Hallo,
ich versuche seit Jahren das Problem los zu werden. Ich habe vor Jahren ein Fehler gemacht und blauäugig vom Gericht in Unterhaltsverfahren ein Anerkennungsurteil unterschrieben. Dann hat das Gericht einen weiteren Fehler gemacht und in demselben Verfahren unter der Streitgegenstandsidentität einen Schlussurteil gefällt. Die Urteile waren identisch in der Entscheidung, d.h. in der Höhe des Unterhalts. Ich dachte, dass der Schlussurteil den Anerkennungsurteil aufhebt und ihn außer Kraft setzt. Ich habe den Unterhalt regelmäßig bezahlt. Jetzt will der inzwischen erwachsene Sohn den Anerkennungsurteil vollstrecken. Er behauptet, das sind zwei unabhängige Urteile und beide sollen separat bezahlt werden. Wie kann ich mich dagegen wehren? Ist es überhaupt rechtlich möglich, dass in einem Rechtssystem in dem gleichen Streitgegenstand zwei Urteile existieren?
Gruß
SALI
Hi SALI,
das Problem ist ja nicht neu und wir haben uns damit hier in den letzten Jahren ja mit schöner Regelmässigkeit beschäftigt, das letzte Mal z.B. unter Restitutionsklage nach § 570 Nr. 7a ZPO
Es gibt, nach dem was Du bislang geschildert hast,
- ein deutsches Anerkenntnisurteil
- ein polnisches Urteil, das per Anerkennung in Deutschland für vollstreckbar erklärt wurde
Die Anerkennung ist kein Schlussurteil in dem Ursprungsverfahren sondern eine eigenständige Sache. Zwei Rechtssysteme, zwei Verfahren, ein Streitgegenstand. Nicht aufgepasst = allgemeines Lebensrisiko.
Es bleibt trotzdem bei den o.g. Ratschlägen, sorry.
Gruss von der Insel
Nein, es handelt sich ein Verfahren (ein gerichtliches Gesch. Zeichen), ein Land (ein Rechtsystem), derselben Sachgenestand und zwei Urteile mit dem gleichen Gesch. Zeichen in derselben Sache.
Das ist inkonsistent zu Deinen bisherigen Berichten.
Ändert aber nichts an der Bewertung. Auch wenn das so nicht hätte ergehen dürfen, nach dem (Voll)Anerkenntnis war die Instanz beendet.
Gruss von der Insel
Hallo,
ich bin Pole. Meine Kinder wohnten zuerst in Polen, dann hat sie meine Ex -Frau nach Berlin entführt. Die Scheidungs- und Unterhaltsverfahren liefen praller in Polen und in Berlin. Die Polen waren schneller und 2002 haben sie uns scheiden lassen und über den Unterhalt entschieden, indem sie das was ich schon an das Unterhaltskasse des JA (berechnet nach Düsseldorfer Tabellen) bezahlt habe. Das deutsche Gericht hat 2004 festgestellt, dass sie noch offen das Unterhaltsverfahren haben, da sie bis zu diesem Zeitpunkt überlegt haben, ob sie das polnische Urteil erkennen sollen. Im März 2004 hat mich das Familiengericht gefragt, ob ich bereit wäre, eine Vereinbarung zu unterzeichnen, die das immer noch nicht geregelte, aus Sicht des Gerichtes, Problematik d.h. Unterhalt, regeln würde. Ich habe das getan und ein Anerkennungsurteil unterschrieben. Ich habe Irrtum gehandelt, dachte, daß ich anerkenne, was die Polen 2002 entschieden haben. Der Unterhaltsbetrag an dem Anerkennungsurteil entspricht dem aus dem polnischen Urteil. Sechs Monate später hat das gleiche deutsche Gericht das polnische Urteil, samt Unterhaltsregelung anerkannt. Ich zahle an meinem Sohn regelmäßig den Unterhalt. Inzwischen wohnt er in Südamerika, wo er studiert. Vor drei Jahren hat er auf die Idee gekommen, auch die Ansprüche aus dem Anerkennungsurteil vor dem polnischen Gericht anerkennen zu lassen. In der ersten Instanz habe ich gewonnen. Das Gericht hat das Urteil damit begründet, dass in Polen für die Unterhaltsansprüche nur eine gerichtliche Grundlage geben kann. Die zweite Instanz hat verdächtig die deutsche Seite (das deutsche Gericht) nach die Konstruktion der titulierten Ansprüchen gefragt. Bei uns gibt es so was nicht. Das macht mich sehr unruhig. Ich kenne den Beschluss des OLG Hamm vom 17.03.2014 (6 UF 196/13) und vermute, dass die Gegenseite wahrscheinlich deswegen versucht das Urteil in Polen zu anerkennen, statt einfach bei einem deutschen Gerichtsvollzieher einen Europäischen Vollstreckungstittel zu erlangen und in Polen durchzuziehen. Mein Rechtsanwalt bereitet jetzt ein Schreiben an das zweitinstanzliche Gericht. Er wird selbstverständlich auch das Urteil aus Hamm erwähnen. Er fragt mich aber, ob ich noch andere Argumente aus dem Gebiet des deutschen Rechtes vorbringen kann. Kann mir jemand mit einer neuen Idee helfen? Gibt es welche?
Gruß SALI
_______________________________________
Mod: Thema mit dem letztjährigen Beitrag zusammengeführt. Bitte für das gleiche Thema nicht immer einen neuen Beitrag eröffnen.