Moinsen Leuts,
eben im Briefkasten Nachricht vom finanzamt.
Kurz zur Übersicht:
3 Kinder:
Kind 1: 18 jahre alt - Abit im Juni 2016, daher ab Juli nicht mehr auf meiner Lohnsteuerkarte, imho korrekt
Kind 2: 17 Jahre - Schüler
Kind 3: 16 Jahre Schüler.
Ich zahe Unterhalt, für die Älteste noch bis Oktober und dann wieder wenn Sie , was sie vorhat ,studieren geht.
Soweit so klar.
Jetzt Briefe vom Finanzamt für Nachzahlungen.
auszugsweise:
Für das Jahr 2014!!!!!
"Der Freibetrag von Kind 1 konnte nicht berücksichtigt werden, weil das Kind niht bei Ihne gemeldet ist ( Die Kinder waren noch nie bei mir gemeldet!)
und sie der vom anderen Elternteil beantragten Übertragung desFreibetrages auf sich nicht widersprochen haben."
Häh? Ich hab nie sowas bekommen!
Ebenso für Kind 2+ 3.
das gleiche für das jahr 2015.
Forderung insgesamt 2.200 Euro.
Was ist da passiert????
Kennt sich da jemand aus, oder sowas auch schon mal gehabtß
Ich habe definitiv keine Nachricht erhalten, dass der Freibetrag bei mir entfallen soll?
Vielen Dank für Tipps
Gruß
jo
Hallo PapaJo,
Deine Ex hat den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung auf sich übertragen lassen. Dem kannst du widersprechen, wenn du entweder Betreuungskosten trägst oder selbst betreust, zB durch regelmäßigen Umgang.
Du kannst Einspruch einlegen und darauf hinweisen, dass du vorher keine Anfragen zu dem Thema erhalten hast. Beantrage Aussetzung der Vollziehung, sonst wird die Zahlung trotz Einspruchverfahren fällig
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin
Die Zahlung von Unterhalt alleine erfüllt die Anforderung für den KFB (siehe Anlage Kind) , solange der UH-pflichtige ET seiner Barunterhaltspflicht zu min. 75% nachkommt.
Gruss oldie
PS: Ich weise deswegen darauf hin, da dies i.d.R. am einfachsten und sichersten nachzuweisen ist.
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
moin,
da ich seit ca. 3 Jahren die Kinder nicht mehr betreue bzw. sehe, wird dies vermutlich der Grund sein, dass meine Ex dementsprechend "beraten" wurde.
meiner Unterhaltspflicht komme ich zu 100% nach damit erfülle ich doch die Betreuungskosten??
Also erhebe ich "Einspruch und Aussetzung der Vollstreckung" wegen
- Nichtinformation, daher konnte ich keinen Wiederspruch einlegen
- Erfüllung der Unterhaltskosten
Lege ich die Kontoauszüge der Überweisungen an die Kinder und die Ex mit bei?
Dank an Euch!!
Gruß
jo
Moin,
Könnt Ihr bitte mal rüberschauen, ob man das so verfassen kann?
ID. Nr xxx
Steuernummer xxxx
Einspruch und Aussetzung der Vollstreckung gegen Bescheid für 2014 über Einkommenssteuer und
Solidaritätszuschlag
Einspruch und Aussetzung der Vollstreckung gegen Bescheid für 2014 über Einkommenssteuer und
Solidaritätszuschlag
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich gegen die im Betreff genannten Bescheide Einspruch und Aussetzung der
Vollstreckung.
Ich konnte leider nicht umgehend reagieren, da ich mich auf Geschäftsreise befand.
Der von ihnen genannten Grund, dass die Kinder nicht bei mir gemeldet verstehe ich nicht, da die Kinder seit der Trennung noch nie bei mir gemeldet waren.
Einen Widerspruch gegen die vom anderen Elternteil beantragte Übertragung der Freibeträge konnte ich gar nicht vornehmen, da ich über diesen Vorgang nicht informiert wurde und dies erst durch die Bescheide erfahren habe.
Da ich den Unterhaltspflichten zu 100% nachkomme, besteht meiner Meinung nach kein Grund, mir die Freibeträge rückwirkend zu entziehen und bitte daher um Rücknahme.
Freundliche Grüße
Max Mustermann
evtl. Anlagen
Der bescheid ist vom 19.08, also eine Woche alt
danke!
