Das liebe Jugendamt...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Das liebe Jugendamt ...

 
(@fritznds)
Schon was gesagt Registriert

Moin liebes Forum,

ich schildere Euch am besten einfach mal meinen Fall mit Berechnung und stelle anschließend meine Fragen.

Ich habe ein Kind, was mittlerweile 14. Jahre alt ist, welches aus einer einmaligen Geschichte entstanden ist. Die Mutter hat mittlerweile 4 Kinder von 3 Vätern und ist seit 14 Jahren zu Hause. Ich weiß es gehören immer zwei Personen dazu, aber ich war anscheinend zu blauäugig und habe ihr geglaubt dass sie die Pille nimmt. Meine Dummheit !

Da ich damals relativ jung war, hat es mich ganz schön aus der Bahn geworfen und ich habe einige Jahre gebraucht mich wieder zu fangen. Mittlerweile bin ich mit meiner jetzigen Frau verheiratet und habe mit ihr gemeinsam zwei kleine Kinder 1 Jahr & 2 Jahre alt und bin wieder recht solide.

Vor einiger Zeit hat mein Sachbearbeiter beim Jugendamt gewechselt und die neue Dame ließ mich dort erstmal vorreden und hat mir klargemacht was ich zu tun habe und mich sehr von oben herab behandelt als wenn ich ein dummer kleiner Schmarotzer wäre. Tut mir leid wenn ich dass so schreiben muss, aber mir wäre fast die Hutschnur geplatzt.

Meine Frau und ich haben im April diesen Jahres unser zweites Kind bekommen, daraus folgte eine Neuberechnung nachdem ich mehrmals darauf hingewiesen habe.

Die nette Frau beim Jugendamt hat mir auch prompt gezeigt wer am längeren Hebel sitzt. Letztes Jahr habe ich, als freiwillige Leistung des Arbeitgebers Weihnachtsgeld erhalten, dieses hat Sie nun bei der Neuberechnung hochgerechnet und monatlich 116 Euro draufgeschlagen ohne zu wissen ob es überhaupt dieses Jahr Weihnachtsgeld gibt, sie möchte gerne den Lohnsteuerjahresbescheid und möchte auch dieses anrechnen. Außerdem hat sie mich seitdem mehrmals eindringlich "gezwungen" die Steuerklasse zu wechseln, da meine Ehefrau ja zur Zeit in Elternzeit ist. Des Weiteen muss ich jeden Monat meine Lohnabrechnung einreichen und habe einen Vollstreckungsverzicht bis Ende des Jahres erhalten.

Sie wird voraussichtlich 2 Jahre in Elternzeit sein und erhält im ersten Jahr 1050,00 Euro netto und im zweiten Jahr 0,00. Also legt Sie sich nun im ersten Jahr schon etwas zurück.
Zeitgleich wurde mein Selbstbehalt aufgrund des sog. Synergie-Effektes um 10% gesenkt.

Außerdem habe ich in der Vergangenheit vor etwa 8 Jahren studiert und war während des Studiums auf 0 herabgesetzt. Ich habe dass Studum allerdings ohne Abschluss beendet und bin so in die Arbeitswelt gerutscht. Obwohl ich damals bereits regelmäßig Studienbescheinigungen usw abgegeben habe möchte dass JA nun Studienbescheinigungen von vor 8 Jahren und Nachweise über meinen Abschluss. Ich habe geantwortet dass ich keinen Abschluss erlangt habe und alle Nachweise immer an das Jugendamt gegangen sind und in der entspr. Akte liegen sollten. Nun frage ich mich ob dass JA den herabgesetzten Unterhalt während des Studiums zurückfordern kann, weil ich nicht bestanden habe. Ich finde es einfach recht merkwürdig dass das JA solange Zeit danach wieder dass Thema Studium aufgreift.  Ich habe dass gefühl die gute Frau hat, aus welchen Gründen auch immer, einen persönliche Abneigung gegen mich.

