Ehegattenunterhalt ...
 
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Ehegattenunterhalt nach Ablauf des Trennungsjahres

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(@bacra1202)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammenn ....

bei meiner Def und mir wird das Trennungsjahr zum 01.02.2015 ablaufen.

Derzeit bekommt sie 398 Euro Unterhalt für unseren Sohn und 511 Euro Ehegattenunterhalt monatlich.
Sie arbeitet Teilzeit. Unser Sohn ist 14 und die beiden wohnen im Zweifamilienhaus der Schwiegereltern, welche beide schon Rentner sind.
Die Schule unses Sohnes ist 1,4 Km entfernt und es bestehen direkte Verbindungen des ÖPNV zur Schule.
Meine Frau arbeitet mit Gleitzeiten, d.h. sie kann sich ihre Anfangszeiten selbst aussuchen innerhalb eines Zeitfensters von 07.00 - 09.00 Uhr.
Zudem hat sie einen Telearbeitsplatz, d.h. sie arbeitet an zwei Tagen in der Woche von zuhause aus und die restlichen drei Tage fährt sie zu ihrer Arbeitsstelle.

Da sie im öffentlichen Dienst auf einer Vollzeitstelle verbeamtet ist und damals lediglich wegen der Kinder in Teilzeit gegangen ist, muss sie lediglich einen Antrag auf Vollbeschäftigung stellen.

Nach meinem Dafürhalten erkenne ich keine Gründe, die gegen die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung sprechen würden.

Ich selbst bin vollzeitbeschäftigt und unsere 16 jährige Tochter lebt bei mir. Meine Frau zahlt für sie monatlich 356 Euro Unterhalt.

Meine Frau lehnt nun eine Vollzeitbeschäftigung ab, da sie mit ihrem Geld und dem Unterhalt gut klar kommt. Zudem besitzt sie ein gutes finanzielles Polster aus dem Hausverkauf und wohnt mietfrei bei den Schwiegereltern.

Wie gehe ich jetzt weiter vor ? Ihr Einkommen, dass sie bei einer Vollzeitbeschäftigung verdienen würde, ist mir bekannt. Die Besoldungsgruppen von Beamten sind ja kein Geheimniss.

Lege ich dies quasi fiktiv als ihr Einkommen zugrunde und tausche dies als Ausgangwert der Berechnungen mit ihrem bisherige Teilzeiteinkommen  ?
Hinsichtlich des KU für unsere Tochter würde dies z.B. auch bedeuten, dass sie nach Düsseldorfer Tabelle ebenfalls mehr KU, nämlich 398 Euro zahlen.

Wie gehe ich am Besten vor und ist die fiktive Annahme einer Vollzeitbeschäftigung so in Ordnung oder muss sie tatsächlich erst Vollzeit arbeiten. Dann würde es ja schlecht aussehen für mich ....

Gruss, Bacra

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.01.2015 10:37
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.
Wie ist denn der TU festgelegt?
Gibt es einen Titel?
Ist die Scheidung schon beantragt?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.01.2015 10:50
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Bacra,

ergänzend zu Beppo´s Fragen:
So die Scheidung noch nicht beantragt ist, solltest Du das nunmehr schleunigst nachholen.

Unter Umständen fressen die Kosten für einen Streit um Trennungsunterhalt die Ersparnis durch das Einstellen des TU wieder auf.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 22.01.2015 10:54
(@bacra1202)
Schon was gesagt Registriert

Der Trennungsunterhalt wurde durch die Anwälte nach langem hin und her so vereinbart.
Es besteht kein Titel.
Den Scheidungsantrag wollte meine Def vergangene Woche einreichen.
Ich denke, dass sie dies noch nicht gemacht hat, da wir aufgrund eines Unfalls unseres Notars die vereinbarte Aufhebung des gesetzlichen
Güterstandes noch nicht notariell beglaubigt haben.

