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BU rueckwirkend zu bezahlen und Hoehe des BU

 
 erdi
(@erdi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

sorry, habe vorher im Topic von graphitmps gepostet. Hier nun das neue Topic.

kurz zusammengefasst: Kind kam Mitte Januar 2012 zur Welt, seitdem zahle ich kindesunterhalt. Dieser wurde von mir berechnet ( kein Amt ).
Kurz zuvor zog meine Freundin mit Kind aus. Vaterschaftsanerkennung war mitte Februar 2012. Mitte Maerz 2012 kam die Aufforderung vom Jobcenter meine Ein und Ausgaben offen zu legen was ich getan habe. Berechnung bzw. konkrete Forderung kenne ich noch nicht. Die Sachbearbeiterinn hat mir nur gesagt das der BU Rueckwirkend gefordert wird. Brief kam nicht vom RA JA. Dort steht drin, dass seit 6 Wochen vor Geburt Geld an Freundin gezahlt wurde und der momentane Bedarf welcher vom JC bezahlt wird ca. 850 Euro sind ( ohne Kindesunterhalt ). Dieser Betrag wird dann im Prinzip ab Dez. von mir rueckwirkend gefordert ( Auskunft Sachbearbeiterin). OLG ist Stuttgart. Ich denke schon dass das JC den Betrag zurueckfordern kann da ich ja rechtlich erst ab Feb.2012 der Vater bin, aber man liest das mal so und dann wieder so. Deshalb haette ich diese gerne gewusst. Bei den Fahrtkosten ist mein Wissenstand: Hin und Rueckfahrt, 1-30 KM ( 0,30 Cent / ab 30 KM dann 0,20 Cent ). Ich bin nicht verheiratet, Freundin bezog die letzten Jahre schon immer Hartz IV. Muss die Altersvorsorge beruecksichtigt werden ( ist 4 Prozent vom Brutto seit Januar 2012 ) ? Ich lese immer von 770 Euro Mindestunterhalt, ist dies der maximal Betrag wenn man zuvor Hartz IV erhalten hat, oder kann der Betrag auch hoeher sein wenn der Bedarf hoeher ist ? Vielen Dank schonmal, Gruss Erdi
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danke fuer die Infos. Sorry wenn ich nerve aber mir ist immer noch nicht klar ob ich jetzt BU nachbezahlen muss ab Dezember oder nicht. Bin auf diesem Gebiet kein Anwalt ( nur Laie )  Ich dachte immer ab dem Zeitpunkt ab dem ich zur Auskunft aufgefordert werde ?
Muss doch irgendwo geregelt sein ?

Wenn dies alles nachgefordert wird: Rueckzahlung maximal in Raten moeglich , d.h. Ausgaben, werden diese dann auch vom bereinigten Netto abgerechnet ?

770 Euro ist der Mindestbedarf, soweit ok. Kann doch nicht sein dass wenn man H4 bekommt nachher als BU mehr ? ( keine Ehe )
Angenommen es werden 900 Euro festgelegt und mir bleiben nacher 1050. D.h. ich bezahle mit Kindesunterhalt mehr als ich selbst habe.....

Gruss
Erdi

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.04.2012 15:17
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo !

Das ist sehr einfach: FORDERN darf jeder, zu jeder Zeit, was er will. Auch das JC.
Das zu bekommen ist eine andere Sache.
Rückwirkenden Unterhalt bekommt niemand, auch kein JC. Zu zahlen ist erst ab dem 1. des Monats in dem sie dich zur Einkommensauskunft aufgefordert haben.
Auch wenn von dort die konkrete Forderung kommt ist Vorsicht angebracht: Das JC kann (genau so wie das JA) keinen Unterhaltsanspruch FESTLEGEN. Die dürfen nur schreiben was sie denn gerne hätten. Gehen die Ansichten von JA/JC und dem Unterhaltspflichtigen auseinander muss ein Gericht entscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.04.2012 16:19
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

770 Euro ist der Mindestbedarf, soweit ok. Kann doch nicht sein dass wenn man H4 bekommt nachher als BU mehr ? ( keine Ehe )

Die Arge/das JC dürfen nur soviel fordern, wie sie selber leisten. Liegt dort der festgestellte ALG2-Anspruch z.B. bei 350€, dann eben 350€. Die 770€ kann die KM nur selber einfordern.

