Hallo zusammen,
ich benötige leider mal euren Rat:
1. es besteht eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei minderj. Kindern. Aufgrund Mangelfall kann leider nicht der volle Mindestunterhalt gezahlt werden. Die Unterhaltsempfängerin hatte das Thema Unterhalt an die Beistandschaft (JA) abgegeben, die wiederum die Unterhalts- und Mangefallberechnung durchgeführt und schließlich den Unterhalt eingefordert haben. Wie oft ist es bei Mangelfall rechtens, eine Einkommensprüfung durchzuführen? In der Regel darf alle 2 Jahre eine Prüfung durchgeführt werden, ist es jedoch rechtl. möglich das Intervall bei Mangelfall zu kürzen?
2. wie bereits oben genannt wurde aufgrund Mangelfall eine geringere Unterhaltsverpflichtung als der Mindestunterhalt berechnet. Der Unterhalt wird ja bekannterweise u.A. nach bereinigten Nettoeinkommen, dieses wiederum u.A. auf Grundlage des durchschnittlichen Nettoeinkommens, berechnet.
Inwieweit darf in das durchschnittliche Nettoeinkommen
a) eine Mitarbeiter-Werbeprämie angerechnet werden? Praxisbeispiel: würde jetzt eine Einkommensprüfung stattfinden, müssten die letzten 12 Gehaltsabrechnungen vorgelegt werden, allerdings wurde innerhalb der letzten 12 Monate zwei Mitarbeiter-Werbeprämie ausgezahlt. Wird die Prämie sodann bei der Berechnung des durchschnittlichen Nettoeinkommens für die künftige Unterhaltsverpflichtung angerechnet?
b) darf eine unregelmäßige Vergütung von berufsuntypischen Überstunden mit angerechnet werden?
Ich hoffe der ein oder andere hat evtl. Erfahrung oder kann einen Rat geben. Hierfür vorab schon einmal vielen Dank!
Viele Grüße!
Gerade als Mangelfall bist du mehr oder weniger verpflichtet Mehreinkommen zu deinen Gunsten auch anzugeben. Und ja, regelmäßige Prämien zählen als Einkommen. 2mal innerhalb der letzten 12 Monate können, je nach Arbeitsstelle, als regelmäßig anerkannt werden.
In der Regel darf alle 2 Jahre eine Prüfung durchgeführt werden, ist es jedoch rechtl. möglich das Intervall bei Mangelfall zu kürzen?
Nicht nur im Mangelfall, sondern generell ist das möglich.
§ 1605 Abs. 2 BGB: "Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat."
ja, korrekt, die Kenntnis hatte ich. Allerdings bezieht sich meine Frage eher darauf, ob es eine rechtl. Grundlage gibt, die ermöglicht, bei Mangelfall grundsätzlich und ohne Glaubhaftmachen einer Einkommenserhöhung, eine Prüfung früher als 2 Jahre durchzuführen.