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Bitte um Hilfe bei der Berechnung des KU im Wechselmodell

 
(@funsurfer77)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen, kann mir jemand helfen und den KU im Wechselmodell ausrechnen?
Anbei meine Berechnung, die aber vielleicht falsch ist.
Unser Kind ist 7 Jahre alt und wird exakt hälftig betreut.

Ich arbeite 39h / Woche und habe im Jahresmittel 2793€ Netto pro Monat
Die Kindsmutter will nur 32h / Woche arbeiten. Bei einer 39h/Woche hätte sie 1866€ im Jahresmittel Netto pro Monat.
In der Summe also 4659€.

Die erste Frage ist, welchen Jahreslohn man bei Ihr anzusetzen hat. Sie könnte auch 39 Std. arbeiten, macht aber aus Bequemlichkeit lieber nur 32Std.
Laut Düss. Tabelle (gibts da eigentlich auch andere Tabellen?) wäre das: 598€ (richtig?) Oder muss ich die Einkommen erst bereinigen und dann damit in der Tabelle ablesen?
Wir nutzen übrigens vieles gemeinsam ( Fahrrad, Kleidung, etc) das zusammenaddieren der Gehälter könnte man dann glaube in Frage stellen.

4659€ - 2 x 1100€ = 2459€

Vater: 2793€ - 1100€ = 1693€
Mutter: 1866-  1100 = 766€

Unterhalt Vater : 1693 / 2459 = 0,6884 x 598€ = 411€
Unterhalt Mutter: 766/ 2459 = 0,3115x 598€ = 186€

411€ - 186€ = 225 € was der Vater zahlen müsste.
Abzügliche halbes Kindergeld = 129€ wäre der KU im Wechselmodell.

Ist das alles so richtig?

Vielen Dank!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.06.2017 16:46
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Sie könnte auch 39 Std. arbeiten, macht aber aus Bequemlichkeit lieber nur 32Std.

... wenn sie sich das leisten kann und will...

Ansonsten tue ich mir schwer hier mit der Tabelle zu rechnen. Das erweckt irgendwie den Anschein einer Scheingenauigkeit. Und  dann kommt vielleicht schnell jmd auf die Idee, das ganze WM in Frage zu stellen, weil es ja KU "kostet"  :knockout: Und wenn dann auch noch festgestellt wird, dass vielleicht doch nur eine 49:51 anteilige Betreuung vorliegt, ist die ganze Rechnerei am A.....

Wenn ihr schon so vernünftig seid und Euch auf ein WM geeinigt habt, vielleicht macht eine faire Betrachtung Sinn?! Was auch immer "fair" ist... ein richtig oder falsch gibt es dabei nicht. Aberdas WM riskieren würde ich auch nicht.

Ist es vielleicht eine Möglichkeit, dass Du als derjenige der - auch auf Vz. gerechnet - mehr verdient, einen besonderen Kostenblock übernimmt? ZB die Hortbetreuung oder den Musikunterricht oder/ und die Sportvereine. Und je länger das WM gelebt wurde, desto eher kann man versuchen die Kostenbeteiligung abzuschmelzen, da sie aus meiner Sicht letztlich nicht gerechtfertigt ist

toto

AntwortZitat
Geschrieben : 02.06.2017 17:48
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Frage nach einer erforderlichen Vollzeit kann so nicht eindeutig beantwortet werden. Unstrittig ist, dass bei einem Mangelfall fiktiv auf Leistungsfähigkeit in gewissem Rahmen aufgestockt werden kann.
Inwieweit eine Pflicht zur Vollzeittätigkeit bei einer Barunterhaltspflicht besteht ist endgültig nicht entschieden. Siehe Diskussion hier: <a href="http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/erwerbsobliegenheit-eltern-kindesunterhalt.html>Ein" Problem zum Nachdenken</a>.
Das Urteil des BGH <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8b0f0560767ae4db138c025090510fce&nr=46651&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf>XII" ZR 182/06</a> unterstützt die Pflicht zur Vollzeittätigkeit, dies wiederspricht aber der Tatsache, dass die Lebenstellung des Kindes von der realen Lebensstellung des Kindes abgeleitet werden soll.