Hat die Arge Dir in den Monaten Januar/Februar schon mal einen Brief geschrieben, vielleicht sogar schon im Dezember 2011? Gab es einen Grund, warum sich die Vaterschaftsanerkennung einen Monat verzögert hat?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.04.2012 16:37
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi erdi,

Du hast die Vaterschaft erst 02/2012 anerkannt und bist damit erst ab 02/2012 rechtlicher Vater.
Daher war eine vorherige Geltungmachung von Unterhaltsansprüchen nicht möglich und fällt damit
unter §1613(2) BGB. Hier kann also zumindest ab 01/2012 zurückgefordert werden.

Weiterhin habe ich im Netz folgenden Auszug aus einem OLG-Urteil gefunden (allerdings nicht den Volltext)

"Die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann den ihr zustehenden sogenannten Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l
BGB rückwirkend für ein Jahr geltend machen, ohne dass sie den Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt hat
(OLG Schleswig Urteil 03.09.2003 12 UF 11/03 in MDR 2003, 1357 f)."

Sieht also so aus, dass es rechtens ist. Wegen einem Monat würde ich mich auch nicht rumstreiten.

Bei den Fahrkosten wird die Hin - und Rückfahrt gerechnet, anders als z.B. bei der Steuerberechnung,
auch wenn hier Gegenteiliges behauptet wurde.

Rückwirkenden Unterhalt bekommt niemand, auch kein JC.

Ein Blick ins BGB zeigt Dir, dass diese Aussage schlicht falsch ist. Also Vorsicht mit solchen Pauschalaussagen.

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 25.04.2012 16:43
 erdi
(@erdi)
Schon was gesagt Registriert

Danke fuer die Antworten. Vaterschaftsanerkennung: hier hatte ich einen Termin mit der KM beim JA vereinbart ( Anerkennung ) dieser wurde von der KM abgesagt. Bin spaeter alleine hin und habe die Vaterschaft anerkannt, 2 Wochen spaeter hat Sie dann ebenfalls unterschrieben. Gefordert wird wie gesagt ca. 850 Euro BU vom JC.  @Mux: Danke fuer den Hinweis. KM ist erst Mitte Januar ausgezogen , ist dies zu beruecksichtigen ?

Da Sie vorher bereits Hartz 4 bezogen hat und das JC bereits gewusst hat dass ich der Vater bin, spielt dies eine Rolle oder nicht da nicht gesetzlich festgestellt ?

Gruss
Erdi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.04.2012 19:16
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Es wäre gut, Du legst alle Zahlen auf den Tisch:
- Dein Einkommen, Netto und Brutto
- Deine berufsbedingten Aufwendungen, Altersvorsorge etc
- den KU-Zahlbetrag
- wie lange die KM bereits H4 bezieht und ob sie vorher arbeiten war - dann auch das dabei erzielte Einkommen

Die Arge braucht erst ab Monat März zu fordern, um alle Zeiträume für eine Inverzug-Setzung abzudecken:
- Vaterschaftsanerkennung war im Februar, daher konnte teilweise wegen fehlender Vaterschaftsanerkennung nicht gefordert werden. Dies folgt aus dem §1613 BGB.

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

in Verbindung mit Abs.2.

...
2.    für den Zeitraum, in dem er
      a)        aus rechtlichen Gründen oder
...
   an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

Denn eine Vaterschaftsanerkennung fällt auch u.a. in Deinen Verantwortungsbereich, ebenso ist abgedeckt die Verhinderung wegen fehlender Anerkennung bei der Durchsetzung der Ansprüche der KM durch die Arge. Von daher erachte ich es als müssig, hier gegen angehen zu wollen. Lediglich die Zustimmung der KM zur Vaterschaftsanerkennung könnte vielleicht herangezogen werden, nur wird eine 14-tägige Verzögerung hier kaum eine Rolle spielen.

Was allerdings den geforderten Betrag betrifft, da würde ich schon mal gerne genauer hinschauen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.04.2012 20:32