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(@ruffys)
Rege dabei Registriert

Beim Wechselmodell müsste sie eigentlich auch wieder vollzeit arbeiten, oder sich fiktiv anrechnen lassen (Theoretisch). Aber selbst wenn nicht, da sie das Kindergeld bekommt  solltest du dan Unterhalt von ihr bekommen.
Hier kann man sich das grob ausrechnen lassen
https://www.smart-rechner.de/unterhalt/rechner.php

Aber das war ja nicht die eigentliche Frage.
Du solltest zu deinen Zahlen oben noch deinen Arbeitsweg ( km ) angeben.
Die Experten rechnen dir das dann aus.

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Geschrieben : 06.01.2022 20:46
(@verwaltungsbeamter)
Schon was gesagt Registriert

33km würde ich normalerweise zur Arbeit fahren. Aber die meiste Zeit bin ich aktuell im Homeoffice.
Das kann sich aber leicht ändern, wenn unsere Behörde wieder aufmacht.

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Themenstarter Geschrieben : 06.01.2022 22:51
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der Arbeitsweg ist auf alle Fälle zu berücksichtigen, da Homeoffice (besser mobiles Arbeiten) nicht der Regelfall ist.
Gemäß den Süddeutschen Leitlininen werden die ersten 30km (einfach) mit 0,3 Euro berücksicht und die restlichen mit 0,2 Euro. Außerdem gilt die doppelte Stecke (Hin- und Rückfahrt).
Das ergibt für die ersten 30km:  30*2*0,3 = 18 Euro und für die restlichen 3km: 3*2*0,2 = 1,2 Euro. (Mal 2 wegen der Hin- und Rückfahrt). Insgesamt also 19,2 Euro. Das Jahr hat ca. 220 Arbeitstage: 19,2 *220 = 4224 Euro, verteilt auf 12 Monate: 4224:12 = 352 Euro.
Du kannst Dein Einkommen also um 352 Euro bereinigen.

VG Susi

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Geschrieben : 07.01.2022 00:53
(@risiko)
Rege dabei Registriert

der Arbeitsweg ist auf alle Fälle zu berücksichtigen, da Homeoffice (besser mobiles Arbeiten) nicht der Regelfall ist.

Ist es wirklich so, dass dann die Fahrtkosten vollständig zu berücksichtigen sind?

Ab 2022 haben sich die Kilometersätze in den SüdL übrigens von 0,30 € bzw. 0,20 € auf 0,42 € bzw. 0,28 € erhöht.

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Geschrieben : 07.01.2022 01:24
(@risiko)
Rege dabei Registriert

Steuerrückerstattung 1100€ (aber gemeinsam mit Ehefrau)

Und diese Steuerrückerstattung ist im Auskunftszeitraum 12/2020 bis 11/2021 erfolgt? Aufgrund Zusammenveranlagung mit der Exfrau? Und es betrifft das Steuerjahr 2020?

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Geschrieben : 07.01.2022 01:41
(@verwaltungsbeamter)
Schon was gesagt Registriert

Das ist die Steuererstattung für 2020. Meine Ex-Frau hat damit nichts mehr zu tun, ich hatte 2020 erneut geheiratet und konnte daher für meine jetzige Frau und mich die Steuererklärung machen.

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Themenstarter Geschrieben : 07.01.2022 01:43
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wir alle wissen nicht wie sich die Pandemie entwickelt und die Berechnung stellt ja nicht darauf ab, ob der TO im letzten Jahr jeden Arbeitstag auf Arbeit war sondern darauf, dass er in diesem Jahr in etwa immer am Arbeitsplatz ist. Mit der Kilometerpauschale werden nicht nur die reinen Fahrtkosten sondern alle Kosten des Fahrzeugs abgedeckt und diese entstehen auch, wenn das Fahrzeug steht.
Solange es keine Vereinbarung darüber gibt, dass er nur an 3 Tagen der Woche (oder so) am Arbeitsplatz ist, muss davon ausgegangen werden, dass er wie vertraglich vereinbart arbeitet. Da würde ich keine Luft ran lassen.

Wenn die Sätze 2022 sogar noch  höher liegen, dann sollte die Steuererstattung auch kein Problem sein.
Die Steuererstattung ist Einkommen und damit anzurechnen, aber das sind pro Monat ja nur ca. 84 Euro. Ein Unterhaltsschuldner ist verpflichtet alle Steuererleichtungen in Anspruch zu nehmen um den Unterhalt möglichst hoch zu halten.

