Hallo an Alle!
Ich habe mal eine Frage, die ich noch nirgendwo so gesehen habe.
Wie ist das bei eheprägenden Unterhalt wenn folgende Situation eintritt:
Ehemann selbstständig sehr gut verdienend. Vor ca. 2 Jahren Trennung und Einigung bzgl. KU und TU. Ehemann hat immer pünktlich bezahlt. Nun (nach ca. 2 Jahren) möchte die Noch-Frau (Scheidung wurde nie eingereicht) einen höheren TU. Mittlerweile geht es der Firma jedoch so schlecht, daß die Einkünfte deutlich gesunken sind.
Auf welcher Basis wird denn nur der TU berechnet. Auf dem alten eheprägenden oder aber auf dem neuen tatsächlichen Einkommen. Wie ist es in Falle der Scheidung?
Bin gespannt ob hierzu jemand Erfahrungen hat.
Vielen Dank erstmal.
Parsival
Hallo Parsival!
Da bei allen anderen Leuten auch das bereinigte Jahresnettoeinommen zur Berechnungsgrundlage genommen wird, kann ich mir nicht vorstellen, dass es bei Selbstständigen anders laufen sollte.
Ich kann mir bei weitem nicht vorstellen, dass das eheprägende Einkommen genommen wird, denn über dieses verfügst du nun ja nicht mehr, das wäre ja total daneben.
Vielleicht machen die das so, dass du rückwirkend auf das Jahr deine Einkünfte nachweisen musst und die das jeweils als Berechnungsgrundlage nehmen.
Allerdings würde ich an deiner Stelle schleunigst die Scheidung einreiche, der TU liegt doch im Normalfall deutlich höher als der EU.
LG
Tinka
Gibt dir das Leben eine Zitrone-
mach´ Limonade draus!
Etwas Halbwissen:
Soviel ich weiss, werden bei Selbständigen die Einkünfte der letzten 2-3 (?) Jahre herangezogen.
Mach dich nochmal kundig. Wenn du eine definitive Antwort hast, bitte auch hier einstellen !
Onsager
Hall Onsager,
das mit der 3-Jahres-Frist bei Selbständigen ist grundsätzlich richtig. Allerdings stammt diese Regelung aus einer wirtschaftlich noch etwas stabileren Zeit, als Umsatz und Verdienst sich bei elbständigen meist auf einem etwa gleichbleibenden Niveau bewegten. Hierbei dient(e) die 3-Jahresregelung als "Krücke", um - im Gegensatz zu einem Gehaltsempfänger mit festen Bezügen - so etwas Ähnliches wie ein Netto-Einkommen zu ermitteln.
Leider hinkt die Rechtsprechung den aktuellen Entwicklungen immer hinterher. Will heissen: Wer beispielsweise einen Handwerksbetrieb in der Baubranche hat, kann heute von den Umsätzen der 90er Jahre nur noch träumen. Mancher Selbständige muss da auch innerhalb sehr kurzer Zeiträume erhebliche Einbussen hinnehmen. Wären die Unternehmersgattinnen weiter mit dem jetzigen Unterhaltszahler verheiratet, müssten sie aus naheliegenden Gründen den Gürtel ebenfalls enger schnallen. Sobald sie es nicht mehr sind, pochen sie gerne auf "eheprägende" Umstände und ihren "Lebensstandard", der unbedingt erhalten werden müsse.
Die Frage ist dann nur: Wovon? Man kann eine Kuh nicht gleichzeitig melken UND schlachten wollen (das gilt übrigens auch, wenn die Gattin unrealistische Forderungen in Sachen "Zugewinnausgleich für den Betrieb des Ehemannes" anmeldet). Und der wirtschaftliche Anreiz, die Selbständigkeit weiter aufrecht zu erhalten, sollte auch deutlich höher liegen als irgend ein blödsinniger Selbstbehalt von nicht mal 1.000 EUR pro Monat - dafür muss man sich nämlich keine 12- und 16-Stundentage antun.
Mein Rat an parsival02 (aus eigener - guter - Erfahrung): Sein Anwalt sollte der "eheprägenden" Dame verklickern, dass er als Unterhaltszahler nur zu einer vollschichtigen Berufstätigkeit (aber nicht zum Unternehmertum) verpflichtet ist. Er kann seinen Laden also auch dicht machen und stattdessen Taxi fahren oder kellnern gehen - dann hat er jeden Tag früh und pünktlich Feierabend.
Hilfreich kann auch sein, der Dame ein Gedankenspiel aufzugeben: Sie soll ihren Anwalt einmal fragen, zu welcher Taktik er raten würde, wenn statt ihrer ihr Noch-Eheman sein Mandant wäre. Bei einem ehrlichen Anwalt wird sie dann erfahren, welche Einflussmöglichkeiten ein Selbständiger auf sein Gehalt hat. Der kann im Rahmen der sog. "Vertragsfreiheit" nämlich beispielsweise seine eigene Grossmutter als Mitarbeiterin einstellen und ihr ein fürstliches Gehalt dafür bezahlen, dass sie ihm einmal in der Woche einen Kaffee kocht und die Papierkörbe leert. Solange dieses fürstliche Gehalt ordnungsgemäss versteuert wird und die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, hat die "eheprägende Exgattin" da kaum Einflussmöglichkeiten...
Solche Gedankenspiele sorgen nicht selten dafür, dass Höhenflüge recht schnell beendet werden. Angesichts von Hartz IV würde ich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu diesem Thema heute überdies auch erwägen, dem zuständigen Richter plastisch vor Augen zu führen, welche Folgen eine durch eine nimmersatte Ex-Gattin ausgelöste Firmenpleite für die Sozialkassen und damit für die Allgemeinheit hätte.
Fazit: Man steht auch als Selbständiger nicht ohne Hemd und Hose da, nur weil ein (auf einen möglichst hohen Streitwert erpichter) Gegenanwalt die aktuellen Gegebenheiten verkennt und einem die erwähnte "3-Jahres-Regelung" um die Ohren zu hauen versucht. Man muss nur richtig antworten... 😉
Grüssles aus'm Wilden Süden
Martin
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