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Bitte kurze Berechnung - Unterhalt

 
(@donizetti)
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Hallo Gemeinde,

da der 18 meines Lausers ansteht, bitte ich um kurze KU Berechnung (OLG Bamberg):
Einkommen Ex      1897
Einkommen ich      1883
Tochter 20 Jahre    Uni
Sohn  18 Jahre      Berufsschule  (noch keine Ausbildung, da Berufsvorbereitend)

Alle Einkommensangaben sind Endnettowerte incl. aller Abzüge; Einkommen der Kinder gibt es nicht.

Danke für die fleißigen Rechner 🙂

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 07.10.2013 12:29
(@donizetti)
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Ups ich vergaß. Die Kinder wohnen bei mir.  😉

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.10.2013 12:56
(@Paulo)

Wie sieht es mit Bafög aus?

Meines Erachtens stehen beiden Kindern 670 € zu (abzgl. Kindergeld und Bafög). Da ihr beide in etwa gleich viel verdient, müsstet ihr je zur Hälfte leisten. Was Du dann mit Deinen Kindern bzgl. Hausgeld vereinbarst bleibt Dir überlassen 🙂

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2013 13:20
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

@ Paulo:

Dei 670 € gelten nur für Kinder die nicht mehr zuhause leben.

@Paulo:

Da beide bei einem Elternteil leben richtet sich der Bedarf nach dem summierten Einkommen der Eltern.

Das wären hier DDT 7 664€

664-184 KG= 480

Da annähernd gleiches Einkommen wären das 240 € pro Elternteil.

BaFÖG müsste aber vorrangigbeantragt werden, dürfte beim Einkommen der Eltern wohl eher nicht durchgehen.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2013 13:25
(@Paulo)

Danke für den Hinweis. Da hast Du wohl Recht! Aber auf die 6 € kommt es hier auch nicht an  😉

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2013 13:32
(@Paulo)

Hi,

@ Paulo:

Dei 670 € gelten nur für Kinder die nicht mehr zuhause leben.

@Paulo:

Da beide bei einem Elternteil leben richtet sich der Bedarf nach dem summierten Einkommen der Eltern.

Das wären hier DDT 7 664€

664-184 KG= 480

Da annähernd gleiches Einkommen wären das 240 € pro Elternteil.

BaFÖG müsste aber vorrangigbeantragt werden, dürfte beim Einkommen der Eltern wohl eher nicht durchgehen.

Tina

240 pro Elternteil pro Kind!!!!

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2013 13:39
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja klar pro Elternteil und pro Kind  😉

Nein, es kommt bei euch nicht auf die 6 € an. Es geht aber eben um die Anspruchsgrundlage. Wenn ihr beide weniger verdienen würdet (oder sie gar nix), dann wäre der Unterschied evtl. schon mal im 3 stelligen Bereich

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2013 14:39
(@donizetti)
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Danke 🙂

Wieso Sie gar nichts verdienen?
Sie macht Halbtagsjob.  :knockout:

Womit sich eine Frage anhängt:
Einerseits ist überall geschrieben es gibt erhöhte Erwerbsobliegenheit (BGH, FamRZ 2011, usw.) hier im Forum steht öfters:
die erhöhte Erwerbsobliegenheit gibt es nicht mehr.

Kann mir jemand Quellen angeben?
Meines Wissens müssen alle Unterhaltsschuldner Vollzeit arbeiten, oder?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.10.2013 18:25
(@howi64)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Donizetti,
solange der Mindestunterhalt gesichert ist kannst du als UH-pflichtiger soviel oder so wenig arbeiten wie du willst. Wer netto 1887 oder 1893 Euro erwirtschaftet arbeitet genug.
Gruss  Horst

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2013 18:39
(@donizetti)
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Hi Howi,

was meinst Du, warum ich keine Welle mache?    😉

Mir geht es ums Prinzip.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.10.2013 18:51




(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Donizetti,

Wieso Sie gar nichts verdienen?
Sie macht Halbtagsjob.   :knockout:

dann ist doch alles chic. Und wenn Deine Ex mit einem Halbtagsjob dieselbe Kohle verdient wie Du Vollzeit, hat sie einfach was richtig gemacht. Oder findest Du, sie müsste deutlich mehr verdienen als Du?

Einerseits ist überall geschrieben es gibt erhöhte Erwerbsobliegenheit (BGH, FamRZ 2011, usw.) hier im Forum steht öfters:
die erhöhte Erwerbsobliegenheit gibt es nicht mehr.

das muss Dich nicht interessieren, denn bei volljährigen Kindern gab's die noch nie.

Kann mir jemand Quellen angeben?
Meines Wissens müssen alle Unterhaltsschuldner Vollzeit arbeiten, oder?

nö, das müssen sie nicht. Sobald der Mindestunterhalt gewahrt ist, kannst Du diesen auch aus einem Lottogewinn oder einer Erbschaft bedienen und erst mittags um 12 aufstehen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2013 19:40
(@donizetti)
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Oder findest Du, sie müsste deutlich mehr verdienen als Du?

Nö. Wozu? Lieber weniger Geld aber dafür die Kinder.  😉

das muss Dich nicht interessieren, denn bei volljährigen Kindern gab's die noch nie.

Und ich dachte im FamRZ steht irgendwo "Priviligierte Kinder bis 21 Jahren" ebenso.
Sei es drum. Sie hat weder Lottogewinn noch Erbschaft, sondern ein Haus an der Backe. "Haben wollen" ist halt nicht immer die beste Einstellung.

Ich bin froh. Ich habe genug an Gericht und Anwalt bezahlt. ;(

Grüße
Doni

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.10.2013 00:15
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

priveligierte volljährige Kinder sind die, die unter 21 sind,noch in der allg. Schulausbildung (meist dann Abi) und zuhause leben.

Und das trifft auf beide dann nicht zu. Die eine ist Studentin und der zweite nichtg in der allg. Schulausbildung, es sei denn es wird ein höherer Abschluß angestrebt

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 08.10.2013 01:00
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

nur der Vollständigkeit halber:

Kann mir jemand Quellen angeben?

Quelle ist § 1603 BGB:

[...]
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Aus der Formulierung "alle verfügbaren Mittel" folgert sich die gesteigerte Erwebsobliegenheit.
(2) Satz 2 definiert den "privilegierten Volljährigen".

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 08.10.2013 16:00