Zu beachten ist lediglich, dass das  bereinigte Einkommen die 3. Einkommensstufe (bis 2700 Euro) nicht übersteigt, dann geht es bei 4 unterhaltberechtigten Personen sowieso 2 Stufen runter. Perspektivisch sollte man sich anschauen wie sich das Einkommen entwickelt.

VG Susi

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Geschrieben : 07.01.2022 01:54
(@risiko)
Rege dabei Registriert

Zu beachten ist lediglich, dass das  bereinigte Einkommen die 3. Einkommensstufe (bis 2700 Euro) nicht übersteigt, dann geht es bei 4 unterhaltberechtigten Personen sowieso 2 Stufen runter.

Da wäre ich mir nicht so sicher. Herabstufung um eine Einkommensgruppe dürfte in der Regel ausreichend sein, siehe Link, insbesondere Punkt 5 (mit Hinweis auf BGH-Aussagen zur Stufung).

https://www.dijuf.de/files/downloads/2019/2019_09_FT%20Beistandschaftatgung_Dokumentation/2019_09_FT%20Beistandschaft_AG_6_Materialien/02.%20TE-1031%2C%20Einstufung%20in%20die%20D%C3%BCsseldorfer%20Tabelle%2C%20Themengutachten.pdf

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Geschrieben : 07.01.2022 02:31
(@risiko)
Rege dabei Registriert

Das ist die Steuererstattung für 2020. Meine Ex-Frau hat damit nichts mehr zu tun, ich hatte 2020 erneut geheiratet und konnte daher für meine jetzige Frau und mich die Steuererklärung machen.

Ich bin bisher nicht von einer neuen Ehe mit Zusammenveranlagung, sondern von Steuerklasse 1 ausgegangen. Wie ist das denn mit dem Splittingvorteil bei euch geregelt? Welche Steuerklassenkombination? Kenn mich da steuerrechtlich bei Beamten eher wenig aus.

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Geschrieben : 07.01.2022 02:38
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Da ist bei Beamten nichts anders als bei anderen Arbeitnehmern.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

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Geschrieben : 07.01.2022 09:41




(@verwaltungsbeamter)
Schon was gesagt Registriert

Meine Frau und ich haben beide Steuerklasse IV, da wir beidebdasselbe arbeiten und damit auch das gleiche verdienen.

Eine Frage zu der oben benannten Anrechnung der Steuerrückerstattung habe ich noch. Und zwar simd die 1100 ja die Gesamtsumme der Erstattungen. Die Hälfte davon gehört ja meiner Frau, die nicht unterhaltspflichtig ist und auch erstmal wg Elternzeit keine Steuerm zahlen wird, die sie zurückbekommt.
Wieso wird mir dann die gesamte Summe als EK angerechnet?

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Themenstarter Geschrieben : 07.01.2022 10:13
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn Du und Deine jetzige Ehefrau sowieso nach 4/4 versteuert dürfte eine Steuererstattung bei in etwa gleichem Einkommen auch kaum anfallen. Bei der momentanen Steuererstattung müsste bestimmt werden was Dein Anteil daran ist.

"Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß § 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unter-haltspflichtigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, soweit er auf seinem alleinigen Einkommen beruht." (<a href="https://www.ra-kotz.de/splittingvorteil_neue_ehe_unterhaltsbedarf.htm>BGH" Az.: XII ZR 72/06, Urteil vom 17.09.2008</a>)

VG Susi

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Geschrieben : 07.01.2022 11:29
(@verwaltungsbeamter)
Schon was gesagt Registriert

Es sollte rund 50/50 sein.

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Themenstarter Geschrieben : 07.01.2022 12:04
(@verwaltungsbeamter)
Schon was gesagt Registriert

So, ich habe meine Berechnung heute erhalten. Für Dezember werde ich als Mangelfall geführt.

Mir wurde die Steuerrückerstattung in voller Höhe angerechnet und eine Anerkennung meiner privaten Altersvorsorge sowie eines Kredits zur Deckung von Kosten aus der Trennung wurden abgelehnt. Als Begründung wird angeführt, dass ich eine gesteigerte Unterhaltsflicht habe und die Sicherung des Mindestunterhalts der minderjährigen Kinder hat Vorrang vor einer privaten Altersvorsorge. Auch eine Schuldentilgung ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Mindestunterhalt nicht gesichert ist.

