DDF Tabelle 2023
 
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DDF Tabelle 2023

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(@mirko999)
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@colouralive 

Das bedeutet, dass du ab Mai mtl. über 1000 (!) Euro an Unterhalt zu zahlen hast

AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2022 21:16
(@colouralive)
Rege dabei Registriert
Geschrieben von: @mirko999

@colouralive 

Das bedeutet, dass du ab Mai mtl. über 1000 (!) Euro an Unterhalt zu zahlen hast

Ich dachte da käme jetzt der Bedarfkontrollbetrag ins Spiel.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2022 21:21
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo @colouralive,

Geschrieben von: @colouralive

Ich zwei Kinder die 11 und 13 sind. Ich komme knapp auf 2700 Euro Netto. Ab Januar zahle ich dann 428 und 522 Euro. Der kleine wird im Mai 12. 

2700 - 428 - 522 = 1750 Euro. 

Ab Mai hätte ich dann 2700 - 522 - 522 = 1656 Euro

Was bedeutet das denn für meine Zahlungen?

Zuerst müssen wir klären, ob an "deinem" OLG der Bedarfskontrollbetrag überhaupt berücksichtigt wird. Sag uns doch bitte mal, welches OLG für deinen Fall zuständig ist - d.h. das OLG für den Wohnort der Kinder, und wenn du's nicht sowieso schon weißt, dann kannst du das zuständige OLG z.B. unter https://gerichtsstand.net/ anhand der Postleitzahl ermitteln.

Falls der Bedarfskontrollbetrag zu berücksichtigen ist, dann kannst du die Höhe des Bedarfskontrollbetrags der ersten Seite der Düsseldorfer Tabelle entnehmen (die Spalte ganz rechts). Mit deinen "knapp 2.700" Euro bist du in Zeile 3, die zugehörigen Unterhalts-Zahlbeträge von 428 Euro und 522 Euro hast du bereits selbst gefunden, und der Bedarfskontrollbetrag für Zeile 3 beträgt 1.750 Euro.

Im Moment bleiben dir 1.750 Euro, damit ist der Bedarfskontrollbetrag also gerade eben so noch gewahrt. Bitte rechne mit spitzem Bleistift: Wenn deine "knapp 2.700 Euro" als "genau 2.699 Euro" zu verstehen sind, dann bleiben dir nur 1.749 Euro, also ist der Bedarfskontrollbetrag unterschritten und dein Unterhalt wird nicht nach Zeile 3, sondern stattdessen nach Zeile 2 berechnet - also "nur" 403 Euro und 493 Euro. Kontrolle: Dir verbleiben 2.699 Euro minus 403 Euro minus 493 Euro gleich 1.803 Euro, also ist der Bedarfskontrollbetrag der 2. Zeile (d.h. 1.650 Euro) gewahrt, und die Berechnung endet hier.

Es klingt absurd und es ist auch absurd, aber in diesem Fall ist es so: Wenn du 1 Euro weniger verdienst, dann hast du unterm Strich 53 Euro mehr zur Verfügung.

Ab Mai dann analog: Dir bleiben 1656 Euro, also Bedarfskontrollbetrag der 3. Zeile gerissen, also stattdessen Zeile 2 und dir bleiben 2.700 Euro minus zweimal 493 Euro gleich 1.714 Euro, also ist der Bedarfskontrollbetrag der 2. Zeile okay, und die Berechnung endet hier.

Zur Veranschaulichung, wie das weitergehen würde: Angenommen, du hättest ein bereinigtes Nettoeinkommen von nur 2.600 Euro statt 2.700 Euro, was zunächst einmal ebenfalls Zeile 3 ist, dann sieht die Berechnung zunächst so aus wie im vorigen Absatz: Zunächst runter nach Zeile 2, aber 2.600 Euro minus zweimal 493 Euro gleich 1.614 Euro, also wäre damit sogar der Bedarfskontrollbetrag der 2. Zeile gerissen (d.h. 1.650 Euro), also geht es nochmal runter nach Zeile 1. Somit 2.600 Euro minus zweimal 463 Euro, dir bleiben 1.674 Euro. Hier endet die Berechnung, denn der "Bedarfskontrollbetrag der 1. Zeile" ist bereits der Selbstbehalt, der beträgt 1.370 Euro, und da bist du dann ein Stück weit drüber.

