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Einkommensnachweis bei DDT Stufe 10

 
 SLAM
(@slam)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

eine Frage zum Kindsunterhalt:

Aufgrund meines Einkommens muss ich Stufe 10, bzw. solange ich noch die Ex-Frau durchfüttern muss, Stufe 9 zahlen.

Muss ich nun eigentlich zukünftig noch Einkommensnachweise vorlegen ? Also ich denke nicht, weil sich an der Unterhaltssituation nichts ändert, da Stufe 10 sowieso schon die höchste Stufe ist. Liege ich da richtig ?

Ich bin auch der Meinung, dass ich Vermögen auf keinen Fall offenlegen muss, wenns um KU geht. Stimmt auch das ? Und bei Trennungs- bzw. nachehelicher Unterhalt ? Mein Anwalt sagt, dass müsse ich nicht. Hat er recht ?

Das Vermögen spielt bei hohem Einkommen doch ggf. (Ehevertrag) nur bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs eine Rolle , oder ?

Danke für eure Hilfe.

Schönen Abend,
SL

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 11.03.2020 00:59
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

leider finde ich die konkrete Quelle nicht, es wird aber immer mal darauf verwiesen, dass man keine Einkommensauskunft erteilen muss, wenn man sich für "unbegrenzt leistungsfähig" erklärt.

Prinzipiell gilt:
Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen über sein Einkommen ist immer gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann. Dies gilt auch, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt, selbst wenn der Unterhaltsverpflichtete sich auf seine unbegrenzte Leistungsfähigkeit beruft.
(<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=80580&pos=0&anz=1>BGH" 15.11.2017 XII ZB 503/16 </a>)

In den Unterhaltsleitlinien ist geregelt, was für die Unterhaltsberechnung beim KU erforderlich ist. Vermögen muss nicht angegeben werden, aber Kapitalerträge. Vermögen spielt nur im Mangelfall in Rolle (und da bist Du weit weg).

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2020 14:04
(@maxmustermann1234)
Registriert

Hallo Susi,

er ist aber nicht unbeschränkt leistungsfähig, er zahlt DD10 bzw. 9. Der Unterhalt kann auch höher ausfallen, wenn das Einkommen darüber liegt. Da wird dann der konkrete Bedarf berücksichtigt. Und ich würde mich hüten mit einer Erklärung der uneingeschränkten Leistungsfähigkeit jedem abstrusen Mehrbedarf Tür- und Tor zu öffnen. Ein Pferd für jedes Kind kann schnell ins Geld gehen, Internate auch.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2020 14:49
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

so ist das nicht zu verstehen. Es gilt

" 31
Vorliegend hat der Antragsgegner sich mehrfach für unbeschränkt leistungsfähig in Bezug auf den Kindesunterhalt erklärt, d.h. er hat ausgeführt, für denjenigen Bedarf aufkommen zu können, der in ihrer Person jeweils anfällt. Dieser beträgt aber im Mindestmaß den Tabellenbetrag aus der obersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, da durch diese Erklärung den Antragstellern das Rechtsschutzbedürfnis für den zunächst geltend gemachten Auskunfts- und Belegvorlageanspruch, § 1605 BGB, genommen wurde (BGH NJW 1994, S. 2618, 2620 [BGH 22.06.1994 – XII ZR 100/93]). ...

40
... Auch bei höherem Elterneinkommen muss sichergestellt bleiben, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht, an die sie sich vielfach im Zusammenleben mit ihren Eltern gewöhnt haben werden und die ihnen auch nach einer Trennung der Eltern grundsätzlich erhalten bleiben soll. Wie dieser Lebensstil im Einzelnen beschaffen ist, welche Bedürfnisse des Kindes auf seiner Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche des Kindes als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 23. Februar 1983 aaO S. 474; Senatsurteil vom 4. Juni 1986 – IVb ZR 51/85 – FamRZ 1987, 58, 60), kann nicht allgemein gesagt, sondern nur im Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen festgestellt werden. ..."

<a href="https://rechtsanwalt-krau.de/aktuellesraineifert/olg-frankfurt-am-main-12-07-2013-4-uf-265-12/>" OLG Frankfurt am Main, 12.07.2013 – 4 UF 265/12 </a>

Die Frage ist doch ob man überhaupt einen konkreten Bedarf im vorliegenden Fall verneinen kann. Ich könnte mir vorstellen, dass die Zahlen bei SLAM so sind, dass er durchaus alles bedienen kann, was bei einem gehobenen Lebensstil üblich ist (also auch Pferd und Internat), er aber nicht will, dass jemand die Zahlen weiss. Dies könnte nämlich auch zu neuen Begehrlichkeiten führen.

Solange er alleine zahlt halte ich die Erklärung für "unbegrenzt leistungsfähig" für möglich, sollte aus irgendeinem Grund gequotelt werden, dann geht es nicht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2020 19:58