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(@egggo)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich habe ein unterhaltsrechtliches Problem und hoffe, dass Ihr mir helfen könnt.

Ich habe diesen Monat eine Vollzeitstelle bekommen. Einstiegsgehalt liegt bei 2.400€x13; netto pro Monat ca 1560€. Es besteht ein Unterhaltstitel gegen mich.

Das Jugendamt sagte mir heute, dass ich mindestens den Mindestunterhalt zahlen soll. Ich frage mich allerdings ob bei mir nicht ein Mangelfall vorliegt.

Ich habe wie folgt gerechnet:

1560€ Verdienst
-1080€ Selbstbehalt
 -270€ Sprit
   -60€ Versicherung KFZ
   -25€ Steuer KFZ
   -25€ BU Versicherung
   -25€ Abschreibung KFZ
  -105€ BAFÖG

=0€

Der Jugendamtmitarbeiter sagte, dass ich eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit habe und da ich nur 39h/Woche arbeite, er mich noch zu 9 Stunden Arbeit verdonnern würde. Ich arbeite allerdings in einer Branche wo ich mich ausser dem Beruf viel weiterbilden muss (12-20h/Woche)

Gleichzeitig meinte er, dass das KFZ nicht anerkannt würde, sondern nur ein ÖPNV-Ticket , dabei bin ich das halbe Jahr auch im Aussendienst tätig, weshalb das schon praktisch keinen Sinn macht.

Ich weiß nicht, ob er Recht hat oder ich.

Falls ich Recht habe, muss ich den Titel ändern lassen? Oder ergibt sich die geminderte Unterhaltshöhe einfach aus der Tatsache, dass mein Einkommen (also nach Abzug der Werbungskosten) iSd. Düsseldorfer Tabelle einfach zu gering ist und ich deshalb nichts zahlen muss?

Ich bin euch sehr dankbar für Eure Hilfe.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.04.2015 21:43
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Eggo,

Kinder kosten Geld und Du bist verpflichtet, zumindest den Mindest-KU zu erwirtschaften. Du musst halt Deine Ausgaben noch einmal überprüfen bzw. mit anderen Stellen reden (z.B. Bafög-Stelle), ob Du hier geringere Raten zahlen kannst. Der Selbstbehalt kann auch noch abgesenkt werden (bzw. Mehrarbeit gefordert werden), damit Du den KU erwirtschaften kannst.

Hast Du schon mal einen Antrag auf ALG II geprüft? Auch hier gibt es Unterstützungen für Unterhaltspflichtige. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2015 22:04
(@egggo)
Schon was gesagt Registriert

Die Ausgaben stehen alle in Zusammenhang mit meinem Beruf für den ich täglich 80 einfache Strecke fahren muss. Ein Umzug kommt nicht in Betracht, da meine Ma Erwerbsunfähig ist und zu 50% behindert ist.

Angenommen das BAFÖG zieht die 105€ nicht ein, weil ich ein Kind habe und ich zahle die dann verbleibenden 75€ als Unterhalt. Habe ich dann meine Verpflichtung für den betreffenden Monat erfüllt?

Ich verstehe das Verhältnis zwischen Mindestunterhalt im Titel und Mangelfall nicht. Muss ich trotz Mangelfall den Mindestunterhalt wegen dem Titel zahlen oder nicht?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.04.2015 22:12
(@chili)
Rege dabei Registriert

Hallo,

sofern der Titel über den Mindestunterhalt ausgestellt ist, muss dieser auch entsprechend geleistet werden, da sonst aus dem Titel vollstreckt werden kann.

Grüße

Chili

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2015 22:22
(@egggo)
Schon was gesagt Registriert

Aber das würde doch dann in meinen Selbstbehalt eingreifen, denn die anderen Aufwendungen leiste ich doch um mein Einkommen zu erzielen, also müssten diese doch als berufsbedingte Aufwendungen meine Einkünfte mindern. Somit ist mein verbleibendes Einkommen kleiner als mein Selsbtbehalt, weshalb dann in diesen hineingepfändet würde.