 

Wie bereits mehrfach gesagt: Erst mal klären, ob der Bedarfskontrollbetrag am zuständigen OLG überhaupt gilt; wenn nein, dann kannst du das obige gleich wieder vergessen.

Wenn sich herausstellt, dass du ab Januar oder ab Mai in eine niedrigere Zeile gehörst als bisher, dann kommt es darauf an, ob du einen Titel über die Unterhaltszahlungen hast.

  • Wenn ja, dann muss der Titel geändert werden - einfach so weniger zahlen führt höchstwahrscheinlich dazu, dass direkt bei deinem Arbeitgeber eine Gehaltspfändung aufschlägt, und so etwas kann man genau gar nicht brauchen. Im günstigsten Fall kannst du deine Ex überzeugen und ihr einigt euch friedlich; aber wenn Madame sich quer stellt, dann führt der Weg zur Titelabänderung leider über ein Gerichtsverfahren.
  • Wenn nein, dann kannst du die Unterhaltszahlungen entsprechend senken, und wenn das Verhältnis zu deiner Ex nicht komplett zerrüttet ist, dann wäre es ein Gebot der Höflichkeit, ihr das rechtzeitig vorher mit einer entsprechenden Berechnung wie oben skizziert anzukündigen.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Jahren 2 mal von Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2022 22:36
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert
Geschrieben von: @tacheles
Geschrieben von: @kakadu59

bei Inhabern von dynamischen Unterhaltstiteln, welche (in der Vergangenheit) auf Grundlage der DDT erstellt wurden gilt diese (selbstständig und unauffgeforderte anzupassende) Erhöhung doch aber auch, wenn sie - auf Grund Ihres Einkommens - zu mehr als den Mindestunterhalt verpflichtet wurden,

Häää? Alle gültigen dynamischen Titel sind von der Erhöhung des Mindestunterhalts betroffen. Jedenfalls so lange das jeweilige Kind nicht volljährig ist.

Darum ging es mir nicht...

Ich gehe mal davon aus, dass Du @tacheles mit Mindestunterhalt - auch hier:

Geschrieben von: @tacheles

Der Mindestunterhalt für die ersten drei Altersgruppen ist jedoch gesetzlich festgelegt, so dass die Zahlungen für Kinder dieser Altersgruppen bei allen bestehenden dynamischen Titeln am 1.1.2023 unaufgefordert erhöht werden müssen. Und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dadurch die erhöhten Selbstbehalte unterschritten werden.

den Eingangssatz (in der DDT) von 100% gemeint hast?

Und darauf fußend habe ich lediglich klarstellen wollen, dass alle dynamisiert erstellten Unterhaltstitel - in Zeiten der Minderjährigkeit der Unterhaltsemfänger-  in allen Einkommensgruppen (der DDT) selbstständig vom UET anzupassen sind (und eben nicht nur die vom Mindestunterhalt betroffenen Personen)

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2022 08:49
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @kakadu59

Und darauf fußend habe ich lediglich klarstellen wollen, dass alle dynamisiert erstellten Unterhaltstitel - in Zeiten der Minderjährigkeit der Unterhaltsemfänger-  in allen Einkommensgruppen (der DDT) selbstständig vom UET anzupassen sind (und eben nicht nur die vom Mindestunterhalt betroffenen Personen)

@Kakadu

Es gab da nichts klarzustellen, denn mit Mindestunterhalt ist exakt der Mindestunterhalt gemäß Mindestunterhaltsverordnung gemeint. Rein zufällig 😆 entspricht das Zeile 1 in der DT.

Aber wenn ich alle bestehenden dynamischen Titel schreibe, dann meine ich auch alle dynamischen Titel, egal ob z.B. 100%, 105%, 110% oder 380% des Mindestunterhalts.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2022 09:20
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Ooch @tacheles...

 

Es mag ja sein, dass Du der Auffassung bist, dass es da nix klarzustellen gab, aber ...

Geschrieben von: @tacheles

Aber wenn ich alle bestehenden dynamischen Titel schreibe, dann meine ich auch alle dynamischen Titel, egal ob z.B. 100%, 105%, 110% oder 380% des Mindestunterhalts.

