der liebe unterhalt...
 
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der liebe unterhalt...

 
(@cappuccino)
Schon was gesagt Registriert

hallo,

ich bin neu hier und hoffe ganz sehr auf eure hilfe, da ich mich vom jugendamt nicht besonders gut betreut fühle.

hierbei geht es um meinen sohn, der anfang nächsten jahres 12 jahre alt wird.
sein vater zahlte bis vor 4 jahren lt titel 257€, was auch absolut ok war. im oktober 2010 teilte er mir mit, dass er einen bandscheibenvorfall habe und nur noch 75% arbeiten gehen kann.
darauf ließ ich mich auf einen vergleich ein, der zugunsten meines sohnes etwa folgendes besagt:
- die vereinbarung besteht für die dauer der verminderten leistungsfähigkeit
- herabsetzung kann auch rückwirkend widerrufen werden
- vater ist verpflichtet, jede wirtschaftliche änderung bekanntzugeben
- bei versäumnis automatisch der volle betrag ab zeitpunkt der änderung

der jugendamtsmitarbeiter verlangte damals ein ärztliches attest, dass habe ich vorige woche erstmals gesehen, es ist eine empfehlung bzw anraten des arztes auf eine 75% stelle, ausgestellt auf einem rezept(!).
im november bat der JA mitarbeiter nochmals um ein gutachten, welches nie vom vater abgegeben wurde.
somit erhielt ich ab okt 2010 nur noch 180€.
im sommer 2011 zog ich um und bat um hilfe beim neuen-für mich zuständigen- JA, zeitgleich wurde er nochmals vater und ich erhielt nun ergänzend UVG. (90€ er, 90€UVG)
ich erfragte jetzt im september, wie es denn jetzt weitergeht, denn das UVG läuft demnächst aus.

nun war der vater diese woche beim JA, um dort mitzuteilen, dass er zuletzt nur noch 50% gearbeitet hat umd nun hat er sich selbständig gemacht.
da er keinen kontakt zu seinem sohn hat, war mir dies nicht bekannt.
auf mein nachfragen in den letzten jahren wurde ich immer nur darauf verwiesen, "die UVG-stelle wisse schon, wie man rechnet".es erfolgte nie eine überprüfung.
so, nun habe ich folgende fragen:

darf das JA eine empfehlung eines einzelnen arztes zum anlass nehmen, dass der unterhalt so reduziert wird? (257-180 sind 77€, und das auf 4 jahre)
der damalige JA mitarbeiter und auch ich gingen davon aus, es handle sich nur um eine vorübergehende sache, deshalb ging ich auf diesen vergleich ein. kann ich ein gutachten fordern bzw kostet mich das etwas?
habe ich das recht, seine lohnzettel der letzten 4 jahre zu sichten? bekommt er während dieser zeit keine BU rente oder ähnliches?
er hat sich jetzt im sommer selbständig gemacht, hätte er mir dies nicht (laut vereinbarung) mitteilen müssen?
er hat während dieser zeit sein eigenheim selbst (!) modernisiert, das klappte wohl ganz gut.

die jetzige JA dame ist der meinung, ich müsse doch ein wenig rücksicht auf den vater nehmen. :knockout:
ja, klar, macht er bei mir auch...ich übernehme alle kosten, die ganzen jahre alle kita-und hortkosten, jetzt die spange. ;(
ich gehe in vollzeit arbeiten, hatte zwischenzeitlich sogar noch einen nebenjob, um uns mit meinem kleinen gehalt ohne staatliche hilfe durchzuboxen. ich finde diese einstellung des JA einfach unfair bzw verstehe sie einfach nicht.

ich freue mich über eure antworten. :yltype:

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.10.2014 21:21
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

zur Berufsunfähigkeit:

"Berufsunfähigkeit ist die dauernde krankheits-, unfall oder invaliditätsbedingte Unfähigkeit einer Person, ihren Beruf auszuüben. Teilweise Berufsunfähigkeit ist eine entsprechende Beeinträchtigung, aufgrund derer eine Person ihren Beruf nur noch zum Teil ausüben kann. ...
Auch die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland beinhaltete bis Ende 2000 einen Berufsunfähigkeitsschutz. Im Zuge der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit[1] wurde er jedoch durch die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente abgeschafft, da das Risiko nicht rein existenzieller Natur war, sondern auch den sozialen Status sicherte. Aus Vertrauensschutzgründen erhalten Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden und in ihrem bisherigen Beruf oder einer zumutbaren Verweisungstätigkeit nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten können, eine halbe Erwerbsminderungsrente (§ 240 SGB VI)."  (Wikipedia)

Auch wenn er Dich hätte informieren müssen (Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse), bleibt Dir eigentlich nur die Möglichkeit der Unterhaltsklage, wenn Du der Meinung bist, dass Eurem Kind mehr Unterhalt zusteht und der KV mehr zahlen könnte.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 04.10.2014 23:10
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Cappuccino,

darauf ließ ich mich auf einen vergleich ein, der zugunsten meines sohnes etwa folgendes besagt

Wurde das beurkundet ? Wenn ja, wäre der genaue Wortlaut doch interessant.

darf das JA eine empfehlung eines einzelnen arztes zum anlass nehmen, dass der unterhalt so reduziert wird? (257-180 sind 77€, und das auf 4 jahre)

Solange eine Beistandschaft besteht, kann das JA selbst entscheiden, womit es sich zufrieden gibt.