Ich gebe mich diesbezügliche mit 2000 Euro zufrieden, obwohl mir mehr zustehen würde.
Mit Eingang des Scheidungsantrages würde ja da jeweilige Endvermögen festgelegt. Ich denke sie hat Angst, dass sie mir dann mehr zahlen müsste für den Zugewinn.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.01.2015 11:53
(@bacra1202)
Schon was gesagt Registriert

Ich würde ja weiterhin TU zahlen, allerdings wären dies bei einer Vollzeitbeschäftigung meiner Def nur noch ca. 204 Euro anstatt 511 Euro.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.01.2015 11:55
(@bacra1202)
Schon was gesagt Registriert

Meine Anwältin sagt, dass ich aufgrund der 17jährigen Ehe für 5 Jahre (30 %) ihr gegenüber Unterhaltspflichtig sei. Auf die verbleibenden 4 Jahre wären 300 Euro weniger  monatlich eine enorme Summe für mich.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.01.2015 11:59
(@psoidonuem)
Registriert

Such Dir eine neue Anwältin. Eine solche Behauptung hat keinerlei Grundlage. Das legt ein Richter in einer Verhandlung fest und zwar ausschließlich so, wie ihm das beliebt. Und zwar Zeit UND Höhe.

Des Weiteren würden auch diese 5 Jahre erst ab Scheidung beginnen zu laufen. Dh, Du hast, selbst wenn Deine RA richtig liegt noch mindestens 5,5 Jahre vor Dir.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.01.2015 12:16
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal,

Meine Anwältin sagt, dass ich aufgrund der 17jährigen Ehe für 5 Jahre (30 %) ihr gegenüber Unterhaltspflichtig sei. Auf die verbleibenden 4 Jahre wären 300 Euro weniger  monatlich eine enorme Summe für mich.

Trennungsunterhalt ist aber etwas anderes als Nachehelicher Unterhalt, insofern würde ein Streit über TU einen zusätzlichen Streit bedeuten.

Was hindert Dich daran, selbst einen Scheidungsantrag in die Wege zu leiten ?

Wenn Deine Anwältin ein Drittel der Ehedauer als realistisch genannt hat, dann liegt sie damit nicht so verkehrt, als dass man sie auswechseln müsste.

Richtig ist aber, dass im Zweifel ein Richter entscheidet, was billig ist (wobei billig nicht mit kostengünstig zu verwechseln ist).

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 22.01.2015 12:31
(@bacra1202)
Schon was gesagt Registriert

Also soviel Belieben wird ein Richter ja nun auch nicht haben ... letztendlich muss doch das jeweilge Einkommen als Grundlage dienen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.01.2015 12:35
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Also soviel Belieben wird ein Richter ja nun auch nicht haben ... letztendlich muss doch das jeweilge Einkommen als Grundlage dienen.

Das Belieben des Richters ergibt sich aus §1578b:

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

Das ist Wischi-Waschi ... insofern sind der richterlichen Fantasie tatsächlich kaum Grenzen gesetzt.

Dennoch: Es gibt zum einen Leitlinien der OLG und zum anderen vorherige Entscheidungen, aus denen sich Tendenzen ablesen lassen.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 22.01.2015 12:46




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sie ist im ersten Jahr nach der Trennung nicht verpflichtet, ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten.

Daraus würde ich durchaus den Umkehrschluss ableiten, dass sie es danach eben doch ist.

Wenn sie bisher 17 Jahre lang gar nicht gearbeitet hätte, wäre nun vielleicht nicht gleich eine Vollzeitstelle zu erwarten aber eine Teilzeitstelle.
Und wenn es bisher eine Teilzeitstelle war, eben jetzt eine Vollzeitstelle.

Es mag durchaus sein, dass ein Richter das anders sieht aber erst dann kann man darüber nachdenken, ob man sich seiner Argumentation anschließt oder nicht.
Vorher aber nicht.
Und auch deiner Anwältin würde ich solange kein Wort mehr glauben, bis sie dir einen Beleg bzw. eine Rechtsgrundlage für ihre Behauptung liefert.
Euer Sohn ist 14! Und das Argument, der Unterhallt reiche ihr ja auch, würde ich sehr gerne mal in einer Stellungnahme lesen und dabei den Gesichtsausdruck des Richters genießen. 🙂

Wie lange mach sie denn ihren Teilzeitjob schon?

