig
gut, das Beppo nicht hier ist (sein Blutdruck...)
2) Berechnung künftig... Für EU: 3.616€ - 468€ - 413€ = 2.753€.
Nein, hier wurde ja jetzt die "Systemrichtigkeit" hergestellt, sprich, das halbe Kindergeld wird dem Verpflichteten zum Einkommen gezählt, der Berechtigten aber nicht (erkennst Du das System?). Nach neuem (Un-)Recht werden also nur die Zahlbeträge abgezogen,
Der Familie des Zahlemannes verbleiben (mit Kindergeld) 2.789€
2745€, wenn Du mit den Zahlbeträgen rechnest, und damit genau 80€ mehr als nach altem Recht. Ausser Spesen nichts gewesen.
Hallo ihr, Beppo und sein Blutdruck sind wieder da.
Bin aber noch nicht wieder in der Verfassung mich aufzuregen!
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.