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Briefe, Briefe....

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(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Bravo. Könnte glatt vom Manta-Fahrer mit wedelndem Fuchsschwanz stammen. Am besten sofort absenden.

Genau das hat das Jugendamt provoziert und mal wieder einen Vater überlistet. "Siehste Kind, sei froh, dass Du mit so einem Vater keinen Umgang pflegen musstest."

Und um den zukünftigen Auskunftsrichter auf's richtige Gleis zu leiten, werden solche vorgerichtlichen Liebesbriefe ("Sehr geehrte ...") ihm noch vorgelegt. Ganz sicher.

So führen sie auch die anderen Väter auf's Glatteis, denen sie kaum Umgang zugestehen möchten, gemeinsame Sorge schon mal gar nicht.

Geniale Taktik! Die im Jugendamt sind doch nicht so dusselig, wie man denkt.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.05.2016 19:13
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Deshalb habe ich von Anfang an gesagt: Auskunft erteilen, ohne Bedingungen. Er kommt sowieso nicht drumherum.

Oder würde jemand das hohe (zusätzliche!) Kostenrisiko eines Beschwerdeverfahrens beim OLG gegen das folgende familiengerichtliche Urteil tragen wollen?

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=KORE213692010&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

4. Letztlich gehen auch die Einwände des Beklagten ins Leere, ein Auskunftsanspruch könne nur bestehen, wenn überhaupt von einem Unterhaltsanspruch der Klägerin auszugehen sei.

a. Die Auskunftsverpflichtung nach § 1605 Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass der Unterhaltsanspruch, dessen Feststellung er dient, dem Grunde nach besteht. Denn von den Einkünften und dem Vermögen des Anspruchsgegners kann nicht nur die Höhe der Unterhaltsverpflichtung abhängen, sondern eben auch schon deren Bestand als solcher; der Auskunftsanspruch ist daher nicht nur gegeben, wenn lediglich die Höhe des Anspruchs in Frage steht. Angesichts dessen, dass die Auskunftspflicht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruht, verbietet sich die Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners auf Auskunftserteilung allein dann, wenn unabhängig von dessen Einkommen und Vermögensverhältnissen ein Unterhaltsanspruch nicht in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1453 m. w. N.).

b. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es an einer Bedürftigkeit der Klägerin fehlt, weil sie möglicherweise zumindest einen Bedarf in Höhe von 640,00 € mit den vorhandenen Einkünften abdecken kann. Denn bei gutem Einkommen der Eltern kann sich dieser Richtsatz aus den Unterhaltsleitlinien durchaus erhöhen (vgl. Wendl/Staudigl-Klinkhammer, a. a. O., § 2 Rn. 376 und 378 m. w. N.; siehe auch Ziffer 13.1.2 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt) und in der Folge aufgrund einer Unterdeckung des sich danach ergebenden Bedarfes des Kindes mit den vorhandenen Einkünften doch eine entsprechende Bedürftigkeit ergeben; dies wird sich aber erst aufgrund einer Auskunftserteilung durch den Beklagten so feststellen oder definitiv verneinen lassen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Verweis des Beklagten darauf, dass die Klägerin gegebenenfalls staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen habe; denn soweit diese nicht von vorneherein subsidiär sind, sehen sowohl § 71 Abs. 1 SGB III für die Berufsausbildungsbeihilfe wie auch § 11 Abs. 2 BAföG für die diesbezüglichen Leistungen eine Anrechnung des Einkommens der Eltern auf den maßgeblichen Bedarf vor, sodass es auch hier entsprechender Auskünfte des Beklagten erst bedürfte. Ebenso lässt sich eine Leistungsunfähigkeit des Beklagten erst aufgrund einer erteilten Auskunft beurteilen.