Somit ergibt sich alles in allem folgende Rechnung.

Einkünfte aus unselbst. Tätigkeit                                                         1600,40 Euro
Sonderzuwendung / Weihnachtsgeld geschätzt 1400,00 1/12                 116,00  Euro
Berufsbedingte Aufwendungen                                                             -85,82  Euro

Anrechenbare Einkünfte                                                                      1630,58 Euro
--------------------------------------------------------------------------------------------------------
Kind 1.   14 Jahre alt - Stufe 3  450,00 Euro Tabelle                              355,00 Euro
Kind 2.     1 Jahr alt  - Stufe 1  335,00 Euro Tabelle                               240,00 Euro
Kind 3.     1 Jahr alt  - Stufe 1  335,00 Euro Tabelle                               240,00 Euro

                                               Gesamter Unterhaltsbedarf                  835,00 Euro

--------------------------------------------------------------------------------------------------------

Anrechenbare Einkünfte                                                                       1630,58 Euro
Gesamter Unterhaltsbedarf                                                                    835,00 Euro

Verbleibende Einkünfte                                                                          795,58 Euro
Selbstbehalt für Erwerbstätige abweichend festgelegt auf den Betrag         972,00 Euro
Der Selbstbehalt ist nicht gewährleistet. Es ist eine Mangefallberechnung
erforderlich.

---------------------------------------------------------------------------------------------------------

Anrechenbare Einkünfte                                                                            1630,58 Euro
Selbstbehalt für Erwerbstätige                                                                      972,00 Euro
Verteilmasse                                                                                               658,58 Euro
Gesamter Unterhaltsbedarf des 1. Ranges                                                      835,00 Euro
Berechnungsfaktor (Verteilmasse Gesamtbetrag)                                            0,788719
Anwendung des Berechnungsfaktors
Kind. 1   355,00 x 0,7887                                                                           280,00 Euro
Kind. 2   240,00 x 0,7887                                                                            189,29 Euro
Kind. 3   240,00 x 0,7887                                                                             189,29 Euro

ERGEBNIS: Unterhaltsbedarf für Kind 1.                                                      280,00 Euro

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Meine Fragen kurz und knapp zusammengefasst.

1. Ist diese Berechnung so korrekt ?
2. Kann dass JA mich 8 Jahre nach dem Studium noch belangen weil ich damals keinen Abschluss gemacht habe und herabgesetzt war ?
3. Kann man Weihnachtsgeld so einfach anrechnen, obwohl es eine freiwillige Leistung war und vielleicht nicht wiederkehrt ?
4. Meine Frau ist in Elternzeit, bin ich Ihr gegenüber nicht auch Unterhaltspflichtig oder kann dass JA mir trotzdem wegen Synergie Effekt den Selbstbehalt mindern ?
5. Lohnsteuerjahresbescheid (gemeinsam veranlagt) was wartet da wohl auf mich ?
6. Kann man mich praktisch zwingen die Steuerklasse zu wechseln. Ich hätte zwar monatlich mehr netto allerdings, da meine Frau in Elternzeit ist würde da eine dicke Nachzahlung am Ende des Jahres warten oder?

Ich hoffe der ein oder andere kann mir aus eigener Erfahrung oder Wissen helfen. Ich bin für jeden Rat und Tipp dankbar.

Beste Grüße

Fritz

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 28.07.2016 00:00
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

das Jugendamt darf nicht einfach den Selbstbehalt senken, das darf nur das Gericht. Spätestens im zweiten Jahr Elternzeit gibt es da aber ein Problem, weil deine Frau auch bedürftig ist.

Um Steuerklasse 4 würde ich auch kämpfen und sie schon mal darauf hinweisen, dass 3/5 bei Bezug von Elterngeld meist zu kräftigen Nachzahlungen führt, die dann in Folge auch unterhaltsmindernd zu berücksichtigen wären.