Geschrieben : 07.12.2022 09:20

aber nicht, wenn Du es in diesem Kontext schreibst (wo Du Dich explizit - nur - auf Mindestunterhalt beziehst):

Geschrieben von: @tacheles

Der Mindestunterhalt für die ersten drei Altersgruppen ist jedoch gesetzlich festgelegt, so dass die Zahlungen für Kinder dieser Altersgruppen bei allen bestehenden dynamischen Titeln am 1.1.2023 unaufgefordert erhöht werden müssen.

Geschrieben : 05.12.2022 22:27

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2022 14:22
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @kakadu59

aber nicht, wenn Du es in diesem Kontext schreibst (wo Du Dich explizit - nur - auf Mindestunterhalt beziehst):

Na logo, Kakadu. Wenn der Mindestunterhalt durch Mindestunterhaltsverordnung erhöht wird, sind bei allen dynamischen Titeln (egal wieviel Prozent des Mindestunterhalts) die Zahlungen zu erhöhen.

Ich habe den Verdacht, irgendwie verwirrt dich Zeile 1 der DT. 😎 

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2022 14:49
(@colouralive)
Rege dabei Registriert

Kann mir mal jemand helfen? Ich hab 2700 Euro nett, bereinigt wären das ja 2570 Euro. Wenn ich den Unterhalt für beide Kinder abziehe die 11 und 13 sind würde ich ab Januar ja 428 Euro + 522 Euro Unterhalt zahlen. Der Bedarfskontrollbetrag liegt ja in Stufe 3 bei 1750 Euro. Kann ich die Zahlungen dann nach Ankündigen reduzieren? Es gibt keinen Titel - nur eine Scheidungsfolgenvereinbarung in der geregelt ist, dass ich Unterhalt gemäß den gesetzlichen Regeln zahle.

Danke und Gruß

 

AntwortZitat
Geschrieben : 12.12.2022 16:51
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @colouralive

Es gibt keinen Titel - nur eine Scheidungsfolgenvereinbarung in der geregelt ist, dass ich Unterhalt gemäß den gesetzlichen Regeln zahle.

Schreibt man das heutzutage wirklich so in eine SFV rein? Das bringt doch rein gar nichts.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.12.2022 17:18
 SLAM
(@slam)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @tacheles
Geschrieben von: @colouralive

Es gibt keinen Titel - nur eine Scheidungsfolgenvereinbarung in der geregelt ist, dass ich Unterhalt gemäß den gesetzlichen Regeln zahle.

Schreibt man das heutzutage wirklich so in eine SFV rein? Das bringt doch rein gar nichts.

Ja.

Übrigens, eine SFV muss ja von einem Notar abgesegnet oder vom Gericht protokolliert werden, damit sie wirksam wird (beides unterscheidet sich etwas in den Kosten, ansonsten sind die Wirkungen gleich). In dem Fall ist der darin vereinbarte Unterhalt tituliert.

colouralive, deine Ansprechpartnerin ist die KM. Wenn die sich quer stellt, dann wirst Du um eine Abänderungsklage allerdings nicht herumkommen. Ob das Sinn ergibt bei der geringfügigen Unterschreitung, keine Ahnung.

 

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.12.2022 18:42




(@colouralive)
Rege dabei Registriert

Die SFV wurde beim Notar aufgesetzt und hat die folgende Passage:

"Die Eheleute sind sich darüber einig, dass der Erschienene Kindesunterhalt auch hinsichtlich eines Mehr- und etwaigen Sonderbedarfs nachd er gesetzlichen Regelung schuldet."

 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Jahren von colouralive
AntwortZitat
Geschrieben : 12.12.2022 19:13
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

 

Geschrieben von: @colouralive

Die SFV wurde beim Notar aufgesetzt und hat die folgende Passage:

"Die Eheleute sind sich darüber einig, dass der Erschienene Kindesunterhalt auch hinsichtlich eines Mehr- und etwaigen Sonderbedarfs nachd er gesetzlichen Regelung schuldet."

Sowas ist nicht vollstreckbar. Folgendes sagt der BGH

BGH 7.12.2005 – XII ZR 94/03 Rn. 25 :

Ein Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung ge-eignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstre-ckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein (BGHZ 22, 54, 57) oder sich zumindest aus dem Titel ohne weiteres errechnen lassen (BGHZ 88, 62, 65). Notfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Ausle-gung festzustellen. Dabei muss der Titel jedoch aus sich heraus für eine Ausle-gung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Be-stimmbarkeit eindeutig festlegen.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.12.2022 21:21
(@colouralive)
Rege dabei Registriert
Geschrieben von: @tacheles

 

Sowas ist nicht vollstreckbar. Folgendes sagt der BGH

BGH 7.12.2005 – XII ZR 94/03 Rn. 25 :

Kannst du mir dass so erklären, dass ich es ohne Jura Studium verstehe. Was muss ich denn ab 01.01. überweisen. 428 und 522 Euro oder kann ich eine Stufe tiefer gehen, da ich unter dem Bedarfkontrollbetrag liege?

