Hallo zusammen,
ein Landwirt, der relativ geringe Flächen bewirtschaftet oder wenig Vieh hält, kann seinen Gewinn ja nach Durchschnittssätzen ermitteln, § 13a EStG. Unter einer gewissen Grenze wird in gewissen Sparten von einem Nullgewinn ausgegangen, danach wird bis zu einer Obergrenze pro Hektar oder Vieheinheit pauschaliert. Das ist bei Nebenerwerbslandwirten die Regel.
Nun fordert die Gegenseite im Rahmen der Einkommensauskunft von dem armen Mann die Einreichung einer EÜR für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 (von landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahren haben die auch noch nix gehört), obendrein binnen einer unverschämten Frist. Die hat er natürlich nicht, woher auch.
Absolutes Spezialpflaster und ich bin gespannt, was seine Anwältin sagt.
In dem Fall dürfte das nur positiv ausgehen, weil er für die Betriebsausgaben noch jeden blöden Beleg in der Kiste hat. Die Einnahmen werden halt von den Kontoauszügen abgeschrieben, an Bares kann er sich nach so langer Zeit sicher nicht erinnern. Am Ende wird der Gewinn deutlich unter dem pauschalierten Einkommen liegen und die Gegenseite guckt blöd.
Aber wie ist das grundsätzlich? Dass das unterhaltsrechtliche nicht immer identisch mit dem steuerlichen Einkommen ist (z.B. AfA), predige ich ja schon seit Jahren und hab vor zwölf Jahren damit auch recht erfolgreich die EÜR meiner Ex zerpflückt. Aber ist es nicht unbillig, hier eine Nachweis- und Belegpflicht zu konstruieren, mit der der Schuldner zum Zeitpunkt des Umsatzes gar nicht rechnen musste?
Hat jemand von Euch eine Meinung dazu?
Gruss von der Insel
Servus Inselreif!
Aber ist es nicht unbillig, hier eine Nachweis- und Belegpflicht zu konstruieren, mit der der Schuldner zum Zeitpunkt des Umsatzes gar nicht rechnen musste?
Ich denke (und davon ausgehend, das es hier nur um die Erträge aus der landw. Tätigkeit geht), dass die Anfrage nicht zwingend gerechtfertigt ist, zumal das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit (=pauschalisierte EÜR) aus den entsprechenden Steuerbescheiden hervorgehen sollte, oder?
Gibt es hier überhaupt eine rechtlicher Grundlage, dass im Unterhaltsrecht die Einkommen zusätzlich z.B. mit einer EÜR zu belegen sind (mir ist hier nicht bekannt).
Aus´m Bauch raus würde ich sagen nur ein FamGer könnte zu solchen "Belegen" auffordern...
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Zumindest zum Thema AfA gibt es ja kontinuierlich höchstrichterliche Rechtsprechung. Und um hier die erforderliche Transparenz zu bekommen, braucht man zumindest ein Verzeichnis des betrieblichen Anlagevermögens und dessen steuerlicher Abschreibung. Damit lässt sich die Verpflichtung zur Vorlage der (dann aber vorhandenen!) EÜR begründen.
Analog der AfA-Entscheidungen ließe sich argumentieren, dass die Pauschalen u.a. politische Ziele abbilden und damit nicht unbedingt geeignet sind, den tatsächlichen Gewinn wiederzuspiegeln.
Aber wie gesagt, ich finde diesen Sonderfall eher theoretisch spannend, wir reden übrigens von weniger als 3.000 jährlich.
Gruss von der Insel