Zur Studienzeit: hast du wirklich einen geänderten Titel auf 0 Euro bekommen oder haben sie dir die Zahlungen nur gestundet? Falls nur gestundet und zwischenzeitlich nicht nachgefordert, dürften die Forderungen verwirkt sein.

Fakt ist: bei 1600 netto und fünf zu stopfenden Mäulern hast du ein gewaltiges Problem. Eins davon lautet ein zweites Jahr Elternzeit unbezahlt deiner neuen Frau. Daher würde ich noch mal unter 4 Augen sprechen, dass das Modell nicht funktioniert und mich aber nebenbei auch von der Jugendamtstrulla über den Leisten ziehen lassen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2016 00:33
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

im ersten Jahr kann sich Deine Ehefrau selbst unterhalten und es kann eine Haushaltsersparnis angerechnet werden, hat sie im 2. Jahr kein Einkommen, dann kann keine Haushaltsersparnis berechnet werden.

Weihnachtsgeld ist Einkommen und mit 1/12 auf das Einkommen anzurechnen. Ebenfalls sind Steuerstattungen Einkommen und damit auf den Unterhalt anzurechnen. Aus dem Steuerbescheid geht aber auch hervor ob Deine Ehefrau sich selbst unterhalten kann.

Bei der Steuerklasse bist Du verpflichtet die günstigste Steuerklasse zu wählen, wenn Du aber darlegen kannst, dass das unwirtschaftlich ist, dann musst Du es nicht. Richtig ist, dass der Vorteil das Ehegattensplittings auf den Unterhalt angerechnet wird.

Was wie angerechnet wird ist in den Unterhaltsleilinien der OLG geregelt, im Mangelfall wird aber "härter" gerechnet.

Beim Studium ist wesentlich ob der Unterhalt gestundet oder erlassen wurde. Ist er nur gestundet, dann hast Du Unterhaltsschulden. Hier sollte dahingehend gearbeitet werden, dass es keine Unterhaltsschulden gibt. Wenn der Unterhalt nicht aktiv beigetrieben wurde, also immer wieder angemahnt wurde, dann kann der Anspruch auch verwirkt sein. Das ist aber auch kein Selbstläufer.
Meine Meinung ist, dass es für Dich finanziell sehr eng ist und Ihr Euch fragen solltet ob ein 2. Erziehungsjahr für Euch wirtschaftlich machbar ist.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2016 01:08
(@fritznds)
Schon was gesagt Registriert

Ich wurde während des Studiums auf 0 herabgesetzt und es sind keine Unterhaltsrückstände aufgelaufen. Nun Frage ich mich nur wieso die nach den Jahren ankommen und wieder Studienbescheinigungen möchten, welche damals vorgelegt wurden, und wissen welchen Abschluss ich habe. Meine Angst ist nun nur, dass die aufgrund eines fehlenden Abschlusses, was auch bekannt gewesen sein sollte, de Herabsetzung nachträglich annulieren und ich auf einem riesigen Schuldenberg sitze.

Also den Synergieeffekt, die 10% vom Selbstbehalt kann dass Jugendamt praktisch willkürlich abziehen oder ebend nicht ? Zuvor wurde mir dieser nicht gekürzt und auf einmal mit der neuen Sachbearbeiterin geht es rund.

Kann ich davon ausgehen, dass weil ich letztes Jahr Weihnachtsgeld erhalten habe mir dieses anteilsmäßig abgezogen wird ? Ebenso mit dem Lohnsteuerbescheid ? Wird dieser dann auch 1/12 auf den Unterhalt angerechnet ?

Der größte Witz war außerdem, dass ich mir Gedanken machen soll wie ich den Unterhaltsrückstand reduzieren kann  :crash:

Oh man ich geh wirklich am Stock, wenn dass wirklich alles so kommt überlege ich mir ernsthaft ob sich die Knüppelei jeden Tag noch lohnt.