Verstehe die Rechtslage nicht so ganz. Wofür gibt es denn das rechtliche Konstrukt des Mangelfalls, wenn man dieses mit einem Titel einfach aushebeln kann?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.04.2015 22:27
(@st0rm)
Rege dabei Registriert

Moin Egggo,

Es besteht ein Unterhaltstitel gegen mich.

Ein Titel muss so lange bedient werden, bis er erlischt oder abgeändert wurde.

Der Jugendamtmitarbeiter sagte, dass ich eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit habe und da ich nur 39h/Woche arbeite, er mich noch zu 9 Stunden Arbeit verdonnern würde.

Ein Jugendamtmitarbeiter kann dich zu gar nichts verdonnern. Das kann nur ein Richter.

Falls ich Recht habe, muss ich den Titel ändern lassen?

Das musst du. Allerdings stehen die Chancen eher schlecht, wenn du weniger als den Mindestunterhalt leisten möchtest.

--
Storm

When nothing goes right - go left!

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2015 22:28
(@egggo)
Schon was gesagt Registriert

Moin Egggo,
Ein Titel muss so lange bedient werden, bis er erlischt oder abgeändert wurde.
Ein Jugendamtmitarbeiter kann dich zu gar nichts verdonnern. Das kann nur ein Richter.
Das musst du. Allerdings stehen die Chancen eher schlecht, wenn du weniger als den Mindestunterhalt leisten möchtest.

--
Storm

Tut mir leid, das ist mir zu hoch! Wie kann der Richter den Titel nicht ändern, wenn er sieht, dass nach Abzug aller zwingend notwendigen Ausgaben der Selbstbehalt unterschritten würde?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.04.2015 22:38
(@st0rm)
Rege dabei Registriert

Tut mir leid, das ist mir zu hoch! Wie kann der Richter den Titel nicht ändern, wenn er sieht, dass nach Abzug aller zwingend notwendigen Ausgaben der Selbstbehalt unterschritten würde?

Es liegt im Ermessen des Richters, ob er dir ein fiktives Einkommen unterstellt.
Möglicherweise hast du aber Anspruch auf aufstockendes ALG II, wenn du durch die Rechenkünste unserer Volksvertreter unter den Selbstbehalt gedrückt wirst.

--
Storm

When nothing goes right - go left!

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2015 22:52
(@Inselreif)

Was Du als zwingend ansiehst, kann für den Richter immer noch weit davon entfernt liegen.
Zum Beispiel steht Deine Mutter im Rang hinter Deinen Kindern. Wenn Du Dir den "Luxus" erlaubst, sie zu unterstützen, musst Du das ggf. aus Deinem Selbstbehalt finanzieren.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2015 22:52
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Eggo,

der JA-Mitarbeiter kann Dich zu nichts verdonnern, aber die KM bzw. wenn eine Beistandschaft besteht das JA können Dich auf Unterhalt verklagen und dann entscheidet ein Richter.

Die gültigen Gesetze dazu bestimmen eben die gesteigerte Erwerbsobliegenheit, auf <a href="http://www.scheidung-online.de/unterhalt/selbstbehalt/verschaerfte-einkommenspruefung/index.php>dieser" Seite</a> steht z.B.:
"Zur Sicherstellung des Mindesunterhalts ist der Unterhaltspflichtige grundsätzlich verpflichtet, neben seinem Hauptberuf noch eine Nebentätigkeit auszuüben (BGH XII ZB 111/13). Falls er allerdings bereits im Hauptberuf 40 Stunden pro Woche arbeitet, kann ihm eine zusätzliche Nebentätigkeit nur ausnahmsweise zugemutet werden (OLG Hamm, FamFR 2013,132). Es kann aber maximal eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden verlangt werden."

Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit liegt nicht vor, wenn der andere, in diesem Fall die KM, den Barunterhalt leisten kann (auch das wird auf der genannten Seite erläutert).

