DDF Tabelle 2023
 
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DDF Tabelle 2023

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(@colouralive)
Rege dabei Registriert

Ich bin wirklich komplett sprachlos und werde jetzt wohl meine Ex-Frau fragen, ob sie sich auf einen Deal einlässt, der nicht auf der DDF Tabelle beruht. Da meine Kinder 400km entfernt wohnen kommen auch noch Fahrkosten für die Umgangswochenende auf mich zu. Ich weiss nicht, wie dass alles gehen soll.

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Geschrieben : 05.12.2022 18:15
(@zebra)
Rege dabei Registriert

@locutus 

Nein, ein Teil der Inflation wird durch das erhöhte Kindergeld ausgeglichen.

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Geschrieben : 05.12.2022 18:46
(@mirko999)
Nicht wegzudenken Registriert

@colouralive

Ich drücke dir die Daumen, dass sie so sozial ist und etwas Einsehen hat. Die neuen Zahlen sind wirklich der absolute Wahnsinn 

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Geschrieben : 05.12.2022 20:12
 SLAM
(@slam)
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Geschrieben von: @locutus

Bedeutet das jetzt dass unterhaltspflichtige für den kompletten Inflationsausgleich seitens des Unterhaltsempfängers aufkommen?

Ja. Bei den alleinerziehenden Mamas dieser Republik knallen aktuell die Sektkorken, äh Champagnerkorken ....

Ich kann's nicht. Wie kann man sich dagegen wehren?

Wie es in dem unten verlinkten Artikel korrekt dargestellt wird, hat die DDT keine Rechtskraft. Sich gegen die gestiegenen Sätze zu wehren, ist aber mit Sicherheit komplett sinnlos.

https://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/duesseldorfer-tabelle-ab-2023-bekommen-kinder-mehr-unterhalt-a-f47dc615-ce82-40b2-a9be-032accf4c028

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

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Geschrieben : 05.12.2022 21:01
(@colouralive)
Rege dabei Registriert

Fahrkosten für die Deutsche Bahn und der Unterhalt sorgen bei mir dafür, dass 45 Prozent meines Gehaltes davon betroffen sind. Das kann doch einfach nicht sein. 

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Geschrieben : 05.12.2022 21:41
(@mirko999)
Nicht wegzudenken Registriert

@colouralive

Wenn dein Kind demnächst in eine andere Altersstufe wechselt (12 - 17 jährige) steigt der Unterhalt noch einmal um fast 100 Euro jeden Monat. 

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Geschrieben : 05.12.2022 22:22
(@tacheles)
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Geschrieben von: @slam

Wie es in dem unten verlinkten Artikel korrekt dargestellt wird, hat die DDT keine Rechtskraft.

In der Tabelle selbst steht ganz am Anfang, dass sie keine Gesetzeskraft hat, sondern eine Richtlinie darstellt. Neuerdings ist der ganze Satz sogar unterstrichen.

Der Mindestunterhalt für die ersten drei Altersgruppen ist jedoch gesetzlich festgelegt, so dass die Zahlungen für Kinder dieser Altersgruppen bei allen bestehenden dynamischen Titeln am 1.1.2023 unaufgefordert erhöht werden müssen. Und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dadurch die erhöhten Selbstbehalte unterschritten werden.

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Geschrieben : 05.12.2022 22:27
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Es ist nur ein Tropfen auf den heißen Stein, aber immerhin sind auch die Selbstbehalte höher. Für Unterhaltspflichtige in den niedrigen Zeilen der Düsseldorfer Tabelle und/oder mit mehreren Kindern sollte man im Einzelfall durchrechnen, ob da wegen Unterschreitung des Selbstbehaltes eine Herabstufung greift, oder ob es dadurch gar zum Mangelfall wird (mit allen damit verbundenen Unwägbarkeiten in der Berechnung).

Nur mal so als Beispiel: Mit einem bereinigten Einkommen von 2.400 Euro (also Zeile 3) und zwei Kindern in der Altersgruppe von 12 bis 17 Jahren (also zweimal 522 Euro Unterhalt) ist man ja mit verbleibenden 1.356 Euro bereits unterhalb des neuen Selbstbehalts, denn der beträgt1.370 Euro. Folglich müsste es hier nach Zeile 2 runter gehen, somit 493 Euro pro Kind (was aber immer noch gut drei Prozent mehr sind als die 477,50 Euro, die nach der 2022er-Tabelle in Zeile 3 fällig waren).

