Hallo zusammen,
ich habe in manchen Beiträgen immer wieder gelesen, dass der Unterhaltsberechtigte nicht besser gestellt werden darf, als der Unterhaltspflichtige. Dazu habe ich aber keine Verweise auf Urteile gefunden.
Gibt es dazu ein Urteil? Und wie würdet ihr das sehen, falls der Unterhaltsberechtigte arbeitet während eines Zeitraums, in dem er noch nicht zur Aufnahme einer Tätigkeit verpflichtet wäre, sprich während der ersten 3 Jahre nach einer Geburt? Bei Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes käme der U-Berechtigte auf mehr, als der U-Pflichtige oder sehe ich das falsch?
Vielen Dank.
Gruß
Roland
dass der Unterhaltsberechtigte nicht besser gestellt werden darf, als der Unterhaltspflichtige. Dazu habe ich aber keine Verweise auf Urteile gefunden.
Die kleinen Nettigkeiten wie die Nichtanrechnung des Basis-Elterngelds und die Kindergeld-Verrechnung kennst Du ja schon, wie man aus Deinen anderen Beiträgen sieht.
Auch das Gerücht mit dem Überobligatorischen Einkommen hält sich hartnäckig.
Wird also heftig gebohrt am Halbteilungsgrundsatz, damit nur ja keiner Mami beim Shopping die Kreditkarte alle geht.
Faktisch hat das aber da seine Grenze, wo Mami die Bedarfsdeckung überrschreitet, also ihr vormaliges Einkommen. Da wird die Luft dann dünn für solche Spielchen. Das ist alles nur Geschacher, steht in keinen Gesetz und auch in keinem BGH Urteil.
Aber das Verfassungsgericht hat kürzlich mit seinem Veto gegen die Drittelteilung den Grundsatz in Frage gestellt, mit der Nicht-Besserstellung. Aber das trifft Dich ja erst, wenn Du's mit 2 Mamis zu tun hast...
hallo papasorglos,
ja, dank euch allen hier, schlaue ich mich täglich neu auf... und ich lese auch die anderen beiträge hier.
in meinem Fall sieht das mit der Überdeckung des Bedarfs, also ihr altes Gehalt, nicht so aus, denn die Forderung, die an mich gestellt wurde beruht auf der Rechnung: (Altes Gehalt-KM)-(eigenes neues EK-KM)=BU-Forderung!
Da 50% meines bereinigten EK so ziemlich genau den neuen geforderten BU ausmachen, wird die KM hier faktisch deutlich besser gestellt als ich, ihr verbleibt dann faktisch ihr Gehalt wir vor der Geburt, mir aber nur noch 50% meines bereinigten.
Also wie siehst Du es hier mit der Besserstellung???
Danke für deine Stellungnahme im Voraus.
Gruß
Roland
in meinem Fall sieht das mit der Überdeckung des Bedarfs, also ihr altes Gehalt, nicht so aus, denn die Forderung, die an mich gestellt wurde beruht auf der Rechnung: (Altes Gehalt-KM)-(eigenes neues EK-KM)=BU-Forderung!
Hallo,
wo ist eigentlich dein Problem? Du sagtest doch noch vor wenigen Tagen 'Ich zahle Trennungsunterhalt für sie, die Höhe haben wir gemeinsam vereinbart und es gibt keinen Streit', oder geht es hier um eine andere Frau? Den Thread habe ich zwar nur überflogen, und bin einigermaßen verwirrt. Stell' doch mal alle Infos übersichtlich in einem Posting zusammen statt mit IMO irrelevanten Metadiskussionen anderen die Zeit zu stehlen.
/elwu
Hallo elwu,
es liegt mir fern, irgendjemanden die Zeit zu stehlen und ich glaube auch nicht, dass ich das gemacht habe. Ich halte mich an die Ettikette und frage immer höflich.
Ich beschwere mich in keinster Weise über irgendeine Antwort, aber wie Du selber geschrieben hast, hast Du einen anderen Thread von mir nur überflogen.
Habe ich in diesem Thread von TU gesprochen? Nein, ich habe von BU gesprochen. Der TU mit meiner Noch-Frau ist geklärt, dazu gibt es keine Fragen und keine Diskussion und dieser wurde im anderen Thread nur erwähnt, weil ich immer alle Fakten poste, m.E.
Hier geht es aber um BU für die KM!!! Diese ist nicht meine Noch-Frau!!!!
Und was bedeutet "IMO"
Aber auch Dir vielen Dank, dass Du eine Stellungnahme gepostet hast.
Zu deiner Frage nach meinem Problem:
Hallo zusammen,
ich habe in manchen Beiträgen immer wieder gelesen, dass der Unterhaltsberechtigte nicht besser gestellt werden darf, als der Unterhaltspflichtige. Dazu habe ich aber keine Verweise auf Urteile gefunden.