Ansonsten helfen Dir nur die hier bereits genannten Tipps (also z.B. aufstockendes H4, da der Unterhaltsanspruch tituliert ist). Ein Selbstläufer ist das aber auch nicht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2015 22:56




Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wieviel km fährst du denn im Monat?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2015 23:14
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Und wo kommt der Titel her, wenn du jetzt erst den Job antrittst?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2015 23:25
(@egggo)
Schon was gesagt Registriert

Wieviel km fährst du denn im Monat?

LG LBM

Ich fahre an 20 Tagen jeweils 160 km (80 einfache Strecke) somit 3200 km im Monat. Fahrzeit pro Tag 2 Stunden.

Und wo kommt der Titel her, wenn du jetzt erst den Job antrittst?

Der Unterhaltstitel besteht seit der Geburt meines Sohnes 2006. Habe den beim Amt unterschrieben. Mit der Geburt wurde aber gleichzeitig meine Unterhaltspflicht für sechs Jahre auf Null reduziert, da ich seinerzeit erst mit dem Abitur begann und anschließend den Bachelor abschloss.

Nach dem Bachelor sollte ich dann anfangen Unterhalt zu zahlen. Habe trotz massig Bewerbungen keine Stelle mangels Berufserfahrung finden können. Durch den dann begonnenen Master gelang es mir eine Stelle zu finden, es liefen aber Unterhaltsrückstände iHv. 8000 auf.

Bin jetzt ziemlich ratlos, da ich ja auch noch mein Bafög zurückzahlen muss. Außerdem habe ich mich meinem Arbeitgeber über verpflichtet eine zeitintensive "Weiterbildung" zu absolvieren. Die durchschnittliche Vorbereitungszeit liegt bei 15 Monatenm bei ca 10-20 Wochenstunden Lernbedarf neben der Vollzeittätigkeit und hohen Durchfallquoten.
Diese Weiterbildung würde mein Einkommen nochmal deutlich nach oben bringen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.04.2015 23:47
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dann wurdest du von dem Amt betrogen.
Du hättest den Titel damals nicht unterschreiben dürfen, denn du warst nicht leistungsfähig. Dann hättest du jetzt auch keine Schulden.
Den Titel jetzt noch weg zu kriegen, dürfte extrem schwierig werden und teuer werden und wird vermutlich nicht klappen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 03.04.2015 00:21
(@egggo)
Schon was gesagt Registriert

Aha?! Die haben mir damals gesagt, dass ich das Unterschreiben muss, denn sonst würde ein Gericht meine Einwilligung ersetzen und denen einen Titel zusprechen nur mit dem Unterschied, dass mir noch die Verfahrenskosten aufgedrückt würden.

Kann ich mich für die Zeit nach dem Bachelor, also die letzten zwei Jahre noch auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen? Habe damals mehrere Personaldienstleister in Anspruch genommen, sowie mehrere Anzeigen in bundesweiten Portalen veröffentlicht um eine Stelle zu finden. Hierüber gibt es auch Nachweise von Dritten.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.04.2015 00:27
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein, denn nach Justizmeinung hast du das freiwillig unterschrieben.
Der BGH und damit alle anderen Richter billigen diese Art von Betrug ausdrücklich.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.04.2015 05:38
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Eggo,

Aha?! Die haben mir damals gesagt, dass ich das Unterschreiben muss, denn sonst würde ein Gericht meine Einwilligung ersetzen und denen einen Titel zusprechen nur mit dem Unterschied, dass mir noch die Verfahrenskosten aufgedrückt würden.

genau deshalb raten wir allen betroffenen Vätern sich immer VOR der Unterschrift eines Titels hier zu informieren. Die "Überredungskünste" der JAs werden auch sehr gut im Trennungsfaq dargestellt.

Du hättest damals auch einen Titel nach eigener Vorstellung (insb. mit Befristung der Laufzeit - fehlt bei Dir auch garantiert) bei jedem Notar rechtsgültig erstellen lassen können. Bei Nichtgefallen hätte man Dich halt verklagen müssen. Gruß Ingo

www.trennungsfaq.com siehe das Kapitel Titel

AntwortZitat
Geschrieben : 03.04.2015 14:12