 

AntwortZitat
Geschrieben : 12.12.2022 22:29
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @colouralive

Kannst du mir dass so erklären, dass ich es ohne Jura Studium verstehe. Was muss ich denn ab 01.01. überweisen. 428 und 522 Euro oder kann ich eine Stufe tiefer gehen, da ich unter dem Bedarfkontrollbetrag liege?

@Malachit hat dir das mit Beitrag vom 6.12.2022 lang und breit erklärt. Hast du das völlig übersehen?

Allerdings steht neuerdings in Frage, ob du tatsächlich aufgrund eines vollstreckbaren dynamischen Titels jeweils 110% des Mindestunterhalts zu zahlen hast. Die von dir zitierte Passage aus der SFV gibt das jedenfalls nicht her. Vielleicht kannst du anhand deiner Unterlagen die 110% mal genauer erklären.  
 
Ich habe für die zitierte Passage keine wirkliche Erklärung, könnte mir lediglich vorstellen, dass dir mit der SFV ein großzügiges Umgangsrecht eingeräumt wurde und mit der Passage lediglich vorbeugend klargestellt werden sollte, dass du trotzdem den vollen gesetzlichen Unterhalt zu zahlen hast.
 
PS: Mir ist in diesem Laienforum bisher niemand bekannt, der Jura studiert hat.
AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2022 08:04
(@colouralive)
Rege dabei Registriert
Geschrieben von: @tacheles
Geschrieben von: @colouralive

Kannst du mir dass so erklären, dass ich es ohne Jura Studium verstehe. Was muss ich denn ab 01.01. überweisen. 428 und 522 Euro oder kann ich eine Stufe tiefer gehen, da ich unter dem Bedarfkontrollbetrag liege?

@Malachit hat dir das mit Beitrag vom 6.12.2022 lang und breit erklärt. Hast du das völlig übersehen? 

PS: Mir ist in diesem Laienforum bisher niemand bekannt, der Jura studiert hat.

Moin,

danke für die Erklärung. Es gibt tatsächlich nur noch die SFV. Es gab vorher eine zwischen uns aufgesetzte SFV die aber mit der notariellen SFV für "nichtig" erkärt wurde. Die 110% sind also nicht in der notariellen SFV aufgeführt. 

AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2022 09:11
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

@colouralive 

Verstehe ich dich jetzt richtig? In der notariellen SFV ist dieser ominöse o.g. Satz gar nicht enthalten? Dann haben wir ja völlig unnötig über den Quark diskutiert!

AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2022 09:19
(@colouralive)
Rege dabei Registriert
Geschrieben von: @tacheles

@colouralive 

Verstehe ich dich jetzt richtig? In der notariellen SFV ist dieser ominöse o.g. Satz gar nicht enthalten? Dann haben wir ja völlig unnötig über den Quark diskutiert!

Entschuldigung. Der Satz ist nicht enthalten. Ich hatte nur einen Entwurf, da war er noch enthalten. In der finalen Fassung ist er gestrichen.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2022 09:50
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo @colouralive ,

zunächst noch mal zur generellen Frage der Vollstreckbarkeit eines Titels: Das von tacheles zitierte BGH-Urteil sagt im Grunde genommen, dass die Formulierung in der vollstreckbaren Urkunde konkret genug sein muss, damit der Gerichtsvollzieher unmissverständlich weiß, was er bei dir oder deinem Arbeitgeber abholen soll.

