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Düsseldorfer Tabelle 2024

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(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Sterniblaugrana,

ich stimme dem vorangehenden Beitrag von tacheles hundertprozentig zu - insbesondere, dass du mit weniger als Zeile 2 wohl nicht davonkommen wirst: Die Grenze zwischen Zeile 2 und Zeile 3 der Düsseldorfer Tabelle ist bei einem bereinigten Netto von 2.300 Euro. Dein unbereinigtes Netto beträgt 2.290 Euro, aufgeschlagen werden zeitanteilig die Sonderzahlung und die Steuererstattung, abziehen kannst du das Deutschlandticket und den Gewerkschaftsbetrag. Überschlägig gerechnet ist es m.E. wahrscheinlich ein bereinigtes Netto von knapp oberhalb von 2.300 Euro, und das wäre dann bereits rein rechnerisch schon nicht mehr Zeile 2, sondern bereits Zeile 3.

Mit der Hochstufung wegen "nur ein Kind" dann also Zeile 3 bzw. Zeile 4 - so weit die schlechten Nachrichten.

Die gute Nachricht ist in diesem Fall ausnahmsweise mal "OLG Hamm", denn die Hammer schreiben unter Punkt 11.2.1 und 11.2.2 in ihren Unterhaltsrechtlichen Leitlinien ausdrücklich:

11.2.1 Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Pflichtige zwei Be­rechtigten Unterhalt zu gewähren hat, ohne Rücksicht auf deren Rang. Bei einer größeren Anzahl von Berechtigten können Abschläge, bei einer geringeren Anzahl Zuschläge – durch Einstufung in höhere/niedrigere Gruppen – angemessen sein. Eine Eingruppierung in eine höhere Einkommensgruppe setzt jedoch voraus, dass dem Pflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts bzw. des Unterhalts für Berechtigte nach § 1615l BGB der für die höhere Einkommensgruppe maßgebende Bedarfskontrollbetrag (Nr. 11.2.2) verbleibt.

11.2.2 Der Kindesunterhalt muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag stehen, der dem Pflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts (Zahlbetrag) und des Ehegattenunter­haltes für den eigenen Bedarf verbleibt (Bedarfskontrollbetrag). Wird der Bedarfskontrollbetrag unter­schritten, ist der Unterhalt der nächst niedrigeren Einkommensgruppe, deren Bedarfskontrollbetrag gewahrt wird, zu entnehmen.

Also ist bei der Festsetzung des Unterhalts der sogenannte Bedarfskontrollbetrag zu prüfen (die Werte findet man auf Seite 1 der Düsseldorfer Tabelle in der letzten Spalte). In dieser Hinsicht ist das OLG Hamm also freundlich, denn das ist nicht bei allen Oberlandesgerichten so!

An dieser Stelle bräuchten wir dringend die Tabelle für 2024, aber die ist unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/ noch immer nicht verfügbar.

Meine Hoffnung wäre: Wenn das stimmt, was pappaleo gehört hat, nämlich dass "der Selbstbehalt auf 1480€ steigen" soll, dann müssten eigentlich auch die Bedarfskontrollbeträge zu deinen Gunsten angepasst werden.

Ich rechne jetzt aber mal bewusst so: Für die Zahlbeträge nehme ich die Werte, die für 2024 erwartet, oder besser gesagt, befürchtet werden (also Zeile 2 -> 553 Euro, Zeile 3 -> 585 Euro, und Zeile 4 -> 617 Euro). Für die Bedarfskontrollbeträge nehme ich hingegen die Werte für 2023 (also Zeile 2 -> 1.650 Euro, Zeile 3 -> 1.750 Euro, und Zeile 4 -> 1.850 Euro) , d.h. falls es tatsächlich auch hier zu einer Anhebung kommt, dann sieht die Rechnung für dich sogar etwas günstiger aus.

