eine Menge Fragen.....
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

eine Menge Fragen...

 
 AJA
(@aja)
Registriert

Auf der Suche nach einer Antwort habe ich dieses Forum durchstöbert. Statt einer Antwort haben sich nun noch mehrere Fragen aufgetan.

Der Fall: KM hat im Namen des Sohnes einen RA beauftragt, KU zu verlangen. Die Sache zieht sich, da es mit dem Selbstbehalt sehr knapp aussieht. Die Geschichte mit den Hintergründen habe ich ja schon mal geschrieben.
Nun wird der Sohn bald 18 und muss dann selbst klagen, richtig? Wir vermuten im Moment, dass er gar nichts davon weiss und wahrscheinlich auch nicht selbst klagen wird. Was passiert dann mit der laufenden Geschichte?
Der Selbstbehalt erhöht sich nur dann auf 1.000,-- €, wenn die Schulausbildung abgeschlossen ist?
Bei auswärtiger Unterbringung sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, wie ist das bei einem Internatsaufenthalt mit Wochenend-Heimfahrern?

Danke schon mal im Voraus 😉

Gruß AJA

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.11.2004 17:20
 AJA
(@aja)
Registriert

Sorry, wenn ich ungeduldig bin, aber diese Fragen brennen im Moment. Vielleicht hat ja jemand einen Link? Den Anwaltswechsel planen wir, leider lerne ich die möglicherweise in Frage kommende andere Anwältin erst am 2.12. kennen. Daher hat nun die andere die Sache weiter verfolgt :exclam: .

Gruß AJA

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.11.2004 23:26
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin AJA,

danke für's auf die Startseite holen - ich bin gestern von einer Antwort abgelenkt worden.

Erste Frage: Gibt es einen Titel ? So wie ich das interpretiere wohl eher nicht. Wenn nein, warum nicht? Ich meine, das Kind hat ja nun schon so sein Alter...

Wurde der KV in Verzug gesetzt? Wenn ja, so muss er im Falle einer Verurteilung rückwirkend am Inverzugsetzung zahlen.

Mit Volljährigkeit muss sich das Kind selbst drum kümmern - im Prinzip. Es kann auch der Betreuungselternteil mit Vollmacht die Klage verfolgen oder das Kind muss das JA einschalten, dann machen die das.

Der Selbstbehalt erhöht sich nur dann auf 1.000,-- €, wenn die Schulausbildung abgeschlossen ist?

Yep, wenn das Kind ehelich ist.

Bei auswärtiger Unterbringung sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, wie ist das bei einem Internatsaufenthalt mit Wochenend-Heimfahrern?

Das Kind hat ja seinen ersten Wohnsitz doch bei der KM? Das Internat ist eine Allgemeinbildende Schule? Dann ist das Kind al sim Haushalt der KM wohnend anzusehen. Damit ist Unterhalt gem. DT zu zahlen und zwar nur vom KV. Bzgl. Internatskosten als Sonderbedarf guckst du bitte kurz in die erste Hilfe "Was ist Sonderbedarf und was nicht".

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2004 00:10
 AJA
(@aja)
Registriert

Vielen Dank Deep, damit hast du mir schon ein paar Fragen beantwortet. Bei dem Internat handelt es sich um eine Realschule, 9. Klasse.

Inzwischen hat mein LG mit seinem Sohn gesprochen. Seine Mutter hat wohl mal erwähnt, dass sie vorhat Unterhalt zu fordern, er war da aber nicht dafür. Im Gegenteil, er kennt unsere finanzielle Situation und ist ebenfalls der Meinung, dass seine Mutter (O-Ton) bescheuert ist, dass sie sich von ihren Eltern als Geschäftsführerin mit einem so niedrigen Gehalt abspeisen lässt.

Erste Frage: Gibt es einen Titel ? So wie ich das interpretiere wohl eher nicht. Wenn nein, warum nicht? Ich meine, das Kind hat ja nun schon so sein Alter...

Stimmt, einen Titel gibt es nicht. Die Forderung kam erstmalig im Juni diesen Jahres, als der Sohn auf dem Internat angemeldet wurde.

Wurde der KV in Verzug gesetzt?

Glaube ich nicht, davon stand nichts in dem Schreiben. Es geht im Moment noch darum zu prüfen, ob überhaupt eine Unterhaltszahlung möglich ist.

Letzlich läuft es darauf hinaus, dass beide hohe Anwaltskosten produzieren, ohne dass was dabei rum kommt. Im Moment liegt das Einkommen meines LG deutlich unter dem SB, in der Zeit vorher, die in die Berechnung einbezogen wird, schwankte das Einkommen zwischen ca. 700,-- und ca. 1.000,-- € zzgl. Steuerrückerstattung in Höhe von etwas über 900,-- €, die der Anwalt in seine Berechnungen mit einbeziehen will.

Gruß AJA

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.11.2004 21:44
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo,

ziemlich unwahrscheinlich, dass nicht in Verzug gesetzt wurde.

Für die Geltendmachung reicht das Auskunftsverlangen, wenn sich ausreichend deutlich ergibt, dass die Auskunft zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen verlangt wird. Klargestellt werden muss auch, auf welches Unterhaltsrechtsverhältnis (hier: Vater ./. Sohn) sich der Anspruch bezieht.

Beispiel: Zum Zwecke der Geltungmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes xy, bitte ich um Auskunft Ihrer Einkommens- und Vermögensverhälnisse bis zum xy.xy.xy.

Der Anspruch wird zunächst dem Grunde nach geltend gemacht, bis er - nach Prüfung aller Unterlagen - beziffert werden kann.

Dein LG müsste doch PKH bekommen.....

Gruss
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2004 22:33
 AJA
(@aja)
Registriert

Danke Sky, jetzt habe ich also auch gelernt was "unter Verzug setzen" bedeutet.

Das Auskunftsverlangen stand natürlich drin.

PKH wird beantragt, keine Frage, allerdings zählt da ja mein Einkommen wieder mit. Ist zwar auch nicht höher als das meines LG, aber wenn ich mich recht erinnere zählt auch Kindergeld und UVG mit hinein und dann liegen wir schon wieder jenseits aller Grenzen. :exclam:

Gruß AJA

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.11.2004 16:29