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Eigenmächtiges Ändern des KU

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(@jensb)
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Moin,

So, jetzt mal Butter bei die Fische:

Ich:

Brutto:  61.400 €/Jahr
4% AV: 205 €/Monat

Netto: 35.655 €/Jahr
Steuererstattung 2013: +3800 €
Nachteilsausgleich 2012: -1250 €
Nachteilsausgleich 2013: -1025 €

Netto: 3100 €/Monat

Ex: (2013)

Brutto:  16.342 €/Jahr (MIT Unterhalt)

Netto: 12.288 €/Jahr
Mit Nachteilsausgleich und Rückzahlungen bleiben vllt. nochmal +500€

Netto: 1065 €/Monat
Welch Überraschung: Punktlandung knapp unter dem Selbstbehalt.

Berechnung: (NUR mein Einkommen)

Netto: 3100€
beruf. Aufw.: -253€
4% AV: -205€

bereinigt: 2642€ macht Stufe 4, bei 4 UH-Berechtigten 2 hoch.

KU: 383€ - KG/2 = 291€

Zu zahlen die Hälfte wegen WM = 145,50€ (Ersparnis = 18€)

Die Berechnung über beide Einkommen schenke ich mir, da Madame nicht leistungsfähig ist, und ich ohnehin bei der Bereinigung im Kaffeesatz lesen müsste.

Zwei Herzen schlagen ach in meiner Brust!
Aus Prinzip, weil ihr die 18€ ja nicht zusteh'n sollte ich da ran, aber ich seh' mich schon wieder vor Gericht, wo ich erneut draufzahle, während Madame über die Allgemeinheit abrechnet.

Meinungen?

Grüsse!
Jens

Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!

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Themenstarter Geschrieben : 09.01.2015 12:06
(@st0rm)
Rege dabei Registriert

Salve,

Meinungen?

Mir persönlich wäre meine Ruhe mehr wert als die paar Taler.
Ich würde es lassen.

--
Storm

When nothing goes right - go left!

AntwortZitat
Geschrieben : 09.01.2015 12:15
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Alles richtig.

Und die 18,-€ halte ich auch nicht für durchsetzbar.
Schon gar nicht kostendeckend.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.01.2015 12:21
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Jens,

im Prinzip sehe ich es zwar wie ST0RM und Beppo (d.h. vor Gericht ist nicht so riesig viel zu holen, und bei der komplexen Gemengelage in deinem Fall gibt es ein erhebliches Risiko, dass der Richter den Fall völlig anders und zwar zugunsten deiner Ex bewertet) - auf eine Sache möchte ich allerdings schon hinweisen:

KU: 383€ - KG/2 = 291€
Zu zahlen die Hälfte wegen WM = 145,50€ (Ersparnis = 18€)

Der Barbedarf des Kindes beträgt hier 383 Euro, denn der Barbedarf entspricht dem Tabellenbetrag, nicht dem Zahlbetrag laut Düsseldorfer Tabelle! Im unterhaltsrechtlichen Standardmodell wird so argumentiert: Der Barbedarf ist vollständig vom Vater zu tragen, weil Unterhaltsleistung und Betreuungsleistung per Definition gleich viel wert sind - d.h. die Mutter leistet liebevolle Betreuung und Naturalunterhalt im Gegenwert von 383 Euro. Da das Kindergeld den Eltern je zur Hälfte zusteht, aber typischerweise an die Mutter ausgezahlt wird, darf der Vater "seine" Hälfte des Kindergeldes vom Barbedarf des Kindes abziehen, wenn er sein Scherflein überweist - denn diese 92 Euro erhält die Mutter schließlich bereits von der Kindergeldkasse, der Vater überweist "nur" noch den Rest, hier also 291 Euro.

Nun ist es bei dir aber nicht das unterhaltsrechtliche Standardmodell, sondern das Wechselmodell, und damit zieht die obige Argumentation nicht mehr, denn liebevolle Betreuung und Naturalunterhalt leistest du in dem gleichen Maße wie die Mutter. Analog zur obigen Argumentation müsste es folglich jetzt lauten: Der Barbedarf des Kindes beträgt nach wie vor 383 Euro. Freundlicherweise übernimmst du diesen in vollem Umfang, und weil das Kind zur Hälfte der Zeit bei der Mutter ist und der Barbedarf somit zur Hälfte bei ihr anfällt, beträgt deine Unterhaltszahlung rechnerisch 191,50 Euro - da aber das Kindergeld nach wie vor vollumfänglich an die Mutter ausgezahlt wird, ziehst du von diesem Betrag noch "deine" Hälfte des Kindergeldes ab, und es bleibt ein Zahlbetrag von 99,50 Euro.

Wenn du allerdings in deinem vorigen Beitrag vom halbierten Zahlbetrag statt vom halbierten Tabellenbetrag ausgegangen bist, dann wirst du das bei deinen derzeitigen Zahlungen wahrscheinlich auch so gemacht haben (d.h. du hast damit der Mutter die Hälfte deiner Hälfte des Kindergeldes "geschenkt") - und dann es dürfte schwierig werden, Madame davon zu überzeugen, diesen Fehler endlich mal zu korrigieren.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

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Geschrieben : 09.01.2015 12:48
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Da hast du natürlich völlig recht.
In das Loch trappe ich immer wieder.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.01.2015 13:01
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Danke,

Wenn du allerdings in deinem vorigen Beitrag vom halbierten Zahlbetrag statt vom halbierten Tabellenbetrag ausgegangen bist, dann wirst du das bei deinen derzeitigen Zahlungen wahrscheinlich auch so gemacht haben (d.h. du hast damit der Mutter die Hälfte deiner Hälfte des Kindergeldes "geschenkt") - und dann es dürfte schwierig werden, Madame davon zu überzeugen, diesen Fehler endlich mal zu korrigieren.

In das Loch trappe ich immer wieder.

Nun, ICH habe ja garnix gerechnet, der zu zahlende Betrag würde ja von Gerichts wegen festgelegt.
Heißt aber, das sowohl Richter, als auch meine damalige Anwältin in dieses Loch getappt sind.

Werde ich mir aber hinter die Löffel schreiben, wenn demnächst der Unterhalt mal neu berechnet werden soll, spätestens Januar 2017, dann wird der Grosse 12.

Danke euch!

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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.01.2015 13:09
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Wenn du allerdings in deinem vorigen Beitrag vom halbierten Zahlbetrag statt vom halbierten Tabellenbetrag ausgegangen bist, dann wirst du das bei deinen derzeitigen Zahlungen wahrscheinlich auch so gemacht haben (d.h. du hast damit der Mutter die Hälfte deiner Hälfte des Kindergeldes "geschenkt") - und dann es dürfte schwierig werden, Madame davon zu überzeugen, diesen Fehler endlich mal zu korrigieren.

Es dürfte nicht nur schwer (bis unmöglich) werden, Madame zu überzeugen ... vielmehr dürfte es auch schwer werden, einen Richter zu überzeugen, dass der Vergleich so nicht weitergelten darf.
Die einzige dokumentierte Ausstiegsklausel ist ein Mehrverdienst von KM.
Aus den neu hinzugetretenen Unterhaltsverpflichtungen ergibt sich zwar m.E. eine grundlegende Veränderung ... das (eigenartige) angewandte Rechenschema auf BGH-Wechselmodell-Berechnung umzustellen (um mehr als die errechneten Eurönchen rauszuschlagen), dürfte aber schwierig werden.

Insofern: Lass es.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 09.01.2015 13:10
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