Genauso kannst Du selbst entscheiden, die Beistandschaft zu beenden und mit eigenem Anwalt mehr zu verlangen.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 05.10.2014 13:27
(@cappuccino)
Schon was gesagt Registriert

Hallo United,

ich fange mal an mit tippen: :yltype:

"Vereinbarung zur Herabsetzung der Unterhaltsleistung

für das minderjährige Kind (Name, geb. in )gesetzlich vertreten durch (mich mit Namen und Adresse)

Verfahrensbevollmächtigt: das Jugendamt in R.

Der von Herrn X (Namen, geb am in, Adresse)

zu zahlende Unterhalt (laut Urkunde Jugendamt Landkreis... Urkunde.-Reg.-Nr. in Höhe von monatlich 257.-

wird ab 01.10.2010 für die Dauer der verminderten Leistungsfähigkeit
auf monatlich 180,00€ herabgesetzt.

Die Herabsetzung erfolgt-auch rückwirkend-in widerruflicher Weise, damit das Kind jederzeit bei Änderung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, auch wenn es sie später erfährt, die Möglichkeit hat, seinen Unterhaltsanspruch auch für diese zurückliegenden Zeiten geltend zu machen.

Herr X wird hiermit verpflichtet, jede Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die dieser Erklärung zugrunde liegen, insbesondere der Einkommensverhältnisse, unverzüglich und unaufgefordert der Mutter des Kindes bzw.bei Beistandschaft dem Jugendamt R.mitzuteilen.

Bei Versäumnis wird automatisch der volle Betrag aus oben genanntem Titel ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Änderung der Verhältnisse fällig. Das Gleiche gilt bei Zahlungsrückstand von mehr als einem Monat.

Für die Dauer der Herabsetzung verzichtet der/die Unterhaltsberechtigte auf die Rechte aus o.g. Titel (Vollstreckung und materiell rechtlichen Anspruch) in Höhe der Differenz zwischen dem bestehenden Unterhaltstitel und dem herabgesetzten Betrag. Mit der Einschränkung dieser Erklärung gilt der Unterhaltstitel unverändert weiter.

Begründung:
Herr X hat im September 2010 Herabsetzung des Unterhaltes beantragt, da sich sein Einkommen verringert hat, er verfügt über ein durchschnittliches mtl..Einkommen in Höhe von 1100€.

Unterschrift Beistand, Unterhaltspflichtiger, gesetzlich.Vertreter (ich) im Nov.2010"

Zeitgleich mit dieser Vereinbarung wurde er schriftlich aufgefordert, Zitat:

" Diese Herabsetzung kann jedoch nur befristet ausgesprochen werden, da wir nach der vorliegenden Bescheinigung Ihres Hausarztes davon ausgehen, dass Ihre Arbeitszeitverkürzung aus ärztlicher Sicht nur als Empfehlung ausgesprochen wurde.
Wir möchten Sie deshalb bitten, uns mitzuteilen, ab welchen Zeitpunkt Sie wieder einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen werden. Sollte dies perspektivisch nicht der Fall sein, möchten wir Sie bitten, uns ein ärztliches Gutachten als Bestätigung zukommen zu lassen, wonach eine Vollzeitbeschäftigung nicht mehr möglich ist. In diesem Fall gehen wir davon aus, dass Sie dann Anspruch auf Lohnausfallleistungen (Krankenkasse, Rententröger) haben und bitten auch hier um Übersendung entsprechender Nachweise."

So, und danach habe ich und auch das JA nichts mehr gehört, die Zeit verging, er wurde  2011 wieder Vater, ich zog um und erhielt fortan im neuen Wohnort UVG.

Vielen Dank für eure Hilfe.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.10.2014 18:51
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du kannst beim JA nachfragen wie sie die Sache sehen. Seit ihr einer Meinung ist alles ok, wenn nicht, dann bleibt Dir nur die Beistandschaft zu beenden (so sie existiert) oder gleich zum Anwalt zu gehen.

Das JA darf beraten und begleiten, ihr (Du und Dein Ex) könnt einen wie auch immer gearteten Vergleich mit oder ohne JA schliessen, letzlich trifft nur ein Gericht ein rechtlich verbindliches Urteil, an das sich beide halten müssen und aus dem Rechte und Pflichten entstehen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 05.10.2014 21:45
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Der sog. Vergleich ist mE nichts mehr als eine Stundung. du hast mE genug Hebel den Titel  wieder aufleben zu lassen - sogar rückwirkend  :puzz:

Ob das nötig ist, da das Kind ja offensichtlich mit dem red. KU ausgekommen ist, musst Du selbst entscheiden.

Gruß, Toto

AntwortZitat
Geschrieben : 06.10.2014 09:29
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Cappuccino,

1. Vom JA Einsicht in die Einkommensunterlagen verlangen.
2. Dann kannst Du ab Wegfall UHV (oder schon jetzt) in Abhängigkeit der Erfolgsaussichten selbst entscheiden, ob Du
  a) die Herabsetzung (nachweislich) widerrufst und ggf. (auch bis zu 12 Monate rückwirkend) pfänden könntest, oder
  b) den herabgesetzten Titel unverändert bestehen läßt und 180 EUR (alleine) von ihm verlangst oder
  c) Dich mit 90 EUR von ihm zufrieden gibst.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 06.10.2014 10:14