Was habe ich denn theoretisch für Möglichkeiten ? Mit der KM reden und ihr eine Zahlung anzubieten und bitten die Beistandschaft beim JA zu beenden ? Wäre das  Möglich oder agiert dass Jugendamt auch bei einem 14 jährigen Kind selbstständig und ohne Möglichkeit der Beendigung eben dieser durch die KM ?

Ja im zweiten Jahr der Elternzeit meiner Frau wird es wirklich verdammt hart, sie wollte halt im zweiten Jahr die Chance haben für unsere Kinder dazusein aber wird voraussichtlich in Teilzeit Ihrer Arbeit nachgehen. Wenn Sie voll arbeitet und wir die Kinder in die Krippe geben müssen, würde es aufs gleiche hinauskommen. Krippenplatz, hier nur ganztags möglich ...350 Euro für ein Kind.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.07.2016 02:15
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

den Selbstbehalt kann nur ein Gericht reduzieren.
Wenn die Jugendamtsmitarbeiterin meint, dass du Unterhaltsrückstände hast, dann möge sie doch belegen woher diese kommen.
Und du legst dir die Reduzierung auf Null für die Studienzeit hin und wartest ab mit was sie kommt.

Wie hoch ist die Steuererstattung/Nachzahlung für dich für 2015 oder 2014?
Kann dein Arbeitgeber dir eine Bestätigung ausstellen, dass es in diesem Jahr keine freiwillige Weihnachtsgeldzahlung geben wird?

Hast du zusätzliche Altersvorsorge, die eigentlich noch in Anrechung gebracht werden kann?

Berufsbedingte Aufwendungen können 5 % sein oder nachgewiesene Kosten. Das hängt vom zuständigen OLG ab (Wohnort des Kindes).
Sind die Kosten für die berufsbedingten Aufwendungen richtig berechnet?

Was den Steuerklassenwechsel angeht, damit bekommt deine Frau ja auch weniger Elterngeld. Damit müsste sie dann auch unterhaltsberechtigt sein. Was hatte deine Frau vor dem Kind an Einkommen (vor dem ersten)?

Ach so, dir kann nur der Selbstbehalt gesenkt werden, wenn jemand leistungsfähiges da ist. Deine Frau bekommt 1.050,00 € Elterngeld.
Der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige liegt bei 1.080 €. Hier wäre für mich die Frage, ob deine Frau dich überhaupt unterhalten kann, wenn sie ein geringeres Einkommen über deinen Selbstbehatl verfügt.

Nettoeinkommen/Monat      1640
1/12 Weihnachtsgeld            116
Steuererstattung 1/12
Gesamteinkommen/Monat  1756
abzgl. berufsbedingte Aufw.
(5 %)                                  87,8
verfügbares Einkommen      1668,2
abzgl. Selbstbehalt              1080
steht noch für Unterhalt
zur Verfügung:                    588,2

Und von diesen 588,20 € muss dann der Haftungsanteil für die Kinder ausgerechnet werden.

Gibt es einen Unterhaltstitel für das älteste Kind?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2016 10:13
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

nachträgliche Unterhaltsforderungen sind nur bis zu einem Jahr rückwirkend möglich. Wenn es keine Unterhaltsschulden gibt, dann können die auch nicht nachträglich erzeugt werden. Es sei denn es ist nur eine Stundung.

Der Selbstbehalt für nicht Berufstätige liegt nur bei 880 Euro. Inwieweit Deine Frau mit 1050 Euro Elterngeld ausreichend Einkommen für eine Haushaltsersparnis hat, kann nicht wirklich sagen. Eine Mangelfallberechnung ist immer hart und es ist nicht eindeutig ob ein Gericht anders entscheiden würde.
Selbstverständlich kann das JA beim Mangelfall mit einer Haushaltsersparnis rechnen. Allerdings ist eine Berechnung durch das JA rechtlich nicht verbindlich sondern kann gerichtlich überprüft werden. Erst eine gerichtliche Entscheidung ist bindend.