Szenario 1:

Nehmen wir an, du bist gerade eben so noch in Zeile 2, also bei einem bereinigten Netto von 2.300 Euro (oder knapp darunter). Deine Ex fordert eine Heraufstufung nach Zeile 3, also einen Unterhaltszahlbetrag von 585 Euro. Nach den Hammer Leitlinien ist der Bedarfskontrollbetrag zu prüfen: 2.300 Euro Einkommen minus 585 Euro Unterhalt sind 1.715 Euro, die dir selbst verbleiben, und das ist weniger als der Bedarfskontrollbetrag für Zeile 3, denn der beträgt 1.750 Euro. Heißt also, die Hochstufung in Zeile 3 wird wegen des verletzten Bedarfskontrollbetrags gleich wieder kassiert, es bleibt bei Zeile 2, also ein Zahlbetrag von 553 Euro. Der Bedarfskontrollbetrag für Zeile 2 ist nicht gefährdet, und ich halte es für unwahrscheinlich, dass er so stark erhöht wird, dass du nach Punkt 11.2.2 aus den Leitlinien für eine Herabstufung nach Zeile 1 in Frage kommst.

Szenario 2:

Du bist bereits rechnerisch jenseits von Zeile 2, nehmen wir als Beispiel mal ein bereinigtes Netto von 2.350 Euro, und somit Zeile 3. Deine Ex fordert eine Heraufstufung nach Zeile 4, also 617 Euro. Prüfen wir also wieder den Bedarfskontrollbetrag: Bei 2.350 Euro minus 617 Euro bleiben dir 1.733 Euro, der Bedarfskontrollbetrag für Zeile 4 beträgt aber 1.850 Euro, also ist auch in diesem Fall der Bedarfskontrollbetrag unterschritten und es bleibt bei Zeile 3, also 585 Euro.

Falls die Bedarfskontrollbeträge tatsächlich erhöht werden, dann könnte es hier ggf. sogar passieren, dass auch noch der Bedarfskontrollbetrag für Zeile 3 verletzt ist, und es würde dann nach Punkt 11.2.2 aus den Leitlinien sogar in diesem Fall bei Zeile 2 bleiben!

 

Was tun, sprach Zeus? Die Götter sind besoffen ...

An deiner Stelle würde ich gegenüber der Ex zunächst mal noch ein paar Tage auf Zeit spielen und darauf hoffen, dass die Düsseldorfer Tabelle noch vor Weihnachten veröffentlicht wird, und wir somit Klarheit über die tatsächlichen Bedarfskontrollbeträge bekommen.

Im Moment würde ich ihr aus taktischen Gründen noch nichts über Bedarfskontrollbeträge unter die Nase reiben, denn in Szenario 2 kann es dir durchaus passieren, dass es tatsächlich auf die von deiner Ex geforderte Zeile 3 hinaus läuft, allerdings mit einer anderen Begründung und mit einer anderen Vorgehensweise als von ihr vermutet. Dafür müsste sie insbesondere erst mal eine Einkommensauskunft von dir anfordern, um dein bereinigtes Netto zu berechnen  - ist deine letzte Auskunft schon zwei Jahre oder länger her? Dann kann sie völlig problemlos Auskunft fordern, sobald sie auf diese Idee kommt.

Da du einen Titel über 105%, also Zeile 2 hast, und die verlangte Hochstufung wegen der Regeln beim OLG Hamm eben kein Selbstläufer für Madame wird, wäre ich geneigt, die erhöhte Zahlungsaufforderung zu ignorieren und das Risiko in Kauf zu nehmen, dass sie dann zum Jugendamt oder zum Anwalt rennt. Falls die Experten dann nicht schon von ganz alleine auf die einschlägige OLG-Regelung zum Bedarfskontrollbetrag kommen - ab sofort weißt du das ja selber ;- )

Viele liebe Grüße,

Malachit

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 11 Monaten 3 mal von Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

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Geschrieben : 07.12.2023 22:18
(@sterniblaugrana)
Schon was gesagt Registriert

@malachit Guten Morgen und erstmal vielen lieben Dank für deine Bemühungen!🙏

Das ist ganz schön viel Stoff für den Laien, aber irgendwie wird das schon klappen!;)

Aber ja, ich halte erstmal die Füße still und dann melde ich mich wieder!

Viele Grüße 

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Geschrieben : 08.12.2023 09:44
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

das Ding ist jetzt offiziell verfügbar: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/index.php

Muss ich mir im Detail noch anschauen. Offensichtliche Änderung: Die Einkommensbereiche sind angepasst worden. Zeile 1 geht jetzt nicht mehr bis 1.900 Euo, sondern bis 2.100 Euro, auch alles andere ist offenbar um zweihundert Euro nach oben verschoben.

Selbstbehalt steigt von 1.370 Euro auf 1.450 Euro, und auch die Bedarfskontrollbeträge steigen (nämlich offenbar jeweils um einen Hunderter).