Außerdem ist unklar warum 39 Stunden zugrunde gelegt werden sollen, bei 40 Stunden für beide springt mehr raus!

Bemerkungen zur Berechnung des KU beim Wechselmodell und Urteil des BGH <a href="https://scheidungsanwaelte.berlin/bgh-kindesunterhalt-auch-beim-wechselmodell-bzw-doppelresidenzmodell/>hier</a>."

Es geht beim zugrunde liegenden Einkommen dann immer um das unterhaltsrelevante Einkommen, es ist foglich zu bereinigen und dann erst die Summe zu bilden.
Dann ist in der entsprechenden Stufe der DDT der KU zu finden (bei 4659 € wären es 598 Euro).

Beim Quoteln sind aber jeweils 1300 Euro abzuziehen:
Vater: 2793€ - 1300€ = 1493€
Mutter: 1866€ - 1300€ = 566€
Summe: 2059€

Quote Vater: 1493/2059 =0,725 , Quote Mutter 566/2059 = 0,275

Das Kindergeld ist ein besonderer Wahnsinn, es wird nur das halbe Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet, wenn also die KM das volle KG bekommt muss sie an Dich nur 1/4 weiterleiten.

Ihr seid nicht verpflichtet den Unterhalt nach irgendwelchen Regeln zu berechnen solange ihr keine öffentlichen Gelder in Anspruch nehmt. Vielleicht wäre hier eine Lösung zu erreichen, die beiden entgegen kommt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.06.2017 17:57
(@funsurfer77)
Rege dabei Registriert

Kurzes Update:

Ich war beim Jugendamt und hatte die gebeten mir den KU im Wechselmodell zu berechnen.
Da meinten drei Angestellte, dass es beim echten Wechselmodell keinen gegenseitigen Unterhaltsansprüche gibt.
Die ganzen Berechnungen wären falsch.
Das ist doch ein Ding. Hätte ich nicht gedacht.

Nun ja, wir haben uns folgendermaßen geeinigt:
Ich bekomme die Steuerklasse 2, was mir 70€ netto mehr bringt.
Sie bekommt monatlich 170€ von mir, was mich also effektiv 100€ kostet.

Das Kindergeld geht auf ein Gemeinschaftskonto, über das wir beide verfügen können und wovon wir nur Ausgaben für das Kind bezahlen.
Das Konto läuft auf meinen Namen, sie hat aber eine Vollmacht darüber.
Das Kind ist mit Wohnsitz bei Ihr gemeldet und auch die Krankenversicherung des Kindes läuft über sie.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.08.2017 10:41
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn das Kind vei IHR gemeldet ist, kannst DU nicht Steuerklasse 2 haben.

Par 24b EStG:

Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht. 2Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. 3Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht.

Gruß LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2017 10:54
(@funsurfer77)
Rege dabei Registriert

Steuerklasse zwei kann ich auch ohne Wohnsitz des Kindes bei mir bekommen, da das Kindergeld auf mein Konto gezahlt wird.
...hatte ich letztes Jahr so.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.08.2017 13:13
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Kindergeld erhält, wer das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das wird durch die Meldung dokumentiert. Bezugsberechtigte ist also die Mutter.

Wenn du Pech hast, bekommst du irgendwann mal einen dicken Rückforderung, wenn es einer merkt.

Gruß LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2017 14:49
(@psoidonuem)
Registriert

Im Übrigen ist die Auskunft vom JA schlicht falsch.

Außerdem ist es mE steuerlich nicht in Ordnung wenn man Klasse 2 ist ohne dass das Kind dort gemeldet ist.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.08.2017 12:49