Sind die Unterhaltsansprüche von Kind 1 tituliert kannst Du versuchen aufstockendes H4 zu beantragen. Auch das ist nicht trivial, aber machbar.
Selbst wenn Dein Selbstbehalt nicht gesenkt wird und Du 1080 Euro angerechnet bekommst, bedeutet das immer noch einen KU für Kind 1 von ca. 230 Euro.

Die KM könnte die Beistandschaft beenden, sollte sie aber H4 bekommen bringt das nichts, weil dann die Ansprüche des Kindes auf das JC übergehen und das JC dann den Unterhaltsanspruch ausrechnen und eintreiben. U.U. ist die Berechnung dann aber etwas freundlicher.
Sollte die KM kein H4 bekommen, dann könnt ihr euch auf was auch immer einigen, wenn die KM die Beistandschaft des JA beendet.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2016 10:50
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Ist es nicht so, dass beim Elterngeld 300€ nicht angerechnet werden? Damit wäre das Einkommen der Ehefrau 750€ und sie somit bedürftig. Ich denke mal, das Berechnungsmodell für Betreuungsunterhalt getrennt lebender Eltern dürfte zusammen lebende Eltern und damit auch auf die eigene Ehefrau angewendet werden dürfen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2016 10:56
(@psoidonuem)
Registriert

Im Ernst? Das ist also die Schuld der bösen Jugendamtsmitarbeiterin, dass Du mit 1600€ drei Kinder in die Welt setzt? Such Dir einen Nebenjob.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2016 12:12
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Bei AnnaSophies Rechnung ergebe sich bei einer Unterhaltsschuld von insgesamt 835 Euro (Rechnung JA) ein Haftungsanteil von 588,2 / 835 = 0,7044 und damit ein Unterhalt für Kind 1 von 250 Euro.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2016 12:32
(@tina10)
Rege dabei Registriert

Ja im zweiten Jahr der Elternzeit meiner Frau wird es wirklich verdammt hart, sie wollte halt im zweiten Jahr die Chance haben für unsere Kinder dazusein aber wird voraussichtlich in Teilzeit Ihrer Arbeit nachgehen. Wenn Sie voll arbeitet und wir die Kinder in die Krippe geben müssen, würde es aufs gleiche hinauskommen. Krippenplatz, hier nur ganztags möglich ...350 Euro für ein Kind.

Nein, es würde nicht "aufs gleiche hinauskommen". Den Unterschied erkennt man, wenn man sich den jählichen Auszug von der Rentenanstalt ansieht.

Bei Euren Gehaltsklassen ist es tunlichst anzuraten, möglichst keine Lücken in der Erwerbsbiographie aufkommen zu lassen, wenn Ihr nicht mit Karacho in die Altersarmut laufen wollt. Löst Euch doch einmal von diesem kurzfristigen Nur-bis-zum-Tellerrand-schauen und setzt Euch einmal grundsätzlich mit der Finanzierung Eures Lebens auseinander.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2016 12:33




Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

... und dem aller vorhandenen Kinder....

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2016 12:44
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Bei geringem Einkommen kann ein Antrag auf (teilweise) Übernahme der Betreuungskosten bei der wirtschaftlichen Jugendhilfe gestellt werden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2016 12:49
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

nun bei 1600 Euro sind 3 Kinder und Ehefrau natürlich nicht zu stemmen. Aber wenn die Ehefrau teilzeit arbeitet (50%) sollten da 800 Euro erwirtschaftet werden, bei 75% ca. 1200 Euro.
In Summe stehen dann der Familie (2 Erwachsene, 2 Kinder)  1600 + 800 + 190 + 196 = 2786 - 280 (KU Kind 1)  = 2506 Euro zur Verfügung. Auch wenn die Miete das verfügbare Einkommen weiter reduziert, kann man davon leben. U.U. sind auch gewisse Unterstützungszahlungen wie Wohngeld und/oder wirtschaftliche Jugendhilfe drin.
Aus dieser Sicht kann man damit leben, auch wenn man keine großen Sprünge machen kann.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2016 13:10
(@fritznds)
Schon was gesagt Registriert

Natürlich habt Ihr Recht und es ist alles andere als leicht, aber wieso sollte ich auf die Gründung einer Familie verzichten ? Nur weil ich damals sehr naiv war und voll auf die Schnauze geflogen bin ?