Gruß
jo
Moin
Eine Kopie der Titel beizufügen wäre vielleicht nicht schlecht. Falls Du schriftlich das Empfängerkonto für den UH von der KM genannt bekommen hast, wäre davon eine Kopie auch empfehlenswert. Und Deine Überweisungen haben sicherlich als Bemerkung "Unterhalt für ..." drinne stehen. Bedenke, Du hast es mit Angestellten zu tun, die nach vorliegender Sachlage entscheiden.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin,
im Betreff sollte natürlich einmal 2014 und einmal 2015 stehen.
Oldie: ich habe doch gar keine Titel
Unterhalt hab ich auf den Überweisungen natürlich nicht stehen, aber die Namen sind ja genannt auf den Auszügen, das sollte, trotz Angestelltenverhältnis wohl verständlich sein.
Warum sollte ich sonst Geld überweisen.
Falls ich aus der Sache nicht rauskommen, wäre ein Einbehalt der UH Zahlungen in Höhe des zuzahlen Betrages an das Finanzamt wahrscheinlich keine tolle Idee?
(sie wird auf Grund dieser Maßnahme ja eine Erstattung bekommen haben, und ich wäre doppelt bestraft?)
Gruß
jo
Es geht nicht um den Kinderfreibetrag sondern um den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Unterhalt ist nur von Bedeutung, wenn der Kinderfreibetrag betroffen ist.
@PapaJo:
Aussetzung der Vollziehung. Bitte schau noch mal genau um welche Freibeträge es geht.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo LBM,
es geht um:
Kind 1:
"Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf konnte nicht berücksichtigt werden, . . .. da das Kind nicht bei Ihnen gemeldet war.
Kind 2 + 3
selber Text mit dem Zusatz ich habe den beantragten Übertrag nicht widersprochen
Dann noch: Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existensminimums Ihres Kindes/Ihrer Kinder duch das ausgezahlte Kindergeld/den Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurden daher keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solizuschlag sowie der Einkommensobergrenzen für die AN-Zulage wurden die Freibeträge jedoch einbezogen.
Ich kann jetzt nicht sagen, daß ich das vollumfänglich verstehe - kopfkratz -
Meine Befürchtung geht jedoch so langsam in die Richtung, dass ich das einfach zu schlucken habe???
Gruß
jo
Hallo papajo,
zu deinem Thema hier der entsprechende Auszug aus dem
II. Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 8 und 9 EStG)
6 Bei minderjährigen Kindern von nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern wird auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist.
7 Der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann der Übertragung widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten (Rz. 8) trägt oder wenn er das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang (Rz. 9) betreut.
8 Als Kinderbetreuungskosten gelten nicht nur Aufwendungen für Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG, sondern alle Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres. Hierzu zählen beispielsweise Aufwendungen für die regelmäßige Unterbringung an Wochenenden.
9 Maßgebend für eine regelmäßige Betreuung in einem nicht unwesentlichen Umfang ist ein nicht nur gelegentlicher Umgang mit dem Kind, der erkennen lässt, dass der Elternteil die Betreuung mit einer gewissen Nachhaltigkeit wahrnimmt, d.h. fortdauernd und immer wieder in Kontakt zum Kind steht. Bei lediglich kurzzeitigem, anlassbezogenem Kontakt, beispiels-weise zum Geburtstag, zu Weihnachten und zu Ostern, liegt eine Betreuung in unwesent-lichem Umfang vor. Von einem nicht unwesentlichen Umfang der Betreuung eines Kindes ist typischerweise auszugehen, wenn eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung über einen regelmäßigen Umgang an Wochenenden und in den Ferien vorgelegt wird.
10 Widerspricht der andere Elternteil der Übertragung des Freibetrags, so hat das Finanzamt zu prüfen, ob dieser Einrede für das weitere Verfahren Bedeutung zukommt. Die Entscheidung hierüber wird nicht in einem eigenen Verwaltungsakt getroffen, sondern im jeweiligen Einkommensteuerbescheid.
11 Es ist ausreichend, wenn der Steuerpflichtige der Übertragung durch Einspruch gegen seinen eigenen Steuerbescheid mit dem Ziel widerspricht, dass bei ihm der Freibetrag neu oder wieder angesetzt wird. Ist diese widersprechende Einrede sachlich gerechtfertigt, so ist der Steuerbescheid desjenigen Elternteils, auf dessen Antrag zunächst der Freibetrag übertragen wurde, nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern.
Liebe Grüße
Graham
Moin,
Danke Graham,
da die Kinder ja nicht mehr betreut werden ( in dem Alter ja auch nicht mehr müssen),
trage ich doch aber Kinderbetreuungskosten? Dazu gehört ja Ausbildung/Schule?
