Hallo,
die neue Düsseldorfer Tabelle für 2025 ( https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2025/Duesseldorfer-Tabelle-01_01_2025.pdf) ist ja Anfang Dezember veröffentlicht worden.
Darin ist das Kindergeld mit 250,00€ beziffert.
Inzwischen wurde aber die Kindergelderhöhung um 5€ auf 255,00€ beschlossen.
Die DDT ist aber bisher nicht angepasst worden.
Da ich Kindesunterhalt nach Tabelle zahle, muss ich meine Zahlungen entsprechend zum Januar anpassen.
Welchen Betrag nehme ich den jetzt - der, der in der Tabelle genannt ist und ändere, sobald die Tabelle angepasst wurde nachträglich nochmal den Betrag ab (vielleicht im Februar!?)
Oder rechne ich mir selbst die Kindergelderhöhung mit ein und zahle direkt ab Januar etwas weniger?
Auch wenn es sich hier nur um einen kleinen Betrag handelt, möchte ich ungern mehr bezahlen als ich muss.
Eine nachträgliche Rückforderung halte ich für meinen Fall als ausgeschlossen, da mit der KM nicht vernüftig zu reden ist.
Du ziehst das hälftige geltende Kindergeld ab. In der Tabelle steht ja in dem Satz über den Zahlbeiträgen dass diese Tabelle von einem Kindergeld ihv 250€ ausgeht. Die ausschlaggebende Tabelle ist das was ganz oben steht.
Der Coronazuschlag konnte auch hälftig abgezogen werden und es wurde keine neue Tabelle veröffentlicht.
Frohe Weihnachten!
Danke, das weiß ich. Mir geht es darum ob ich jetzt den Tabellenbetrag mit dem Kindergeld von 250,00€ nehme, oder ob ich mit dem Kindergeld von 255,00€ rechne, was ja dann einen geringeren Betrag bedeutet.
Das im Januar gültige Kindergeld beträgt 255€. Das ist deine Rechengröße.
Hallo @78er,
Mir geht es darum ob ich jetzt den Tabellenbetrag mit dem Kindergeld von 250,00€ nehme, oder ob ich mit dem Kindergeld von 255,00€ rechne, was ja dann einen geringeren Betrag bedeutet.
Falls du einen Titel hast (Urkunde vom Jugendamt, Gerichtsurteil o.ä.), dann guckst du erst mal dort auf den genauen Wortlaut, denn das ist dann deine "ganz persönliche" Regelung, an die du dich zwingend halten musst, bis der Titel irgendwann einmal geändert wird oder endet - aber wahrscheinlich steht da sinngemäß auch nur, wie üblich: Du verpflichtest dich, Unterhalt zu zahlen in Höhe von Hundert-und-soviel Prozent des Mindestbedarfs, abzüglich des halben Kindergeldes.
Und jetzt versuchen wir mal, diese Angaben in der Düsseldorfer Tabelle wiederzufinden.
Den Mindestbedarf findest du gleich auf der ersten Seite der Düsseldorfer Tabelle als Zeile 1 (erste Einkommensgruppe), das ist nämlich der Wert für "Hundert Prozent". Die Erläuterung dazu folgt in Anmerkung A II.: "Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Altersstufe dem Mindestbedarf gemäß (...)".
Heißt also, maßgeblich sind die Daten auf der ersten Seite der Düsseldorfer Tabelle (zu den Daten auf der letzten Seite komme ich noch). Der Prozentsatz aus deinem Titel (oder aus eurer "freihändigen" Vereinbarung, falls es eine solche ist), gibt also an, welche Zeile (d.h. Einkommensgruppe) maßgeblich ist, aber diese Richtsätze für den Unterhaltsbedarf verstehen sich noch ohne Berücksichtigung des anrechenbaren Kindergeldes.
Dazu heißt es dann in Anmerkung A VI.: "Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen." Wobei dieser BGB-Paragraph darauf hinausläuft: Wenn ein Elternteil betreut und das andere Elternteil zu Unterhalt verpflichtet ist, dann wird das Kindergeld nicht voll, sondern nur zur Hälfte vom Bedarf laut Tabelle abgezogen - das dürfte genau eure Situation sein.
Die Kindergelderhöhung von bislang 250 Euro auf 255 Euro fürs Jahr 2025 ist inzwischen beschlossene Sache (und die Arbeitsagentur sagt, dass das auch pünktlich zum Januar umgesetzt wird), also rechnest du wie folgt: Du nimmst den Unterhaltsbedarf von der ersten Seite der Düsseldorfer Tabelle, d.h. den Betrag in der passenden Zeile und Spalte, und ziehst davon das halbe Kindergeld ab, also "Bedarf minus 127,50 Euro".
Und was hat es dann mit den Daten auf der letzten Seite der Düsseldorfer Tabelle auf sich? Nun, dieser Anhang ist eigentlich nur zur größeren Bequemlichkeit gedacht, weil nahezu jeder Unterhaltszahler diesen hälftigen Kindergeldabzug hat und man sich normalerweise genau diesen letzten Rechenschritt sparen kann; d.h. dann schaut man meist gar nicht in die Daten auf der ersten Seite und zieht davon das halbe Kindergeld ab, sondern schaut auf der letzten Seite und hat dort gleich das Endergebnis. Funktioniert halt derzeit nicht, weil die Kindergelderhöhung erst nach Veröffentlichung der Düsseldorfer Tabelle beschlossen wurde, und das OLG Düsseldorf im Moment offenbar wichtigeres zu tun hat, als diese Daten auf den aktuellen Stand zu bringen.
Die letzte Seite der Düsseldorfer Tabelle kann man im Moment also sinnvollerweise nur so lesen: "WENN das Kindergeld 250 Euro betragen würde, DANN würden sich die angegebenen Zahlbeträge ergeben. Da das Kindergeld aber inzwischen 255 Euro beträgt, muss man analog rechnen und kommt damit zu leicht niedrigeren Zahlbeträgen".
Viele liebe Grüße,
Malachit
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Nachtrag: Der Ersteller der Süddeutschen Leitlinien ist offenbar fleißiger als das OLG Düsseldorf, siehe https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Unterhaltsrechtliche+Leitlinien
In der dortigen PDF-Datei für 2025 findet man oben auf Seite 11 eine Kopie der Daten von der ersten Seite der Düsseldorfer Tabelle, und unten auf dieser Seite die Zahlbeträge wie sie auf der letzten Seite der Düsseldorfer Tabelle inzwischen eigentlich sein müssten, nämlich unter Berücksichtigung eines Kindergeldes von 255 Euro!
Bei den anderen Oberlandesgerichten habe ich nicht geschaut.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.