Gibt es dazu ein Urteil? Und wie würdet ihr das sehen, falls der Unterhaltsberechtigte arbeitet während eines Zeitraums, in dem er noch nicht zur Aufnahme einer Tätigkeit verpflichtet wäre, sprich während der ersten 3 Jahre nach einer Geburt? Bei Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes käme der U-Berechtigte auf mehr, als der U-Pflichtige oder sehe ich das falsch?
Gruß Roland
Moin,
ich hatte Dir in einem anderen Thread bereits ein Urteil zum Halbteilungsgrundsatz verlinkt.
hier mal ein Beispiel des BGH zum Betreuungsunterhalt einer nicht-verheirateten Mutter:
Wie eine Einkommensbereinigung vorzunehmen ist, geht aus den Unterhaltsrechtlichen Leidlinien des für Dich zuständigen OLGs hervor.
Darin heißt es z.B. auch:
Der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter ist aber stets auf den Betrag begrenzt, der dem unterhaltspflichtigen Vater selbst verbleibt.
Der Trick, dass der Unterhaltsberechtigte u.U. mehr hat, liegt darin, einen Teil seines Einkommens als "nicht da" zu betrachten (als Betreuungsbonus oder überobligatorisches Einkommen).
Einen Pauschalabzug lässt der BGH beispielsweise in o.g. Fall aber nicht (mehr) gelten.
Denn die freiwillige Ausübung einer Berufstätigkeit kann ein maßgebendes Indiz für eine vorhandene tatsächliche Arbeitsfähigkeit im konkreten Einzelfall sein.
Auch das OLG Deines Vertauens sieht eine solche Abzugsmöglichkeit vor:
10.3 [...] Im Einzelfall kann ein Kinderbetreuungsbonus angesetzt werden.
Da Euer Kind noch nicht drei ist (und Deine Ex somit keinerlei Erwerbsobliegenheit hat), ist das Risiko, dass ein Richter einen solchen Abzug vornimmt, wohl eher hoch.
Zur Zeit arbeitet Deine Ex noch nicht. Vor diesem Hintergund sind diese Fragen momentan eher hypothetischer Natur ...
Besten Gruß
United
Hallo United,
danke für deine Auskunft!!! Das war die Antwort, die ich benötigt habe, denn denn Passus mit "Der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter ist aber stets auf den Betrag begrenzt, der dem unterhaltspflichtigen Vater selbst verbleibt." hatte ich nicht gefunden.
Recht herzlichen Dank nochmals!!!!
Gruß
Roland
"Der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter ist aber stets auf den Betrag begrenzt, der dem unterhaltspflichtigen Vater selbst verbleibt." hatte ich nicht gefunden.
Der Passus nutzt dir aber nichts. Bei zwei unterhaltsberechtigten Frauen gilt nicht der Halbteilungsgrundsatz sondern das hier. Deine Story habe ich mittlerweile komplett nachgelesen. Die Infos sind über zig Postings verstreut, was es nicht erleichtert, den Fall zu verstehen. Es ist zudem schwer nachvolllziehbar, dass du für den TU i.H.v. 750€ für deine kinderlose Nochfrau jede Menge Verständnis aufbringst, während die geforderten 713€ BU für die Mutter deines Kindes jede Menge Abwehrreflexe auslösen.
/elwu
Hallo Elwu,
es kann schon sein, dass meine "Story" über einige Postings verteilt sind, das ergab sich aus unterschiedlichen Fragen meinerseits.
Alle relevanten Infos zur Berechnung sind aber in dem Posting, aus dem das unten angeführte Zitat stammt.
Aber wie kommst Du darauf, dass die KM nur 713,-€ fordert?
Mein bereinigtes Einkommen beläuft sich auf 2378,-€
Wenn ich deinen letzten Satz richtig verstehe, dann hätte die Unterhaltsempfängerin mehr, als ich habe. Ihre Forderung sind insgesamt 1980,-€ (855,- eigenes Einkommen + 1125,- BU von mir). Mir blieben aber nur noch 1253,-€ mtl, wenn ich der Zahlung nachkäme.
Sie fordert 1125,-€ von mir, siehe mein Zitat und das habe ich auch so geschrieben.
Und das von Dir zitierte Urteil betrifft m.E. den nachehelichen Unterhalt, hier geht es aber um TU und BU oder liege ich falsch mit meiner Auffassung?
Danke und Gruß
Rolan
Aber wie kommst Du darauf, dass die KM nur 713,-€ fordert?
Sie fordert 1125,-€ von mir, siehe mein Zitat und das habe ich auch so geschrieben.
Du hast am 28. August geschrieben:
"Die KM(nicht verheiratet gewesen mit ihr) bezog 13 Monate Elterngeld. Sie hatte durch ihren RA BU gefordert von 713,-€ (1980,-€(altes Nettoeinkommen)- 1267,-€ Elterngeld)."
Mir wird das jetzt zu blöde, deine Infos mühselig zusammenzuklauben und irgendwie konsistent zu bekommen. Viel Erfolg noch.
/elwu,
raus hier.