Hallo Gemeinde,
da der 18 meines Lausers ansteht, bitte ich um kurze KU Berechnung (OLG Bamberg):
Einkommen Ex 1897
Einkommen ich 1883
Tochter 20 Jahre Uni
Sohn 18 Jahre Berufsschule (noch keine Ausbildung, da Berufsvorbereitend)
Alle Einkommensangaben sind Endnettowerte incl. aller Abzüge; Einkommen der Kinder gibt es nicht.
Danke für die fleißigen Rechner 🙂
Ups ich vergaß. Die Kinder wohnen bei mir. 😉
Wie sieht es mit Bafög aus?
Meines Erachtens stehen beiden Kindern 670 € zu (abzgl. Kindergeld und Bafög). Da ihr beide in etwa gleich viel verdient, müsstet ihr je zur Hälfte leisten. Was Du dann mit Deinen Kindern bzgl. Hausgeld vereinbarst bleibt Dir überlassen 🙂
Hi,
@ Paulo:
Dei 670 € gelten nur für Kinder die nicht mehr zuhause leben.
@Paulo:
Da beide bei einem Elternteil leben richtet sich der Bedarf nach dem summierten Einkommen der Eltern.
Das wären hier DDT 7 664€
664-184 KG= 480
Da annähernd gleiches Einkommen wären das 240 € pro Elternteil.
BaFÖG müsste aber vorrangigbeantragt werden, dürfte beim Einkommen der Eltern wohl eher nicht durchgehen.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Danke für den Hinweis. Da hast Du wohl Recht! Aber auf die 6 € kommt es hier auch nicht an 😉
Hi,
@ Paulo:
Dei 670 € gelten nur für Kinder die nicht mehr zuhause leben.
@Paulo:
Da beide bei einem Elternteil leben richtet sich der Bedarf nach dem summierten Einkommen der Eltern.
Das wären hier DDT 7 664€
664-184 KG= 480
Da annähernd gleiches Einkommen wären das 240 € pro Elternteil.
BaFÖG müsste aber vorrangigbeantragt werden, dürfte beim Einkommen der Eltern wohl eher nicht durchgehen.
Tina
240 pro Elternteil pro Kind!!!!
Ja klar pro Elternteil und pro Kind 😉
Nein, es kommt bei euch nicht auf die 6 € an. Es geht aber eben um die Anspruchsgrundlage. Wenn ihr beide weniger verdienen würdet (oder sie gar nix), dann wäre der Unterschied evtl. schon mal im 3 stelligen Bereich
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Danke 🙂
Wieso Sie gar nichts verdienen?
Sie macht Halbtagsjob. :knockout:
Womit sich eine Frage anhängt:
Einerseits ist überall geschrieben es gibt erhöhte Erwerbsobliegenheit (BGH, FamRZ 2011, usw.) hier im Forum steht öfters:
die erhöhte Erwerbsobliegenheit gibt es nicht mehr.
Kann mir jemand Quellen angeben?
Meines Wissens müssen alle Unterhaltsschuldner Vollzeit arbeiten, oder?
Hallo Donizetti,
solange der Mindestunterhalt gesichert ist kannst du als UH-pflichtiger soviel oder so wenig arbeiten wie du willst. Wer netto 1887 oder 1893 Euro erwirtschaftet arbeitet genug.
Gruss Horst
Hi Howi,
was meinst Du, warum ich keine Welle mache? 😉
Mir geht es ums Prinzip.
Moin Donizetti,
Wieso Sie gar nichts verdienen?
Sie macht Halbtagsjob. :knockout:
dann ist doch alles chic. Und wenn Deine Ex mit einem Halbtagsjob dieselbe Kohle verdient wie Du Vollzeit, hat sie einfach was richtig gemacht. Oder findest Du, sie müsste deutlich mehr verdienen als Du?
Einerseits ist überall geschrieben es gibt erhöhte Erwerbsobliegenheit (BGH, FamRZ 2011, usw.) hier im Forum steht öfters:
die erhöhte Erwerbsobliegenheit gibt es nicht mehr.
das muss Dich nicht interessieren, denn bei volljährigen Kindern gab's die noch nie.
Kann mir jemand Quellen angeben?
Meines Wissens müssen alle Unterhaltsschuldner Vollzeit arbeiten, oder?
nö, das müssen sie nicht. Sobald der Mindestunterhalt gewahrt ist, kannst Du diesen auch aus einem Lottogewinn oder einer Erbschaft bedienen und erst mittags um 12 aufstehen.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Oder findest Du, sie müsste deutlich mehr verdienen als Du?
Nö. Wozu? Lieber weniger Geld aber dafür die Kinder. 😉
das muss Dich nicht interessieren, denn bei volljährigen Kindern gab's die noch nie.
Und ich dachte im FamRZ steht irgendwo "Priviligierte Kinder bis 21 Jahren" ebenso.
Sei es drum. Sie hat weder Lottogewinn noch Erbschaft, sondern ein Haus an der Backe. "Haben wollen" ist halt nicht immer die beste Einstellung.
Ich bin froh. Ich habe genug an Gericht und Anwalt bezahlt. ;(
Grüße
Doni
priveligierte volljährige Kinder sind die, die unter 21 sind,noch in der allg. Schulausbildung (meist dann Abi) und zuhause leben.
Und das trifft auf beide dann nicht zu. Die eine ist Studentin und der zweite nichtg in der allg. Schulausbildung, es sei denn es wird ein höherer Abschluß angestrebt
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Moin,
nur der Vollständigkeit halber:
Kann mir jemand Quellen angeben?
Quelle ist § 1603 BGB:
[...]
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Aus der Formulierung "alle verfügbaren Mittel" folgert sich die gesteigerte Erwebsobliegenheit.
(2) Satz 2 definiert den "privilegierten Volljährigen".
Gruß
United