c. Abschließend ist nicht von der Verwirkung eines Unterhaltsanspruches der Klägerin auszugehen, weil sie darauf verzichtet hat, die misslungene Abiturprüfung zu wiederholen. Eine solche hätte zu der allgemeinen Schulausbildung gehört, wobei das Kind gemäß § 1610 Abs. 2 BGB im Anschluss an diese immer noch einen Anspruch auf Unterhalt für eine Berufsausbildung im eigentlichen und engeren Sinne hat. Dass die Klägerin ihre allgemeine Schulausbildung nicht durch einen Wiederholungsversuch zum Abitur verlängert, sondern statt dessen gleich eine Berufsaubildung aufgenommen hat, ist daher eher zum Vorteil des Beklagten; denn ansonsten hätte er gegebenenfalls Unterhalt für die längere Schulzeit und die anschließende Ausbildung geschuldet. Davon abgesehen kann dem Auskunftsverlangen eines Unterhaltsberechtigten in der Regel ohnehin die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht entgegengehalten werden, weil die Höhe des Unterhaltsanspruchs für die anzustellenden Billigkeitsabwägungen von Bedeutung ist und deshalb die Auskunft vorrangig erteilt werden muss, um den Anspruch berechnen zu können (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2006, 344; OLG Frankfurt FamRZ 1993, 1241).

AntwortZitat
Geschrieben : 03.05.2016 20:46
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Schlafe mal darüber. Versuche dann zu konstatieren, was Du überhaupt willst. Nehme Dir die Zeit, welche Du dafür brauchst. Wirklich anbrennen kann hier nichts - ein Dank an die Befristung. I.M. bist Du nur ein Blatt im Wind.

Gruss oldie

PS:

4. ...
a. Die Auskunftsverpflichtung nach § 1605 Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass der Unterhaltsanspruch, dessen Feststellung er dient, dem Grunde nach besteht.

Dazu der §1605 Abs.1 BGB

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.

Was das OLG abstreitet, steht überdeutlich im BGB drinne, und zwar als Ausschließlichkeitsmerkmal für Anspruch oder Verpflichtung. Aber - ich bin kein Jurist. Allerdings halte ich das Teilurteil für unseren Fall hier für unangebracht, da die grundsätzliche UH-Pflicht dort überhaupt nicht zur Disposition steht (bemerkenswert, dass ein OLG überhaupt derart am Thema vorbei begründet und sich aus's Glatteis wagt  :wink:).

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.05.2016 23:00
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

N'Abend oldie,

ich hatte absichtlich dieses Urteil zitiert, weil ich die Begründung interessant fand. Ist übrigens nicht vom OLG.

Schade, dass Du immer noch Zweifel hast. Kannst Du selbst denn auf ein Urteil verweisen, wonach der Vater die Auskunft nur allein deshalb verweigern kann, weil das Kind gewisse Unterlagen noch nicht vorgelegt hat, also z.B. die in diesem Thread angesprochenen Unterlagen? Bin gespannt.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2016 00:48
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der Unterschied zwischen dem Urteil und der Frage hier ist, dass der Unterhalt zu fordern ist und dazu zu belegen ist, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht.
Solle nämlich die Tochter einen gutbezahlten Job haben, dann wäre das Auskunftsersuchen mutwillig, da klar ist, dass es keinen Unterhalt geben würde. Das Gesetz sieht auch keinen Anspruch auf Unterhalt bei Nichtstun vor.

Im angegebenen Urteil steht eben auch:

"Angesichts dessen, dass die Auskunftspflicht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruht, verbietet sich die Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners auf Auskunftserteilung allein dann, wenn unabhängig von dessen Einkommen und Vermögensverhältnissen ein Unterhaltsanspruch nicht in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1453 m. w. N.)."

Im konkreten Fall ist aber davon auszugehen, dass die Tochter "irgendwas" macht, allerdings müsste sie der Form halber schon den Nachweis erbringen. Ich rate ja auch dazu die Auskunft zu erteilen, weil es sinnlos ist es nicht zu tun.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2016 15:56
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