Eine Familie und Kinder sind der absolute Wahnsinn, und eigentlich der Grund warum man existiert mMn.

Nur verstehe ich nicht, wieso dass Verhalten und die Vorgehensweise von JA Mitarbeiter zu JA Mitarbeiter so unterschiedlich ist.

Ich habe mich nie gesträubt zu zahlen und auch aus der Reihe immer mal etwas überwiesen obwohl ich noch nie Kontakt zu dem Kind hatte.

Aber dass das Jugendamt mich auf einmal so in die Ecke treibt und mir finanziell versucht den Hahn zuzudrehen finde ich schon recht hart.

Einen Titel, wie bereits erwähnt, habe ich glaube ich nicht ...zumindest nie unterschrieben. Nur ein Informationsschreiben mit Vollstreckungsverzicht wenn bis Ende des Jahres jeden Monat mind. 280 Euro kommen. Es wird im Nachhinnein geprüft ob ich tatsächlich in der Lage war und ggf. der Betrag erstattet bzw. verrechnet.

Aufwendung zur Sicherung im Alter mit bis zu 4% ? Zählt hierzu auch ein normaler LBS Bausparvertrag oder wirklich nur Riester Rente u.ä. ?

In den 5% berufsbedingte Aufwendungen sind bereits Fahrtstrecke zur Arbeit usw. enthalten oder muss man dieses noch zusätzlich deklarieren ?

Hat denn jemand Erfahrungen gemacht wie es sich verhält, wenn die Ehefrau in Elternzeit ist und wie es sich mit der Unterhaltspflicht ihr gegenüber verhält ? Auch bzgl. ob der Synergieeffekt noch anzuwenden ist.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.07.2016 16:37
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Vollstrecken kann man aber nur, wenn ein Titel da ist. Und man kann dementsprechend auch nur auf Vollstreckung verzichten, wenn ein Titel da ist. Schau dir mal deine Unterlagen zur Vaterschaftserklärung genauer an.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2016 17:11
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ob es einen Titel gibt oder nicht kann ich nicht sagen. U.U. gibt es keinen, weil man zu Beginn davon ausgegangen ist, dass Du gar nicht leistungsfähig bist. Andererseits kann von Dir jederzeit ein Titel gefordert werden, da das Kind einen Anspruch darauf hat.
(Vermutlich gibt es aber einen Titel, siehe LBM).

Weiterhin musst Du in die Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG, das ist dort wo das Kind wohnt. Außerdem ist zu beachten, dass es eine Mangelfallberechnung ist.
Als berufsbedingte Aufwendungen werden die realen Fahrtkosten oder die Pauschale genommen. Allerdings kann man Dich im Mangelfall auf öffentliche Verkehrsmittel verweisen. Was wie genau geht oder auch nicht steht im Wesentlichen eben in diesen Unterhaltsleitlinien.

Wenn Deine Ehefrau in Elternzeit ist und damit eine unterhaltsberechtigte Person, dann hat das in Deinem Fall keinerlei Auswirkungen, da ihr Unterhaltsanspruch im Rang unter dem der Kinder steht. Sie zählt zwar als unterhaltsberechtigte Person, was eine Herunterstufung in der DDT zur Folge haben könnte, dieser Fall tritt aber nicht ein, da Du ein absoluter Mangelfall bist und für sie eben kein Geld vorhanden ist.
In diesem Fall müsste aufstockendes H4 beantragt werden, insbesondere wenn die Ehefrau gar kein Einkommen hat.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2016 17:30