Außerdem natürlich: Wer einen bestehenden Titel hat, der aufgrund der neuen Selbstbehalte ab 2023 eigentlich zu hoch angesetzt ist, der ist mal wieder gekniffen, und kriegt die fällige Anpassung im Zweifelsfall nur per Gerichtsverfahren.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

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Geschrieben : 05.12.2022 22:31
(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert

Sehr ärgerlich. Bei mir sind es nun schlappe 110€ mehr im Monat unter Berücksichtigung des erhöhten Kindergeldes ab 1.1.23. Steigende Preise für Lebenshaltung scheinen komplett von den Unterhaltspflichtigen abgefedert zu werden. Das soll man mal verstehen. 

Schön wäre es, wenn Unterhalts-Zahlbeträge als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden dürten. Man kann ja auch Unterstützungszahlungen (gegen Nachweis) und Spenden steuerlich absetzen.

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Geschrieben : 06.12.2022 08:44
(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @colouralive

Ich bin wirklich komplett sprachlos und werde jetzt wohl meine Ex-Frau fragen, ob sie sich auf einen Deal einlässt, der nicht auf der DDF Tabelle beruht. Da meine Kinder 400km entfernt wohnen kommen auch noch Fahrkosten für die Umgangswochenende auf mich zu. Ich weiss nicht, wie dass alles gehen soll.

Du solltest mal spitz nachrechnen, ob das hälftige Kindergeld deine monatlichen Umgangskosten - in diesem Fall Fahrtkosten - deckt. Ich habe mal irgendwo gelesen, dass man dies berücksichtigen kann beim mtil. Zahlbetrag bzw. ich habe auch so argumentiert. Wenn du es dir leisten kannst, dann laß es darauf ankommen und kürze entsprechend nach Ankündigung. Natürlich wird das nicht so einfach sein, falls es einen Unterhaltstitel geben sollte.

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Geschrieben : 06.12.2022 08:55




Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert
Geschrieben von: @zebra

@locutus 

Nein, ein Teil der Inflation wird durch das erhöhte Kindergeld ausgeglichen.

kommt natürlich darauf an, in welche  Tabelle man reinschaut...

Bei der Tabelle mit den Zahlbeträgen ist nämlich dieser (höhere/ hälftige) Kindergeldanteil schon berücksichtigt; soll heißen abgezogen - insofern...

und:

Geschrieben von: @tacheles

Der Mindestunterhalt für die ersten drei Altersgruppen ist jedoch gesetzlich festgelegt, so dass die Zahlungen für Kinder dieser Altersgruppen bei allen bestehenden dynamischen Titeln am 1.1.2023 unaufgefordert erhöht werden müssen. Und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dadurch die erhöhten Selbstbehalte unterschritten werden.

bei Inhabern von dynamischen Unterhaltstiteln, welche (in der Vergangenheit) auf Grundlage der DDT erstellt wurden gilt diese (selbstständig und unauffgeforderte anzupassende) Erhöhung doch aber auch, wenn sie - auf Grund Ihres Einkommens - zu mehr als den Mindestunterhalt verpflichtet wurden, oder @tacheles 🤔 

Falls für den betroffenen (von mir angesprochenen) Personenkreis durch die Erhöhung der Unterhaltszahlung ein Unterschreiten des (nunmehr auch angehobenen) Selbstbehaltes eintritt, können die ja nicht einfach weniger zahlen sondern müßten - so meine Denke - der Unterhaltstitel abändern (lassen)...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

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Geschrieben : 06.12.2022 12:16
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @kakadu59

bei Inhabern von dynamischen Unterhaltstiteln, welche (in der Vergangenheit) auf Grundlage der DDT erstellt wurden gilt diese (selbstständig und unauffgeforderte anzupassende) Erhöhung doch aber auch, wenn sie - auf Grund Ihres Einkommens - zu mehr als den Mindestunterhalt verpflichtet wurden,

Häää? Alle gültigen dynamischen Titel sind von der Erhöhung des Mindestunterhalts betroffen. Jedenfalls so lange das jeweilige Kind nicht volljährig ist.

Geschrieben von: @kakadu59

Falls für den betroffenen (von mir angesprochenen) Personenkreis durch die Erhöhung der Unterhaltszahlung ein Unterschreiten des (nunmehr auch angehobenen) Selbstbehaltes eintritt, können die ja nicht einfach weniger zahlen sondern müßten - so meine Denke - der Unterhaltstitel abändern (lassen)...

Eine Abänderung (nach unten!) bedarf der Zustimmung des Gläubigers. Ohne Zustimmung bleibt nur der gerichtliche Weg. Oder zähneknirschend weiter zahlen...

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Geschrieben : 06.12.2022 12:36
(@xxl1982)
Schon was gesagt Registriert

Moin an alle,

ich bin neu hier und mittlerweile echt am verzweifeln wegen der neuen DDF Tabelle 2023. Aufgrund des erhöhten Bedarfskontrollbetrags muss es doch sehr viele Unterhaltspflichtige geben, die in die Situation kommen, nach Abzug des Unterhalts unter den Bedarfskontrollbetrag zu liegen, mich eingeschlossen. Meine Ex-Frau hat am Ende mehr übrig als ich und geht noch nicht mal arbeiten.