Ist das ein richtiger Beruf oder eher ein Zettel austragen?
Wäre der im Job erweiterbar?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.01.2015 00:37
(@bacra1202)
Schon was gesagt Registriert

@Beppo

In Teilzeit arbeitet sie seit 2003. Sie ist Beamtin und es Bedarf lediglich eines Antrages, damit sie wieder Vollzeit arbeiten könnte.

Gruss, Bacra

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.01.2015 01:30
(@bitumen)
Nicht wegzudenken Registriert

Such Dir eine neue Anwältin. Eine solche Behauptung hat keinerlei Grundlage. Das legt ein Richter in einer Verhandlung fest und zwar ausschließlich so, wie ihm das beliebt. Und zwar Zeit UND Höhe.

Naja, das sind ja tolle Ratschläge,  völlig aus der Luft gegriffen und dem TO sicherlich sehr hilfreich und Mut gebend. Kennst Du den Richter? Wenn es sich um eine ortsansässige Anwältin handelt mag sie den Richter deutlich besser einschätzen als Du hier im Forum. Nicht http alle Anwälte sind per se schlecht nur weil sie Geld kosten. Dieses Anwaltsgeschimpfe hier kann einem schon mal auf den Sack gehen.

CU Bitumen

Beim Umgang mit PLS-Patienten gilt es immer zu berücksichtigen, dass Realität, Fakten und Logik in der Welt des Betroffenen keinerlei Bedeutung haben. Auch können die meisten PLS-Patienten nicht mit Kritik umgehen, das gilt für jede Form der Kritik, also gerade auch positive oder konstruktive Kritik

AntwortZitat
Geschrieben : 23.01.2015 01:37
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Super!

Dann solltest du deine Zahlung ab dem 1.2. auf den von dir errechneten Betrag senken.
Gut wäre es allerdings gewesen, wenn du ihr das etwas länger vorher angekündigt hättest.

Jetzt kann sie behaupten, dass sie das total überrascht und sich erstmal in Ruhe einen Job suchen muss und der könnte ihr das glauben.
Weil spontan kann sie denn ihre Arbeitszeit ausweiten?
Gibt es da nicht auch eine Anmeldefrist?
Die könnte dann zu deinen Lasten gehen.

Aber das würde ich in Ruhe abwarten.
Und selbst wenn, sie das tut, kannst du dich immer noch auf den Standpunkt stellen, dass du davon ausgehst, dass ihr Anwalt seine Mandantin über die Rechtslage aufgeklärt habe. Dafür sei er ja schließlich da und dann kannst du in Ruhe die Farbentwicklung seiner Ohren beobachten. 🙂

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.01.2015 01:45
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Bitumen, das ist durchaus denkbar, nur wird sie diese Behauptung dann sicher auch belegen können.

Und das vor Allem für Fälle, in denen die Frau auch schon seit 11 Jahren Teilzeit gearbeitet hat und eben nur einen Schalter umlegen muss, um Vollzeit arbeiten zu können.
Und dass der Sohn schon 14 ist, muss dann auch noch völlig ignoriert werden.
Selbst wenn ihr eigener Dorfrichter dass so handhaben würde, würde ich solch einen Fall sofort zum nächsten OLG tragen und die richten sich normalerweise nicht nach der selbstgemachten Hausordnung des Dorfgerichtes.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.01.2015 01:50
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Sie ist Beamtin und es Bedarf lediglich eines Antrages, damit sie wieder Vollzeit arbeiten könnte.

Jein. Rein technisch betrachtet hast Du recht.  Die Gesetzgebung und ein Gericht allerdings erlauben sich hier darüber zu befinden, was zugemutet werden darf (das versteckt sich u.a. hinter dem Wort "billig" in Bezug auf die Ehedauer und der eheprägenden Umstände - ob Du mit diesen einverstanden warst oder nicht), und was eben nicht erwartet werden kann. Häufig wird die halbe Ehezeit als Zeitraum für zu leistenden EU herangezogen - das kann nach oben oder nach unten ein wenig abweichen, und der zu zahlende EU kann auch abwärts gestaffelt ausgeurteilt werden, aber abgewiesen dürfte er in Deinem Fall ganz sicher nicht. Nennt sich eheprägende Lebensgestaltung (o.s.ä.).