Ich schätze, da wird jetzt einiges an Rechnerei nötig sein ...

Viele liebe Grüße,

Malachit

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 11 Monaten von Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

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Geschrieben : 11.12.2023 17:17
(@locutus)
Zeigt sich öfters Registriert

Damit wird bei mir die magische 1000 geknackt. Die Unterhaltspflichten sind überdurchschnittlich gestiegen, auch wenn ich den Lohn erhöhen konnte.

Schön wäre jetzt wenn wir uns genauso einfach auf den bedarfskontrollbedarf berufen dürften wie die Exen auf Erhöhungen der Zahlungen.

Hinzu kommt dass man gar nicht weiss wie die Gerichte mögliche Corona bzw Inflationsprämien bewerten. Auf der anderen Seite soll die Berechnung zukünftige Einkünfte erfassen. Aber sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerverbände lehnen solche Prämien zukünftig ab.

Ich werde mich jetzt mal hinsetzen und alles zusammen rechnen.

 

Gilt denn der bedarfskontrollbedarf als tatsächliches Einkommen oder kommt da noch Wohnvorteil drauf? Der wird mir derzeit mit 271€ jeden Monat fiktiv hinzugerechnet.

 

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Themenstarter Geschrieben : 11.12.2023 17:45
(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @malachit

Hallo zusammen,

das Ding ist jetzt offiziell verfügbar: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/index.php

Danke Dir Malachit. Endlich Klarheit. Glatt 80€ mehr zu zahlen jeden Monat. Wow, das soll mir mal jemand nachweisen, dass meine Sohnemann nun soviel mehr kostet.

Frage: Annahme ich zahle einfach das weiter, ich habe einen dynamischen Titel bis zum 18. Lebensjahr, was ich auch die letzten Jahre gezahlt habe. Ich könnte ja theoretisch in die niedrigere Stufe 'gefallen' sein, weil mehr berücksichtigbar, etc. Kann dann sofort vollstreckt werden bei meinem AG oder erstmal abwarten was passiert mit der Hoffnung, dass ich die KM dazu bringe ihr Einkommen offen zu legen. Blöde Idee? 🙂 

Neue Einkommensnachweise wurden nicht eingefordert seit Anfang 2021, aber auch vermutlich weil die KM nicht möchte, dass ich ihr aktuells Einkommen kenne. Habe ja noch eine 18 jährige Tochter.

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Geschrieben : 11.12.2023 18:47
(@locutus)
Zeigt sich öfters Registriert

Man kann sich nicht selbständig in die niedrigere Stufe rechnen. Es wird einem unterstellt immer das Einkommen zu haben was man mal hatte. Daher kann man als unterhaltspflichtiger nur klagen. Und das kostet...

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Themenstarter Geschrieben : 11.12.2023 18:52
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @locutus

Daher kann man als unterhaltspflichtiger nur klagen. Und das kostet...

Bei einer Einkommensreduzierung ist vor dem gerichtlichen Abänderungsantrag dringend ein außergerichtlicher Versuch anzuraten, ansonsten kann man sogar die gesamten Kosten aufgebrummt bekommen. 

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Geschrieben : 11.12.2023 19:00
(@colouralive)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich kann es kaum glauben. Verstehe ich es richtig, dass ich statt 463 Euro jetzt 520 Euro zahlen soll/muss? 

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Geschrieben : 11.12.2023 19:28
(@locutus)
Zeigt sich öfters Registriert
Geschrieben von: @tacheles
Geschrieben von: @locutus

Daher kann man als unterhaltspflichtiger nur klagen. Und das kostet...

Bei einer Einkommensreduzierung ist vor dem gerichtlichen Abänderungsantrag dringend ein außergerichtlicher Versuch anzuraten, ansonsten kann man sogar die gesamten Kosten aufgebrummt bekommen. 

Wie verhält es sich wenn die exe eine Neuberechnung anfordert, weil sie der Meinung ist man hat seinen Lohn vervielfacht. Wenn dort dann weniger raus kommt dann ist's ja auf ihren besonderen Wunsch heraus passiert.

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Themenstarter Geschrieben : 11.12.2023 19:38
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @locutus

Wie verhält es sich wenn die exe eine Neuberechnung anfordert, weil sie der Meinung ist man hat seinen Lohn vervielfacht.

Auf Verlangen erteilt man Auskunft gemäß § 1605 Abs. 1 BGB und beachtet unbedingt Abs. 2.