Gibt es keine andere Möglichkeit außer über das Familiengericht eine Abänderungsklage einzureichen? Das sind ja auch wieder Kosten für einen Anwalt, die sich erstmal lohnen müssen. 

Hat hier vielleicht schon mal jemand eine Abänderungsklage eingereicht? Wie sind da die Chancen?

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Geschrieben : 06.12.2022 13:20
(@colouralive)
Rege dabei Registriert

@xxl1982 Was ist denn der Bedarfskontrollbetrag?

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Geschrieben : 06.12.2022 14:03
(@tomatenfisch)
Rege dabei Registriert

@colouralive 

s. Düsseldorfer Tabelle:

6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch
mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

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Themenstarter Geschrieben : 06.12.2022 14:10
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hinsichtlich Bedarfskontrollbetrag sollte man aber erst mal in die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des konkret zuständigen Oberlandesgerichtes schauen - nicht jedes OLG wenden den Bedarfskontrollbetrag an.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

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Geschrieben : 06.12.2022 16:08
(@colouralive)
Rege dabei Registriert
Geschrieben von: @malachit

Hinsichtlich Bedarfskontrollbetrag sollte man aber erst mal in die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des konkret zuständigen Oberlandesgerichtes schauen - nicht jedes OLG wenden den Bedarfskontrollbetrag an.

Wie wir denn der konkret angewendet? Gibt es da ein Beispiel mit Zahlen für?

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Geschrieben : 06.12.2022 18:14
(@tomatenfisch)
Rege dabei Registriert
Geschrieben von: @colouralive

Gibt es da ein Beispiel mit Zahlen für?

Naja, bei Deinen 110% liegt der Bedarfskontrollbetrag bei 1.750,00 EUR.

Wenn Dir vom bereinigten Netto also nach Zahlung des Kindesunterhaltes Stufe 12-17 = 522,00 EUR (hab grad das Alter Deines Kindes nicht im Kopf) weniger als die besagten 1.750,00 EUR verbleiben, dann kann man solange runtergehen, bis der Kontrollbedarfsbetrag gewährleistet ist. 

Das Ganze natürlich unter dem Vorbehalt von Malachit der OLG-Zuständigkeit und den bereits oben genannten Schwierigkeiten bei vorhandenem dynamischen Titel.

Eigentlich kommt der Kontrollbetrag nur zum Zuge, wenn Du relativ viele Unterhaltsempfänger zu bedienen hast und Dir deshalb nix mehr bleibt.

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Themenstarter Geschrieben : 06.12.2022 19:08
(@mirko999)
Nicht wegzudenken Registriert

@xxl1982

Du stehst nicht alleine da. Ich habe mal eine Abänderung beantragt aber damals hat die KM weiche Knie bekommen und letzten Endes freiwillig zugestimmt. Ich habe sogar den zuviel gezahlten Unterhalt zurück bekommen.

Sie hat ja auch ein Risiko falls du Recht bekommst, dass sie dann die Kosten zu tragen hat. Wie die Chancen stehen kann dir ein guter Anwalt sagen. 

Ich warte jetzt ab was für Zahlbeträge in der Fanpost stehen. Falls sie sich "verrechnet" haben geht es zum Anwalt und der erledigt dann (ich hoffe mit Erfolg) den Rest. 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Jahren 2 mal von Mirko999
AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2022 20:09
(@colouralive)
Rege dabei Registriert
Geschrieben von: @tomatenfisch
Geschrieben von: @colouralive

Gibt es da ein Beispiel mit Zahlen für?

Naja, bei Deinen 110% liegt der Bedarfskontrollbetrag bei 1.750,00 EUR.

Wenn Dir vom bereinigten Netto also nach Zahlung des Kindesunterhaltes Stufe 12-17 = 522,00 EUR (hab grad das Alter Deines Kindes nicht im Kopf) weniger als die besagten 1.750,00 EUR verbleiben, dann kann man solange runtergehen, bis der Kontrollbedarfsbetrag gewährleistet ist. 

Ich zwei Kinder die 11 und 13 sind. Ich komme knapp auf 2700 Euro Netto. Ab Januar zahle ich dann 428 und 522 Euro. Der kleine wird im Mai 12. 

2700 - 428 - 522 = 1750 Euro. 

Ab Mai hätte ich dann 2700 - 522 - 522 = 1656 Euro

Was bedeutet das denn für meine Zahlungen?

AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2022 20:54




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