Also, sollte ich Einspruch erheben oder ist das zwecklos - noch nicht richtig schlauer bin -
Gruß
jo
Hallo,
also Widerspruch einlegen (fristgerecht) kann Dir erst einmal nicht schaden. Allerdings sehe ich die Sache so, da Du keinen Umgang hast und auch keine Kinderbetreuungskosten trägst, ist die Übertragung rechtmäßig. Du wirst also kein Geld vom Finanzamt bekommen und Du kannst die Summe auch nicht mit dem Unterhalt verrechnen (weder moralisch, da es mit Unterhalt nichts zu hat, und erst recht nicht rechtlich).
Trägst Du neben dem Unterhalt irgendwelche konkreten Kosten? Das könnte zählen, alles andere nicht.
Es geht darum, dass Betreuung und Erziehung steuerlich berücksicht werden. Wenn Du Dein Kind aber nicht siehst, dann betreust und erziehst Du nicht. Ggf. könnten Ausbildungs-/Schulkosten eine Rolle spielen, aber nur über den regulären Unterhalt hinaus.
VG Susi
Hallo Susi,
ich befürchte ja, das Du recht hast.
Das mit dem Unterhalt in Abzug bringen ist mir selbst nicht wirklich ein tolle Idee.
Das mit dem doppelt zahlen ( so empfinde ich das) ist mir allerdings Huthochgehmäßig runtergegangen.
Evtl. hat ja noch jemand ne Idee?
Ratenzahlung werde ich auf jeden Fall nachfragen. neben den monatlich fast 1.200 Euro kann ich nicht mal eben so über 2.200 Euro ans Finanzamt überweisen.
Der Unterhalt wird allerdings etwas nach unten gehen, da ich netto weniger haben werde,
Gruß
jo
Moin papajo
Ich finde, kein Grund sich aufzuregen. Wenn Du tats. - neben KU - keine weiteren Kosten gem. Rz 8 trägst und auch die Kinder nicht regelm. zum Umgang siehst, auch nicht zum Ferienumgang (Rz 9), dann steht und stand dir dieser halbe Freibetrag einfach nicht zu. Und das hat KM nun einfach beantragt. Freundlicherweise hätte man vorher darüber reden können, aber was soll's.
Solltest Du aber dennoch gute Ansätze für den halben Freibetrag haben, dann sollte sich das Thema mit einem einfachen Einspruch erledigen lassen (dann wird KM automatisch eine Nachzahlung leisten müssen, da ihr Bescheid sicherlich noch vorläufig ist..)
Gruß, Toto
:thumbup:
Ich denke, die Aufregung entsteht auch nur, weil man eben umgangssprachlich beide Freibeträge unter "Kinderfreibetrag" subsumiert.
Aber Toto hat das schön erklärt. Den Teil der Freibeträge, der zur Sicherung der Existenz der Kinder anfällt, bekommst du, da du KU zahlst. Und den anderen nicht, weil du die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllst. So wie zB beim Freibetrag für Behinderungen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Von dem Freibetrag habe ich noch nie gehört.
Bedeutet das, dass ich den für die Kinder, ide Ex nicht betreut auf mich übertragen lassen kann? Und was bedeutet das konkret?
Und für die Kinder, für die weder Unterhalt gezahlt noch betreut weden, den Kinderfreibetrag auch noch bekommen kann?
Par. 32 (6) EStG:
1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2 304 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. 3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. 5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel. 6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. 7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. 8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen. 9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
Voraussetzung ist, dass die Kinder bei Dir gemeldet sind.
"Eine Übertragung des Kinderfreibetrages können Sie als betreuender Elternteil beantragen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 Prozent erfüllt. In diesem Fall bekommen Sie nicht nur den kompletten Kinderfreibetrag, sondern automatisch auch den vollen BEA-Freibetrag zugesprochen. Neu ab 2012 ist, dass der Freibetrag auch dann übertragen werden kann, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit gar nicht unterhaltspflichtig ist. Sind Sie also gezwungen, das Kind allein zu unterhalten, haben Sie auch ein Recht auf den kompletten Kinder- und BEA-Freibetrag.
Die Übertragung des BEA-Freibetrages muss in der "Anlage Kind" erfolgen. Die Übertragung ist nicht möglich, wenn das Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet ist."
(<a href="https://www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/2015/183/kinder-_und_erziehungsfreibetraege>Quelle</a>)."
VG Susi