Geschrieben von: @locutus

Wenn dort dann weniger raus kommt dann ist's ja auf ihren besonderen Wunsch heraus passiert.

Eine Unterhaltsreduzierung muss der Pflichtige verlangen!

 

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Geschrieben : 11.12.2023 19:49




 seb
(@seb)
Rege dabei Registriert

Ich habe mir die Tabelle auch mal angeschaut. Da haben sie mal wieder schön getrickst. Da der dynamische Titel mit Prozenten angegeben wird ist es ja sch.. egal welche Gehaltsspanne vorn steht. Wieder einmal hat man kräftig in den Geldbeutel gefasst. Knackige 73 Euro pro Monat mehr. Welches Kind benötigt bitte 701Euro plus 250Euro Kindergeld.

 

Man Stelle sich vor, welches Loch dies in die Familienkasse der Mutter reizt, wenn das Kind plötzlich zum Vater ziehen möchte. Statt 951Euro plus, wären es mit ihrem Mindestunterhalt, 1430Euro weniger in der Kasse der Mutter. Kein Wunder daß sie alles dafür geben, das sie nicht zum Vater gehen soll.

 

Einfach keine Gedanken mehr machen. Dauerauftrag ändern und ignorieren. Ich könnte kotzen. 11.6% mehr.

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Geschrieben : 11.12.2023 20:12
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo @Sterniblaugrana,

bei dir wollte ich ja die neue Düsseldorfer Tabelle abwarten, und die ist jetzt da. Wenn ich nichts durcheinander gebracht habe, dann lautete das Zwischenergebnis bei dir:

  • Ein Kind, Altersgruppe 12 bis 17 Jahre.
  • Dein bereinigtes Netto dürfte knapp oberhalb von 2.300 Euro liegen.
  • OLG ist Hamm, d.h. der Bedarfskontrollbetrag wird angewendet.
  • Tituliert ist 105 %, also Zeile 2 der Düsseldorfer Tabelle.
  • Die Ex hätte stattdessen gerne Zeile 3.

In der frisch herausgegebenen Düsseldorfer Tabelle sieht das wie folgt aus: Mit etwas mehr als 2.300 Euro liegst du sicher in Zeile 2, denn die reicht jetzt von 2.101 Euro bis 2.500 Euro. Die Hochstufung wegen "nur 1 Kind" droht dir immer noch, denn Anmerkung 1 in der Düsseldorfer Tabelle gibt's immer noch.

Unterhalt nach Zeile 3 wäre aber 585 Euro, der zugehörige Bedarfskontrollbetrag beträgt jetzt 1.850 Euro - du müsstest schon ein bereinigtes Netto von 2.435 Euro oder mehr haben, damit der Bedarfskontrollbetrag nicht gerissen ist, und so deutlich wirst du m.E. nicht oberhalb von 2.300 Euro liegen. Diese 2.435 Euro sind allerdings eine entscheidende Grenze, d.h. wenn du unsicher bist, dann müssten wir da nochmal ganz genau nachrechnen.

Wenn also dein bereinigtes Netto unterhalb von 2.435 Euro liegt, dann müsste es m.E. bei Zeile 2 bleiben; somit ein Zahlbetrag von 553 Euro, aber dieser Betrag hätte dir wegen deines dynamischen Titels sowieso geblüht, auch wenn deine Ex nicht aktiv geworden wäre.

Ab Januar muss dein Überweisungsbetrag also 553 Euro sein. Das ist mehr als bisher, aber nicht wegen einer Hochstufung, sondern wegen der allgemeinen Anhebung der Beträge in der Düsseldorfer Tabelle. Bleibt noch die Frage, was du jetzt hinsichtlich deiner Ex machen möchtest:

  • Wenn du freundlich bist, dann lobst du sie dafür, dass sie so gut aufgepasst und Anmerkung 1 der Düsseldorfer Tabelle so gründlich gelesen hat - anschließend sagst du ihr dann, dass sie die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm doch bitte genau so gründlich lesen möge, insbesondere im Hinblick auf den Bedarfskontrollbetrag.
  • Wenn du überhaupt nicht freundlich bist, dann zahlst du diese 553 Euro und sagst überhaupt nichts. Wenn sie dann unbedingt zum Jugendamt oder zum Rechtsanwalt rennen will, dann rennt sie vorhersehbar in ein offenes Messer.

