Einkommensüberprüfu...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Einkommensüberprüfung Gegenseite präsentiert meinen Kontoauszug

 
(@glaubsnicht)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

alle zwei Jahre wird mein Einkommen überprüft und es kommt nicht wirklich viel mehr dabei raus für die X, sie hält die Hand groß auf für ein Kind, dass bei ihr lebt und zahlt 50 Euro für ein Kind, dass bei mir lebt.
Ich habe es bei letzten Mal schon ein bißchen eskalieren lassen und das Gericht hatte mich aufgefordert mein Vermögen offen zu legen, dies mal neben bei bemerkt. Also alle Kontostände, Eigentum etc.

Nun überrascht mich die Nachfrage ihrer Ratte, sie will wissen was mit rund 5000,00 Euro passiert sind und präsentiert mir meinen Kontoauszug aus dem Jahre 2007(!).
Meine Kontoauszüge waren stets verschlossen, entweder die X hat das bei der Trennung (vor Jahren) kopiert oder sie muss eingebrochen sein und sich ihn aktuell besorgt haben.

Mich ärgert das natürlich und ich frage mich was ich dagegen machen kann, auch wenn's wenig bringt.
Anzeige bei der Polizei wegen Diebstahls eines Auszuges eventueller Einbruch?
Kann ich den RA bei der Kammer anzeigen?

Wann muss ich das nächste Mal mein Einkommen/Vermögen offenlegen? Gilt der Zweijahresturnus mit Erteilen der Auskunft oder der Nachfrage durch den RA, ich habe die Auskunft ja verzögert und habe zum 31.12.2013 offengelegt, das aber erst im Oktober 2014. Bin ich also dieses Jahre gleich wieder dran oder erst 31.12.2016?

Danke!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.03.2015 15:58
(@papi74)
Registriert

Hallo,

Nun überrascht mich die Nachfrage ihrer Ratte, sie will wissen was mit rund 5000,00 Euro passiert sind und präsentiert mir meinen Kontoauszug aus dem Jahre 2007(!).

Einfach ignorieren oder du verschaffst den Anwalt Arbeit. Da der KU aus Einkommen zu ermitteln ist und nur die Zinsen aus Vermögen 5000€ bei 0,5% Zinssatz = 25€ pro Jahr sich nur belaufen, so kann man ja alle möglichen "dummen" Fragen dem Anwalt als Antwort präsentieren.

Alles andere bringt nichts (Anzeige gegen Ex und Co.)

Auskunft ist alle 2 Jahre nach Verlangensdatum zu leisten.

Grüße

Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.03.2015 16:09