Im neuen Jahr wurde der Familienzuschlag berücksichtigt, die Steuerrückerstattung wieder nicht auf meine Frau und mich aufgeteilt und eine Weihnachtszuwendung wurde geschätzt. Ist eine solche Schätzung überhaupt zulässig?

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Themenstarter Geschrieben : 11.01.2022 17:40
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn gerechnet wird, dann können entweder die letzten 12 Monate zugrunde gelegt werden oder es wird mit der Zukunft gerechnet, eine Vermischung ist nicht zulässig.
Bei der Steuerersstattung kann nur der Anteil berücksichtigt werden der Dir zugerechnet werden kann. Wenn es eine Steuererstattung aus dem Zusammenleben mit Deiner Ex ist, so kann das nicht für die Zukunft fortgeschrieben werden, da die Verhältnisse jetzt anders sind. Richtig ist aber das die Steuerstattung dann zu berücksichtigen ist, wenn sie gezahlt wird.

Im Mangelfall können Abzugsposten auf das notwendigste reduziert werden. Dir kann eine (fiktive) Nebentätigkeit angerechnet werden. Dir könnte eine Haushaltsersparnis angerechnet werden, wenn Deine Frau für sich selbst sorgen kann. Im Moment ist das aber nicht gegeben. Du kannst auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werden, um die berufsbedingten Aufwendungen zu senken. Altersvorsorge und Schulden müssen nicht berücksichtigt werden.

Wenn ein Mangelfall vorliegt kann auch häufiger eine Einkommensauskunft verlangt werden.

Wenn davon auszugehen ist, dass eine Weihnachtszuwendung erfolgt, dann kann diese auch geschätzt werden, wenn die konkreten Daten nicht verfügbar sind. Hier kannst Du nur intervenieren, wennn die Schätzung zu hoch ausfällt und begründen warum sie niedriger sein wird.

Ein Mangelfall ist immer schwierig, das beste ist, wenn zumindest der Mindestunterhalt gezahlt werden kann. Ansonsten gibt es eben sehr scharfe Regeln, die dafür sorgen sollen, dass der Mindestunterhalt gezahlt werden kann.

VG Susi

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Geschrieben : 12.01.2022 16:01
(@risiko)
Rege dabei Registriert

So, ich habe meine Berechnung heute erhalten. Für Dezember werde ich als Mangelfall geführt.

Und wieviel soll ab Januar gezahlt werden? Bleibt es bei den bereits titulierten 100% des Mindestunterhalts oder wird mehr verlangt? Wir diskutierten vorher schon über eine mögliche Herabstufung um 1 oder 2 Einkommensgruppen? Was ist denn an der Stelle Sache?

Im neuen Jahr wurde der Familienzuschlag berücksichtigt,

Dann haben sie den Familienzuschlag also fiktiv mit einbezogen, denn Auskünfte liegen ihnen darüber noch gar nicht vor.

Rein aus Neugier: Welche organisatorischen Gründe sind es, die zu einer verspäteten Zahlung des Familienzuschlags führen bzw. geführt haben?

AntwortZitat
Geschrieben : 12.01.2022 16:20
(@verwaltungsbeamter)
Schon was gesagt Registriert

Und wieviel soll ab Januar gezahlt werden? Bleibt es bei den bereits titulierten 100% des Mindestunterhalts oder wird mehr verlangt? Wir diskutierten vorher schon über eine mögliche Herabstufung um 1 oder 2 Einkommensgruppen? Was ist denn an der Stelle Sache?

Ab Januar bleibt es bei 100%. Allerdings bin ich dann sofort auf Höhe Selbstbehalt, sodass ein Mehrbedarf entfallen müsste.

Dann haben sie den Familienzuschlag also fiktiv mit einbezogen, denn Auskünfte liegen ihnen darüber noch gar nicht vor.

Ich hatte eine Bezügesimulation vorgelegt, in der der Familienzuschlag vermerkt ist.

Rein aus Neugier: Welche organisatorischen Gründe sind es, die zu einer verspäteten Zahlung des Familienzuschlags führen bzw. geführt haben?

Für den Familienzuschlag ist der Kindergeldbescheid nötig, da üblicherweise an die KM ausgezahlt wird. Da ich Mehrstaatler bin, ist die BA zuständig und nicht die Familienkasse für Beamte. Das hat alles ziemlich verzögert.

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Edit: Zitate repariert

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.01.2022 22:05
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