Sozusagen gesunder Menschenverstand, verpackt in Juristensprache. Ein paar Anwendungsbeispiele:

  • Im einfachsten Fall ("statischer Titel") steht da einfach ein Geldbetrag drin, also so etwas wie "Herr Mustermann schuldet für Mäxchen Mustermann, geb. 01.04.2011, monatlich 345 Euro Unterhalt" - da ist kein Missverständnis möglich.
  • Etwas komplizierter ist ein konkreter Bezug auf Größen, die sich im Lauf der Zeit ändern, aber jederzeit leicht ermittelbar sind ("dynamischer Titel"), also so etwas wie "Herr Mustermann schuldet für Mäxchen Mustermann, geb. 01.04.2011, monatlich 110% des Mindestunterhalts für die jeweilige Altersstufe". Da ist auch kein Missverständnis möglich: Der Gerichtsvollzieher berechnet das Alter des Kindes und kann den betreffenden Geldbetrag für "110% des Mindestunterhalts" direkt in der aktuell gültigen Düsseldorfer Tabelle ablesen.
  • Eine Formulierung wie "nach den gesetzlichen Regelungen" ist aus Sicht des Gerichtsvollziehers allerdings ein windelweicher Quatsch, denn um von dieser Aussage zu einem Geldbetrag zu kommen, müsste er erst mal genau das machen, was die Aufgabe des Familienrichters in einem Unterhaltsverfahren wäre.

Das heißt, wenn die von dir genannte Formulierung in der endgültigen notariellen Urkunde drin geblieben wäre, dann hätte das für einen vollstreckbaren Titel sowieso nicht gereicht. Mag sein, dass der Notar es aus genau dem Grund rausgeworfen hat.

Die spannende Frage lautet aber: Was genau steht denn in der endgültigen Urkunde des Notars überhaupt noch zum Thema Unterhalt drin? Wenn dazu gar nichts drin steht, dann müsste m.E. aber das Familiengericht bei der Scheidung noch irgendwas festgelegt haben, also im Sinne von "in Ergänzung zur vorliegenden notariellen SFV gilt hinsichtlich des Unterhalts: (...)". Schau bitte dort auch noch nach, möglicherweise ist das Scheidungsurteil "dein" vollstreckbarer Titel, und nicht die notarielle Urkunde.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2022 17:04
(@colouralive)
Rege dabei Registriert
Geschrieben von: @malachit

Die spannende Frage lautet aber: Was genau steht denn in der endgültigen Urkunde des Notars überhaupt noch zum Thema Unterhalt drin? Wenn dazu gar nichts drin steht, dann müsste m.E. aber das Familiengericht bei der Scheidung noch irgendwas festgelegt haben, also im Sinne von "in Ergänzung zur vorliegenden notariellen SFV gilt hinsichtlich des Unterhalts: (...)". Schau bitte dort auch noch nach, möglicherweise ist das Scheidungsurteil "dein" vollstreckbarer Titel, und nicht die notarielle Urkunde.

Das Scheidungsurteil passt auf 3 DIN A4 Seiten und hat keine Passage zu Unterhaltszahlungen. Damit ist die von mir oben zitierte Passage aus SFV die einzige, die sich mit dem Thema Unterhalt auseinnandersetzt.

 

Gruß

Christian

AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2022 22:58
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @colouralive

Das Scheidungsurteil passt auf 3 DIN A4 Seiten und hat keine Passage zu Unterhaltszahlungen.

Es handelt sich dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit um den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk, aber ohne Begründung. Der wird von Amts wegen zugestellt (§ 46 FamFG).
 
Bist du dir ganz sicher, dass es keinen vollstreckbaren Titel gibt? In der vom Gericht genehmigten SFV ist tatsächlich nichts zum Kindesunterhalt enthalten?
 
Vielleicht irgendwann mal eine Urkunde mit Unterhaltsverpflichtung unterschrieben? Im Jugendamt oder bei einem Notar? Oder existiert vielleicht ein Anwaltsvergleich?
 
Irgendwie müssen doch die 110% zustande gekommen sein. Hast du die Berechnung der 110% noch in deinen Unterlagen? Wie ging es dann weiter?
 
Wenn es tatsächlich keinen vollstreckbaren Titel gibt, bist du auch nicht gezwungen, deine Zahlungen 2023 an die Erhöhung des gesetzlichen Mindestunterhalts (in DT 2023 berücksichtigt) anzupassen. Aber wenn du eine freiwillige Erhöhung unterlässt, wird vermutlich bald eine Neuberechnung incl. Aufforderung zur Titulierung kommen. Dabei werden dann alle neuen Umstände berücksichtigt, auch ein mögliches Unterschreiten des Bedarfskontrollbetrages, sofern im zuständigen OLG-Bereich üblich.
AntwortZitat
Geschrieben : 14.12.2022 10:02




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