Dadurch, dass sie noch ein minderj. Kind - und lass' es einen Jugendlichen sein - zu bemuttern hat, wird so gut wie kein Gericht verlangen, dass sie in den nächsten Jahren Vollzeit arbeiten geht. Zumal es das jüngere Kind von den beiden ist.

Strategisch wäre es vielleicht zu empfehlen, auf EU einzugehen, diesen jedoch als Übergangsphase bis in's volle Berufsleben darzustellen und hierfür eine streng gestaffelte Abwärtsbewegung des EU inkl. klarer Befristung (z.B. 2-3 Jahre) zu erreichen. Dass Du ebenfalls ein minderj. Kind (will dieses noch auf's Gymnasium?) zu versorgen hast, dürfte Dir zumindestens derzeit auf diesem Gebiet Waffengleichheit zuerkannt werden.

Die Auffassung Deiner RA teile ich nur insoweit, als dass Deine Ex einen EU-Anspruch hat. Den Zeitraum von 5 Jahren (ca. 1/3 der Ehezeit) ist auch ein gern genommener Zeitraum für EU, nur dürften hier die Umstände, dass jeder der Ex-Ehepartner ein minderj. Kind zu versorgen hat und deshalb beide ET gesteigert Erwerbsobliegenheitsverpflichtet sind, auch eine (kleine) Rolle spielen. Zudem dürfte die geleistete Teilzeitarbeit seit 2003 ebenso agrumentativ dafür sprechen, dass Arbeiten eben möglich ist - zumal sie die Wäsche von zwei Personen nicht mehr waschen muss und somit viel mehr /Zeit für Erwerbstätigkeit zur Verfügung hat. Der Agrumentation, dass ja der Mindest-KU (wegen obiger Auffassung von mir, sie ist einem minderj. Kind zu UH verpflichtet) gewährleistet ist könnte man entgegen halten, dass der angemessene Bedarf der Ex in Bezug auf der EU-Forderung ja ebenso gesichert ist.  😉 Das entnehme ich dem KU, welchen Exe leistet.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.01.2015 01:59
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Oldie, auch zu deiner Argumentation würde ich sagen, dass KANN so sein, dass das der Richter so sieht.
Aber ich sehe das in diesem Falle aber keineswegs als selbstverständlich an und würde es darauf ankommen lassen.

Gerade auch, weil dem Vater mit seinem 16 jährigen das ja auch zugemutet wird.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.01.2015 02:08
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Beppo

Auch mit seiner derzeitigen Anwältin?  😉
Ich stimme Dir ja zu, nur müssen dann auch die eigenen Umstände stimmen. Eine Motivation der ggw. RA oder ein Wechsel wären hier m.E. notwendig.

LG oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.01.2015 02:16
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Jein.
Ich halte sie zwar auch für keine Hilfe aber den Fall für so einfach argumentierbar, dass man das sogar gegen die eigene Anwältin darstellen kann.

Wenn es allerdings doch zum OLG ginge, würde ich dann doch das Pferd wechseln.
Da sollte man schon einen Anwalt dabei haben, der auch die Interessen seines Mandanten vertritt und nicht die der Gegenseite.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.01.2015 02:20
(@psoidonuem)
Registriert

Naja, das sind ja tolle Ratschläge,  völlig aus der Luft gegriffen und dem TO sicherlich sehr hilfreich und Mut gebend. Kennst Du den Richter? Wenn es sich um eine ortsansässige Anwältin handelt mag sie den Richter deutlich besser einschätzen als Du hier im Forum. Nicht http alle Anwälte sind per se schlecht nur weil sie Geld kosten. Dieses Anwaltsgeschimpfe hier kann einem schon mal auf den Sack gehen.

CU Bitumen

Derzeit ist doch noch gar kein Richter im Spiel. Natürlich denke auch ich, dass spätestens mit 18. Geburtstag des Kindes Schluss sein muss mit BU, indes ist es unprofessionell, bei seinem Mandanten solche Begehrlichkeiten zu wecken.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.01.2015 11:51




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