Ich persönlich würde die erste Möglichkeit wählen. Mit ihrem Ansinnen auf Hochstufung würde sie zwar m.E. am Ende nicht durchkommen, aber bis sie das merkt, kann sie dir noch jede Menge Ärger machen. Alles in allem ist es wohl besser, wenn sie es durch eigene Recherche in den Leitlinien versteht, als wenn sie wegen ihres vermeintlichen Anspruchs in den Krieg gegen dich zieht.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

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Geschrieben : 11.12.2023 21:47
Samson1978, Brave, Samson1978 and 3 people reacted
(@pappaleo)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

bei der DdT 24 verstehe ich den Punkt "E" nicht so richtig.

Bedeutet dass, das auf jedenfall eine neue Einkommensberechnung erfolgen wird?

Oder kann man davon ausgehen, das man in der Einkommensstufe bleibt, in der man auch vorher war?

Viele Grüße

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Geschrieben : 12.12.2023 09:17
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

Geschrieben von: @pappaleo

bei der DdT 24 verstehe ich den Punkt "E" nicht so richtig.

Den Punkt E haben wir seit ca. fünfzehn Jahren in der Düsseldorfer Tabelle. Er betrifft die Umstellung von Titeln, die vor 2008 (?) erstellt wurden und deren Prozentsätze sich auf den "Regelbetrag" bezogen: In dieser Übergangsregelung wird definiert, wie solche alten Titel vom vorher maßgeblichen Regelbetrag auf den seither maßgeblichen Mindestbedarf umgerechnet werden bzw. wurden.

In früheren Ausgaben der Düsseldorfer Tabelle war das alles noch viel ausführlicher beschrieben, deswegen verweist der letzte Absatz von Punkt E auch auf die Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2017.

Ich habe keine Ahnung, ob derart alte Titel überhaupt noch in Umlauf sind; aber wenn, dann können es m.E. nicht mehr viele sein. Kurz gesagt: Wer das Wort "Regelbetrag" bislang noch nicht kannte, der kann Punkt E schlicht und ergreifend ignorieren.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

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Geschrieben : 12.12.2023 09:54
(@markus_1)
Schon was gesagt Registriert

@seb Bei mir sind es 12,04%.

Soviel Lohnerhöhung hab ich leider nicht bekommen. Also wieder draufzahlen. 

AntwortZitat
Geschrieben : 12.12.2023 10:53
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Und da ist sie nun https://www.vatersein.de/duesseldorfer-tabelle-stand-01-01-2024/

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 12.12.2023 12:36
Samson1978, Brave, Samson1978 and 3 people reacted
(@wasserfee)
Registriert

ca. 100€ mehr UHV für meine Beiden.

Finde ich gut.

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 12.12.2023 13:17
(@mirko999)
Nicht wegzudenken Registriert

Wie schön, dass meine beiden Kids bei mir leben und die Ex auf einem Abstellgleis jeden Cent umdrehen muss 

AntwortZitat
Geschrieben : 12.12.2023 22:48
(@samson1978)
Nicht wegzudenken Registriert

Bei mir sind es ca. 11-12% mehr. Das ist nicht wenig und auch wenn die Kosten für alle Beteiligten stark gestiegen sind, so haben wie Unterhaltszahler ja auch eine Doppelbelastung (Zimmer, Klamotten, Freizeit, Essen, Spielzeug usw.)

AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2023 19:09
(@traurig2019)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich hatte schon vor einigen Wochen die beiden Abgeordneten in Bundestag und Landtag angeschrieben und u.a. darauf hingewiesen, dass ein Durchschnittsverdiener mit 2 Teenagern leicht zum Mangelfall wird, dass die drastisch gestiegenen Wohnkosten seit Jahren nicht angemessen berücksichtigt werden usw usf.

Leider keine Rückmeldung.

Ich habe heute nochmal nachgefasst, da die Anhebung des CO2-Preises die ohnehin schon nicht ausreichend berücksichtigte Warmmiete und auch die Spritkosten für den Kontakt mit den Kindern weiter erhöhen wird. Vermutlich auch für 2025 ohne Ausgleich auf der Seite der Unterhaltszahler.

Bin gespannt, ob sich einer der beiden aufraffen kann, sein morgiges Abstimmungsverhalten zu diesem Thema inkl. aller Folgen (und bisher nicht berücksichtigten Folgen) zu erläutern 😉

AntwortZitat
Geschrieben : 13.12.2023 20:47




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